Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2009

LSG NRW (ast, erste instanz, sgg, sohn, beschwerde, sache, streitwert, einkommen, vertreter, begehren)

Landessozialgericht NRW, L 12 B 118/09 AS ER
Datum:
09.11.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 118/09 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 5 AS 339/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des So-
zialgerichts (SG) Dortmund vom 29.09.2009 werden zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde bezüglich der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
ist entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung zulässig (L 12 B 118/09 AS ER), denn
der Streitwert von 750 Euro wird erreicht. Dies folgt allerdings nicht, wie der Ast meint,
aus § 42 GKG, sondern aus dem formulierten Antrag. Der Ast begehrt die hälftige
Auszahlung des SGB II-Leistungsbetrages für seinen Sohn an sich. Er begehrt 190 Euro
pro Monat für die Zeit ab 19.05.2009. Wenn man nur 5 volle Monate berücksichtigt (Juni
bis Oktober 2009), so errechnet sich jedenfalls ein Streitwert von 5 x 190 Euro = 950
Euro. Die Grenze des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG wird
somit überschritten.
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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Senat nimmt Bezug auf die für
zutreffend erachteten Ausführungen (Bezugnahme gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) in
der angefochtenen Entscheidung, denen nichts hinzuzufügen ist.
3
Zur Information weist der Senat darauf hin, dass das Begehren des Sohnes, so man
denn den Ast als dessen Vertreter akzeptieren und das Rubrum entsprechend ändern
würde, in der Sache auch keinen Erfolg haben könnte. Der Sohn des Ast verfügt über
Einkommen in Höhe von 322 Euro (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
28.10.2009), was seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ausschließt. Wenn die Mutter
des Sohnes dieses Geld (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) trotz der hälftigen
Betreuung durch den Ast nicht an diesen anteilig weiterleitet, um den Ast "ausbluten" zu
lassen, wie vorgetragen wird, so sollte der Ast versuchen, eine Regelung zu finden, das
Kindergeld oder den Unterhaltsvorschuss anteilig an sich auszahlen zu lassen. Dies
geht jedenfalls nicht in der Form, dass die Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II
erbringt, obwohl der Sohn durch sein eigenes Einkommen den Regelsatz von 251 Euro
4
überschreitet.
Da die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kam auch die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die erste Instanz (L 12 B 119/09 AS) nicht in Betracht.
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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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