Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2007

LSG NRW: örtliche zuständigkeit, gewöhnlicher aufenthalt, sozialhilfe, alter, aussperrung, wohnung, datum, rechtskraft, zivilprozessordnung, bedürftigkeit

Landessozialgericht NRW, L 20 B 147/06 SO
Datum:
26.06.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 147/06 SO
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 19 SO 132/06
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Detmold vom 05.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 14.12.2006, der das Sozialgericht
nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 15.12.2006), ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger für das
erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Streitig ist ein
Anspruch des Klägers auf Gewährung von Sozialhilfe nach den Vorschriften des
Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) für den Zeitraum vom "15.12.2005 bis mindestens
27.01.2006".
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Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a
Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO), da der Kläger durch den
angefochtenen Bescheid vom 02.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.06.2006 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG ist.
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Dem Anspruch könnte für den Zeitraum 15.12.2005 bis zum 26.01.2006 schon
entgegenstehen, dass die Beklagte ausweislich der Verwaltungsakten erst mit Antrag
vom 27.01.2006 Kenntnis von einer etwaigen Bedürftigkeit des Klägers erlangt hat. Mit
seiner Klagebegründung hat der Kläger zwar angegeben, er habe zuvor zweimal
mündlich bei der Beklagten vorgesprochen, ohne allerdings entsprechende
Vorsprachen zeitlich festzumachen, so dass keine Veranlassung zu weiteren
Ermittlungen besteht. Die Frage der Kenntniserlangung ( vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII) kann
vorliegend aber dahinstehen.
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Dies gilt letztlich auch für die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger hat
ausdrücklich Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beantragt, so dass sich
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die örtliche Zuständigkeit, wie vom Sozialgericht angenommen, nach § 98 Abs. 1 S. 1
SGB XII richten dürfte, wonach der tatsächliche Aufenthalt anders als bei Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl. § 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII:
gewöhnlicher Aufenthalt) die örtliche Zuständigkeit bestimmt. Zu Recht hat das
Sozialgericht darauf abgestellt, dass es auf die physische Anwesenheit im räumlichen
Bereich eines Hilfeträgers ankommt und nicht darauf, ob die Person an einem anderen
Ort gemeldet ist. Insoweit spricht derzeit viel dafür, dass der Kläger sich tatsächlich in I
aufhielt und lediglich für kurze Aufenthalte nach N zurückkehrte. Insoweit dürften aber
ggf. weitere Angaben und auch Ermittlungen zum tatsächlichen Aufenthalt erforderlich
sein.
Soweit der Kläger allerdings von einer dauernden, nicht zu behebenden
Erwerbsminderung ausgehen und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung geltend machen sollte wäre auf den gewöhnlichen Aufenthalt
abzustellen. Es stellte sich dann die Frage, ob der tatsächliche Aufenthalt andernorts
nach Aussperrung aus der ehelichen Wohnung und des sich anschließenden Verbots
für drei Wochen, diese zu betreten, den gewöhnlichen Aufenthalt im
Zuständigkeitsbereich der Beklagten tatsächlich beendet hat.
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Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 44a S. 3 SGB II in der bis zum 31.07.2006
geltenden Fassung, wonach bis zur Entscheidung der Einigungsstelle über das
Bestehen einer vollen Erwerbsminderung die Agentur für Arbeit und der kommunale
Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II - auf die
tatsächliche Leistungserbringung für den Zeitraum ab dem 01.02.2006 wird verwiesen -
erbringt, wäre ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII im fraglichen Zeitraum
ohnehin nicht in Betracht gekommen.
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Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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