Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2005

LSG NRW: kreis, delegation, verwaltungsverfahren, satzung, rechtskraft, zivilprozessordnung, erlass, klagefrist, ausführung, einkünfte

Landessozialgericht NRW, L 19 B 95/05 AS
Datum:
21.12.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 95/05 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 10 AS 159/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 14.10.2005 geändert. Dem Antragsteller
wird für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf
seinen Antrag vom 07.10.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwalt G, N, beigeordnet.
Gründe:
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Verfahrensrechtlich ist vorab darauf hinzuweisen, dass passiv legitimiert und damit
richtiger Antragsgegner der Kreis Minden-Lübbecke, vertreten durch seinen Landrat, ist
und nicht, wie nach nunmehr nicht mehr vertretener Rechtsansicht eines Senates des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss des 9. Senates vom 30.09.2005 -
L 9 B 49/05 AS ER -, aufgegeben durch Beschluss vom 24.11.2005 - L 9 B 87/05 AS ER
-) die jeweils betroffene kreisangehörige Kommune. Derselben Ansicht ist auch der 12.
Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.11.2005 - L 12
B 38/05 AS ER -). Denn nach der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende -(SGB II) im Kreis Minden-Lübbecke vom 16.12.2004 (Amtliches
Kreisblatt für den Kreis Minden-Lübbecke Jahrgang 2004, Nr. 30 vom 30. Dezember
2004, Nr. 293, S. 265 ff.) verbleibt die Passivlegitimation dem Kreise Minden-Lübbecke
als dem originär zuständigen Leistungsträger. Nach § 8 Satz 1 der Satzung obliegt die
Durchführung von Rechtsbehelf und Rechtsstreitigkeiten in allen Fällen dem Kreis. § 8
Satz 2 verpflichtet die sogenannten Delegationsnehmer - das heißt hier die kreisfreien
Städte bzw. Gemeinden -, hieran im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Hieraus leitet
auch der erkennende Senat ab, dass die ursprünglich für das Antragsverfahren
delegierte Entscheidungsbefugnis der kreisfreien Städte und Gemeinden in allen
Rechtsbehelfsverfahren nur noch in einer Mitwirkungsbefugnis bestehen bleibt, der
Kreis hingegen in eigener Zuständigkeit ein Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren
durchführt. Die Einschränkung bzw. Rücknahme der eingeräumten Delegation stellt sich
damit als zulässigen "actus contrarius" zur delegation selbst im Rahmen der
Ermächtigung aus § 5 der Kreisordnung für das Land NRW und § 5 Abs. 2 des Gesetzes
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zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-
Westfalen (vom 16.12.2004, GV.NRW.S. 821) dar (wie Beschluss des 9. Senates vom
24.11.2005).
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet.
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Dem Antragsteller steht nach §§ 73a SGG - Sozialgerichtsgesetz -(SGG), 114 ff.
Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu. Der Antragsteller ist bedürftig. Seine
Rechtsverfolgung weist hinreichende Erfolgsaussicht auf.
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Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kann die Annahme fehlender hinreichender
Erfolgsaussicht nicht mit der Feststellung einer verspäteten Klageerhebung im
Verfahren S 10 AS 143/05 begründet werden. Denn die Gegenstände jenes Verfahrens
und des hier zu entscheidenden Verfahrens sind nicht deckungsgleich. Gegenstand des
Klageverfahrens S 10 AS 143/05 ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2004
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 und damit der Anspruch
des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II vom 01.01. bis zum 30.06.2005.
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Dieser Anspruch war auch Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 10
AS 85/05 ER, in dem das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.07.2005 die
Antragsgegnerin verpflichtet hat, Leistungen nach dem SGB II zur Bestandskraft des
Bescheides der Antragsgegnerin vom 09.11.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 bzw. - im Falle der Klageerhebung gegen
diesen Bescheid - bis zur Rechtskraft des Bescheides zu bewilligen.
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Diesem Ausspruch hat die Antragsgegnerin durch den Erlass des Bescheides vom
04.08.2005 Rechnung getragen und dem Antragsteller für den Zeitraum vom 05.07.2005
bis zum 31.08.2005 Leistungen nach dem SGB II bewilligt.
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Mit Ablauf der Klagefrist gegen den Bescheid vom 29.06.2005 ist damit die Wirkung des
Beschlusses vom 22.07.2005 entfallen und nun über den bei der Antragsgegnerin
gestellten Folgeantrag vom 08.09.2005 im Verwaltungsverfahren bzw. im vorliegenden
gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab Antragstellung am 07.10.2005 zu
entscheiden.
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Gegen Ablehnung des Folgeantrages vom 08.09.2005 durch Bescheid vom 30.09.2005
hat der Antragsgegner (rechtzeitig) Widerspruch eingelegt, so dass dem noch möglichen
Erfolg im Verwaltungsverfahren bzw. in der Hauptsache als Voraussetzung der
Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes (Beschluss des Senats vom
14.04.2005 - L 19 B 5/05 SO ER - zum fehlenden Verwaltungsantrag; Beschluss des
Senats vom 22.06.2005 - L 19 B 3/05 AY ER - zum Entfall des spezifischen
Rechtsschutzbedürfnisses, wenn ein im Verfahrensverlauf erlassener
Ablehnungsbescheid nicht rechtzeitig angefochten wird) verfahrensrechtlich nichts im
Wege steht.
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Hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann auch nicht
wegen einer klaren Rechts- oder Sachverhaltslage verneint werden. Vielmehr gibt es
nach den Verfahrensakten und der beigezogenen Akten keine neuen Erkenntnisse zu
den Lebensverhältnissen bzw. zur Einkommenssituation des Antragstellers; die dem
Verfahren zugrunde liegenden Fragen, ob eine Haushaltsgemeinschaft des
Antragstellers mit seinem Vater besteht und auf dessen Seite Einkünfte in
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anrechenbarer Höhe vorliegen, ist weiterhin offen.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177
SGG nicht zulässig.
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