Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2003

LSG NRW: angemessene frist, wartefrist, auflage, widerspruchsverfahren, untätigkeitsklage, bekanntgabe, billigkeit, sachprüfung, umkehrschluss, verfügung

Landessozialgericht NRW, L 2 B 10/02 KN KR
Datum:
28.02.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 2 B 10/02 KN KR
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 7 KN 73/02 KR
Sachgebiet:
Sozialrecht
Rechtskraft:
Rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 19.09.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Sozialgericht (SG) im Ergebnis zur Recht
entschieden hat, dass Kosten nicht zu erstatten sind.
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Es kann unentschieden bleiben, ob die Kostenentscheidung hier auf § 102 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder auf § 193 Abs 1 Satz 3 SGG (in der Fassung vom 30.
März 1998, BGBl I S 638) beruht, da nach beiden Vorschriften gerichtlich nach billigem
(sachgemäßen) Ermessen zu beurteilen ist, inwieweit die Beteiligten einander Kosten
zu erstatten haben (vgl dazu Bundessozialgericht (BSG) E 6, 92, 93; 8, 178, 181; 14, 25,
26 sowie Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2002, § 193 Rdnr 12),
wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung zu berücksichtigen ist (Meyer-
Ladewig aaO, Rdnrn 12 und 13; Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz und seine
Anwendung, 8. Auflage, Stand Oktober 2002, Anmerkung 7a zu § 193). Maßgeblicher
Anknüpfungspunkt für die Frage der Kostenerstattung ist damit das
Veranlassungsprinzip (Zeihe aaO), d. h. es ist darauf abzustellen, welchen Beteiligten
die Durch- bzw. Fortführung des Klageverfahrens zuzurechnen ist.
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Hiernach wird es in der Regel der Billigkeit entsprechen, wenn derjenige Kosten zu
erstatten hat, der im Prozess - voraussichtlich - unterlegen wäre (BSG SozR Nr 4 zu §
193 SGG). Die allein am mutmaßlichen Prozessausgang orientiere Betrachtungsweise
ist jedoch nicht in allen Fällen angemessen, da nach dem Veranlassungsprinzip auch
immer mit zu berücksichtigen ist, ob und ggf. inwieweit der beklagte
Sozialleistungsträger - keine - Veranlassung zur Klageerhebung geboten hat
(Peters/Sautter/ Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, Stand April
2001, § 193 III/109 -60, 61-). Unentschieden bleiben kann, ob zur weiteren Begründung
dieses der Billigkeit entsprechenden Grundsatzes auf § 93 der Zivilprozessordnung
(ZPO) zurückzugreifen ist (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr 12 einerseits und LSG
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NRW 1987, 1360 [LS] andererseits). Danach kann ausnahmsweise auch eine im
Zeitpunkt der Erledigung nicht begründete Klage dann zu einer Kostenerstattungspflicht
des beklagten Sozialleistungsträges führen, wenn und soweit dieser zur Durchführung
des Klageverfahrens aus anderen Gründen veranlasst hat (Landessozialgericht
Nordrhein Westfalen (LSG NRW) Beschlüsse vom 22.02.2002, Aktenzeichen (Az) L 2 B
8/01 U; vom 21.03.2001, Az L 2 B 24/00 KN-U; vom 15.09.1999, Az L 6 B 24/99 SB; vom
21.12.1998, Az L 6 B 14/98 SB, und vom 12.09.1994, Az L 6 S 9/94, jeweils mwN).
Danach gilt vorliegend das Folgende:
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Die am 15. März 2002 erhobene Untätigkeitsklage war zunächst unzulässig, da im
Zeitpunkt der Klageerhebung die dreimonatige Wartefrist, die mit der Einlegung des
Widerspruchs am 28.12.2001 begonnen hatte, noch nicht abgelaufen war, § 88 Abs. 2
SGG in der neuen, seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung (im Folgenden: nF) des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. Sozialgerichtsgesetz-
Änderungsgesetz - SGGÄndG).
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Auch wenn - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - ihr Widerspruch bereits am
28.12.2001 bei der Beklagten eingegangen ist, richtet sich die Bestimmung der für die
Zulässigkeit der Untätigkeitsklage maßgeblichen Wartefrist hier bereits nach § 88 Abs 2
nF. Denn diese Vorschrift ist zum 02.01.2002 in Kraft getreten, Art. 19 Satz 3 6.
SGGÄndG, ohne dass gleichzeitig Übergangsregelungen beschlossen wurden
(Umkehrschluss aus Art 17 Abs 2 6. SGGÄndG). Mit seinem Inkrafttreten beansprucht
ein Gesetz, an Stelle des alten, zuvor geltenden Rechts alle einschlägigen Sachverhalte
zu gestalten (BSG SozR 3-2600 § 301 Nr 3 mwN, insbesondere unter Hinweis auf
BVerfGE 42, 263, 283). Ob etwas anderes gilt, wenn die einmonatige Wartefrist des § 88
Abs 2 SGG a.F. im Zeitpunkt des Inkrafttreten bereits abgelaufen war, kann
unentschieden bleiben. Denn hier wurde das laufende Widerspruchsverfahren mit
Inkrafttreten des § 88 Abs. 2 nF SGG von dieser Vorschrift erfasst, wodurch sich die für
die Beklagte ursprünglich maßgebliche einmonatige Bearbeitungsfrist kraft Gesetzes
auf 3 Monate verlängert hat.
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Es kann offen bleiben, ob mit Ablauf dieser dreimonatigen Bearbeitungsfrist, also mit
Ablauf des 28.03.2002, die zunächst unzulässige Klage zulässig geworden ist. Sie war
jedenfalls unbegründet, weil die Beklagte vor Eintritt des erledigenden Ereignisses,
nämlich der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 an die
Kläger am 29.04.2002, zu keiner Zeit zur Erteilung des Widerspruchsbescheides hätte
verurteilt werden dürfen. Sie hatte nämlich mit zureichendem Grund nicht früher
entschieden, so dass das SG der Beklagen nach Eingang der Klageerwiderung eine
angemessene Frist (etwa 4 Wochen) zur Entscheidung hätte setzten müssen, § 88 Abs
2 iVm Abs 1 Satz 2 SGG.
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Geht man - zutreffend - davon aus, dass die Wartefristen des § 88 SGG zugleich
angemessene Fristen für eine Sachentscheidung darstellen, so erscheint es
sachgerecht, diese jeweils um diejenigen Zeiträume zu verlängern, die im konkreten
Fall für eine vom Normalfall abweichende Sachbehandlung erforderlich waren und
deshalb einen zureichenden Grund darstellen, (noch) nicht zu entscheiden. Dies
bedeutet, dass für die Abhilfeprüfung der Ausgangsbehörde und die erneute volle
Sachprüfung des Widerspruchsausschusses grundsätzlich eine (Überlegungs- und
Entscheidungs-) Frist von insgesamt 3 Monaten zur Verfügung steht, die sich, z.B. bei
Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen im Widerspruchsverfahren, entsprechend
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verlängern kann.
Einen solchen, die dreimonatige Bescheidungsfrist verlängernden Zeitraum stellen hier
die am 08.01.2002 eingeleiteten weiteren Ermittlungen der Beklagen dar, die zunächst
ihren Sozialmedizinischen Dienst in Gelsenkirchen befragt und alsdann auf dessen Rat
die behandelnden praktischen Ärzte Dres. E-I und M erneut eingeschaltet hat. Deren
Antwort ist bei der Beklagten etwa einen Monat später, nämlich am 12. 02. 2002
eingegangen. Damit verlängert sich hier die dreimonatige Frist um etwas mehr als einen
Monat, so dass die Beklagte bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides mit
zureichendem Grund noch nicht entschieden hatte.
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Danach steht fest, dass die Beklagte die - vorzeitige - Klageerhebung nicht veranlasst
hat, weil die Klägerin vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nicht mit einer
Entscheidung rechnen durfte. Auf eine Veranlassung der Klage wegen unterlassener
Zwischenmitteilung kommt es wegen der verfrühten Klageerhebung nicht mehr an (vgl
dazu LSG NRW aaO; LSG Berlin DAngVers 1993, 419 = HVBG-Info 1994, 83). Auch die
Fortführung der zulässig gewordenen Klage hätte die Beklagte nicht veranlasst: Sie hat
den Prozessbevollmächtigen der Klägerin bereits mit Schreiben vom 14.03.2002
mitgeteilt, dass der Vorgang zuständigkeitshalber von der Geschäftsstelle in H an die
Hauptverwaltung in C abgegeben worden ist. Auch enthielt spätestens ihre - in
Anbetracht der zwischenzeitlichen Klageerhebung noch rechtzeitige - Klageerwiderung
vom 03. 04. 2002 detaillierte Angaben zum Stand des Verfahrens.
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Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden, § 177 SGG.
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