Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2005

LSG NRW: vergütung, arbeitsentgelt, firma, betriebsrat, erfüllung, form, daten, arbeitsförderung, arbeitsrecht, bauer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 19 (9) AL 188/04
14.03.2005
Landessozialgericht NRW
19. Senat
Urteil
L 19 (9) AL 188/04
Sozialgericht Dortmund, S 27 AL 26/03
Bundessozialgericht, B 11a AL 29/05 R
Arbeitslosenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 15.07.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren darüber, ob bei der Gewährung von
Insolvenzgeld ein "Varioanteil" in Höhe von 7914,78 Euro zu berücksichtigen ist.
Der Kläger war Arbeitnehmer der Firma T Elektronics AG in U, über deren Vermögen am
27.03.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Er beantragte am 24.04.2002 die
Gewährung von Insolvenzgeld. Hierzu legte er eine Vereinbarung über Variable Vergütung
1999 vor. Danach erfolgte die Vergütung des variablen Anteils grundsätzlich in Form von
Aktien. Die weiteren Modalitäten sowie die Definition der Unternehmungsziele sollte der
Betriebsvereinbarung entnommen werden. Die Festlegung der individuellen Ziele sollte
durch die jeweils vorgesetzte Instanz erfolgen und mit dem Arbeitnehmer abgesprochen
werden. Die Ziele sollten schriftlich definiert und unterjährig im Rahmen der Überprüfung
der Zielvereinbarung angepasst werden können.
In der zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und dem Betriebsrat abgeschlossenen
Betriebsvereinbarung "Variables Vergabesystem", war für Leistungsträger der Gruppe II, zu
denen der Kläger als Bereichsleiter gehörte, festgelegt, dass sich die Entgeltstruktur aus
einem Fixum und einer variablen Vergütung ergeben sollte (Ziffer 3 der Vereinbarung). Die
variable Vergütung richtete sich nach dem Unternehmenserfolg und den individuellen
Zielen. Nach Ziffer 4 d) wurde die Zielerreichung auf der Basis der Inanspruchnahme der
Kreditlinie per 31.12. eines Jahres sowie ggf. der im Zuge des Jahresabschlusses
festgelegten Zuordnung der Mittelzuwendung auf Geschäftsbereiche festgestellt. 6 a) der
Vereinbarung bestimmte, dass die individuellen Vereinbarungen nur mit beiderseitiger
Zustimmung für die Gruppe II der Mitarbeiter getroffen werden sollten. Als Zeitpunkt der
Vergütung (Ziffer 8) war grundsätzlich "schnellstmöglich" vorgesehen, spätestens jedoch,
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wenn die für die Erreichung der Unternehmensziele notwendigen Daten (Jahresabschluss)
vorlagen.
Der Kläger machte für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 26. März 2002 um
Berücksichtigung des Varioanteils für die Monate Januar und Februar jeweils in Höhe von
2760,97 Euro und für den Monat März in Höhe von 2392,84 Euro geltend.
Nach Vorlage der Insolvenzbescheinigung, die zum Varioanteil keine Angaben enthält,
bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.07.2002 Insolvenzgeld für die Zeit
vom 01.01.2002 bis 26.03.2002 in Höhe von 4352,18 Euro.
Mit dem am 31.07.2002 eingelegten Widerspruch beanspruchte der Kläger weitere
Reisekostenspesen in Höhe von 408,53 Euro sowie die Berücksichtigung der variablen
Bestandteile des Arbeitsentgeltes.
Mit Bescheid vom 03.01.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung
weiterer Spesen zusätzlich 264,83 Euro an Insolvenzgeld und wies den weitergehenden
Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 17.01.2003 als unbegründet
zurück.
Hiergegen hat sich die am 05.02.2003 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage
gerichtet, mit der der Kläger die Gewährung eines Varioanteils in Höhe von 7914,78 Euro
und Auslagen in Höhe von 143,70 Euro weiterverfolgt hat.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Nach der Betriebsvereinbarung
vom 22.02.1999 sei die Vergütungsstruktur im Betrieb geändert worden. In den Jahren
1999 und 2000 sei die Vergütung in Aktien vorgesehen gewesen. Ab dem Jahr 2001 habe
das variable Vergütungssystem in bar erfolgen sollen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der
Errechnung der Vergütung habe die Vereinbarung vorgesehen, dass diese baldmöglichst
nach Vorliegen der Unternehmenszahlen zu geschehen habe. Am 20.04.2001 sei für das
Jahr 2001 eine Zielvereinbarung getroffen worden, die ein Zieleinkommen von 216.000,-
DM vorgesehen habe. Da für das Jahr 2002 keine Zielvereinbarung vorgelegen habe und
nach der Vertriebsvereinbarung eine Verschlechterung der Vergütung durch die Einführung
des variablen Vergütungssystems nicht gewollt worden sei, könne vorliegend auf die Zahl
des Jahres 2001 zurückgegriffen werden. Es sei anzunehmen, dass eine entsprechende
Vereinbarung auch im Jahr 2002 erfolgen würde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.07.2002 in der Fassung des
Bescheides vom 03.01.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 zu
verurteilen, ihm weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 8058,48 Euro zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, das Zusatzentgelt sei von einer Zielvereinbarung abhängig
gewesen, die jedes Jahr habe gesondert getroffen werden müssen. Für den
Insolvenzzeitraum sei eine derartige Zielvereinbarung nicht erfolgt. In Ermanglung einer
solchen Zielvereinbarung für das Jahr 2002 bestehe neben dem bereits gezahlten
Arbeitsentgelt kein Anspruch auf ein weiteres Variogehalt. Unabhängig davon sei nicht zu
begründen, dass ein entsprechendes Variogehalt gerade in den Insolvenzgeldzeitraum
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habe fallen sollen. Darüberhinaus setze dieser Varioanteil die Erfüllung der Ziele des
Arbeitgebers voraus. Insofern zeige aber gerade die Insolvenz, dass die
Unternehmensziele für 2002 nicht erreicht worden seien.
Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 15.07.2004 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf das
Varioentgelt nicht gehabt habe. Für das Jahr 2002 sei keine Zielvereinbarung getroffen
worden.
Gegen das am 20.08.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.08.2004 Berufung
eingelegt.
Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem gerichtlichen Verfahren erster
Instanz. Ergänzend weist er darauf hin, dass sich der Anspruch auf das Varioentgelt aus §
615 BGB bzw. 325 BGB a.F. ergebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.07.2004 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2002 in der Fassung des Bescheides vom
03.01.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 zu verurteilen, ihm weiteres
Insolvenzgeld in Höhe von 7914,78 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist noch einmal darauf hin, dass unstreitig
eine Zielvereinbarung für das Jahr 2002 nicht getroffen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Prozessakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten
(Insolvenzgeldvorgang Nr. 1908), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt,
dass dem Kläger für die Monate Januar bis März 2002 kein weiteres Insolvenzgeld in Höhe
von Euro 7914,78 zusteht. Der angefochtene Bescheid vom 23.7.2002 in der Fassung des
Bescheides vom 3.1.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.1.2003 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz-SGG-).
Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) haben
Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei 1.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, 2.Abweisung
des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3.vollständiger
Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in
Betracht kommt. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge
aus dem Arbeitsverhältnis ( Satz 3). Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines
Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch
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für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnis ( §
183 Abs. 3 SGB III). Der Kläger hatte im Insolvenzzeitraum von Januar bis März 2002 aus
seinem Arbeitsverhältnis mit der Firma T Elektronics AG keinen unerfüllten Anspruch auf
Bezüge in Form so genannter Variozahlungen. Unter Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis
ist alles zu verstehen, was als Gegenwert für die Arbeitsleistung anzusehen ist,
unabhängig davon, ob es sich um Lohnsteuer- oder sozialver-sicherungsrechtliche Bezüge
handelt ( Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.3.1983,Az: 10 RAr 15/81,
Entscheidungen des Bundesozialgerichts ( BSGE), 55,62; Urteil vom 20.3.1984,Az: 10 RAr
4/83; Roeder in Niesel, Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung-SGB III-,2.Aufl. 2002, § 183
Rn.57; Schmidt in Wissing/Mutschler/Bartz/ Schmidt-De Caluwe, Sozialgesetzbuch III
Arbeits-förderung,2. Aufl. 2004, § 183 Rn.66). Dieses weite Verständnis von Arbeitsentgelt
folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern trägt auch dem Sinn und Zweck des
Insolvenzgeldes Rechnung. Es sollen durch das Insolvenzgeld die Ansprüche auf
Arbeitsentgelt gesichert werden, die in den letzten drei Monaten vor dem Eintritt des
Insolvenzverfahrens entstanden sind ( so schon zur inhaltlich vergleichbaren
Vorgängerregelung des § 141 b Arbeitsförderungsgesetz: BSG, Urteil vom 24.3.1983, Az:
10 RAr 15/81).
Somit sind Varioanteile ihrer Art nach insolvenzfähige Bestandteile des Arbeitsentgelts.
Entscheidend ist jedoch, ob für den maßgeblichen Insolvenzgeld-Zeitraum ein
arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Varioanteile bestanden hat.
Varioleistungen liegen Zielvorgaben zugrunde, die einseitig durch den Arbeitgeber
festgesetzt werden oder auf allgemeinen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat
oder individuell mit jedem Arbeitnehmer geschlossenen Vereinbarungen beruhen. Als
Vereinbarung werden sie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, um das
Entstehen bzw. die Höhe eines Teiles der Vergütung an die Erreichung gemeinsam vorab
festgelegter Ziele zu knüpfen. Ein Teil der Vergütung wird damit zielvereinbarungsgestützt (
vgl. Bauer/Diller/Göpfert, Zielvereinbarungen auf dem arbeitsrechtlichen Prüfstand,
Betriebs-Berater (BB) 2002,882;Berwanger, Zielvereinbarungen und ihre rechtlichen
Grundlagen, BB 2003,1499; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,5. Aufl., 2005,
230 BGB § 611 Rn. 626a; Link in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl. 2005, § 69 Rn.
28 f). Kennzeichnend für die verschiedenen, arbeitsrechtlich zulässigen Modelle von
Zielvereinbarungen ist, dass Erfolgsbeteiligungen als Entgeltbestandteile auch Risiken für
den Arbeitnehmer beinhalten, wenn sich die unternehmerischen Ziele am Ende eines
Wirtschaftsjahres nicht verwirklichen lassen, im Fall günstiger Geschäftsentwicklungen
aber auch Chancen beinhalten, zu dem fest vereinbarten Entgelt weitere variable
Leistungen zu erhalten. Um im Insolvenzzeitraum berücksichtigt werden zu können, muss
aus der Möglichkeit, zu dem fest vereinbarten Arbeitsentgelt ein zusätzliches Varioentgelt
beanspruchen zu können, schon eine gesicherte Anwartschaft darauf geworden sein ( zur
gesicherten Provisionsanwartschaft, s. BSG,Urteil vom 24.3.1983,Az: 10 RAr 15/81).
Verbleibt es im Insolvenzzeitraum bei der bloßen Chance, kann die Leistung des
Insolvenzgeldes nicht erhöht werden. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch
auf einen Varioanteil für die Monate Januar bis März 2002 erlangt. Die Zahlung variabler
Leistungen beruhte bei der Firma T Elektronics AG auf einer Betriebsvereinbarung
zwischen Vorstand und Betriebsrat. Sie diente dazu, vorgegebene unternehmerische Ziele
zu verwirklichen und den Arbeitnehmern einen zusätzlichen monetären Anreiz zu bieten (
Ziffer 1 der Vereinbarung). Leistungsträger der Gruppe II, zu der der Kläger gehörte,
erhielten ein Fixum und eine variable Vergütung nach Unter-nehmenserfolg und nach
individuellen Zielen. Die Zielerreichung wurde nach Ziffer 4 d auf der Basis der
Inanspruchnahme von Kreditlinien per 31.12. eines Jahres sowie ggf. der im Zuge des
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Jahrsabschluss festgelegten Zuordnung der Mittelverwendung auf Geschäftsbereiche
festgestellt. Individuelle Vereinbarungen, die auch die Gruppe II betrafen, sollten nur mit
beiderseitiger Zustimmung getroffen werden( Ziffer 6 a der Vereinbarung). Für
Bereichsleiter wie den Kläger betrug der variable Anteil 30% des Entgeltes. Der Zeitpunkt
der Vergütung sollte grundsätzlich schnellstmöglich sein, spätestens jedoch, wenn die für
die Errechnung der Unternehmensziele notwendigen Daten (Jahresabschluss) vorlagen.
Mit dem Kläger ist für das Jahr 2002 keine Vereinbarung zustande gekommen. Ungeachtet
dessen war in den Monaten Januar bis März 2002 aufgrund des bei der Firma T Elektronics
AG eingeführten Models ohnehin nicht feststellbar, ob die für das betreffende
Wirtschaftsjahr festgelegten Ziele am Ende des Wirtschaftsjahres erreicht und der Kläger
mit einem Varioanteil zusätzlich entlohnt werden würde. Auch insofern war der Kläger am
Risiko des wirtschaftlichen Erfolges seines Unternehmens beteiligt. Bis zum Eintritt des
Insolvenzfalles war der variable Gehaltsanteil nicht fällig geworden, weil er ausschließlich
von der nicht mehr verwirklichten Erfüllung der Unternehmensziele abhing.
Zur Überzeugung des Senats kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine
Auffassung auch nicht auf arbeitsgerichtliche Entscheidungen stützen. In der Entscheidung
des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ( Urteil vom 29.10.2003,Az: 12 Sa 900/03) ging es
zwar darum, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Arbeitgeber vertragswidrig die
jährliche Festlegung der Voraussetzungen und der Höhe der variablen Vergütung
verzögert oder unterlässt. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass kein
Anspruch des Arbeitnehmers auf Verzugslohn oder Schadensersatz besteht. Die
Bestimmung der Zielvorgaben habe - auch für die Vergangenheit - durch Urteil gemäß §
315 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu erfolgen. Der dieser Entscheidung zugrunde
liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch gänzlich von dem des hier zu
entscheidenden Falles. Denn dort hat der Arbeitgeber die Zielvorgaben sehr wohl, nur
eben verspätet festgelegt. Dem Landesarbeitsgericht war die Prüfung möglich, ob die
nachgeholten Zielvorgaben unbillig gewesen sind. Vorliegend mangelt es aber, wie bereits
ausführlich dargelegt, für den Insolvenzgeld-Zeitraum sowohl an einer Definition der
Unternehmensziele und der individuellen Ziele als auch an der Möglichkeit einer
Überprüfung der Zielerreichung gemäß Ziffern 4d) bzw. 5b) der Betriebsvereinbarung. Das
hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 29.1.2002,Az: 7 Sa 836/01) bestätigt den
bereits dargelegten Grundsatz, dass ein variabler Gehaltsanteil, der von der Erfüllung
bestimmter, vom Arbeitgeber vorgegebener Ziele abhängt, erst mit Zielerreichung fällig
wird. Im Übrigen geht es wie bei der zuvor genannten Entscheidung um die
einzelfallabhängige Auslegung eines Arbeits-vertrages.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier angesprochenen Rechtsfragen hat der
Senat die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).