Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2006

LSG NRW: waisenrente, diabetes mellitus, unfallversicherung, blutarmut, bluthochdruck, zustand, gebrechen, rechtskraft, arbeitsunfall, datum

Landessozialgericht NRW, L 2 KN 118/06 U
Datum:
28.11.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 118/06 U
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 23 KN 4/06 U
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 22.05.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben
einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Gewährung von Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(GUV) über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus.
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Die am 00.00.1972 geborene Klägerin ist die Tochter des am 00.00.1944 geborenen
Versicherten I O. Dieser erlitt am 10.04.1972 als Bergmann unter Tage einen tödlichen
Arbeitsunfall.
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Bei der Klägerin besteht ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I mit
Folgeerkrankungen, chronischer Bluthochdruck, mäßig gradige Blutarmut sowie eine
Behcet'sche Erkrankung.
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Die Beklagte gewährte wegen körperlicher Gebrechen Waisenrente über das 18.
Lebensjahr hinaus, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Antrag der Klägerin
ihr Waisenrente über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus zu gewähren wurde
abgelehnt (Bescheid vom 06.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11.01.2000). Ihre darauf hin erhobene Klage wurde abgewiesen (Sozialgericht (SG)
Dortmund, Urteil vom 11.07.2001, S 6 (31) KN 63/00 U), die dagegen eingelegte
Berufung zurückgewiesen (Urteil des erkennenden Senats vom 05.09.2002, L 2 KN
24/02). Für die Gewährung der Waisenrente wegen Gebrechlichkeit über die
Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus gebe es unabhängig von dem tatsächlichen
Zustand der Klägerin, keine gesetzliche Grundlage. Die Zahlung der Waisenrente
zeitlich zu begrenzen stehe mit dem Grundgesetz im Einklang.
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Mit Schreiben vom 05.09.2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von
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Waisenrente über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus. Wegen der bei ihr
bestehenden Erkrankungen könne sie ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen. Dieser
Antrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 12.09.2005). Der dagegen erhobene
Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2005).
Die zum SG Dortmund erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 22.05.2006
abgewiesen. Ungeachtet der persönlichen Situation der Klägerin gebe es keinen
gesetzlichen Anspruch auf Weitergewährung von Waisenrente über das 27. Lebensjahr
hinaus.
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Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen. Wegen ihrer
Krankheiten könne sie nicht arbeiten. Ihr Lebensunterhalt werde von ihrer Mutter
bestritten.
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Für die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erscheinen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten des Verfahrens L 2 KN 24/02
U verwiesen, die zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht worden sind.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen
ist. Die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen
worden.
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Die Klägerin begehrt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2006 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid
vom 13.12.2005 zu verurteilen, Waisenrente im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Waisenrente aus der GUV
über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus. Für einen derartigen Anspruch fehlt
es an einer Anspruchsgrundlage. Auf die Ausführungen in dem rechtskräftigem Urteil
des erkennenden Senats vom 05.09.2002 (L 2 KN 24/02 U) wird verwiesen. Von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 153 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
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Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
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