Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.06.2001

LSG NRW: gleichheit im unrecht, öffentliche urkunde, blindheit, gleichstellung, behinderung, bindungswirkung, vertrauensschutz, entscheidungskompetenz, umkehrschluss, ermessensspielraum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 6 SB 32/01
19.06.2001
Landessozialgericht NRW
6. Senat
Urteil
L 6 SB 32/01
Sozialgericht Düsseldorf, S 31 SB 433/00
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
rechtskräftig
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 25.01.2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für
den Nachteilsausgleich außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen "aG").
Die 1956 geborene Klägerin ist seit ihrer Jugend blind.
Mit Bescheid vom 09.01.1981 hatte das Versorgungsamt Hamburg unter Zugrundelegung
der Behinderung "Blindheit" einen GdB von 100 sowie die Nachteilsausgleiche erhebliche
Gehbehinderung (Merkzeichen "G"), Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen
"B"), Blindheit ("Bl"), Hilflosigkeit ("H") und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF") festgestellt. Das Vorliegen
einer außergewöhnlichen Gehbehinderung wurde ausdrücklich nicht festgestellt.
1995 stellte das Versorgungsamt Hamburg der Klägerin einen "1. Ersatzausweis" mit den
Eintragungen GdB 100, Merkzeichen: G, H, Bl, RF, gültig ab 03.01.1980, aus.
Am 28.02.2000 beantragte die Klägerin die Feststellung des Merkzeichens "aG" unter
Bezugnahme auf ihre Blindheit, Orientierungs- und Gleichgewichtsstörungen. Das
Versorgungsamt D ... holte einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. C ...
ein und lehnte die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen "aG" mit Bescheid vom 18.05.2000 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass
sie auch ohne körperliche Schäden dem Personenkreis der außergewöhnlich
Gehbehinderten gleichzustellen sei. Denn als "Vollblinde" ohne jede
Orientierungsmöglichkeit sei sie nicht in der Lage, sich im Straßenverkehr ohne fremde
Hilfe zu bewegen. Im Ergebnis sei dieser Sachverhalt nicht anders zu bewerten, als wenn
sie wegen einer Lungenerkrankung kaum Atemluft bekäme. In beiden Fällen sei das Ziel,
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irgendwohin zu kommen, nicht oder nur unter schwersten Anstrengungen zu erreichen. An
dem Merkzeichen "aG" habe sie auch ohne Auto und Bedarf für eine Parkerleichterung
deshalb ein Interesse, weil manche Fahrdienste (z.B. das Rote Kreuz) nur Personen mit
diesem Merkzeichen mitnähmen.
Das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 22.08.2000 zurück. Nach der Rechtsprechung seien für die
Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung lediglich eine Einschränkung der
Gehfähigkeit und nicht Bewegungsbehinderungen anderer Art maßgeblich.
Die Klägerin hat gegen die ablehnenden Bescheide der Versorgungsverwaltung Klage
erhoben.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.08.2000 zu verurteilen, den Nachteilsausgleich "aG"
festzustellen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.01.2000 abgewiesen. Die
Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "aG", der nach dem
eindeutigen Wortlaut der Vorschrift an eine entsprechende Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit gebunden sei, die bei der Klägerin unstreitig nicht vorliege. Die aus
der Blindheit resultierende Behinderung in der Orientierungsfähigkeit werde mit dem
bereits festgestellten Merkzeichen "B" ausgeglichen.
Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren
weiterverfolgt. Sie beruft sich auf die Vorschrift des § 60 des Schwerbehindertengesetzes
(SchwbG), die anerkenne, dass bei Blinden Störungen der Orientierungsfähigkeit zu
erheblichen Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit führten. Die für einen Blinden
fehlende Möglichkeit, sich in einer fremden Umgebung ohne fremde Hilfe zu orientieren,
müsse bei sachgerechter Ermessensausübung des Beklagten zu einer Gleichstellung mit
z.B. Querschnittsgelähmten führen. Es sei nicht richtig, lediglich auf Störungen des
Bewegungsapparates abzuheben. Deshalb stehe es ihrem Begehren nicht entgegen, dass
sie außer der Blindheit keine körperlichen Gebrechen habe. Dass ihre Überlegungen nicht
so abwegig sein könnten, zeige der Umstand, dass über viele Jahre ihr
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" aufgewiesen habe und erst in ihrem
zuletzt ausgestellten Ausweis dieses Merkzeichen nicht mehr aufgenommen worden sei.
Zudem sei die Verwaltungspraxis hinsichtlich des Merkzeichens "aG" bei Blinden
uneinheitlich. Ihr seien Kriegsblinde ohne weitergehende körperliche Schädigung bekannt,
deren Schwerbehindertenausweise das Merkzeichen "aG" enthielten.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2001 aufzuheben und den
Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.08.2000 zu verurteilen, die gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsaus gleich "außergewöhnliche Gehbehinderung"
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf für zutreffend. Soweit die Klägerin
vortrage, dass Kriegsblinden generell das Merkzeichen "aG" zuerkannt werde, sei ihm
hiervon nichts bekannt. Der Vortrag der früheren Zuerkennung des begehrten
Merkzeichens lasse sich nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht bestätigen. Der Beklagte
hat die Niederschrift über die Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin" des Ärztlichen
Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
(Beiratsbeschluss) vom 23.11.1983 vorgelegt, der eine Entschließung zur
Verwaltungspraxis einzelner Bundesländer bezüglich des Eintrags "aG" im Ausweis von
Blinden beinhaltet.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zitierten Unterlagen, den Inhalt der zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene
Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da sie in der
Terminsbenachrichtigung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Der Senat konnte auch in der Sache entscheiden. Der Beklagte ist nach Auflösung des
Landesversorgungsamtes zum 01.01.2001 durch die Bezirksregierung Münster
ordnungsgemäß im Sinne des § 71 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vertreten
Urteil des Senats vom 30.01.2001 - L 6b SB 100/99 -; Urteil des Bundessozialgerichts vom
12.06.2001 - B 9 V 5/99 R -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG".
Nach § 4 Abs. 4 SchwbG hat des Versorgungsamt die Voraussetzungen für diesen
Nachteilsausgleich festzustellen und das Merkzeichen "aG" in den
Schwerbehindertenausweis einzutragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Ausweisverordnung zum
Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV -). Wer als außergewöhnlich gehbehindert
anzusehen ist, ergibt sich nicht aus dem Schwerbehindertenrecht, sondern aus § 6 Abs. 1
Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), auf den § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV verweist,
i.V.m. Nr. 11, II 1 der Allgemeinen Verwaltungsvor schrift zu § 46 der
Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach ist außergewöhnlich gehbehindert, wer sich
wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Dazu zählen
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschen kelamputierte,
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein
Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich
unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend
angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Zu diesem im Einzelnen aufgeführten Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Sie kann
diesem Personenkreis auch nicht gleichgestellt werden. Denn entgegen der Rechtsansicht
der Klägerin kommt es nach den maßgeblichen Vorschriften allein auf die Einschränkung
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der körperlichen Fähigkeit zu gehen und nicht auf Bewegungseinschränkungen anderer Art
an. Es reicht nicht aus, dass die Behinderte aus anderen Gründen, z.B. aufgrund eines
gestörten Orientierungsvermögens, ein gewünschtes Ziel nicht allein erreichen kann.
Gerade für Blinde ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften.
Denn sowohl § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG als auch die Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz
1 Nr. 11 StVO führen ausdrücklich einerseits Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und andererseits Blinde auf. Wären - entsprechend der Meinung der
Klägerin - Blinde bereits aufgrund ihrer fehlenden Orientierungsfähigkeit als
außergewöhnlich gehbehindert einzustufen, so hätte sich ihre zusätzliche ausdrückliche
Erwäh nung im Gesetzestext erübrigt. Dementsprechend ergibt sich aus der Begründung
zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, dass die für außergewöhnlich Gehbehinderte eingeräumten
Parkvorrechte auch für Blinde gelten sollen ( vgl. Jagosch/Hentschel, Kommentar zum
Straßenverkehrsrecht, § 6 StVG Rn. 22c). Auch diese erklärte Absicht der
Gleichbehandlung würde keinen Sinn ergeben, wenn der Gesetzgeber Blinde bereits als
außergewöhnlich Gehbehinderte angesehen hätte.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits 1985 entschieden, dass Behinderte mit einem
gestörten Orientierungsvermögen keinen Anspruch auf die Feststellung des Merkzeichens
"aG" haben und bei dieser Frage allein auf die Behinderungen beim Gehen abzustellen sei
(Urteil vom 06.11.1985 - 9a RVs 7/83 -). Mit diesem Urteil, das der Klägerin vom Beklagten
bereits als Anlage zum Schriftsatz vom 26.04.2000 zur Verfügung gestellt worden ist, hatte
das Bundessozialgericht eine entgegenstehende (den Vorstellungen der Klägerin
entsprechende) Entscheidung des Landessozialgerichts Stuttgart aufgehoben. Das
Bundessozialgericht hat sich in dieser Entscheidung auch mit der von der Klägerin
argumentativ herangezogenen Regelung des § 60 SchwbG zur erheblichen
Gehbehinderung befasst, ist jedoch zur entgegengesetzten Schlussfolgerung gelangt. Es
hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung zur
außergewöhnlichen Gehbehinderung abweichend von den Regelungen zur erheblichen
Gehbehinderung (damals §§ 57, 58 SchwbG) Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht
als maßgeblich aufgeführt hat. Dies bedeutet auch nach Auffassung des Senats, dass aus
der Existenz der umfassenderen Regelung des § 60 SchwbG der Umkehrschluss zu
ziehen ist, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung bezüglich der
außergewöhnlichen Gehbehinderung in § 6 StVG gerade nicht treffen wollte (vgl. BSG,
Urteil vom 06.11.1985 a.a.0.).
Hinsichtlich des von der Klägerin geschilderten Klageinteresses (Teilnahme an
Fahrdiensten) ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner
Regelungsbefugnis hinsichtlich der Parkplatzsituation für eine Gleichstellung von Blinden
mit außer gewöhnlich Gehbehinderten entschieden hat. Dementsprechend bleibt es den
einzelnen Wohlfahrtsverbänden im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz überlassen, ob
sie bei der Durchführung von Fahrdiensten eine vergleichbare Entscheidung treffen wollen
oder nicht.
Der weitere Vortrag der Klägerin, dass nach ihrer Kenntnis Kriegsblinde ohne
weitergehendere körperliche Schädigung das Merkzeichen "aG" im Ausweis eingetragen
bekommen hätten, konnte ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung führen. Eine
entsprechende gesetzliche Grundlage für solche Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Es
kann dahingestellt bleiben, ob entsprechende Eintragungen erfolgt sind und ob diese
gegebenenfalls auf eine in einzelnen Bundesländern in der Vergangenheit beim Vorliegen
von Blindheit gehandhabten Verwaltungspraxis (vgl. vom Beklagten vorgelegter
Beiratsbeschluss vom 23.11.1983) zurückzuführen sind. Denn der Umstand von
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rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsentscheidungen führt nicht dazu, dass
Antragstellern in vergleichbaren Situationen ebenso rechtswidrig Leistungen gewährt
werden müssen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
(vgl. BSG SozR 3870 § 3 SchwbG Nr. 16 - "keine Gleichheit im Unrecht" -). Bei den
vorliegend einschlägigen Rechtsgrundlagen handelt es sich auch nicht um Vorschriften,
die der Verwaltung einen Ermessensspielraum eröffnen, innerhalb dessen sie sich durch
eine entsprechende Verwaltungspraxis selbst gebunden hätte.
Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, früher im Besitz eines
Schwerbehindertenausweises mit dem eingetragenen Merkzeichen "aG" gewesen zu sein,
kann ebenfalls nicht den geltend gemachten Anspruch begründen. Aus der beigezogenen
Verwaltungsakte des Beklagten, die auch den Vorgang des damals zuständigen
Versorgungsamtes Hamburg enthält, sind keine Unterlagen ersichtlich, die den Vortrag der
Klägerin bestätigen. Aber auch die Unterstellung eines Ausweises mit der von der Klägerin
behaupteten Eintragung könnte nicht zur Begründetheit der Berufung führen. Denn eine
solche Eintragung, für die es - wie ausgeführt - keine Rechtsgrundlage gibt und die dem
Inhalt des aktenkundigen Bescheides des Versorgungsamtes Hamburg vom 09.01.1981
widerspricht, wäre unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 5 Satz 2 SchwbG geregelten
Funktion des Schwerbehindertenausweises als "Nachweis für die Inanspruchnahme von ...
Nachteilsausgleichen" nicht geeignet, einen entsprechenden Anspruch zu begründen. Das
Bundessozialgericht geht von einer Beweiskraft des Schwerbehindertenausweises als
einer Urkunde gemäß § 417 der Zivilprozeßordnung (ZPO) aus und davon, dass nach
dieser Vorschrift die öffentliche Urkunde nur den vollen Beweis ihres Inhalts und nicht auch
den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, wie in § 418 Abs. 1 ZPO normiert,
begründet (BSG SozR 3870 § 3 SchwbG Nr. 21). Nach BSG SozR 3870 § 3 SchwbG Nr.
16 kennt das Verwaltungsrecht eine Bindung der Behörde allein aufgrund früher gewährter
rechtsgrundloser Leistungen im Allgemeinen nicht. Dies widerspräche auch dem
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (BSG a.a.0.).
Zu einer anderen Rechtsfolge führt auch nicht die Ausweisverordnung zum
Schwerbehindertengesetz (SchwbGAwV) vom 03.04.1984 (BGBl. I S. 509). Denn es wäre
zu berücksichtigen, dass die Gültigkeit von Ausweisen gemäß § 6 Abs. 2 SchwbGAwV für
die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen ist und der gemäß § 7 Abs. 1
SchwbGAwV und nach dem Sozialgesetzbuch (Teil X) grundsätzlich zu beachtende
Vertrauensschutz nicht weiter als die Gültigkeit des Ausweises reichen kann.
Dem steht nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.01.1992 (Az.: 9a RVs
9/90) entgegen - in der dieses von der Bindungswirkung eines fehlerhaft erfolgten Eintrags
im Schwerbehindertenausweis ausgegangen ist -, da diese Entscheidung sich auf die -
vorliegend nicht eingreifende - Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 2 SchwbG bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Es hat kein Anlaß bestanden, die Revision zuzulassen.