Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2005

LSG NRW: unfallversicherung, altersrente, berufskrankheit, minderung, erwerbsfähigkeit, klageänderung, pensionierung, leistungsklage, verkündung, schmerzensgeld

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 8 RJ 115/04
11.05.2005
Landessozialgericht NRW
8. Senat
Urteil
L 8 RJ 115/04
Sozialgericht Duisburg, S 11 RJ 81/03
Rentenversicherung
nicht rechtskräftig
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 03.06.2004 wie folgt neu gefasst: Die Klage gegen die Beigeladene
wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten
einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von 3.636,02 Euro von der Beigeladenen.
Der 1925 geborene Kläger bezieht seit dem 01.09.1985 eine Altersrente von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 16.08.1999 gewährte die Beigeladene aufgrund einer Erkrankung des
Kläger an Asbestkehlkopfkrebs eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H. Die Beigeladene setzte als Unfalltag den 05.11.1998
fest. Als letzter Tag der gefährdenden Tätigkeit wurde der 27.08.1964 festgestellt.
Leistungsbeginn war der 06.11.1998. Die Zahlung der Verletztenrente belief sich auf
3.897,20 DM monatlich.
Mit Bescheid vom 24.09.1999 stellte die Beigeladene eine MdE von 50 v.H. ab dem
01.04.1999 fest. Dies ergab eine Verletztenrente von 1.948,60 DM.
Mit Bescheid vom 29.09.1999 stellte die Beklagte für den Zeitraum ab dem 01.12.1998 die
Altersrente neu fest, verbunden mit einer teilweisen Aufhebung der bisher maßgeblichen
Rentenbewilligung und einer teilweisen Rückforderung nach § 50 Abs. 1 des Zehnten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Für die Zeit ab dem 01.12.1998 bis 31.03.1999
wurde jeweils auf den Monat bezogen ermittelt, inwieweit die Rente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung wegen des Zusammentreffens mit der Verletztenrente aus der
Unfallversicherung zu leisten war. Für den 01.12.1998 bis 31.03.1999 errechnete die
Beklagte einen monatlich an den Kläger zu leistenden Nettobetrag in Höhe von 719,82 DM.
Ab dem 01.04.1999 ergab sich unter Zugrundelegung der verringerten Verletztenrente
keine Minderung der dem Kläger gewährten Altersrente der gesetzlichen
Rentenversicherung mehr. Demzufolge blieb es bei dem an den Kläger zu leistenden
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Nettobetrag in Höhe von 2.497,68 DM. Ab dem 01.07.1999 ergab sich ein monatlicher
Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.566,85 DM. Aufgrund des
Hinzutretens der Verletztenrente ermittelte die Beklagte für den Zeitraum vom 06.11.1998
bis 31.10.1999 eine Überzahlung der Rente in Höhe von 7.111,44 DM.
Gegenüber der Beigeladenen machte die Beklagte auf die für den Kläger ermittelte
Nachzahlung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 32.577,99
DM einen Erstattungsanspruch in Höhe von 7.111,44 DM (3.636,02 EUR) geltend. Dieser
wurde von der Beigeladenen gegenüber der Beklagten erfüllt. Der Restbetrag in Höhe von
25.466,55 DM wurde an den Kläger ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 13.09.2001 stellte die Beigeladene bei dem Kläger ab dem 01.10.2001
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 v. H. fest. Der an den Kläger ab
diesem Zeitpunkt gezahlte Rentenbetrag aus der gesetzlichen Unfallversicherung betrug
daraufhin nur noch 1.214,22 DM.
Mit Bescheid vom 18.09.2001 ermittelte die Beklagte einen an den Kläger ab dem
01.10.2001 auszuzahlenden Betrag der gesetzlichen Altersrente in Höhe von 2.612,04 DM.
Dabei berücksichtigte sie, dass eine Kürzung der Altersrente wegen des Zusammentreffens
mit der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr vorzunehmen war.
Mit Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 10.12.2002 wandte der Kläger sich gegen
die Rentenbescheide vom 29.09.1999 und 18.09.2001. Zur Begründung führte er aus, die
Anrechnungsvorschrift des § 93 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB VI) sei insofern unwirksam bzw. nicht anwendbar, als dass als Versicherungsfall der
letzte Tag der Ausübung der gefährdenden Tätigkeit gelte. Der Versicherungsfall sei weit
nach seiner Pensionierung eingetreten, und durch die Neufassung der Regelung des § 93
SGB VI sei ein Eingriff in die Position der Betroffenen erfolgt. Es habe sich nicht nur um
eine redaktionelle Klarstellung der betreffenden Vorschrift gehandelt, sondern um eine
benachteiligende Neuregelung. Die Vorschrift des § 93 Abs. 5 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei unanwendbar. Unmöglich könne der Versicherungsfall am
letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit eingetreten sein.
Mit Bescheid vom 03.02.2003 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom
29.09.1999 und 18.09.2001 ab. Zur Begründung führte sie aus, die genannten Bescheide
seien nicht unrichtig. Zwar sei nach § 93 Abs. 5 Nr. SGB VI eine Unfallrente auf eine Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anzurechnen, wenn die Unfallrente für
einen Versicherungsfall geleistet werde, der sich nach Rentenbeginn ereignet habe.
Jedoch gelte als Zeitpunkt des Versicherungsfalles bei Berufskrankheiten seit der
klarstellenden Ergänzung der vorgenannten Vorschrift durch das
Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 nunmehr der letzte Tag, an dem der
Versicherte eine versicherte Tätigkeit verrichtet habe, die ihrer Art nach geeignet sei, die
Berufskrankheit zu verursachen (§ 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Die Regelung des WFG sei
zum 01.01.1992 rückwirkend in Kraft getreten. Das Bundessozialgericht habe die Wirkung
der Regelung für die Zeit ab dem 01.08.1996 für rechtmäßig erklärt, weil das WFG am
09.07.1996 endgültig beschlossen worden sei. Lediglich die Frage, ob ein
Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Korrektur rechtswidrig begünstigender
Verwaltungsakte schon vor Verkündung des WFG eingeleitet werden durfte, sei noch
Gegenstand anhängiger Verfahren beim BSG. Im Falle des Klägers gelte der 27.08.1964
als Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Da dieser Versicherungsfall weit vor dem Beginn
der Altersrente liege und die Verletztenrente erst nach der Verkündung des WFG bewilligt
worden sei, bleibe festzustellen, dass mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht
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die Unfallrente ab dem 06.11.1998 auf die Altersrente angerechnet worden sei. Für die Zeit
ab dem 01.04.1999 sei die Altersrente wieder in voller Höhe geleistet worden, weil die
Anrechnungsgrenze nicht mehr überschritten worden sei.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger weiterhin vor, dass es sich bei der Regelung des §
93 Abs. 5 SGB VI nicht um eine Klarstellung, sondern um eine die Versicherten
benachteiligende Neuregelung handele. Die Fiktion des § 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei
zudem widerlegt, da seine Erkrankung tatsächlich erst am 05.11.1998 aufgetreten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück.
Am 15.07.2001 hat der Kläger beim Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Er hat
vorgetragen, er habe Anspruch auf 3.636,02 EUR (7.111,44 DM), da diese Summe nicht
der Beklagten gebühre, sondern ihm. Im Übrigen sei zu befürchten, dass bei künftigen
Erhöhungen der Verletztenrente die Beklagte wiederum auf die Nachzahlungen zugreife.
Die gesetzliche Regelung des § 93 Abs. 5 SGB VI sei im vorliegenden Fall nicht
anwendbar. Der Krankheitsbeginn und damit der Versicherungsfall liege beim ihm
eindeutig nach dem Beginn der gesetzlichen Altersrente. Die Entschädigungsfunktion der
Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung umfasse pauschalierend sowohl den
Ersatz des entgangenen Lohnes (Ersatzfunktion) als auch den Ersatz immaterieller
Schäden (Schmerzensgeld) und den Mehraufwand. Bei gleichzeitiger Kürzung der Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung werde die Entschädigungsfunktion der
Verletztenrente in diesem Sinne nicht mehr erfüllt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.06.2003 zu verurteilen, die Bescheide vom 29.09.1999
und 18.09.2001 abzuändern und 3.636,02 Euro an ihn zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide bezogen.
Nach entsprechender Zustimmung der Beteiligten hat das Sozialgericht Duisburg mit Urteil
ohne mündliche Verhandlung vom 03.06.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist
im wesentlichen ausgeführt worden, die Beklagte habe zu Recht mit den Bescheiden vom
29.09.1999 und 18.09.2001 eine Kürzung der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung wegen des Zusammentreffens mit der Rente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung festgestellt und eine Überzahlung in Höhe von 7.111,44 DM ermittelt.
Für den Leistungszeitraum vom 06.11.1998 bis 31.03.1999 sei der insoweit ermittelte
Rentenauszahlungsbetrag ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung unrichtig anerkannt worden. Es sei für die Rentenberechnung des
Klägers die durch das WFG vom 25.09.1996 geänderte Fassung des § 93 SGB VI
anwendbar. Nach dieser Fassung des § 93 Abs. 5 SGB VI erfolge eine Anrechnung der
Unfallrente nur dann nicht, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen
Versicherungsfall geleistet werde, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die
Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet habe. Im Unterschied zur
Regelung nach § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI in der Fassung vor Erlass des WFG gelte als
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Zeitpunkt des Versicherungsfalles nunmehr bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem
der Versicherte eine versicherte Tätigkeit verrichtet habe, die ihrer Art nach geeignet war,
die Berufskrankheit zu verursachen. Die Kammer habe keine Bedenken hinsichtlich der
Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI neuer Fassung für den Zeitraum ab
Gesetzesbeschluss.
Gegen das am 14.09.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.10.2004 Berufung
eingelegt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er wende sich gegen jegliche
Kürzung seiner Altersrente, da der Versicherungsfall für seine Berufskrankheit (BK Nr.
4104) erst am 05.11.1998 eingetreten sei. Das Sozialgericht Duisburg verkenne, dass es
jahrzehntelang in einem Fall wie dem seinen Übung und auch zwingendes Recht (§ 1278
Reichsversicherungsordnung) gewesen sei, die Leistungen der Unfallversicherung neben
denen der Rentenversicherung auszuzahlen, wenn der Versicherungsfall nach der
Pensionierung eingetreten sei.
Dies gelte für Fälle der Berufskrankheiten ebenso wie für Arbeitsunfälle, weil
Berufskrankheiten nach § 551 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) gleich zu
behandeln seien. Eigenmächtig hätten die Landesversicherungsanstalten bereits vor der
gesetzlichen Änderung des § 93 Abs. 5 SGB VI Kürzungen wegen Zusammentreffens mit
Unfallversicherungsleistungen vorgenommen, mit der Begründung, der letzte Tag der
gefährdenden Tätigkeit habe vor der Pensionierung in der Rentenversicherung gelegen.
Hierzu sei auf § 572 RVO zu verweisen, eine absolute Günstigkeitsvorschrift, nach der eine
Vergleichsberechnung des Jahresarbeitsverdienstes berufsgenossenschaftlich zwingend
vorgesehen sei, und zwar bezogen auf den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit. Dass
bei ihm am 27.08.1964, dem letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit, der Versicherungsfall
nicht entstanden sein könne, sei aber gerichts- und aktenkundig.
Das Gesetz sei keineswegs nur deklaratorisch in § 93 Abs. 5 SGB VI geändert worden, als
die Regelung hinzugetreten sei, dass als Versicherungsfall der letzte Tag der
gefährdenden Tätigkeit gelte. Vielmehr habe es sich um eine vollkommene Umstellung des
bis dahin geltenden Gesetzes gehandelt. Infolge der Gesetzlosigkeit der früher
einsetzenden Kürzungspraxis seitens der Landesversicherungsanstalten kranke die
Gesetzesänderung an derartigen Mängeln, dass die Folge nur sein könne, den Kürzungen
den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzubringen. Denn es könne im
Rechtsstaat nicht sein, dass Rentenversicherungsträger ohne gesetzliche Handhabe vor
einer Gesetzesänderung Kürzungen vornähmen und sodann der Gesetzgeber auf den Plan
gerufen werde, der annehme, nur deklaratorisch das Gesetz zu ändern, während dieses
konstitutiv das Gegenteil aussage. Es müsse also der Einwand der Arglist erhoben werden.
So könne mit gesetzlichen Regelungen, hier etwa dem § 1278 RVO bzw. § 93 Abs. 5 SGB
VI früherer Fassung, nicht umgegangen werden. Abgesehen davon enthalte die
Verletztenrente einer Berufsgenossenschaft auch ein Schmerzensgeld, das bei einer
Asbestkehlkopfkrebserkrankung konkurrierend zum Erwerbsschaden 100 % erreichen
dürfte. Es fehle im übrigen an einer Kongruenz der Leistungen, weil die
berufsgenossenschaftlichen Leistungen echte Entschädigungsleistungen seien in
Ablösung der Unternehmerhaftpflicht, während die Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung aufgrund von Beiträgen erworben worden seien. Zudem habe er
zumindest einen Anspruch auf einen Staubfreibetrag wie er bei einem Bergmann angesetzt
werde, denn ein asbestgefährdeter Arbeitnehmer müsse bedeutend gefährlicher arbeiten
als ein Bergmann.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, sie mache sich die
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Ausführungen der Beklagten und die Berechnung der Anrechnung der Verletztenrente
durch die Beklagte als eigene Entscheidung zu eigen.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 03.02.2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2003 aufgehoben und den Bescheid
vom 29.09.1999 zurückgenommen.
Der Kläger begehrt nunmehr noch, die Beigeladene zur Auszahlung des an die Beklagte
gezahlten Erstattungsbescheides zu verurteilen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Duisburg vom 03.06.2004 zu ändern und die Beigeladene
unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.05.2005 zu verurteilen, 3.636,02 Euro an den
Kläger zu zahlen.
Die Beigeladene und die Beklagte beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten der Beigeladenen
verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Die Berufung des Klägers war zulässig. Er war durch die Bescheide der Beklagten und
durch das Urteil der ersten Instanz formell beschwert. Nach dem die Beklagte die
Bescheide aufgehoben bzw. zurückgenommen hat, handelt es sich bei dem nunmehr zu
entscheidenden Begehr des Klägers um eine in der zweiten Instanz erhobene
Leistungsklage. Die Erklärung der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung
hat einen rein deklaratorischen Charakter. Die Leistungsklage richtet sich zulässigerweise
im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegen die
Beigeladene, nachdem eine Beschwer gegenüber der Beklagten nicht mehr vorliegt. Eine
solche Klageänderung auf Verurteilung der Beigeladenen zur Zahlung ist auch in der
Berufungsinstanz zulässig. Denn die Beteiligten haben zu der Klageänderung gemäß § 99
Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ihre Einwilligung gegeben. In diesem Fall ist
es nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, dass über den nunmehr geltend gemachten Anspruch
die erste Instanz entschieden hat (vgl. Meyer-Ladewig, § 99 Rdnr. 12). Diese
Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum
zuständigen Versicherungsträger für die Anrechnung von Verletztenrente (BSG, Urteil vom
22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R - in SozR 3-2600 Nr. 12). Mit der Beiladung und
Klageänderung ist verhindert worden, dass dem Kläger ein neuer Prozess zugemutet wird,
weil er die Passivlegitimation verkannt hat (BSG, SozR 1500 Nr. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat über eine mögliche Nachzahlung
bzw. die Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf die Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung nämlich allein der Unfallversicherungsträger zu
entscheiden. Der Rentenversicherungsträger ist nicht befugt, die Höhe einer Überzahlung
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und damit auch eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem Unfallversicherungsträger
durch Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten festzustellen. Insoweit besteht auch
kein Anspruch und damit auch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 SGG des Klägers
gegenüber der Beklagten, sondern nur gegenüber der Schuldnerin der Verletztenrente, der
Beigeladenen. Diese allein muss prüfen, zu welchem Teil der Anspruch auf Verletztenrente
bereits über § 107 SGB X von der Beklagten erfüllt worden ist, d.h. in welcher Höhe ein
Erstattungsanspruch der Beklagten gegen eine Berufsgenossenschaft besteht. Denn § 107
Abs. 1 SGB X dient nicht nur dem finanziellen Ausgleich zwischen den
Sozialleistungsträgern, sondern verlagert auch die verwaltungsverfahrensrechtliche
Kompetenz zur Feststellung des Sozialrechtsverhältnis auf den Träger der Verletztenrente
(vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1997 - 8 R KN 28/95 - in SozR 3-2600 § 93 SGB VI sowie BSG,
Urteil vom 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R - in SozR 3-2600 Nr. 12).
Die demnach als reine Leistungsklage zulässige Klage des Klägers ist jedoch
unbegründet, denn der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Er gilt
gemäß § 107 SGB X als erfüllt.
Nach § 107 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung
verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat gegen die Beigeladene einen
Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X in Höhe des von dem Kläger geltend gemachten
Anspruchs (vgl. hierzu BSG 8 KN 11/00 R).
Gemäß § 104 SGB X ist nämlich der Leistungsträger erstattungspflichtig für den Fall, dass
ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die
Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorlagen, gegen den der Berechtigte vorrangig
einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat,
bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat. Nachrangig
verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der
Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet
gewesen wäre. Im Sinne dieser Vorschrift war die Beklagte ein nachrangig verpflichteter
Leistungsträger. Sie wäre bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung der
Beigeladenen selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen. Denn aufgrund der
Anrechnung der Unfallrente des Klägers auf seine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung wäre die Beklagte insoweit nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen.
Eine solche Anrechnung der Unfallrente erfolgt gemäß § 93 Abs. 5 SGB VI in der durch das
Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in
Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25.09.1996 (BGBl. I, S. 1461) vom 25.09.1996
(WFG) geänderten Fassung des § 93 SGB VI auch zu Recht. Nach dieser Fassung erfolgt
eine Anrechnung der Unfallrente nur dann nicht, wenn die Rente aus der
Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn
(der Altersrente) oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Im Vergleich zur Regelung des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI in
der Fassung vor Erlass des WFG gilt nunmehr als Zeitpunkt des Versicherungsfalles bei
Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte eine versicherte Tätigkeit
verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen. Diesen
Tag hat die Beigeladene zutreffend mit dem 27.08.1964 festgesetzt. Auch die Berechnung
des Erstattungsanspruchs ist richtig und wurde nicht vom Kläger moniert.
Der Senat hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI
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n.F. für den Zeitraum ab dem Folgemonat nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss des
WFG am 09.07.1996, also ab dem 01.08.1996. Übereinstimmend haben der 4., 5. und 8.
Senat des BSG diese Vorgehensweise für rechtmäßig gehalten (vgl. Urteile des 8.Senats
vom 27.08.1998 - B 8 KN 20/97 R - und vom 28.05.1997 - B 8 RKn 27/95 -; Urteile des 5.
Senats vom 21.04.1999 - B 5 RA 1/97 R- und vom 03.07.2002 - B5 RJ 30/01 R - und Urteile
des 4. Senates vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R - und Bundesverfassungsgericht vom
24.10.2000 - 1 BvR 1769/00 -). Die Anrechnung einer Verletztenrente aus der
Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung nach § 93 SGB VI ist auch
verfassungsgemäß. Der Senat verweist zum einen auf die Ausführungen im Urteil des 4.
Senates vom 31.03.1998, Az.: B 4 RA 49/96 R. Der 4. Senat des BSG hat ausgeführt, dass
die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI keine systemfremde Neuregelung ohne
Vorläufer darstelle, sondern bereits seit Einführung der Sozialversicherung geltenden
Rechtsgrundsätzen entspreche. So hat denn auch das Bundesverfassungsgerichts mit
Beschluss vom 19. Juli 1984 1 BvR 1614/83, SozR 2200, § 1278 Nr. 11 die
Verfassungsmäßigkeit der Vorläuferregelung ausdrücklich festgestellt. Zum anderen
bezieht sich der Senat auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem
Beschluss vom 20.02.2002 -1 BvL 11/98-. In diesem Beschluss hat das
Bundesverfassungsgericht einen Vorlagebeschluss des 8. Senates vom 28. Mai 1997, Az.:
8 RKn 27/95 als unzulässig zurückgewiesen.
Bei einer Anrechnung der Verletztenrente auf die Renten aus der Rentenversicherung
werden auch noch beide Sicherungsziele der jeweiligen Rente erfüllt und das jeweils
höhere Sicherungsniveau garantiert. Es ist zwar zutreffend, dass die Verletztenrente der
gesetzlichen Unfallversicherung auch den Ersatz immaterieller Schäden beinhaltet.
Zusätzlich soll sie aber auch den durch den Versicherungsfall entgangenen Lohn
entschädigen (Lohnersatzfunktion). Da Lohnersatz auch Sinn der Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung ist, ist für den Fall des Zusammentreffens einer Unfallrente mit der
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Lohnersatzfunktion eine
Doppelversorgung des Versicherten möglich. Gerade dies soll ausgeschlossen bzw.
eingeschränkt werden. Damit soll auch vermieden werden, dass die Versicherten mit
Leistungen von Sozialversicherungsträgern besser gestellt werden, als sie im Zeitraum
ihrer Berufstätigkeit standen. Mit Blick auf die weitgehende Identität der Sicherungsziele
der in der Unfallversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelten
Versicherungsfälle sowie mit Rücksicht auf den Solidargedanken der
Versichertengemeinschaft ist die Anrechnungsbestimmung eine zulässige Schranke des
Eigentum gemäß Art. 14 Grundgesetz. Aus den genannten Gründen bedarf es einer
Begrenzung des jeweiligen Leistungsbetrages aus beiden Renten. Dabei hat der
Gesetzgeber aber berücksichtigt, dass ein Grundbetrag von der Anrechnung nicht erfasst
wird. Mit dem von der Anrechnung freigestellten Grenzbetrag des 93 Abs. 2 SGB VI wird
der immateriellen Genugtuungsfunktion der Verletztenrente in angemessener Weise
Rechnung getragen. Der nicht kongruente immaterielle Anteil der Verletztenrente bleibt
damit auch beim Kläger unangetastet.
Gerade die vom Kläger monierte Neufassung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch Art. 1 Nr. 17
WFG, wonach als Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Berufskrankheiten nunmehr der
letzte Tag gilt, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art
nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, stellt entsprechend der
Gesetzesbegründung eine Möglichkeit dar, eine Überkompensation durch Leistungen aus
der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung zu
vermeiden. Ausnahmen gibt es nach der Gesetzesbegründung nur für die Fälle, in denen
Bezieher einer Rente aus der Rentenversicherung nebenher eine Beschäftigung ausüben
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und einen Arbeitsunfall erleiden, der nach Beginn der Rente aus der Rentenversicherung
eingetreten ist. Für den Fall eines Bezuges einer Berufskrankheit kann dies nur Sinn
machen, wenn als Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht der Ausbruch der Krankheit,
sondern der letzte Tag der schädigenden Tätigkeit anzunehmen ist. Weil bei dem Kläger
erst 1998 das schädigende Ereignis eintrat, er also bis zu diesem Zeitpunkt keinen
materiellen Schaden aufgrund beruflicher Verursachung erlitten hat, träte bei ihm ohne
Anrechnung der Unfallrente im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung eine
Überkompensation ein. Er erhielte einen Lohnersatz, obwohl er tatsächlich keine
Lohneinbuße erlitten hat.
Der Vortrag des Klägers zur Problematik der rückwirkenden Anwendung der Ergänzung
des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das WFG ist unerheblich. Denn die gesetzliche Regelung
des § 93 Abs. 5 SGB VI war zum Zeitpunkt des die Unfallrente bewilligenden Bescheides
bereits in Kraft. Im vorliegenden Fall stellt sich daher nicht die Frage, ob ein
begünstigender Verwaltungsakt schon vor Verkündung des WFG umgesetzt werden durfte.
Soweit der Kläger die frühere Praxis der Rentenversicherungsträger rügt, ohne
entsprechende Gesetzesregelung, quasi vorgreiflich, anzurechnen, kann sich der Senat
dem nur anschließen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Gesetzgeber für die Zukunft
die Anrechnung anders, so z.B. in Gestalt des § 93 Abs. 5 SGB VI i.d.F. des WFG vom
25.09.1996, regeln konnte als bisher.
Der Kläger ist auch nicht beschwert dadurch, dass für die Berufskrankheiten nach den
Nummern 4101, 4102 und 4111 der Berufskrankheitenverordnung höhere Freibeträge als
für die bei ihm eingetretene Erkrankung nach der Nummer 4104 bestimmt sind. Der
Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum bei der Gewährung von Sozialleistungen. Er ist
nicht gehalten, die Berechnung des Ruhens der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gleich zu behandeln. Vielmehr Iiegen sachliche Gründe vor, die es
rechtfertigen, jeweils unterschiedliche Erkrankungen auch sozialrechtlich unterschiedlich
zu behandeln. Im Fall der Berufskrankheiten Nummern 4101, 4102 und 4111
(Quarzstaublungenerkrankung - Silikose/Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit
aktiver Lungentuberkulose - Silikose-Tuberkulose/ Chronische obstruktive Bronchitis oder
Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis einer
kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren) handelt es sich nämlich um
Berufserkrankungen von Bergleuten, die typischerweise in ihrem Berufsleben weit
größeren gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sind als die Vergleichsgruppe der auf
dem übrigen Arbeitsmarkt tätigen Versicherten, zu der auch der Kläger gehört. Dass für die
Bergleute wegen ihres beruflichen Einsatzes unter Tage ein verstärkter Versichertenschutz
gerechtfertigt ist, erkennt das Gesetz daher nicht nur in § 93 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VI, sondern
in einer Vielzahl von besonderen Bestimmungen ausdrücklich an, so insbesondere in den
§§ 45, 61, 79 ff, 242 und 265 f SGB VI. Der Zusammenhang dieser Normen macht deutlich,
dass es sich beim Fehlen eines Hinweises auf die Berufskrankheit Nr. 4104 im Wortlaut
des § 93 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VI nicht um eine planwidrige Lücke, sondern im Gegenteil um
ein inneres System des Gesetzes handelt, so dass auch eine analoge Anwendung der
Norm zugunsten des Klägers nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht in Betracht
kommt. Erst recht gilt dies nach dem speziellen sozialrechtlichen Analogieverbot des § 31
des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat nicht verkannt, dass
der Kläger im Verfahren die Aufhebung der in der ersten Instanz angefochtenen Bescheide
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erreicht hat. Jedoch ist der Kläger seinem Klageziel auf Zahlung von 3636,02 Euro nicht
näher gekommen. Mit der Aufhebung der Bescheide hat er keinerlei finanziellen Vorteil
erzielt.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.