Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.05.2006

LSG NRW: vergleich, abrechnung, auszahlung, bürgschaftsurkunde, verzicht, rechtshängigkeit, gegenleistung, rückforderung, rückzahlung, untätigkeitsklage

Landessozialgericht NRW, L 11 KA 8/06
Datum:
10.05.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 KA 8/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 2 KA 32/05
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 11 KA 32/05 durch den
Vergleich vom 16.11.2005 erledigt ist. Der Kläger trägt die Kosten des
Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.
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Der Kläger war im Bereich der Beklagten vom 28.06.1993 bis 30.06.1996 als
Vertragszahnarzt tätig. Zwischen ihm und der Beklagten waren wegen verschiedener
Fragen Verfahren anhängig.
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Um die Auszahlung eines Restguthabens von (damals) 18.967,78 DM zu erlangen,
hatte der Kläger im November 1998 die von der Beklagten geforderte Bürgschaft zur
Sicherung eines evtl. Rückzahlungsanspruchs gestellt. Zur Auszahlung kam es nicht,
weil die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.1998 für das Jahr 1993 eine Neuberechnung
des Degressionsabzuges unter Berücksichtigung der tatsächlichen Tätigkeitsdauer des
Klägers im Jahre 1993 vorgenommen hatte (L 11 KA 26/04). Außerdem hatte sie mit
Bescheid vom 18.12.1998 Honorar auf Grund einer nachträglichen Änderung der
Gesamtvergütung der Ersatzkassen im Jahr 1993 zurückgefordert (L 11 KA 27/04).
Wegen einer Änderung der Gesamtvergütung der Primärkassen für das Jahr 1996
erfolgte mit Bescheid vom 12.12.2000 eine weitere Honorarrückforderung (L 11 KA
83/05). Neben seinen Klagen gegen die Rückzahlungsansprüche forderte der Kläger
von der Beklagten die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde, die Auszahlung von
115.000,00 DM, die er wegen zweier Vergleiche in Zusammenhang mit
Wirtschaftlichkeitsprüfungen an die Ersatzkassen (30.000,00 DM auf Grund eines
Vergleiches vom 10.11.1995) bzw. an alle Kassenarten (85.000,00 DM auf Grund eines
Vergleichs vom 10.06.1996) gezahlt hatte; der Kläger meint insoweit, diese Vergleiche
seien nicht (mehr) wirksam. Diese Ansprüche sowie die Forderung nach Ersatz der
Avalzinsen war Gegenstand eines weiteren Verfahrens (L 11 KA 32/05). Darüber hinaus
hatte der Kläger im Wege einer Untätigkeitsklage einen Anspruch auf Bescheidung
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verfolgt (L 11 KA 98/05).
Alle Berufungsverfahren sind gemeinsam in der mündlichen Verhandlung am
16.11.2005 verhandelt worden. Die Beklagte hatte bereits vor dem Termin den Bescheid
vom 09.11.1998 aufgehoben und die Bürgschaftsurkunde an den Kläger zurückgesandt.
In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger zunächst das Anerkenntnis im
Verfahren L 11 KA 26/04 angenommen; ferner hatten die Beteiligten das Verfahren
wegen der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nach weiterer Erörterung des Gesamtkomplexes aller Berufungsverfahren haben die
Beteiligten sodann zur Erledigung aller fünf Berufungsverfahren folgenden Vergleich
geschlossen:
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1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass zu dieser Terminsstunde alle streitigen
Ansprüche zwischen den Beteiligten aus der Abrechnung der vertragszahnärztlichen
Tätigkeit des Klägers bis zum 30.06.1996 erledigt sind und Ansprüche gegenseitig nicht
mehr geltend gemacht werden. Das heißt im Einzelnen, dass es bei den
Honorarrückbuchungen für die Kalenderjahre 1993 und 1996 verbleibt und der Kläger
auf die in diesen Verfahren geltend gemachten weiteren Ansprüche verzichtet.
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2. Die Beklagte übernimmt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens L 11 KA 98/05
für beide Rechtszüge nach einem Streitwert von 6.000,00 Euro.
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.11.2005 zum Einen die "Übersendung der
Original-Niederschrift" gefordert und weiter vorgetragen, er habe nach Erörterung der
ihm zustehenden Ansprüche, bei der sich abgezeichnet habe, dass diese die
Ansprüche der Beklagten überstiegen, vorgeschlagen, dass beide Seiten auf ihre
streitigen Ansprüche verzichten sollten. Der Vergleichstext weiche hiervon zwar ab, er
erfasse aber andererseits auch nicht alle streitig gewesenen Ansprüche, was der Kläger
näher dargelegt hat. Diese Ansprüche müssten nunmehr erfüllt werden, wenn sich die
Beklagte unabhängig von der Formulierung des Vergleichs weigere, "Sinn und Geist"
des Vergleichs anzuerkennen, nämlich den Verzicht der Beklagten auf ihre Ansprüche
gegen ihn im Gegenzug zu seinem Verzicht auf seine Ansprüche. Der Kläger hält den
Vergleich für nichtig. Er meint, die Voraussetzungen eines Vergleichs, nämlich ein
beiderseitiges Nachgeben hinsichtlich einer ungeklärten Sach- und Rechtslage hätten
nicht vorgelegen, da in den Verfahren L 11 KA 26/04 und L 11 KA 32/05 die Rechtslage
geklärt gewesen sei. Ferner sei der Vergleich wegen eines sittenwidrigen Verhältnisses
von Leistung und Gegenleistung nichtig. Er sei völlig einseitig, da in Wahrheit die
Beklagte auf keine Ansprüche verzichtet habe. Ferner sei der Vergleich in sich
widersprüchlich und nicht ausführbar, da zum Einen auf die gegenseitige
Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet worden sei, zum Anderen aber
ausdrücklich festgestellt werde, dass es bei den Honorarrückbuchungen für die Jahre
1993 und 1996 verbleibe, d. h., die Beklagte insoweit gerade keinen Verzicht erkläre. Im
Übrigen beschränke sich der Vergleich auf die Erledigung der streitigen Ansprüche aus
der Abrechnung bis zum 30.06.1996, erfasse also die danach vorgenommenen
Honorarberechnungen nicht.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.04.2004 zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen, ihm die Avalzinsen seit 1998 zu erstatten und an ihn einen Betrag von
58.798,57 Euro (115.000 DM) zu zahlen.
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Die Beklagte stellt keinen Antrag. Nach ihrer Auffassung ist das Verfahren durch den
Vergleich erledigt.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des
Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Ein Vergleich gemäß § 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet prozessual den
Rechtsstreit unmittelbar und führt zur Beendigung der Rechtshängigkeit. Da aber der
Kläger die Wirksamkeit des Vergleichs angreift und damit die Rechtshängigkeit
rückwirkend wieder auflebt, war das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen. Dabei ist der
Senat davon ausgegangen, dass der Kläger nur in den von ihm ausdrücklich mit
Aktenzeichen bezeichneten Verfahren deren Fortführung betreiben will. Die Einwände
des Klägers gegen die Wirksamkeit des Vergleichs greifen aber nicht durch; das
Verfahren ist durch den Vergleich erledigt.
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Der Kläger macht vor allem geltend, die Voraussetzungen des § 57 10. Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X), dass ein beiderseitiges Nachgeben hinsichtlich einer
ungeklärten Sach- und Rechtslage vorliegen müsse, lägen nicht vor, da in den
Verfahren L 11 KA 26/04 und L 11 KA 32/05 die Rechtslage geklärt gewesen sei. Diese
Behauptung trifft hinsichtlich des Verfahrens L 11 KA 32/05 nicht zu. Zwar hatte die
Beklagte die Bürgschaftsurkunde bereits vor dem Termin zurückgegeben, der Kläger
hatte in diesem Verfahren aber weitere Ansprüche erhoben, nämlich den Anspruch auf
Ersatz der ihm entstandenen Avalzinsen sowie auf Rückzahlung der infolge der
Vergleiche mit den Krankenkassen gezahlten 115.000,00 DM. Insoweit bestand
zwischen den Beteiligten noch Streit, was der Kläger letztlich auch dadurch eingeräumt
hat, dass er die Ergänzung der Sitzungsniederschrift dahingehend gefordert hat, dass er
nach einem Hinweis des Vorsitzenden insoweit nur einen Anspruch gegen die
Krankenkassen habe. In dem Verfahren L 11 KA 26/04 hatte der Kläger zwar schon das
in der Rücknahme des angefochtenen Bescheides liegende Anerkenntnis der
Beklagten angenommen. Für die Wirksamkeit des Vergleichs ist dieser Umstand
allerdings irrelevant. Zum Einen ist ohnehin materiell in dem Vergleich keine von dem
Anerkenntnis abweichende Regelung getroffen worden, so dass nicht ersichtlich ist,
inwieweit deshalb der Vergleich in Bezug auf die anderen Verfahren unwirksam sein
soll. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass der Vergleich deshalb "zur Erledigung
aller fünf Berufungsverfahren" (soweit in der Niederschrift zunächst die Zahl 6 genannt
war, handelte es sich um eine offenbare Unrichtigkeit) geschlossen worden ist, weil mit
den Beteiligten vorab der Gesamtkomplex aller Verfahren erörtert worden war und die
Beteiligten in diesem Zusammenhang ihren Willen bekundet hatten, einen
"Schlussstrich" unter alle Verfahren zu ziehen. Von daher sind zur Klarstellung, dass mit
dem Vergleich alle Streitigkeiten bereinigt werden sollten, alle fünf Berufungsverfahren
erwähnt worden. Im Übrigen kann bei einem Vergleich, der mehrere Verfahren betrifft,
zur Beurteilung der Frage, ob eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges
Nachgeben beseitigt worden ist, sinnvoll nur darauf abgestellt werden, ob in Bezug auf
das "Gesamtpaket" eine Ungewissheit hinsichtlich der Rechtslage bestand, so dass es
unschädlich ist, wenn auch unstrittige Punkte einbezogen werden. Daher liegt auch das
Erfordernis, dass eine Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt worden
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ist, vor. Bei dem Prozessvergleich genügt insoweit wegen seiner Doppelnatur auch ein
Nachgeben prozessualer Art (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.
Aufl., § 101 Randnr. 4). Im Rahmen einer Gesamtregelung ist es somit ausreichend,
wenn nur im prozessualen Bereich eines der erfassten Verfahrens ein Nachgeben einer
Seite vorliegt, so dass es hier ausreichend ist, dass die Beklagte im Verfahren L 11 KA
98/05 die Gerichtskosten - die materiell der Kläger zu tragen gehabt hätte (§ 22 Abs. 1
Satz 1 GKG) - übernommen hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Vergleich nicht in sich widersprüchlich
oder nicht ausführbar.
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Zunächst ist es völlig eindeutig, dass der Vergleich alle Ansprüche betreffen soll, die
ihren Grund in der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Klägers bis zum 30.06.1996
haben. Erledigt werden Ansprüche aus der Abrechnung dieser Tätigkeit bis 30.06.1996.
Dies betrifft selbstverständlich auch alle Ansprüche wegen der Bürgschaft, die ja nur
wegen der Auszahlung des Resthonorars gefordert und gestellt worden war. Es ist auch
unerheblich, wann die bis zum 30.06.1996 entstandenen Honoraransprüche später neu
berechnet worden sind; die insoweit erfolgten Honorarrückforderungen betreffen
naturgemäß nur das aus der Abrechnung bis 30.06.1996 entstandenen
Honoraransprüche.
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Es besteht auch kein Widerspruch zwischen den beiden Sätzen der Ziffer 1 des
Vergleichs. In Satz 1 wird klargestellt, dass mit Vergleich alle wechselseitigen
Ansprüche erledigt werden. Die diese Feststellung konkretisierende materielle
Regelung wird in Satz 2 getroffen. Zunächst verbleibt es bei den
Honorarrückforderungen für die Jahre 1993 und 1996 (erster Halbsatz). Da hinsichtlich
der Degressionsneuberechnung für das Jahr 1993 bereits durch das Anerkenntnis eine
materielle Regelung bestand (Aufhebung der diesbezüglichen Rückforderung) konnte
sich die Aussage für das Jahr 1993 nur auf die Rückforderung wegen der
Neufestsetzung der Gesamtvergütung der Ersatzkassen beziehen. Das hat der Kläger
auch so verstanden, wie sich aus seinem Schreiben vom 07.01.2006 ergibt. Ferner
verzichtet der Kläger auf die weiter erhobenen offenen Ansprüche. Der Kläger bezieht
insoweit zu Unrecht den zweiten Halbsatz ausschließlich auf die die
Honorarrückforderung für die Jahre 1993 und 1996 betreffenden Verfahren. Die
Konkretisierung, was Satz 1 des Vergleiches bedeute, betrifft im ersten Halbsatz die
Honorarrückforderung, die ausdrücklich erwähnt werden, im zweiten Halbsatz alle noch
nicht materiell erledigten Ansprüche, die in allen weiteren vom Vergleich erfassten
Verfahren erhoben worden sind. Der Kläger mag im Nachhinein seine Zustimmung zu
dem Vergleich bedauern, er muss sich aber an seiner eindeutigen Erklärung festhalten
lassen.
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Soweit der Kläger rügt, der Vergleich sei einseitig und wegen eines sittenwidrigen
Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtig, kann er damit ebenfalls nicht
durchdringen. Es ist schon unzutreffend, dass im Rahmen der zuvor erfolgten Erörterung
des Gesamtkomplexes wesentliche Ansprüche des Klägers "notiert" worden seien.
Dass wegen der Rückzahlung der infolge der Vergleiche in den
Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren gezahlten Beträge allenfalls Ansprüche gegen die
Krankenkassen in Betracht kommen können, ist ebenso Gegenstand der Erörterung
gewesen wie die Unzuständigkeit der Sozialgerichte für die geforderten Avalzinsen.
Erörtert wurde lediglich, welcher Betrag bei einer möglichen Amtshaftungsklage in
Betracht kommen könnte. Abwegig ist es, wenn der Kläger wegen des vom
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Sozialgericht festgesetzten Streitwertes von 6.000,00 Euro für die Untätigkeitsklage
(Verfahren L 11 KA 98/05) von einem entsprechenden materiellen Zahlungsanspruch
seinerseits ausgeht, da es nur um die wirtschaftliche Bewertung des Interesses an einer
Bescheidung ging. Von daher standen keineswegs erhebliche Ansprüche des Klägers
im Raum. Zudem hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass für die geforderte
Berechnung der Auswirkung des Vergleiches vom 10.06.1996 auf die
Degressionsberechnung für dieses Jahr keine Unterlagen mehr vorliegen und daher
über die bereits früher erteilte Abrechnung hinaus, die der Kläger nicht anerkennen
wollte, keine weitergehende Berechnung und Erläuterung möglich sei. Vor diesem
Hintergrund verbietet sich eine Bewertung des Maßes des Nachgebens, wenn die
Beteiligten in der konkreten Situation die Regelung als sachgerecht angesehen haben.
Soweit der Kläger materielle Ausführungen zu seinen angeblichen Forderungen gegen
die Beklagte macht, geht dieser Vortrag angesichts der Erledigung des Verfahrens
durch den Vergleich ins Leere.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden
Fassung; da das Verfahren bereits im Jahre 2000 anhängig geworden ist, ist noch das
bis zum 01.01.2002 geltende Kostenrecht anzuwenden.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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