Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2007

LSG NRW: verzicht, bedürftigkeit, ausschluss, scheidung, arbeitslosenhilfe, einverständnis, auskunftserteilung, unterhalt, rechtskraft, klagebegehren

Landessozialgericht NRW, L 19 B 130/07 AS
Datum:
04.12.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 130/07 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 11 AS 158/07
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 29.08.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Klägerin wurde am 00.05.2006 von ihrem Ehemann, dem die Beklagte ab dem
01.09.2006 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) bewilligt hat, geschieden. Die Eheleute vereinbarten einen wechselseitigen
Verzicht auf jeglichen Unterhalt auch für den Fall der Not. Unter Bezugnahme auf
diesen Verzicht trat die Klägerin dem Auskunftsverlangen über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Beklagten erfolglos entgegen (Bescheid vom 13.10.2006;
Widerspruchsbescheid vom 02.07.2007).
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Mit ihrer am 20.07.2007 vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage verfolgt die
Klägerin weiterhin ihre Auffassung, dass im Hinblick auf den wirksamen
Unterhaltsverzicht ein Auskunftsanspruch der Beklagten nicht bestehe.
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Das SG hat mit Beschluss vom 29.08.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt, weil ein Unterhaltsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber
nicht begründet.
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Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil das
Klagebegehren nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche
hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Wer jemandem, der eine Leistung nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht, zu
Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch
auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder
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Vermögensgegenstände verwahrt, hat gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II der Agentur für
Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes
Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der
Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Zu der nach seinem Regelungsgehalt
entsprechenden Vorschrift des früher geltenden § 116 Abs. 1 Satz 2
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
entschieden, dass diese Vorschrift eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur
Auskunftserteilung begründet und die Behörden ihre Auskunftsverlangen daher im
Wege des Verwaltungsaktes geltend machen dürfen (BVerwGE 91, 375, 377). Der
Auskunftsanspruch ist auch nicht vom Bestand des Unterhaltsanspruchs abhängig,
ausreichend ist vielmehr, dass eine Unterhaltsverpflichtung in Betracht kommt, also
nicht offensichtlich ausscheidet (BVerwG a.a.0.). Diese Grundsätze sind angesichts der
Vergleichbarkeit der Normen auf den Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II
übertragbar (vgl. Estelmann, SGB II, § 60 Rn 43; Schoch in LPK-SGB II § 60 Rn 24).
Ein solcher Ausschluss ist hier nicht offensichtlich, auch wenn die
Verzichtsvereinbarung der Eheleute - anders als in dem der genannten Entscheidung
des BVerwG zugrunde liegenden Sachverhalt - auch für den Fall der Not vereinbart
worden ist (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Regelung Brudermüller in Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl. § 1585c Rn 7). Ein entsprechender
Unterhaltsverzicht kann jedoch gem. § 138 BGB unwirksam sein, wenn er die
Schädigung Dritter zur Folge hat (Brudermüller a.a.0. § 1408 Rn 10 m.w.N.). Dies wird
für den Fall angenommen, dass der Fortfall des Unterhaltsanspruchs zwangsläufig zur
Sozialhilfebedürftigkeit führt (vgl. BGH, NJW 83, 1851; OLG Köln, FamRZ 2003, 767;
OLG Naumburg, FamRZ 2002, 456).Entsprechendes muss daher für die Bedürftigkeit
nach dem SGB II gelten. Wie die Verhältnisse des im Zeitpunkt der Scheidung bereits
58jährigen Ehegatten der Klägerin, der zudem bereits früher längerfristig im Bezug von
Arbeitslosenhilfe gestanden hat, bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung im Mai 2006
gewesen sind und ob der Unterhaltsverzicht möglicherweise sogar bewusst zum
Nachteil des Trägers der Grundsicherungsleistungen geschlossen worden ist, ist jedoch
offen und ggf. von den Zivilgerichten zu klären. Eine offensichtliche Wirksamkeit des
Verzichts, die allein den Auskunftsanspruch der Beklagten entfallen lassen könnte, liegt
daher jedenfalls nicht vor.
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Der Auskunftsanspruch ist auch nicht von dem Einverständnis des Beziehers der
Grundsicherungsleistungen abhängig (Estelmann a.a.0. § 60 Rn 9; a.A. Schoch a.a.0. §
60 Rn 10).
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Schließlich halten sich die von der Klägerin erbetenen Auskünfte auch im Rahmen des
durch § 60 Abs. 2 SGB II begründeten Auskunftsanspruchs. Die Verpflichtung zur
Vorlage von Belegen folgt insoweit aus der Verweisung des § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II
auf § 1605 Abs. 1 BGB (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 60 Rn 20). Die
Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
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Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus der
entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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