Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005

LSG NRW: auflage, krankenversicherung, beschwerdeinstanz, zivilprozessordnung, krankenkasse, leistungsanspruch, sozialhilfe, rechtskraft, beteiligter, ergotherapie

Landessozialgericht NRW, L 16 B 76/05 KR ER
Datum:
08.12.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 76/05 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 89/05 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden beider Beteiligter gegen den Beschluss des
Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 12. September 2005 werden
zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Entgegen der Auffassung des SG scheint die Leistungspflicht für die vom Antragsteller
im Rahmen der Ergotherapie zu nutzenden Arbeitssicherheitsschuhe, weil außerhalb
von Grundbedürfnissen im Bereich der Eingliederungshilfe eingesetzt (vgl.
Bundessozialgericht (BSG) Urt. v. 06.02.97 3 RK 9/96 = USK 97112 und Urt. v. 30.1.01
B 3 KR 10/00 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 40), letztlich nicht beim Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung zu liegen. Das SG hat die Antragsgegnerin als zuerst
angegangenen Träger bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung im Ergebnis
gleichwohl zu Recht zur Vorleistung verpflichtet (vgl. § 43 SGB I und § 14 SGB IX). Der
Einwand der Beschwerde, es sei offensichtlich keiner der angegangenen
Sozialleistungsträger zuständig, so daß es einen Anspruch auf eine Vorleistung nach §
43 SGB I nicht gebe, überzeugt nicht. Wenn der Träger der Sozialhilfe die Leistung mit
der Begründung abgelehnt hat, der Maßnahmeträger müsse die Sicherheitsschuhe aus
seiner Maßnahmepauschale finanzieren, dann bedeutet das auch aus seiner Sicht
nicht, daß ein entsprechender Leistungsanspruch zu verneinen wäre, sondern nur, daß
dieser Träger Leistungsansprüche durch Zahlung der Pauschale für bereits erfüllt
ansieht.
2
Die Beschwerde des Antragstellers bezüglich des Eigenanteils wird aus den Gründen
der Nichtabhilfeentscheidung vom 19.09.2005 zurückgewiesen (vgl. auch BSG Urt. v.
16.4.98 B 3 KR 9/97 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 R).
3
Dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin war nicht stattzugeben. Denn für die Entscheidung
nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 926 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist
ausschließlich das "Arrestgericht", hier also das Gericht des ersten Rechtszugs - mithin
4
das SG - zuständig (vgl. den Rechtsgedanken aus §§ 802, 919 ZPO). Dies gilt nach den
zu § 926 ZPO entwickelten Grundsätzen auch dann, wenn sich das Verfahren in der
Beschwerdeinstanz befindet (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, Kommentar, 63. Auflage,
2005, § 926 ZPO Randnummer - RN - 6; Zöller-Vollkommer, ZPO, Kommentar, 24.
Auflage, 2004, § 926 RN 6; Thomas-Putzo-Reichold, ZPO-Kommentar, 27. Auflage,
2005, § 926 RN 1). Es obliegt dem SG, über den Antrag der Krankenkasse vom
28.09.2005 nunmehr ergänzend zu entscheiden.
Die Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
5