Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.05.2004

LSG NRW: rechtliches gehör, aussetzung, presse, ermessen, auflage, zahl, rechtsschutz, verweigerung, rechtskraft, vervielfältigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 3 B 11/03 RA
03.05.2004
Landessozialgericht NRW
3. Senat
Beschluss
L 3 B 11/03 RA
Sozialgericht Köln, S 6 RA 273/00
Rentenversicherung
rechtskräftig
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 20.10.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Vervielfältigung ihrer Entgeltpunkte mit
dem Faktor 0,6 gemäß § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes - WFG -. Zu diesem Problemkreis (inklusive der nach
der alten Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG vorgesehenen Absenkung um 30%) sind
Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin dem Gericht mitgeteilt hatte, dass er mit einem
Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei, hat das Sozialgericht Köln - mit Beschluss
vom 20.10.2003 - das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über die dort anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 4
Fremdrentengesetz in der Form des WFG ausgesetzt. Seine Entscheidung hat das
Sozialgericht damit begründet, dass weitere Vorlagen die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht beeinflussen könnten. Außerdem sei in absehbarer Zeit
mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen.
Hiergegen richtet sich die am 18. November 2003 beim Sozialgericht Köln eingegangene
Beschwerde, der das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 19.11.2003 nicht abgeholfen
hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Aussetzung des Verfahrens durch das
SG ist nicht rechtswidrig.
Nach § 114 Abs.2 SGG kann ein Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung
des Rechtsstreits ganz oder zumindest zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines
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Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen
Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben, weil der
Ausgang des Rechtsstreits zwar von einer noch zu erwartenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung abhängt, nicht aber vom Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet.
Die Vorschrift des § 114 Abs. 2 SGG kann vorliegend aber analog angewandt werden.
Zwar gebietet es die staatliche Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, dass
Streitverfahren in aller Regel nicht gegen den Willen der Beteiligten ausgesetzt werden
können. Die Aussetzung käme sonst einer Verweigerung der Gewährung von
Rechtsschutz gleich (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom
24.10.2001 Az.: L 13 B 4/01 RJ). Der Kläger würde außerdem widrigenfalls an den
Ausgang eines für ihn fremden Prozesses gebunden, in dem er selbst nicht vertreten ist
und in dem er deshalb auch keine Gelegenheit hat, seinen Argumenten rechtliches Gehör
zu verschaffen (LSG a.a.O., Jens Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar 7.
Auflage, § 114 Anm. 3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Etwas Anderes ergibt aber
für den vorliegenden Fall aus der Rechtsprechung des BSG zur analogen Anwendung des
§ 114 Abs. 2 Satz 1 SGG. So hat das BSG in seinem Beschluss vom 01.04.1992 (Az.: 7
RAr 16/91, Breithaupt 1992 Seite 790 ff) eine analoge Anwendung der Aussetzungsregeln
grundsätzlich für den Fall zugelassen, dass zur selben Rechtsfrage bereits
Verfassungsbeschwerden anhängig sind und nicht zu erwarten steht, dass weitere
Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dessen Entscheidung beeinflussen
können. Begründet hat das BSG seine Auffassung damit, durch die Möglichkeit der
Aussetzung des Verfahrens solle auch verhindert werden, dass die obersten Gerichtshöfe
des Bundes und das BVerfG mit einer Vielzahl gleicher Fälle überschwemmt werden, ohne
das dies der Klärung eines vorgreiflichen Problems diene (so auch Bayerisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 03.07.2002, Az.: L 19 B 293/00 RJ).
Die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise analoge
Anwendung des § 114 SGG liegen hier vor. Beim BVerfG sind bereits sechs
Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 22 Abs 4 FRG und 4 Abs. 5
FANG anhängig (siehe hierzu z.B. Presse-Mitteilung Nr. 89/99 zum Presse-Vorbericht Nr.
89/99 des BSG unter www.siebenbuergersachsen.de/fremdrente/pm89-99.htm). Zusätzlich
sind beim BSG derzeit noch zwei weitere Verfahren anhängig, die sich exakt mit der im
vorliegenden Fall aufgeworfenen Problematik beschäftigen (Az.:B 13 RJ 2/03 und B 13 RJ
46/03 R).Die Klägerin hat mit der Beschwerde nicht vorgetragen, dass und inwieweit der
vorliegende Fall von den beim BVerfG anhängigen Verfahren abweichen soll. Auch für das
Gericht ist eine Abweichung nicht ersichtlich. Zudem liegen dem
Bundesverfassungsgericht nun eine ausreichende Zahl an Verfahren vor. In diesem Fall ist
die vom Sozialgericht im Rahmen des § 114 SGG getroffene Ermessensentscheidung, die
vom Senat nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Ermessen ausgeübt wurde und ob
die Grenzen des Ermessens vom SG eingehalten wurden, nicht zu beanstanden.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).