Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2010
LSG NRW (kläger, sgg, beschwerde, beschwerdeschrift, beschwerdefrist, prüfung, verschulden, fristversäumnis, entschuldigungsgrund, keller)
Landessozialgericht NRW, L 12 SO 559/10 B
Datum:
10.12.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 SO 559/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 21 SO 208/09
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
(SG) Köln vom 06.09.2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Der Kläger befindet sich in Haft in der JVA L. Der Beschluss des SG vom 06.09.2010 ist
dem Kläger am 13.09.2010 zugestellt worden. Am 11.10.2010 hat er die
Beschwerdeschrift verfasst. Die Beförderung der Beschwerdeschrift ist von der
Briefkontrolle am 14.10.2010 genehmigt worden und am 18.10.2010 beim SG
eingegangen.
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Die Beschwerde war als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen. Die Beschwerdefrist
beträgt nach § 173 SGG einen Monat. Die Frist begann mit der Zustellung am
13.09.2010 und endete gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 13.10.2010. Die
Beschwerde ist erst am 18.10.2010 beim SG eingegangen und damit um 5 Tage zu
spät.
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Dem Kläger konnte wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine
Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand nach § 67 SGG gewährt werden. Er hat
den verspäteten Zugang zu vertreten. Strafhaft ist kein Entschuldigungsgrund für ein
Fristversäumnis (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG 9. Aufl. 2008, § 67 Rnr. 8).
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Verschulden wird verneint, wenn der Betreffende nicht damit zu rechnen brauchte, dass
der Brief so lange unterwegs ist. Den üblichen Postlauf muss man aber einkalkulieren
(a.a.O. Rnr. 6). Hier musste der Kläger die Postkontrolle in der JVA berücksichtigen.
Bereits mit der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, dass die kürzeste Dauer der
Postkontrolle in der JVA 3 Tage betrage. Dies war dem Kläger also bekannt. Wenn der
Kläger dann am 11.10.2010 eine Beschwerdeschrift verfasst, so war selbst bei einer
Postkontrollzeit von nur 3 Tagen ein rechtzeitiger Eingang beim SG bis 13.10.2010 nicht
gewährleistet. Der Kläger hätte die Beschwerde entweder eher verfassen und in die
Postkontrolle geben müssen oder er hätte auf den drohenden Fristablauf hinweisen
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müssen mit der Bitte, die Postkontrolle zu beschleunigen. Beides hat er schuldhaft
unterlassen, so dass EG nicht zu gewähren war.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, ohne dass eine inhaltliche Prüfung des
Vorbringens vorzunehmen ist. Der Senat erlaubt sich jedoch den Hinweis, dass die
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht auch zutreffend erfolgt ist.
Das SG hat die Rechtsprechung zutreffend zitiert (vgl. Übersicht auch bei Münder, SGB
II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rnr. 123; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, §
68 Rnr. 22).
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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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