Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2001

LSG NRW: anspruch auf bewilligung, berufsunfähigkeit, arbeiter, berufliche tätigkeit, zumutbare tätigkeit, tarifvertrag, ausführung, erwerbsfähigkeit, anteil, arbeitsmarkt

Landessozialgericht NRW, L 8 RJ 121/00
Datum:
28.11.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 RJ 121/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 11 (15,14) RJ 286/97
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 5 RJ 30/02 B
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 08.08.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligen ist (nur noch) streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf
Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
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Der am ...1936 geborene Kläger absolvierte vom 03.04.1951 bis zum 31.03.1953 eine
Ausbildung zum Metallschleifer. In den Folgejahren war er bei verschiedenen Firmen in
seinem erlernten Beruftätig, zuletzt von August 1987 bis November 1997 bei der Fa ...
und ... GmbH & Co. KG in ... Am 17.05.1996 erkrankte er arbeitsunfähig. Zunächst erhielt
er bis zum 27.06.1996 Lohnfortzahlung, anschließend bis zum 11.09.1996 Krankengeld,
vom 12.09. bis zum 10.10.1996 Übergangsgeld, danach wiederum Krankengeld bis zum
14.11.1997. Daran schloss sich ab dem 15.11.1997 bis zum 30.08.1999 der Bezug von
Arbeitslosengeld an. Seit dem 01.09.1999 erhält der Kläger Altersrente für langjährig
Versicherte von der Beklagten.
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Am 07.11.1996 stellte er einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog einen Entlassungsbericht über eine vom 12.09. bis
zum 10.10.1996 in der S ...- Klinik, B ... S ..., durchgeführte Heilbehandlung bei.
Diagnostiziert worden waren folgende Gesundheitsstörungen: Cervicobrachialsyndrom
bei medialer Bandscheibenprotrusion in Höhe C5/C6; schmerzhafter Bogen der linken
Schulter mit endgradiger Bewegungseinschränkung; rezidivierendes Lumbalsyndrom
und arterielle Hypertonie. Im zuletzt ausgeübten Beruf bestehe eine Leistungsfähigkeit
von weniger als 2 Stunden täglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger
noch vollschichtig arbeiten, sofern häufiges Heben der Arme über die Horizontale und
Handhaben von Werkzeugen über 3 kg ausgeschlossen würden. Bezüglich des
Gehvermögens bestehe keine Einschränkung.
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Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.01.1997 die Gewährung einer
Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Trotz der vorhandenen
Gesundheitsschäden sei noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt worden.
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Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er zuletzt
Lohngruppe 5 erhalten habe entsprechend seiner 2-jährigen Lehrzeit. Es bestehe
Berufsschutz.
6
Die Beklagte holte ein Gutachten des Internisten Dr. O ..., ärztliche Begutachtungsstelle
der Beklagten in Wuppertal, vom 10.07.1997 ein. Aufgrund körperlicher Untersuchung
des Klägers am selben Tag stellte er folgende Diagnosen: Nacken-Oberarm-Schmerz
links bei Verschleißschädigung der unteren HWS C5/C6; rezidivierende Schmerzen der
unteren LWS mit Funktionsbehinderung; Verschleiss der beiden Kniescheibengleitlager
ohne Funktionseinschränkung; Bluthochdruck. Als Metallschleifer könne der Kläger
weniger als 1 Stunde täglich arbeiten; jedoch bestehe noch ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen, ohne Klettern, Steigen und Absturzgefahr, in
wechselnder Körperhaltung, ohne Nachtschicht, ohne Handhabung von Werkzeugen
von mehr als 3 kg Gewicht, ohne Überkopfarbeit.
7
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid
vom 16.12.1997 als unbegründet zurück.
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Am 29.12.1997 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Er hat
geltend gemacht, er leide unter weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie
Schwindel, Kopf- und Gelenkschmerzen sowie chronischer Bronchitis, die sich auf sein
Leistungsvermögen auswirkten. Es bestehe Berufsschutz, da er gelernter Schleifer sei.
Er habe eine entsprechende Ausbildung vorzuweisen. Bei der Fa ... und ... GmbH & Co.
KG habe er auch schwierigere Schleifarbeiten durchgeführt, die eine Einstufung als
Facharbeiter rechtfertigten.
9
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.1997 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen
Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 01.11.1996 zu bewilligen.
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Die Beklagte hat beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Sie hat den angefochtenen Bescheid aus den dort aufgeführten Gründen für rechtmäßig
erachtet. Unter Berücksichtigung der vom letzten Arbeitgeber vorgenommenen
Einstufung der Berufstätigkeit in die Lohngruppe 5 und der lediglich zweijährigen
Ausbildungsdauer für den Beruf des Metallschleifers müsse sich der Kläger als
angelernter Arbeiter im Sinne des sog. Mehrstufenschemas auf Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Soweit der Arbeitgeber in der
vorgelegten Bescheinigung mitteile, der Kläger habe nicht in die Lohngruppe 5, sondern
vielmehr in die Lohngruppe 7 gehört, so möge dies auf anderen Gründen als der
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Qualität der geleisteten Arbeit beruht haben; denn es werde in der Bescheinigung
festgestellt, dass der Kläger in der Abteilung Schleiferei als Schleifer mit ungelernten
Schleifern zusammen gearbeitet habe, wobei alle die gleichen Schleifarbeiten verrichtet
hätten.
Das Sozialgericht hat zunächst einen Befundbericht von Dr. L ..., praktischer Arzt aus V
..., vom 13.09.1998 eingeholt, der unter Bezugnahme auf die von der S ...- Klinik
gestellten Diagnosen ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht mehr für gegeben
gehalten hat.
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Außerdem hat das Sozialgericht einen Entlassungsbericht des Klinikums N ... in V ...
eingeholt, in dem der Kläger in der Zeit vom 24.02. bis zum 10.03.2000 wegen der
Folgen eines am 24.02.2000 eingetretenen Hinterwandinfarktes behandelt worden ist.
Nach dem Ende der Behandlung hat eine Belastbarkeit bis 100 Watt bestanden.
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Der vom Sozialgericht befragte letzte Arbeitgeber des Klägers, Fa. H ... & G ... GmbH &
Co. KG, hat am 14.07.1998 mitgeteilt, der Kläger sei fortlaufend als Schleifer im Bereich
Aluminiumguss am Band tätig gewesen. Es habe sich um ungelernte Arbeiten mit einer
Anlernzeit von weniger als 3 Monaten gehandelt. Bezahlt worden sei er nach
Lohngruppe 5 des Tarifvertrages für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW. Die
Bezahlung habe den tatsächlich verrichteten Tätigkeiten entsprochen. Damit habe er
den gleichen Lohn wie Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung erhalten. Unter
Lohngruppe 5 fielen nach dem o. g. Tarifvertrag Arbeiten, die ein Anlernen von 3
Monaten erfordern, in Lohngruppe 6 werden Arbeiten erfasst, die eine abgeschlossene
Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende
betriebliche Ausbildung erfordern, sowie in Lohngruppe 7 Arbeiten, deren Ausführung
ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße
Berufslehre (Facharbeiten) bzw. deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse
erfordert, die Facharbeiten gleich zu setzen sind. Der Kläger sei jedoch übertariflich
bezahlt worden. Ab dem 01.06.1994 habe er monatlich 3.327,19 DM erhalten (Tariflohn:
2.692,88 DM), ab dem 01.05.1995 3.413,19 DM (Tariflohn: 2.784,46 DM) und ab
01.11.1995 3.507,19 DM (Tariflohn: 2.884,53 DM). Der Kläger sei den gestellten
Anforderungen gewachsen gewesen. Er habe Leistungen erbracht, die dem Entgelt
entsprochen hätten.
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In einer Bescheinigung vom 12.07.1999, die der Kläger vorgelegt hat, hat die Fa ... & ...
GmbH & Co. KG bestätigt, der Kläger habe in der Abteilung Schleiferei als Schleifer mit
ungelernten Schleifern zusammen gearbeitet, wobei alle die gleichen Schleifarbeiten
verrichtet hätten. Aus diesem Grunde und um Streitigkeiten innerhalb der Abteilung zu
vermeiden, sei auch der Kläger in die Lohngruppe 5 eingestuft worden, obwohl er als
Facharbeiter in die Lohngruppe 7 gehört hätte. Da der Endlohn des Klägers jedoch
sogar weit über dem Endlohn der Lohngruppe 7 gelegen habe, sei dieser mit der
Einstufung in Lohngruppe 5 einverstanden gewesen. Er habe dadurch keinerlei
Nachteile gehabt. Die Löhne hätten sich zuletzt wie folgt zusammengesetzt: Lohngruppe
5 (Lohngruppe 7): Tariflohn 2.614,-- DM (2.841,00 DM) zuzüglich Erschwerniszulage
170,46 DM (170,46 DM) zuzüglich übertariflicher Zulage 628,73 DM (401,73 DM) habe
einem "wirklichen Endlohn" entsprochen in Höhe von 3.413,19 DM (3.413,19 DM).
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Mit Bescheid vom 08.07.1999 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig
Versicherte ab dem 01.09.1999 gewährt.
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Mit Urteil vom 08.08.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger
stehe ein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zu. Unter
Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner Berufstätigkeit könne er keinen
Berufsschutz als Facharbeiter für sich in Anspruch nehmen und sei sozial zumutbar auf
leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, lediglich ausgenommen
Arbeiten niedrigster Qualität, und somit z.B. auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar.
Nach dem Mehrstufenschema des BSG sei er lediglich der Gruppe der Angelernten, ggf.
im oberen Bereich, zuzuordnen. Dies ergebe sich aus den Auskünften des letzten
Arbeitsgebers sowie aus der Ausbildung des Klägers. Dieser sei als Schleifer in die
Lohngruppe 5 des Metalltarifvertrages NRW eingestuft worden. Diese Lohngruppe
könne allenfalls als solche für angelernte Arbeiter bewertet werden, da sie Arbeiten, die
ein Anlernen von 3 Monaten erforderten, umfasse. Es habe sich um Schleifarbeiten von
Aluminiumguss am Band und um ungelernte Arbeiten (weniger als 3 Monate Anlernzeit)
gehandelt. Zu einer anderen Bewertung könne auch nicht die vom Kläger vorgelegte
Bescheinigung des Arbeitgebers vom 12.07.1999 führen; denn aus dieser ergebe sich,
dass der Kläger in der Abteilung Schleiferei die gleichen Schleifarbeiten wie seine
ungelernten Arbeitskollegen verrichtet habe. Soweit der Arbeitgeber angebe, der Kläger
sei lediglich aus Gleichstellungsgründen in der Lohngruppe 5 des Metalltarifvertrages
NRW eingestuft gewesen, obwohl er als Facharbeiter in die Lohngruppe 7 hätten
eingeordnet werden müssen, könne diese Stellungnahme ebenfalls zu keiner anderen
Bewertung führen. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Feststellung erscheine
diese Schlussfolgerung nicht ohne weiteres einsichtig und sei lediglich durch die
Berücksichtigung der Berufsausbildung des Klägers nachvollziehbar. Auch als Arbeiter
mit einer (lediglich) 2-jährigen Ausbildung sei der Kläger nicht als Facharbeiter, sondern
vielmehr als angelernter Arbeiter im oberen Bereich im Sinne des Mehrstufenschemas
zu bewerten. Zur Gruppe der Arbeiter mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehörten
lediglich Arbeiter mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren, während Ausbildungsberufe mit einer
Regelausbildung von bis zu 2 Jahren dem Leitberuf des angelernten Arbeiters
zuzuordnen seien.
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Gegen das seinen Bevollmächtigten am 18.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am
25.08.2000 Berufung eingelegt. Ergänzend trägt er vor, es könne nicht zu seinem
Nachteil gereichen, dass in den 50-er Jahren die Ausbildung zum Metallschleifer
lediglich 2 Jahre umfasst habe. Es handele sich um eine qualifizierte Tätigkeit, die als
solche eines Facharbeiters eingestuft werden müsse. Dafür spreche auch die Angabe
des Arbeitgebers, dass er lediglich aus betriebsinternen Gründen nicht formal in
Lohngruppe 7 eingestuft worden sei, tatsächlich aber aufgrund entsprechender Zulagen
einen Lohn bezogen habe, der zumindest der Lohngruppe 7 gleich gestanden habe.
Dies ergebe sich auch aus der Aussage der Zeugin S ...-W ... am 16.05.2001. Diese
habe mitgeteilt, dass er eine besonders qualitativ hochwertige Arbeit geleistet habe.
Auch habe der Zeuge ... bestätigt, dass er bei der Bearbeitung bestimmter schwieriger
Teile regelmäßig in Anspruch genommen worden sei. Eine Einarbeitungszeit von
mindestens einem Jahr sei erforderlich gewesen, wenn man entsprechende
Vorkenntnisse mitbrachte, um bestimmte qualitätshohe Anforderungen zu erfüllen.
Damit aber stehe fest, dass ihm ein Berufsschutz zuzubilligen sei. Schließlich ergebe
sich auch aus einem Zwischenzeugnis vom 06.02.1997, dass er stets höchste
Ansprüche erfüllt habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das BSG (Urteil vom
14.10.1992, Az. 5 RJ 10/92) solchen betrieblichen Zulagen, die wegen eines
zusätzlichen Qualitätsmerkmals der Tätigkeit gewährt wurden, bei der Zuordnung des
bisherigen Berufes zu einem Leitberuf zu berücksichtigen seien, wenn die bisherige
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Tätigkeit des Versicherten nicht der Einstufung in eine Lohngruppe des Tarifvertrages
entsprochen habe. Diese Rechtsprechung sei auf ihn anzuwenden, da er zu Unrecht
lediglich nach Lohngruppe 5 bezahlt worden sei.
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, sein im Juni 1996 gestellter Reha-Antrag müsse
gemäß § 116 SGB VI umgedeutet werden in einen Antrag auf Gewährung einer Rente
wegen Berufsunfähigkeit. Er sei aus der S ...- Klinik am 10.10.1996 arbeitsunfähig
entlassen worden. Rente wegen Berufsunfähigkeit stehe ihm deshalb bereits ab dem
11.10.1996 zu.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.08.2000 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.1997 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen
Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines im Juni 1996 gestellten Rehabilitations-
bzw. Rentenantrages bis zum 30.11.1998 nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Aufgrund der Beweisaufnahme in
zweiter Instanz sei deutlich geworden, dass der Kläger lediglich als angelernter Arbeiter
im oberen Bereich einzustufen sei. Nur eine Ausbildung zum Galvanisateur und
Metallschleifer umfasse einen Zeitraum von 3 Jahren. Auch gegenwärtig betrage die
Ausbildungsdauer für Metallschleifer lediglich 2 Jahre. Die Tätigkeit des Klägers bei
seinem letzten Arbeitgeber, Fa ... GmbH & Co. KG, sei ebenfalls nicht als solche eines
Facharbeiters zu bewerten. Wie der Zeuge ... überzeugend dargelegt habe, könne
allenfalls von einer Tätigkeit mit einer Anlernzeit von einem Jahr ausgegangen werden.
Der Kläger habe die selben Tätigkeiten verrichtet wie ungelernte Arbeiter, die mit ihm
zusammen in einer Arbeitsgruppe eingesetzt gewesen seien.
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Mit Bescheid vom 05.10.2001 hat die Beklagte auf entsprechenden Hinweis des Senats
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.12.1998 gewährt.
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Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht hat der Senat
Befundberichte von Dr ..., Radiologe, Dr ..., Internist, sowie von Dr ..., praktischer Arzt,
jeweils aus V ..., eingeholt. Dr ... hat mitgeteilt, dass er über den Zeitraum ab Oktober
1996 keine Angaben machen könne, da er den Kläger zuletzt im Juni 1996 behandelt
habe. Eine ähnliche Aussage hat Dr ... (einmalige Untersuchung als Zielauftrag am
13.10. 1995) gemacht. Dr ... hat angegeben, bei dem Kläger lägen ein chronisches
Wurzelreizsyndrom der HWS mit Schwerpunkt Schulter-Arm-Syndrom links, ein
rezidivierendes lumbales Wurzelreizsyndrom sowie eine arterielle Hypertonie vor. Der
Kläger leide unter Schmerzen, Paresthesien, Bewegungseinschränkung des linken
Schultergürtels und des Armes. Nur durch tägliche paravertebrale Blockaden und
entsprechende Physiotherapie ließen sich die Schmerzen erträglich halten. Am
03.03.2000 sei eine coronare Herzerkrankung mit Herzinfarkt hinzugekommen. Seiner
Auffassung nach sei der Kläger nicht in der Lage, körperlich leichte Arbeiten noch
vollschichtig zu verrichten. Sein linker Arm sei nach wie vor nicht voll gebrauchsfähig.
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Auch unter Therapie könnten körperliche Anstrengungen zu erneuten coronaren
Ereignissen führen.
Darüber hinaus hat der Senat im Erörterungstermin vom 16.05.2001 den Kläger sowie
die Zeugin ... und den Zeugen T ... zu Einzelheiten der zuletzt bei der Fa ... Co. KG
ausgeübten Tätigkeit befragt. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die Niederschrift der o. g. Sitzung verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der
Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Sozialgericht hat zu Recht mit Urteil vom 08.08.2000 die Klage abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.01.1997 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines im Juni 1996
gestellten Rehabilitations- bzw. Rentenantrages bis zum 30.11.1998 nicht zu.
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Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach § 43 SGB VI in der bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung
durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.
Dezember 2000 (BGBl I 1827) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (vgl § 300
Abs. 2 SGB VI). Für den Rentenanspruch ist, da bezüglich des Vorliegens der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Zweifel bestehen, erforderlich, dass
Berufsunfähigkeit vorliegt (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).
35
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen
Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren
Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei
ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der
Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 107, 169). In der Regel ist
dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie
zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG,
SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des
Klägers derjenige eines Metallschleifers anzunehmen, den er nach Beendigung der
Ausbildung durchgehend bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn auch bei
verschiedenen Arbeitgebern, ausgeübt hat. Diesen Beruf kann der Kläger
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gesundheitsbedingt nicht mehr verrichten. Vor allem wegen der bei ihm bestehenden
Erkrankungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und des
Bluthochdruckleidens ist er nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung ohne Handhabung von über 3 kg hinausgehenden Lasten,
Überkopfarbeit sowie ohne Nachtschicht vollschichtig zu verrichten (vgl. Gutachten Dr.
O ... vom 10.07.1990). Damit ist er aber noch nicht berufsunfähig; dies ist vielmehr erst
dann der Fall, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm
sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des
bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des
BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind
ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität
eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die
Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch
qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger
Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zwei Jahren)
und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. zB BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 132,
138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt
aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung.
Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der
aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es
kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI am Ende
genannten Merkmale umschrieben wird (zB BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33).
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die
nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 143;
BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr 5).
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In Anwendung dieser Kriterien ist der Beruf des Metallschleifers in der konkreten Art
seiner Ausübung durch den Kläger in die Gruppe mit dem Leitberuf des angestellten
Arbeiters einzuordnen. Es handelt sich um einen Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungsdauer von bis zu 2 Jahren, die der Kläger auch durchlaufen hat.
Lediglich die Erweiterung des Ausbildungsspektrums um Tätigkeiten eines
Galvaniseurs (Berufsbild eines Galvanisateurs und Metallschleifers) bzw. eines
Scharfschleifers (Berufsbild eines Universalschleifers) haben eine Erhöhung der
Ausbildungsdauer auf 3 Jahre, mithin auf mehr als 2 Jahre, zur Folge. Dies ergibt sich
aus den beigezogenen und den Beteiligten zum Berufsbild des Schleifers zur Verfügung
gestellten berufskundlichen Unterlagen aus dem Grundwerk ausbildungs- und
berufskundlicher Informationen der Bundesanstalt für Arbeit ("gabi") und aus den
Angaben des Klägers selbst. Bereits in den 50-er Jahren umfasste die Ausbildung zum
Metallschleifer lediglich 2 Jahre (vgl. Erlass des Bundeswirtschaftsministers vom
06.06.1958).
39
Eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters ist von der Rechtsprechung des BSG
indessen auch dann bejaht worden, ohne dass eine mehr als 2-jährige förmliche
Ausbildung vorgelegen hat, wenn der Versicherte einen anerkannten Ausbildungsberuf
wettbewerbsfähig ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (BSG, SozR 2200
§ 1246 Nr. 53, 68; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr. 129; BSG, SozR 2200 § 1246
Nr. 150; BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168; Senatsurteil vom 1. September
1999 - B 13 RJ 89/98 R -, Umdruck S 7). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist
40
dies jedoch nicht der Fall. Die Zeugen ... und ..., aber auch der Kläger selbst haben
übereinstimmend beschrieben, wie die Tätigkeit des Klägers als Metallschleifer bei der
Fa ... Co. KG konkret ausgestaltet war. Danach hat er keinen etwaigen
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren wettbewerbsfähig
ausgeübt. Der Zeuge ... hat angegeben, der Kläger habe, wenn er auch überaus tüchtig
und zuverlässig gewesen sei, letztlich keine anderen Schleifarbeiten verrichtet als
ungelernte Kräfte, die mit ihm in einer Arbeitsgruppe zusammengearbeitet haben. Die
Anlernzeit für die verrichteten Arbeiten habe bei einem Jahr gelegen. Bei höherem
Anteil an Serienproduktionen müsse die Anlernzeit sogar noch geringer veranschlagt
werden. Sonderaufträge, die qualitativ höherwertig einzustufen gewesen wären, seien
nicht angefallen. Es seien auch keine Arbeiten zu verrichten gewesen, die dem Bereich
der Scharfschleiferei oder des Galvanisierens zuzurechnen wären. Vielmehr habe es
sich um Arbeiten im Anlernbereich gehan- delt. Diese Angaben haben sowohl die
Zeugin S ...-W ... als auch der Kläger selbst bestätigt.
Eine versicherte Tätigkeit kann schließlich nach der Gruppe mit dem Leitberuf des
Facharbeiters zuzurechnen sein, wenn ihre Wertigkeit derjenigen eines anerkannten
Ausbildungsberufs entsprach. Diese Wertigkeit kann sich insbesondere aus den
einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen und der darauf beruhenden
Eingruppierung durch den letzten Arbeitgeber ergeben. Nach der Rechtsprechung des
BSG ist die in dem einschlägigen Tarifvertrag vorgenommene Einstufung einer Tätigkeit
geeignet, den Stand der Anschauungen der maßgebenden Kreise über die Wertigkeit
eines Berufs zu vermitteln (BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13; BSG, SozR 3-
2200 § 1246 Nr. 14). Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im
Lohngruppenverzeichnis aufführen und einer bestimmten Tätigkeitsgruppe zuordnen,
kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der
einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (BSGE
70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21). Zur Feststellung der tariflichen Eingruppierung
muss zunächst der beim Ausscheiden des Versicherten aus der
versicherungspflichtigen Beschäftigung zeitlich und örtlich maßgebende Tarifvertrag
ermittelt werden (vgl dazu BSG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 73/96 -, Umdruck S 6).
Der Tarifvertrag ist dann daraufhin zu untersuchen, ob die Lohngruppen allgemein nach
Qualitätsstufen geordnet sind (vgl. zB BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 3/94 -,
Umdruck S 9) und ob darin der zu prüfende Beruf als solcher eingestuft ist oder ob der
Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, nach denen der jeweilige
Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (zu
diesem Unterschied vgl insbesondere BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21). Bei
der Suche nach der für die Wertigkeit des bisherigen Berufs relevanten Lohngruppe sind
im Übrigen nach der Rechtsprechung des BSG alle Merkmale auszuschalten, die im
Wesentlichen auf qualitätsfremden Gesichtspunkten beruhen (vgl. zB BSGE 51, 50 =
SozR 2200 § 1246 Nr. 71; BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 122; BSG, SozR 3- 2200 § 1246
Nr. 14; BSG, SozR 3-2600 § 43 Nr. 23), wie zB auf mit der Tätigkeit verbundenen
Nachteilen und Erschwernissen (zB Akkord-, Nacht- und Schmutzarbeit) oder auf
sozialen Gründen wegen in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstände (BSG,
SozR 2200 § 1246 Nr. 122, 123; BSGE 68, 277, 282 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13
mwN). Es kommt insoweit auf die unter Außerachtlassung derartiger Faktoren
maßgebliche "Einstiegslohngruppe" an (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ
25/92).
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Auch gemessen an diesen Kriterien ist der bisherige Beruf des Klägers der Gruppe der
angelernten Arbeiter (im oberen Bereich) zuzuordnen. Nach seinem sachlichen
42
Geltungsbereich ist der Tarifvertrag für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW,
den der letzte Arbeitgeber des Klägers auch angewandt hat. Bezahlt worden ist der
Kläger nach Lohngruppe 5. Darunter fallen Arbeiten, die ein Anlernen von 3 Monaten
erfordern, in Lohngruppe 6 werden Arbeiten erfasst, die eine abgeschlossene
Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende
betriebliche Ausbildung erfordern, sowie in Lohngruppe 7 Arbeiten, deren Ausführung
ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße
Berufslehre (Facharbeiten) bzw. deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse
erfordert, die Facharbeiten gleich zu setzen sind. Damit haben die Tarifvertragsparteien
keine bestimmten Berufsarten im Lohngruppenverzeichnis aufgeführt und einer
bestimmten Tätigkeitsgruppe zugeordnet, sondern der Tarifvertrag enthält insoweit
lediglich allgemeine Merkmale (Dauer der Anlern- bzw. Ausbildungszeit), nach denen
der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen
hat. Ausgehend von den Angaben der Zeugen, dem Inhalt der schriftlichen Auskünfte
des letzten Arbeitgebers und den Angaben des Klägers selbst hätte die Einstufung der
für die Fa. Huth & Gaddum GmbH u. Co. KG verrichteten Tätigkeit maximal in
Lohngruppe 6 erfolgen dürfen. Arbeiten, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in
einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleichzubewertende betriebliche Ausbildung
erfordern. Wenn auch die Ausbildung eines Metallschleifers, die der Kläger durchlaufen
hat, bis zu 2 Jahre umfasst, so hat die tatsächlich verrichtete Tätigkeit nur einen
Teilbereich dessen umfasst: der Zeuge ... legt eine Anlernzeit von nur einem Jahr
zugrunde, bei höherem Anteil an Serienproduktionen noch darunter. In dem Betrieb sind
dementsprechend auch zu einem hohen Anteil ungelernte Kräfte eingestellt worden.
Auch spielte der Ausbildungsstand für den Arbeitgeber so wenig eine Rolle, dass er bei
der Einstellung danach gar nicht fragte. Der o. g. Tarifvertrag aber stellt bei der
Einstufung in verschiedene Tarifgruppen nicht allein auf die Anlern- bzw.
Ausbildungsdauer ab, sondern auf den Wert der Tätigkeit für den Betrieb. Ein anderes
Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger - wie auch die
übrigen (ungelernten) Schleifer - in Folge übertariflicher Zulagen ein Entgelt erzielt hat,
dass demjenigen der Facharbeiter-Lohngruppe 7 entsprach; denn es handelte sich nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme um qualitätsfremde Merkmale, die dieser
Bezahlung zugrunde lag. Den un- und angelernten Metallschleifern sollte ein Lohn
gezahlt werden, der ein Abwandern in besser zahlende Betriebe verhindern und einen
Ausgleich für die zum Teil körperlich extrem anstrengende Arbeit (schweres Heben und
Tragen) darstellte.
Als Angelernter des oberen Bereiches ist der Kläger ohne weiteres auf alle Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit sie nicht aller niedrigster Art sind.
Dass der Kläger eine Tätigkeit als Pförtner ausüben könnte, hat das Sozialgericht
zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen nimmt der Senat nach
eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich gem. § 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug. Insbesondere ist der Kläger auf eine einfache
Pförtnertätigkeit im Innendienst zu verweisen. Im Lohntarifvertrag für das Wach- und
Schießgewerbe werden einfache Pförtner im Innendienst in den Lohngruppen 2.0.11
und 2.0.15 eingestuft (vgl. Urteil LSG NW vom 17.07.1998 - (14 RJ 40/97). Die
zweitinstanzlich eingeholten Befundberichte lassen eine Verschlimmerung des
Gesundheitszustands und damit eine weitergehende Einschränkung des
Leistungsvermögens im Verhältnis zur erstinstanzlichen Bewertung nicht erkennen und
werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Zu einem anderen Ergebnis führt auch
nicht die vom behandelnden praktischen Arzt Dr ... vertretene Auffassung, ein
vollschichtiges Leistungsvermögen sei nicht gegeben; denn zur Begründung stellt
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dieser in erster Linie auf die coronare Herzerkrankung ab, die jedoch erst im März 2000
aufgetreten ist und im Übrigen inzwischen zu einem Zustand ausreichender
Belastbarkeit beim Kläger geführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass die Revision zuzulassen hat nicht bestanden.
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