Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.08.2010

LSG NRW (antragsteller, vorläufiger rechtsschutz, fristlose kündigung, sgg, beschwerde, einkommen, erlass, zpo, antrag, bewilligung)

Landessozialgericht NRW, L 7 AS 1195/10 B ER
Datum:
11.08.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 1195/10 B ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 7 AS 2115/10 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2010 werden zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Gründe:
1
Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers sind unbegründet.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 =
NVwZ 2005, Seite 927).
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. Ein
Anordnungsanspruch nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4, Abs. 3 Nr. 4, §§ 8 und 9 Abs. 2 S. 2
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist nicht glaubhaft gemacht.
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Der Senat weist zunächst nochmals darauf hin, dass § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II von einer
Zugehörigkeit der unter 25jährigen zum elterlichen Haushalt unabhängig von einer
zwischenzeitlich ausgeübten und später beendeten Beschäftigung ausgeht. Das
"Wirtschaften aus einem Topf" im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II ist keine
Tatbestandsvoraussetzung.
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Das Sozialgericht (SG) hat die Hilfebedüftigkeit des 23jährigen Antragstellers, der in der
Wohnung des Vaters wohnt und mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft bildet, zu Recht
verneint. Bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer
Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das
Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs.
2 S. 2 SGB II). Das anrechenbare Einkommen des Vaters des Antragstellers übersteigt,
wie sich aus dem Berechnungsbogen des Bescheides vom 13.04.2010 ergibt, den
Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die
zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die er sich nach
Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
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Ebenso wenig ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat
nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er eine vertragliche Verpflichtung zur
Zahlung der Miete aus einem Untermietverhältnis mit seinem Vater eingegangen ist und
eine fristlose Kündigung oder Wohnungslosigkeit droht. Zudem hat der Antragsteller
auch unter Berücksichtigung seines Vortrages anlässlich der Beantragung des
einstweiligen Rechtsschutzes, er sichere seinen Lebensunterhalt "zur Zeit aus dem
Verkauf von privaten Dingen", nicht dargelegt, welchen Bedarf er seit Januar 2010 hatte
und wie er diesen im Einzelnen sichergestellt hat.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt,
die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II zu beantragen und die
Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a S. 2 SGB II nachzuweisen.
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Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, den
Krankenversicherungsschutz sicher zu stellen, verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des SG.
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Die Beschwerde der Antragsteller ist auch unbegründet, soweit das SG den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren abgelehnt hat. Denn die
Rechtsverfolgung der Antragsteller bot aus den dargestellten Gründen keine Aussicht
auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)).
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Aus diesem Grund war auch der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung
eines Rechtsanwaltes abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114, § 119 Abs. 1
ZPO).
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Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde die Ablehnung des Antrages auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung angegriffen haben, folgt die Kostenentscheidung aus
einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich ihre Beschwerde gegen
die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im
Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4
ZPO).
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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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