Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2011

LSG NRW: aufenthalt im ausland, sozialhilfe, spanien, zustand, pflegebedürftigkeit, krankenversicherung, anfang, republik, erwerbstätigkeit, behörde

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 09.03.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Köln S 21 SO 539/10 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 634/10 B ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.11.2010 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Sozialhilfe für Deutsche im
Ausland für die Zeit ab 01.11.2010 zu gewähren.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfangreichen und zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen
Entscheidung verwiesen, die der Senat sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2
Satz 3 SGG).
Auch das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung.
Nach wie vor ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, vielmehr ist
weiter davon auszugehen, dass den Antragstellern Leistungen nicht erbracht werden, da sie von dem hierzu
verpflichteten Aufenthaltsland zu erwarten sind (§ 24 Sozialgesetzbuch - SGB - XII)). Zwar legen die Antragsteller
entsprechende Bescheinigung des MINISTERIO D TRABAJO E INMIGRACION von 03.10.2010 und 03.12.2010
sowie vom 19.01.2011 vor, die jedoch nicht belegen, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Sozialhilfe im
Ausland nach § 24 Abs. 2 SGB XII haben. Die Bescheinigungen, die der Senat in die deutsche Sprache hat
übersetzen lassen, belegen lediglich, dass die Antragsteller dort weder als Bezieher von Rentenansprüchen oder
sonstiger staatlicher Leistungen geführt werden. Die jüngste vom Antragsteller zu 1) vorgelegte und selbst übersetzte
Bescheinigung des Arbeitsministeriums der Balearen vom 19.01.2011 besagte, dass der Antragsteller zu 1) nicht
Bezugsberechtigter von Leistungen für Arbeitslosengeld war und ihm auch generell keine Leistungen zustehen. Diese
Bescheinigung sagt lediglich, dass der Antragsteller zu 1) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das versteht
sich von selbst, da er in Spanien keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Vorliegend geht es aber um die
Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Den Bescheinigungen ist zu entnehmen, dass die Antragsteller keine
Leistungen der Sozialhilfe in Spanien beantragt haben. In diesem Fall können sie sich nicht darauf berufen, es
stünden ihnen keine Leistungen zu, denn naturgemäß bekommt derjenige keine Leistungen, der sie nicht beantragt.
Die Antragsteller sind jedoch zur Antragstellung verpflichtet und können sich nicht diejenigen Leistungen aussuchen,
die für sie im jeweiligen Einzelfall günstiger sind. Auch die weitere Bescheinigung der Rechtsanwälte N & Partner vom
20.12.2010 bestätigt die Richtigkeit der Behauptung der Antragsteller nicht. Die Bescheinigung hat lediglich zum
Inhalt, dass der Antragsteller zu 1) in der Kanzlei um die Einholung einer Bescheinigung der zuständigen Behörde
gebeten hat, aus der hervorgehe, dass er auf spanischem Territorium kein Recht auf den Bezug von Leistungen habe
und solche auch nicht in der Vergangenheit bezogen habe. Darauf kommt es jedoch, wie ausgeführt, nicht an.
Der Senat geht vielmehr von der Richtigkeit der sich in den Unterlagen der Beklagten befindlichen Auskunft der
Botschaft der Bundes Republik Deutschland in Madrid vom 30.04.2010 aus, wonach die Leistungen der mit der
Deutschen Sozilhilfe vergleichbaren "Renta Minima" auch im Rahmen des EU-Fürsorgeabkommens an Deutsche
Staatsangehörige ausgezahlt werden. Die Leistungen betragen für den Haushaltsvorstand 370,00 EUR, die folgende
Person 111,00 EUR und jede weitere Person 74,00 EUR. Damit sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB XII
gegeben und stehen einer Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII entgegen.
Der Vollständigkeithalber weist der Senat, ohne das es streitentscheidend ist, darauf hin, dass die Antragsteller
bereits nach § 24 Abs. 1 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen haben. Nach dieser Vorschrift erhalten Deutsche,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Anhaltspunkte
dafür, dass eine der Ausnahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 3 SGB XII gegeben sind, sieht der Senat nicht.
In Betracht käme hier allenfalls die Schwere der Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin zu 2). Diese reicht für sich
genommen jedoch nicht aus, denn sie widerlegt nicht, dass die Antragstellerin zu 2) - bei den übrigen Antragstellern
stellt sich die Frage gar nicht erst - nicht nach Deutschland zurückkehren kann (vgl. hierzu Schoenfeld in
Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 24 Anm. 22). Für die Rückkehrfähigkeit der Antragstellerin zu 2) spricht,
dass ihr die Pflegestufe III bereits ab dem Jahre 2001 zugesprochen worden ist und sie auch in der Lage war, in
diesem Zustand im Jahre 2005 nach Spanien auszuwandern. Daher spricht zunächst einmal für die Rückkehrfähigkeit
die Vermutung, dass sich an diesem Zustand nichts geändert hat. Die Vermutung wäre nur zu widerlegen durch eine
ärztliche Bescheinigung eines Gutachters, der einen vergleichbaren Status mit einem für den medizinischen Dienst
der Krankenversicherung oder einen Gesundheitsamt tätigen Arzt hat.
Angesichts dieser Sachlage sieht der Senat die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen für die Antragsteller im Ausland
als von Anfang an rechtswidrig an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).