Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2002

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Landessozialgericht NRW, L 12 AL 171/01
Datum:
24.04.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 171/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 35 AL 232/00
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dortmund vom 17.07.2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Säumniszeit sowie den Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe.
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Der 1945 geborene Kläger ist seit 1981 arbeitslos und steht im laufenden
Leistungsbezug bei der Beklagten. Während des am 17.05.2000 begonnenen neuen
Bewilligungsabschnittes bot die Beklagte ihm am 11.02.2000 die Teilnahme an einer
Integrationsmaßnahme beim Berufsförderwerk des DGB in X an. Das
Maßnahmekonzept sah eine 8-Wochen umfassende Feststellungsmaßnahme vor, die
unterteilt sein sollte in eine betriebliche Praktikumsphase und die Vermittlung von
sozialen Komponenten und Schlüsselqualifikationen, die zur Verbesserung der
Eingliederungsmöglichkeiten dienen sollten. Nach diesen 8 Wochen sollte festgestellt
werden, welche Leistungsfähigkeit des Klägers vorlag. Da der Kläger sich weigerte,
seine Eignung im Rahmen der Teilnahme an der Integrationsmaßnahme feststellen zu
lassen, schaltete die Beklagte den ärztlichen und psychologischen Dienst ein. Der
Kläger nahm jedoch weder den vom ärztlichen Dienst angebotenen
Untersuchungstermin vom 31.05.2000 noch den beim psychologischen Dienst
anberaumten Termin vom 21.06.2000 wahr. Mit Schreiben vom 18.05.2000 erfolgte eine
Aufforderung der Beklagten, sich am 31.05.2000 persönlich bei ihr zu melden. Da diese
Aufforderung nicht befolgt wurde, erfolgte am 02.06.2000 eine weitere
Meldeaufforderung zum 09.06.2000. Beide Schreiben enthielten Belehrungen über die
Rechtsfolgen für den Fall, dass den Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht
nachgekommen werde. Gleichwohl erschien der Kläger nicht. Vielmehr teilte er mit, er
lehne die Teilnahme an einer kaufmännischen Trainingsmaßnahme grundsätzlich ab,
da er nicht lernen müsse, was er schon könne.
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Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2000 den Eintritt einer
Säumniszeit ab dem 01.06.2000 bis zur nächsten persönlichen Meldung, mindestens
jedoch für 6 Wochen fest. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies sie mit
Bescheid vom 11.07.2000 zurück.
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Dagegen hat der Kläger am 20.07.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund
erhoben und geltend gemacht: Die von der Beklagten vorgesehene
Integrationsmaßnahme sei von vornherein aussichtslos gewesen, da diese Maßnahme
nicht seiner beruflichen Weiterbildung habe dienen können. Es sei vorgesehen
gewesen, eine Schlosserausbildung durchzuführen. Dies entspreche in keinster Weise
seiner Vorbildung. Er sei auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage
gewesen, eine Schlosserausbildung durchzuführen, da er beim Einatmen von Dämpfen
einen allergischen Schnupfen bekomme.
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Vor dem Sozialgericht hat der Kläger schriftsätzlich beantragt,
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den Bescheid vom 11.07.2000 aufzuheben.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich im Wesentlichen auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides bezogen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den
Gründen hat es u. a. ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht eine Säumniszeit gem. §
145 Abs. 1 i. V. m. § 198 SGB III festgesetzt. Der Kläger habe keine Berechtigung
gehabt, den Termin zur Untersuchung und Eignungsfeststellung für eine berufliche
Bildungsmaßnahme durch den ärztlichen oder psychologischen Dienst nicht
wahrzunehmen.
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Gegen diesen ihm am 09.08.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
17.08.2001 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt vor, er
sei bereits 56 Jahre alt und jegliche Maßnahme zur Integration verspreche keinen
Erfolg.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 17.07.2001 zu ändern und den
Bescheid vom 15.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
11.07.2000 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und weist darauf hin, dass auf
Grund des Vortrages des Klägers weitere Zweifel an dessen Verfügbarkeit begründet
seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte mit der
Stamm-Nr. 000A000000, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
15.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2000 ist nicht
rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Recht eine Säumniszeit ab dem
01.06.2000 bis zur nächsten persönlichen Meldung, mindestens jedoch für 6 Wochen
festgestellt, weil der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen
Grund weder die von der Beklagten anberaumten Termine vom 31.05.2000 und
09.06.2000 noch die Untersuchung beim ärztlichen Dienst vom 31.05.2000 und auch
nicht den Termin beim psychologischen Dienst vom 21.06.2000 wahrgenommen hat (§
145 i. V. m. mit § 198 SGB III). Außerdem hat die Beklagte zu Recht die Entscheidung
über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Dauer der Säumniszeit aufgehoben (§
48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).
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Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die
Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet
zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Im Berufungsverfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, den Sachverhalt
anders zu beurteilen. Der Kläger hat im Wesentlichen seine im sozialgerichtlichen
Verfahren vertretene Auffassung wiederholt und darauf hingewiesen, dass er der
Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei, da er die ihm
angebotene Maßnahme von vornherein als nicht sinnvoll und aussichtslos angesehen
habe.
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Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts, dass aufgrund der
langen Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers und seiner Weigerung, seine Eignung im
Rahmen der Teilnahme an der Integrationsmaßnahme feststellen zu lassen, die
Einschaltung des ärztlichen und des psychologischen Dienstes erforderlich war, da die
Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nur nach vorhergehender
Eignungsklärung möglich und sinnvoll ist. Es obliegt nicht dem Kläger, sondern
vielmehr den Fachabteilungen (medizinischer und psychologischer Dienst), die
Leistungsfähigkeit zu beurteilen.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass aufgrund des Vortrages des Klägers die
Zweifel der Beklagten an dessen Verfügbarkeit begründet sind, da er offensichtlich der
Auffassung ist, er sei nicht mehr in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die subjektive
Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist jedoch unabdingbarer Anspruchsvoraussetzung
für den Leistungsbezug.
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Die Berufung war daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG)
sind nicht gegeben.
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