Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2010

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Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1114/10 B
Datum:
07.10.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 1114/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 29 AS 207/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Beklagte setzte mit den Bescheiden, gegen die sich die Anfechtung gerichtet hat,
die dem Kläger bewilligten Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem
SGB II auf monatlich 557,67 EUR (Januar bis Mai 2005) bzw. 559,67 EUR (Juni, Juli
2005) fest. Dabei berücksichtigte sie Mietkosten in Höhe von 180,00 EUR und eine
Heizkostenpauschale in Höhe von 48,46 EUR sowie aufgrund des Erwerbseinkommens
des Klägers einen monatlichen Abschlag von 15,79 EUR bzw. 13,68 EUR.
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Die hiergegen erhobenen Klagen, mit denen der Kläger die Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung von 564,61 EUR - Heizkostenpauschale von 52,29 EUR, Absetzbeträge
von monatlich 12,68 EUR - verlangt hat, hat das Sozialgericht (SG) mit
Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 abgewiesen und Prozesskostenhilfe mit Beschluss
vom 02.06.2010 abgelehnt.
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Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde, mit der der
Kläger rügt, schon aufgrund der rechtswidrig gewährten Heizkostenpauschale hätten die
Klagen Aussicht auf Erfolg geboten, ist zulässig, obwohl der streitige Betrag nicht die für
die zulassungsfreie Berufung erforderliche Beschwer von mehr als 750,00 EUR (§ 144
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) erreicht. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sieht diesbezüglich keinen
Beschwerdeausschluss in Hauptsacheverfahren vor.
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Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die
Erfolgsaussichten der Klagen als nicht hinreichend im Sinne der §§ 73 a Abs. 1 S. 1
SGG, 114 ZPO angesehen.
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Eine solche Erfolgsaussicht erfordert zumindest, dass der Ausgang des Rechtsstreits
von der Beantwortung offener Rechtsfragen oder einer weiteren Klärung des
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Sachverhalts abhängt, sofern die Erfolgschance nicht nur eine entfernte ist (BVerfG
Beschl. v. 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296; BSG Beschl. v. 17.02.1998 - B
13 RJ 73/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5 ), woran es hier jedoch fehlt.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer Pauschalierung der
Heizkosten (vgl. dazu BSG Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -) wäre vorliegend nur
klärungsbedürftig gewesen, wenn die tatsächlichen Heizkosten des Klägers die
bewilligte Pauschale überstiegen hätten. Dies ist aber nicht der Fall. Der Kläger hat
nämlich ausweislich der von ihm vorgelegten Rechnung des Energielieferanten vom
07.03.2006 im Jahr 2005 lediglich einen Betrag von 32,00 EUR gezahlt. Nimmt man das
weitere angerechnete Guthaben von zweimal 192,00 EUR hinzu, so ergibt sich eine
monatliche Zahlungsbelastung von allenfalls 34,67 EUR. Die dem Kläger entstandenen
Nachzahlungen im Jahr 2006 konnte er dagegen erst mit deren Fälligkeit im Rahmen
der nachfolgenden Leistungsbewilligungen geltend machen. Da die Beklagte dem
Kläger daher mindestens 13,79 EUR monatlich zu viel bewilligt hat, kommt es im
Hinblick auf den klageweise geltend gemachten Differenzbetrag von weniger als 10,00
EUR weder auf die vom SG aufgeworfene Frage nach der Berechnung der Heizkosten
an, wenn wie hier mit Strom geheizt wird und eine getrennte Erhebung der Stromkosten
für Heizung und sonstige Haushaltsenergie nicht erfolgt, noch ist
entscheidungserheblich gewesen, ob der Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen des
Klägers lediglich 12,68 EUR wie von ihm geltend gemacht betragen hat.
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Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
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Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer
entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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