Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2008

LSG NRW: eintritt des versicherungsfalles, witwenrente, verfassungsbeschwerde, hinterbliebenenrente, berufskrankheit, aussichtslosigkeit, nachzahlung, entschädigung, ermessensspielraum, rechtskraft

Landessozialgericht NRW, L 2 KN 64/08
Datum:
16.10.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 64/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 6 KN 219/06
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 29.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben
einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Der
Klägerin werden Kosten in Höhe von 225 EUR auferlegt. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Nichtzahlung von Rente beim Zusammentreffen von Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und Rente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung (GUV).
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Die am 00.05.1929 geborene Klägerin ist die Witwe des am 00.07.1926 geborenen und
am 00.03.2005 verstorbenen X T (Versicherter). Bei dem Versicherten wurde durch die
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG) mit Bescheid vom
14.02.2006 anerkannt: Die Gewebsneubildung im Bereich der Lungen als
Berufskrankheit (BK) Nummern 4104 und 4110 der Berufskrankheitenverordnung (BKV);
Rentenbeginn am 08.01.2005, dem Tag nach Eintritt des Versicherungsfalles - Beginn
der Behandlungsbedürftigkeit -, Ende am 06.03.2005; BK Nr. 4103 in
nichtentschädigungspflichtigem Ausmaß.
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Am 14.03.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente aus der GRV.
Die Beklagte gewährte große Witwenrente ab 01.04.2005 und einem monatlichen
Zahlbetrag von EUR 784,69 ab 01.07.2005. Im Bescheid vom 11.05.2005 führte sie aus:
"Wir haben die Hinterbliebenenrente zunächst ohne die Ruhensbestimmung des § 93
Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) berechnet, weil das Unfallrentenverfahren bei der
Berufsgenossenschaft (BG) noch nicht abgeschlossen ist. Die Rentenzahlung erfolgt
insoweit unter Vorbehalt. Sofern es zur Gewährung einer Unfallhinterbliebenenrente
kommt, wird die Rente unter Anwendung des § 93 SGB VI erneut berechnet. Wir
behalten uns ausdrücklich eine Bescheidkorrektur sowie eine Rückforderung
überzahlter Beträge vor, sollte Ihre Rente ganz oder teilweise nicht zu leisten sein." Mit
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Bescheid vom 13.09.2005 gewährte die MMBG der Klägerin Witwenrente und
Sterbegeld aus der GUV, da der Versicherte an den Folgen des Versicherungsfalls
verstorben sei. Mit Schreiben vom 12.10.2005 machte die Beklagte gegenüber der
MMBG einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.04 - 31.10.2005 in Höhe von EUR
6.599,54 geltend. Mit weiterem Schreiben vom 12.10.2005 hörte die Beklagte die
Klägerin zur Absicht an, den Bescheid vom 11.05.2005 ab 01.11.2005 hinsichtlich der
Rentenhöhe aufzuheben. Wegen der Witwenrente aus der GUV betrage ab 01.11.2005
der Rentenzahlbetrag der Witwenrente aus der GRV monatlich noch EUR 53,42. Wegen
der Überzahlung für die Zeit vom 01.04. - 31.10.2005 werde ein Erstattungsanspruch
gegenüber der MMBG geltend gemacht. Mit Bescheid vom 10.11.2005 änderte die
Beklagte, wie mit Anhörungsschreiben vom 12.10.2005 angekündigt, die
Rentenzahlung aus der GRV ab 01.11.2005 ab.
Der dagegen erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
23.06.2006 zurückgewiesen. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Die mit der
Rückerstattung verbundene Härte alleine genüge für eine solchen nicht.
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Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat
die Klägerin die Auffassung vertreten, es könne nicht sein, dass sie durch den
"Berufskrebs des Ehemannes" den Schaden habe und dann die Beklagte auf die
berufsgenossenschaftliche Entschädigung zugreife, als wäre die Beklagte die
Geschädigte.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.11.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23.06.2006 zu verurteilen, von der Kürzung der
Witwenrente auf EUR 53,42 abzusehen und überdies auch vom Zugriff auf die
berufsgenossenschaftliche Nachzahlung von EUR 6.599,54 abzusehen und diesen ihr -
der Klägerin - zu erstatten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
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Mit Urteil vom 29.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Beim Zusammentreffen
einer Witwenrente aus der GRV mit einer Hinterbliebenenrente aus der GUV sei zur
Vermeidung eines Doppelbezuges zwingend eine Anrechnung der beiden Renten
geboten. Es bestünden keine verfassungsrechtliche Bedenken. Ein irgendwie gearteter
Ermessensspielraum der Beklagten bestehe insoweit nicht. Auch habe die Beklagte
gegenüber der MMBG zurecht die Erstattung des überzahlten Anteils der Witwenrente
aus der GRV für den Zeitraum 01.04. - 31.10.2005 geltend gemacht. Ferner sei die
Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1
Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) erfüllt seien. Rechtsfehler bei der Anwendung
dieser Regelung seien nicht zu erkennen.
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Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin ihr
Vorbringen. Es sei beabsichtigt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des am 29.01.2008 verkündeten Urteils des Sozialgerichts Dortmund,
nach den Anträgen aus erster Instanz zu erkennen, d. h. auf Aufhebung der Kürzung,
insbesondere der Hinterbliebenenrente auf etwa 53,32 EUR monatlich bei
Zusammentreffen mit BG-Leistungen aufgrund einer Berufskrankheit Nr. 4104, 4110
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
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Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender
Begründung abgewiesen. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils an und nimmt insoweit auf diese Bezug (§ 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein atypischer Fall im Sinne des § 48 Abs. 1
Satz 2 SGB X nicht vorliegt. Es handelt sich vielmehr um den typischen Fall der
Gewährung von Leistungen, die hinsichtlich der Höhe vorläufig berechnet sind.
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Die Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
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Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Klägerin hat den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare
Begründung fortgeführt, obwohl ihr vom Vorsitzenden im Termin am 16.10.2008 die
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und sie auf die Möglichkeit
der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer
ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne
nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch.
Der Senat hat die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen
Mindestbetrag bemessen (§§ 122 Abs. 1 Satz 3 und 184 Abs. 2 SGG). Der Hinweis der
Klägerin, Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen, begründet die Fortführung des
Verfahrens trotz Aussichtslosigkeit nicht nachvollziehbar. Obwohl das erstinstanzliche
Gericht sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 29.01.2008 unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Nichtzahlung von Rente beim Zusammentreffen von Rente
aus der GRV und der Rente aus der GUV auseinandergesetzt hat, lässt sich der
Begründung der Berufung nichts für einen etwaigen Verfassungsverstoß entnehmen.
Der bloße Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2008,
Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen, vermochte die Auferlegung von Kosten
nach § 192 SGG nicht abzuwenden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das
BVerfG auch die Anrechnung von Witwenrente nicht als verfassungswidrig angesehen
(vgl. BVerfG Beschluss vom 19.07.1984, 1 BvR 1614/83, SozR 2200 § 1278 Nr. 11 und
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Beschluss vom 20.02.2002, 1 BvL 19/97, 1 BvL 20/97, 1 BvL 21/97, 1 BvL 11/98, SGB
2002, 560 (Leitsatz)).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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