Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.09.2010

LSG NRW (vater, mutter, sgg, begründung des urteils, sozialhilfe, auskunft, prüfung, verhältnis zu, auskunftserteilung, beweiserhebung)

Landessozialgericht NRW, L 12 SO 61/09
Datum:
01.09.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 SO 61/09
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 8 (16) SO 82/07
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 23.11.2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2007 aufgehoben.
Die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Die
Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf
2.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über eine Aufforderung zur Auskunftserteilung der Beklagten
gegenüber der Klägerin nach § 117 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -
(SGB XII). Die am 00.00.1954 geborene Klägerin ist die Tochter von Herrn X M.
1973/1974 versagte Herr X M seiner in diesem Zeitraum nach damaligem Recht noch
minderjährigen Tochter die Einwilligung, ihren jetzigen Ehemann zu ehelichen. Mit
Beschluss vom 05.06.1974 ersetzte das Amtsgericht (AG) Wattenscheid daraufhin die
fehlende Einwilligung des Herrn X M sowie seiner Ehefrau, der Mutter der Klägerin, auf
der Grundlage von § 3 Abs. 3 Ehegesetz. Herr X M bezog seit dem 01.12.2005
fortlaufend Leistungen der Sozialhilfe, seit dem 01.11.2006 in Gestalt von Hilfe zum
Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 35 SGB XII und Hilfe zur Pflege gemäß §§
61 ff. SGB XII, von der Beklagten. Mit Bescheid vom 30.01.2007 forderte die Beklagte
die Klägerin unter Hinweis auf § 117 SGB XII auf, Auskunft über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu erteilen sowie näher bezeichnete diesbezügliche Unterlagen
und Belege vorzulegen. Dabei wies sie darauf hin, dass sie Herrn X M ab 01.12.2005
Leistungen nach dem SGB XII gewähre. Gemäß §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) sei die Klägerin ihrem Vater gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig. Etwaige
Unterhaltsansprüche seien aufgrund der Leistungsgewährung nach dem SGB XII auf
die Beklagte übergegangen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben
vom 12.02.2007 am 14.02.2007 Widerspruch ein. Ein Anspruch der Beklagten auf
Auskunft gemäß § 117 SGB XII existiere ihr gegenüber nicht. Eine Auskunftserteilung
lehne sie ab. Sie habe seit 34 Jahren, dem Zeitpunkt ihrer Heirat, keinen Kontakt mehr
zu ihrem Vater. Dieser habe sich bewusst und endgültig von ihr abgekehrt. Des
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Weiteren sei ihr zugetragen worden, dass ihr Vater seit 1974 behaupte, sie "sei
verstorben". Daher habe sich ihr Vater einer schweren Verfehlung schuldig gemacht,
sodass sie ihm gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Verhalten ihres
Vaters ihr gegenüber sei "grob unbillig". Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2007
wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei grundsätzlich zur
begehrten Auskunftserteilung verpflichtet. Ein Auskunftsverlangen sei auch dann
rechtmäßig, wenn noch nicht feststehe, ob ein Unterhaltsanspruch bestehe. Zur
Auskunft verpflichtet sei, wer als Unterhaltsschuldner des Leistungsberechtigten in
Betracht komme. Das Auskunftsersuchen sei nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich
kein überleitbarer Anspruch bestehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ein Anspruch
des Herrn X M gegen die Klägerin auf Zahlung von Unterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB sei
auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Klägerin im Widerspruchsverfahren nicht
offensichtlich ausgeschlossen. Hiergegen hat die Klägerin am 03.09.2007 Klage
erhoben. Sie hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und
Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, sie wisse, dass ihr Vater
mit ihrem Wunsch, ihren jetzigen Ehemann zu heiraten, vor 34 Jahren nicht
einverstanden gewesen sei. Dieser habe sich für seine Tochter damals wohl einen
anderen Mann vorgestellt und möglicherweise auch "ausgeguckt". Aufgrund ihres
Entschlusses dennoch zu heiraten, sei sie durch ihren Vater "vor die Tür gesetzt"
worden. Daraufhin habe sie den Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen. Ihr Vater habe all
dieses wohl nie verwunden. Schlimmer als ihr Vater, der sie in der Vergangenheit
"totgesagt" habe, indem er Dritten gegenüber behauptet habe, sie sei verstorben, könne
sich ein Elternteil gegenüber einem Kind nicht verhalten, woraus eine vorsätzliche
schwere Verfehlung im Sinne des Gesetzes abzuleiten sei. Seit 30 Jahren habe ihr
Vater keinerlei Versuch unternommen, Kontakt zu ihr aufzunehmen. Ihren
diesbezüglichen Vortrag habe sie im Widerspruchsverfahren hinreichend belegt. Ein
Unterhaltsanspruch ihres Vaters ihr gegenüber scheide vor diesem Hintergrund
offensichtlich aus. Bestehe ein solcher jedoch von vornherein nicht, sei auch ein
entsprechender Auskunftsanspruch nicht begründet. Sie wünsche nicht, dass ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aktenkundig würden. Die Klägerin hat
beantragt, den Bescheid vom 30.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
01.08.2007 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie
bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Rechtsausführungen im angefochtenen Bescheid
sowie im Widerspruchsbescheid. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
23.11.2009 abgewiesen. Diese sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin sei
durch den angefochtenen Bescheid vom 30.01.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.08.2007 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der angegriffene Bescheid sei nicht
rechtswidrig. Die Beklagte sei nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII berechtigt, von der
Klägerin die im Bescheid vom 30.01.2007 konkretisierten Auskünfte anzufordern.
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hätten die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger
der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben,
soweit die Durchführung des SGB XII dieses erfordere. Die Regelung des § 117 Abs. 1
Satz 1 SGB XII begründe - ebenso wie die Vorgängernorm § 116 Abs. 1 Satz 1
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - eine originäre öffentlich-rechtliche Pflicht zur
Auskunftserteilung, d. h. einen eigenständigen Auskunftsanspruch des Trägers der
Sozialhilfe (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.06.1993 - 5 C 43/90 -;
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO
96/08 -; Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2 (8) SO 21/08 -;
Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Auflage 2010, § 117,
Rn. 4). Die Auskunftserteilung durch die Klägerin sei - im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1
SGB XII - erforderlich zur Durchführung des SGB XII. Die Kammer sei - trotz des von der
Klägerin beschriebenen Verhältnisses zu ihrem Vater - davon überzeugt, es nicht völlig
auszuschließen sei, dass Herr X M gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von
Familienunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB habe. Auf mehr komme es in diesem
Rechtsstreit nicht an. Denn der Träger der Sozialhilfe dürfe von den Verpflichteten des §
117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das an Auskünften verlangen, was er benötige, um das SGB
XII (hier: die Verwirklichung des Grundsatzes des Nachrangs im Sinne des § 2 SGB XII)
seiner gesetzgeberischen Intention entsprechend anzuwenden. Er dürfe also solche
Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des SGB XII erforderlich sind. Nur wenn
ohne jede Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich
sei, dass der Unterhaltsanspruch nicht bestehe, dürfe eine Auskunft vom (vermeintlich)
Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO
96/08 -; SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2 (8) SO 21/08 -). Das
Auskunftsersuchen sei nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer
Anspruch bestehe, sog. Negativevidenz (siehe auch: BVerwG, Urteil vom 05.08.1986 - 5
B 33/86 -; LSG NRW, Urteil vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07 -; Wahrendorf in:
Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 117, Rn. 9). Eine nähere (tatsächliche und rechtliche)
Prüfung vermeintlicher Unterhaltsansprüche, die vorliegend zur Überzeugung der
Kammer erforderlich sein würde, um das Bestehen von Unterhaltsansprüchen zwischen
der Klägerin und ihrem Vater auszuschließen, habe die Kammer - entgegen der
Auffassung der Klägerin - nicht vorzunehmen. Eine solche Prüfung bleibe nach dem in
verschiedene Gerichtszweige aufgegliederten Rechtsschutzsystem vielmehr den
Zivilgerichten vorbehalten, sollte die Beklagte im Anschluss an die Auswertung der von
der Klägerin zu erbringenden Auskünfte einen auf sie nach näherer Maßgabe des § 94
SGB XII übergegangenen Anspruch des Hilfebedürftigen gegen die Klägerin annehmen
und das Bestehen dieses Anspruchs zwischen den Beteiligten streitig sein (LSG NRW,
Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 -; SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2
(8) SO 21/08 -). Die Kammer sei darüber hinaus auch nicht von der
Verfassungswidrigkeit des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überzeugt. Insbesondere
ergäben sich auch aus persönlichkeitsrechtlichen Erwägungen - entgegen der Ansicht
der Klägerin - keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Zwar werde das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung - Unterfall des verfassungsrechtlichen allgemeinen
Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG - durch die Auskunftspflicht durchaus berührt. Dies führe allerdings im
Ergebnis nicht dazu, dass jegliche Angaben, die für die Prüfung der anzuerkennenden
Ansprüche der die Leistungen der Sozialhilfe aufbringenden Allgemeinheit gegen
leistungsfähige Angehörige notwendig sind, von Verfassungs wegen verweigert werden
dürften. Vielmehr werde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch § 117
Abs. 1 Satz 1 SGB XII zulässigerweise durch das (höherrangige) Allgemeininteresse
eingeschränkt, sofern die begehrten Auskünfte geeignet und erforderlich seien, den
Leistungsanspruch zu klären (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 -; SG
Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2 (8) SO 21/08 -). Letzteres sei bei dem
vorliegenden Auskunftsverlangen - wie gesehen - der Fall. Die von der Beklagten
begehrten Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin enthielten
keinerlei Fragen, die über das für die Prüfung eines etwaigen Anspruchsübergangs
nach § 94 SGB XII und damit für die Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe im Sinne
des § 2 Abs. 1 SGB XII geeignete und notwendige Maß hinausgingen. Schließlich stehe
der Klägerin auch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 117 Abs. 5 SGB XII zu. Die
Kostenentscheidung beruhe auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Urteil ist der Klägerin am 01.12.2009
zugestellt worden. Hiergegen hat diese am 31.12.2009 Berufung eingelegt. Zur
Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, es sei evident, dass ein
Unterhaltsanspruch ihres Vaters ihr gegenüber nicht bestehe. Einen solchen habe
dieser aufgrund seines Verhaltens ihr gegenüber verwirkt. Neben dem Abbruch des
Kontakts zu ihr habe ihr Vater auch den von ihrer Mutter gewünschten Kontakt zu ihr
unterbunden. Soweit das Sozialgericht auf die sog. Negativevidenz-Rechtsprechung
Bezug genommen und sich vor dem Hintergrund dieser nicht in der Lage gesehen habe,
eine zivilrechtliche Prüfung vorzunehmen, um dem zuständigen Zivilgericht nicht
vorzugreifen, werde dieses Vorgehen ihrem Fall nicht gerecht. Nach dem
Gesetzeswortlaut des § 117 SGB XII ("Unterhaltspflichtigen") gehe sie davon aus, dass
die Auskunftspflicht einen tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruch voraussetze,
folglich ebenso wie im Zivilverfahren zunächst zu prüfen sei, ob grundsätzlich ein
Unterhaltsanspruch - bei unterstellter Leistungsfähigkeit, die nur über die
Auskunftspflicht geklärt werden könne - bestehe. Das Sozialgericht habe vor dem
Hintergrund der sog. Negativevidenz-Rechtsprechung angenommen, dass der
Evidenzbeweis nur geführt sei, wenn ohne jede Beweiserhebung und ohne eingehende
rechtliche Überlegung das Nichtbestehen des Unterhaltsanspruchs ersichtlich sei.
Übersehen habe es dabei jedoch, dass es bei den der bisherigen Rechtsprechung
zugrunde liegenden Sachverhalten immer und ausschließlich nur um die Frage der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegangen sei. Nicht entschieden sei jedoch bisher
der vergleichbare Fall, in dem es um den Ausschluss von Unterhaltsansprüchen
unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehe und in dem die potentiell
auskunftspflichtige Person grundsätzlich zum unterhaltspflichtigen Personenkreis
gehöre. Sie verkenne nicht, dass, auch wenn hier die Tatsachen, die gegen eine
Unterhaltspflicht ihrerseits sprächen, auf der Hand lägen und nicht bestritten worden
seien, die Entscheidung über die Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch
das Sozialgericht einen Eingriff in die zivilgerichtliche Entscheidungskompetenz
darstellen würde. Allerdings sei die hierzu entscheidende zivilrechtliche Rechtsfrage so
eindeutig zu beantworten, dass tatsächlich kein Entscheidungsspielraum mehr bestehe,
sodass das Sozialgericht diese Frage sehr wohl habe entscheiden dürfen. Durch die
von ihr begehrte Auskunft werde so massiv in ihre Grundrechte eingegriffen, dass
zudem die Beklagte sich vorab habe veranlasst sehen müssen, zunächst zivilrechtlich
das Bestehen des Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach feststellen zu lassen und
zwar gerade und ausschließlich vor dem Hintergrund der von ihr unstreitig dargelegten
tatsächlichen Gegebenheiten. Das Verhalten der Beklagten erscheine vor diesem
Hintergrund willkürlich. Dies gelte um so mehr, als sich diese mit ihrem Einwand, ihr
Vater sei gar nicht bedürftig, gar nicht auseinander gesetzt habe. Im Rahmen der
Rechtsprechung zur Negativevidenz sei vor diesem Hintergrund bisher nicht
entschieden, ob in einem besonderen Fall, wie dem vorliegenden, § 117 SGB XII nicht
einschränkend auszulegen sei. Vorliegend greife das Auskunftsverlangen in
besonderem Maße in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und ihre Menschenwürde
ein, da es für sie wegen des besonderen persönlichen Verhältnisses zu ihrem Vater aus
ihrer Sicht eine besondere Zumutung darstellen würde, diesem gegenüber nunmehr,
nachdem sie durch diesen sogar für tot erklärt worden sei, quasi ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse offenzulegen. Die Tatsachen, die gegen einen grundsätzlichen
Unterhaltsanspruch sprächen, seien so gravierend, dass die Beklagte verpflichtet sei,
die Frage der Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach zunächst aufzuklären.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.11.2009 sowie den Bescheid der
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Beklagten vom 30.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2007
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren
sowie auf die Begründung des Urteils erster Instanz Bezug genommen und hat
ergänzend auf die aktuelle Rechtsprechung des 20. Senats des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 -) verwiesen. Der
Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2010 Beweis erhoben
durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen C, D, Q und N (Brüder der Klägerin). Der
Zeuge C hat im Wesentlichen bekundet, sein Vater habe gesagt, die Klägerin sei seit
1970 tot. Er habe dem damals Glauben geschenkt. Sein Vater habe den Geschwistern
unter Hinweis darauf, dass sie für die Familie gestorben sei, verboten, mit der Klägerin
Kontakt aufzunehmen. Auch in der Nachbarschaft, z. B. seitens des Betreibers des
Lebensmittelgeschäfts in dem die Familie einkaufte, Herrn I, sei erzählt worden, dass
die Klägerin tot sei. Er wisse jedoch nicht, ob Herr I dies von seinem Vater erfahren
habe. Sein eigenes Verhältnis zu seinem Vater sei grauenhaft gewesen. Dieser habe
auch ihn rausgeworfen, als er ihm 1980 mitgeteilt habe, dass er ausziehen und mit
seiner Freundin zusammenziehen wolle. Später sei ein Kontakt mit seiner Mutter wieder
hergestellt worden. Sein Vater habe sich nach seiner Selbständigkeit erkundigt, habe
ihm allerdings nur Vorschriften gemacht. Die Klägerin habe keinen Kontakt mehr zum
Vater gehabt. Auch habe sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter halten können. Es sei wohl
so gewesen, dass die Mutter einen Kontakt habe herstellen wollen. Sie sei jedoch auf
ihren Rollstuhl angewiesen gewesen und habe dieses deshalb nicht gekonnt. Als sie im
Sterben gelegen habe, habe sein Vater versucht, einen Kontakt der Mutter zu den
Kindern zu verhindern. Er sei heimlich zu seiner Mutter ins Krankenhaus gegangen,
wisse jedoch nicht, ob auch die Klägerin dieses getan habe. Der Zeuge N hat im
Wesentlichen bekundet, dass das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Vater nicht gut
gewesen sei. Es habe kein Kontakt zwischen ihm und ihr bestanden. Dritten gegenüber,
z. B. im Lebensmittelgeschäft E, habe der Vater geäußert, dass die Klägerin tot sei. So
sei es bei allen Geschwistern im Verhältnis zum Vater gewesen. Wenn jemand
ausgezogen sei, sei der Betreffende für ihn tot gewesen. Als seine Mutter auf dem
Sterbebett gelegen habe, habe der Vater geäußert, dass die Kinder sie nicht besuchen
dürften. Besuche habe er im Krankenhaus verhindert. Nach der Beerdigung der Mutter
auf deren Grab gelegte Blumen habe er weggeschmissen. Auch habe der Pastor bei der
Beerdigung nur von der Existenz zweier Kinder gewusst und habe sich gewundert, dass
mehr Geschwister an der Beerdigung teilgenommen haben. Als sein Vater die Klägerin
rausgeworfen habe, hätten alle Geschwister, die noch zu Hause wohnten, mit ihm deren
Möbel heruntertragen. Er habe diese dann noch mit einem Wagen zu ihren
Schwiegereltern gefahren und habe diese dort abends im Dunkeln auf der Straße
abgeladen. Ihm selbst sei es im Haus des Vaters gut gegangen, solange er Geld
abgegeben habe. Seit seiner Heirat im Jahr 1987 habe er kein Geld in der gewohnten
Höhe mehr an seinen Vater abgeben können. Daraufhin habe er 1988 das Haus
verlassen müssen. Sein Vater habe ihm gegenüber geäußert, er dürfe erst
zurückkommen, wenn er sich von seiner Frau getrennt habe. Auch seine Mutter habe
keinen Kontakt - weder telefonisch noch persönlich - zu den Kindern, die rausgeworfen
worden waren, aufnehmen oder aufrechterhalten dürfen. Wenn er ihr z. B. zu ihrem
Geburtstag Blumen geschickt habe, habe sein Vater diese weggeworfen. Dieses habe
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er sowohl von den Nachbarn als auch von den Geschwistern gehört, die noch im Haus
wohnten. Der Zeuge Q hat im Wesentlichen bekundet, als er etwa 14 Jahre alt gewesen
sei, habe die Klägerin häufig Krach mit ihrem Vater gehabt. Worum es dort gegangen
sei, wisse er nicht. Später sei die Klägerin plötzlich ausgezogen. Sein Vater habe zu
den verbliebenen Kindern gesagt, die Klägerin sei gestorben. Sie hätten sich zwar
gewundert, dass es nicht zu einer Beerdigung kam und hätten auch ihre Mutter danach
gefragt. Diese habe ihnen jedoch aufgrund eines Verbots des Vaters nichts sagen
dürfen. Auch in der ganzen Nachbarschaft und der ganzen Straße, insbesondere in den
Lebensmittelgeschäften I und E, sei erzählt worden, dass die Klägerin tot sei. Seit jener
Zeit habe er keinen Kontakt mehr zur Klägerin, also seiner Schwester gehabt. Erst als
seine Mutter verstarb, habe er diese auf der Beerdigung wiedergesehen. Er selbst habe
bis 1987 zu Hause gewohnt. Dann habe er geheiratet und habe eine Tochter
bekommen. Diese habe sein Vater vollständig ignoriert. Seine Frau habe es nicht mehr
ausgehalten, so dass sie dann, um Ruhe zu haben, ausgezogen seien. Seitdem hätten
sie keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt. Zur Mutter habe nur in Abwesenheit
des Vaters Kontakt bestanden.
Der N hat im Wesentlichen bekundet, dass es zwischen seinem Vater und der Klägerin
ungefähr Anfang der 70er Jahre zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Diese sei
damals 17 Jahre alt gewesen und zu ihrem Freund gezogen. Mit 18 Jahren habe sie
sich für volljährig erklären lassen. Das habe seinen Vater geärgert und alle im Haus
verbliebenen Geschwister hätten ihm helfen müssen, das Zimmer der Klägerin
auszuräumen. Deren Sachen seien zu ihr gebracht und vor ihrem Haus abgeladen
worden. Sie hätten vom Vater die Anweisung bekommen, sich von der Klägerin
fernzuhalten. Ein paar Jahre später - er sei damals 15 oder 16 Jahre alt gewesen - sei
es so gewesen, dass in den zwei Lebensmittelgeschäften, in denen die Familie
eingekauft habe, nämlich E und I, gesagt worden sei: "Schade, dass die Schwester K
nicht mehr lebt." Ihm gegenüber habe sein Vater nicht geäußert, die Klägerin sei tot.
Jedenfalls könne er sich an eine derartige Äußerung nicht erinnern. Seit dem Auszug
seiner Schwester habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu ihr. Vom Tod der Mutter seien
seine Brüder D, C und X sowie seine Schwester V und er benachrichtigt worden und
hätten die Mutter ein letztes Mal aufgesucht. Auf der Beerdigung der Mutter habe er
dann erstmals nach ca. 30 Jahren seine Schwester, die Klägerin, wiedergesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die von der Beklagen vorgelegte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
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Die insbesondere form- und fristgemäß eingelegte sowie statthafte Berufung ist
zulässig. Diese bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der
sich aus dem Begehren der Klägerin ergebende Berufungsstreitwert ist der Höhe nach
nicht feststellbar. Der Wert des Auskunftsersuchens der Beklagten orientiert sich an den
seitens der Beklagten an Herrn X M erbrachten Leistungen der Sozialhilfe, deren
(teilweise) Erstattung diese im Rahmen der späteren Geltendmachung eines eventuell
gegebenen, auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Herrn X M gegenüber
der Klägerin fordern könnte. Auch der Wert eines solchen Erstattungsanspruchs ist
jedoch derzeit nicht feststellbar. Lässt sich aber endgültig nicht nachweisen, dass die
Voraussetzungen für die Beschränkung einer Berufung erfüllt sind, muss im Ergebnis
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die Grundregel des § 143 SGG - Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung -
eingreifen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9.
Auflage 2009, § 144, Rn. 15a, m.w.N.).
Die Berufung ist auch begründet.
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Die Klage vom 12.04.2006 ist als reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, 1.
Alt SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat das von der Klägerin
mit ihrer Klage angefochtene Auskunftsbegehren mittels Verwaltungsakt in Sinne des §
31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - (SGB X) mit Bescheid vom 30.01.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 01.08.2007 geltend gemacht. § 117 SGB X ermöglicht
ein solches Vorgehen (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 117, Rn. 8, m.w.N.).
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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist durch den vorgenannten Bescheid
gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Dieser ist rechtswidrig. Der von der
Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht zur
Überzeugung des Senats nicht.
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Die Voraussetzungen der einzigen in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage für
einen solchen Erstattungsanspruch, § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, sind nicht erfüllt.
Danach haben Unterhaltspflichtige, ihre nicht getrenntlebenden Ehegatten oder
Lebenspartner und Kostenersatzpflichtige dem Träger der Sozialhilfe über ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung
des SGB XII dieses erfordert.
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Zwar ist dem Sozialgericht zur Überzeugung des Senats zunächst darin zuzustimmen,
dass die Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - ebenso wie die Vorgängernorm §
116 Abs. 1 Satz 1 BSHG - eine originäre öffentlich-rechtliche Pflicht zur
Auskunftserteilung, d. h. einen eigenständigen Auskunftsanspruch des Trägers der
Sozialhilfe begründet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 5 C 43/90 -; LSG NRW, Urteil
vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 -; LSG NRW, Urteil vom 16.04.2008 - L 12 SO 4/07 -;
SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2 (8) SO 21/08 -; Wahrendorf in:
Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 117, Rn. 4, m.w.N.). Auch ist der Senat wie das
Sozialgericht aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen nicht davon
überzeugt, das § 117 SGB XII verfassungswidrig ist (LSG NRW, Urteil vom 09.06.2008 -
L 20 SO 36/07 - Rn. 30 ff.; LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 -; LSG
NRW, Urteil vom 16.04.2008 - L 12 SO 4/07 -; SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008
- S 2 (8) SO 21/08 -). Den Erwägungen des 20. Senats des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07 - Rn. 30 ff.), welche das
Sozialgericht in seine angefochtene Entscheidung teilweise übernommen hat, ist auch
vor dem Hintergrund der Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren zu folgen.
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Jedoch ist eine Auskunftserteilung durch die Klägerin entgegen der Entscheidung des
Sozialgerichts zur Überzeugung des Senats hier nicht erforderlich im Sinne des § 117
Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Durchführung des SGB XII. Soweit das Sozialgericht ausführt,
es sei - trotz des von der Klägerin beschriebenen Verhältnisses zu ihrem Vater - davon
überzeugt, dass nicht völlig auszuschließen sei, dass Herr X M gegen die Klägerin
einen Anspruch auf Zahlung von Familienunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB habe, folgt
der Senat dem nicht. Aufgrund der im Verhandlungstermin am 01.09.2010
vorgenommenen Beweiserhebung (§ 157 SGG) durch Befragen der Klägerin sowie
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uneidliche Vernehmung der Zeugen C, D, Q und N (Brüder der Klägerin) ist der Senat
vielmehr davon überzeugt, dass ein solcher Auskunftsanspruch jedenfalls gemäß §
1611 Abs. 1 Satz 2 BGB vollständig entfallen ist.
Zwar folgt der Senat grundsätzlich der Rechtsprechung zur sog. Negativevidenz
(BVerwG, Urteil vom 05.08.1986 - 5 B 33/86 -; LSG NRW, Urteil vom 09.06.2008 - L 20
SO 36/07 -; LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 -; LSG NRW, Urteil vom
16.04.2008 - L 12 SO 4/07 -; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 117, Rn. 12).
Danach ist ein Auskunftsersuchen nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein
überleitbarer Anspruch besteht. Soweit das Sozialgericht jedoch unter Verweis auf die
Rechtsprechung des 20. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sowie
des Sozialgerichts Gelsenkirchen (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 -;
SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2 (8) SO 21/08 -) ausführt, nur wenn ohne
jede Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich sei,
dass der Unterhaltsanspruch nicht bestehe, dürfe eine Auskunft vom (vermeintlich)
Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden und daraus folgert, eine nähere (tatsächliche
und rechtliche) Prüfung vermeintlicher Unterhaltsansprüche, die vorliegend zur
Überzeugung der Kammer erforderlich seien würde, um das Bestehen von
Unterhaltsansprüchen zwischen der Klägerin und ihrem Vater auszuschließen, habe die
Kammer nicht vorzunehmen, da eine solche nach dem in verschiedene Gerichtszweige
aufgegliederten Rechtsschutzsystem vielmehr den Zivilgerichten vorbehalten bleibe
(Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 117, Rn. 12), folgt der Senat dem nicht.
Eine derartige Schlussfolgerung geht aus der zitierten Entscheidung des 20. Senats des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, soweit es dort heißt, "Negativevidenz kann
nur dann vorliegen, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung -
offensichtlich - ausgeschlossen ist", nicht hervor. Was unter einer "näheren Prüfung" zu
verstehen ist, hat der 20. Senat gerade nicht weitergehend konkretisiert. Bei einem
Verständnis der Negativevidenz im Sinne der Auslegung des Sozialgerichts wären zur
Überzeugung des Senats Anwendungsfälle einer solchen praktisch ausgeschlossen.
Soweit man fordert, dass ohne jede Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche
Überlegungen für die Annahme einer Negativevidenz evident sein müsse, dass ein
Unterhaltsanspruch nicht besteht, wären lediglich Fälle z. B. versehentlich durch die
Behörde übersehener nicht bestehender Verwandtschaft und ähnliche offensichtliche
Ausschlüsse der Unterhaltstatbestände darunter zu subsumieren. Dass das
Bundesverwaltungsgericht ein solches mit seiner Rechtsprechung zur Negativevidenz
beabsichtigte, erscheint dem Senat nicht wahrscheinlich und nicht überzeugend. Auch
in anderen Rechtsbereichen nehmen die Spruchkörper der Sozialgerichte inzident
Überprüfungen von Rechtsfragen, für deren abschließende Entscheidung Spruchkörper
anderer Gerichtsbarkeiten zuständig sind, vor. Beispielsweise erfolgt eine Überprüfung
arbeitsrechtlicher Fragestellungen im Bereich des Sperrzeitrechts des
Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) oder eine strafrechtliche
Prüfung im Bereich des Opferentschädigungsgesetzes (OEG). In diesen Bereichen ist
die Sozialgerichtsbarkeit von Entscheidungen der jeweils zuständigen anderen Gerichte
nicht abhängig und an solche nicht gebunden, sondern nimmt von Amts wegen eine
eigene Prüfung vor (Karmanski in: Niesel/Brand, Kommentar zum SGB III, 5. Auflage
2010, § 144, Rn. 55, m.w.N.). Dass die Negativevidenzprüfung nicht auf die Überprüfung
nicht offensichtlicher Fragen ausgedehnt werden kann und soll, stellt der Senat nicht in
Frage. Jedoch zeigt gerade der vorliegende Fall, dass eine Beweiserhebung bei
schlüssigem Vortrag der Klägerin, auf welchen sich die Negativevidenzprüfung zur
Überzeugung des Senats bezieht, nicht ausgeschlossen werden kann. Negativevidenz
meint Offensichtlichkeit des Nichtbestehens eines Unterhaltsanspruchs bei
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Unterstellung der Wahrheit des schlüssigen Sachvortrags der auf Auskunftserteilung in
Anspruch genommenen Person sowie Beweisbarkeit. Zur Ermittlung bzw. Beschaffung
eines solchen Vortrags vor der behördlichen Entscheidung hat die auskunftbegehrende
Behörde den potentiell Auskunftspflichtigen anzuhören. Lässt sich das Vorbringen des
potentiell Auskunftspflichtigen nicht belegen und nachhalten bzw. ist dessen Vorbringen
nicht schlüssig, ist eine Negativevidenz nicht gegeben. Für ein derartiges Verständnis
der Negativevidenz spricht zudem, dass eine Beweiserhebung in Form der Würdigung
eines Urkundsbeweises grundsätzlich durch die Spruchkörper der Sozialgerichte auch
vorgenommen würde, wenn ein potentiell Auskunftspflichtiger der Auskunft
begehrenden Behörde oder dem die behördliche Entscheidung überprüfenden Gericht
z. B. ein zivilgerichtliches Urteil hinsichtlich des Bestehens bzw. Nichtbestehens seiner
Unterhaltspflicht vorlegen würde. Dass auch ein solches im Rechtsstreit um das
Bestehen eines Auskunftsanspruchs vor dem Hintergrund der vom Sozialgericht
vorgenommenen Auslegung des Begriffes der Negativevidenz nicht zu berücksichtigen
wäre, erscheint dem Senat praxis- und sachfremd.
Nach §§ 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie grundsätzlich verpflichtet, einander
Unterhalt zu gewähren. Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme
jedoch davon überzeugt, dass ein ggf. gemäß §§ 1601 BGB bestehender Anspruch des
Herrn Willi Lübke auf Gewährung von Familienunterhalt gegenüber der Klägerin
jedenfalls gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB vollständig entfallen wäre. Nach § 1611
Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der
Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein
sittliches Verschulden bedürftig geworden, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber
dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren
Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des
Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die Verpflichtung fällt gemäß § 1611 Abs. 1
Satz 2 BGB ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig
wäre. Die Vorschrift des § 1611 Abs. 1 BGB beschränkt den Unterhaltsanspruch bei
grobem Fehlverhalten des Berechtigten. Sie ist für den gesamten Verwandtenunterhalt,
also auch den Elternunterhalt anwendbar (Viefhues in: jurisPK-BGB, Stand: 08.03.2010,
§ 1611, Rn. 1, 27).
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Der Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich des Wegfalls eines Unterhaltsanspruchs
ihrerseits gegenüber ihrem Vater gemäß der vorgenannten Norm stellte sich als
schlüssig und eine Beweisbarkeit ihres Vortrags vor Erhebung der angebotenen
Beweise durch den Senat nicht als unwahrscheinlich dar. Nach durchgeführter
Beweisaufnahme in Form der Befragung der Klägerin sowie uneidlicher Vernehmung
der Zeugen C, D, Q und N als Brüdern der Klägerin im Verhandlungstermin am
01.09.2010 steht für den Senat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass Herr X M
als Vater der Klägerin sich von dieser vor 34 Jahren vollständig abgewendet, seitdem
keinerlei Kontakt mehr zu ihr gehabt, auch den von der Mutter der Klägerin gewünschten
Kontakt zu dieser unterbunden und Dritten gegenüber behauptet hat, sie sei verstorben.
Die als Zeugen vernommenen Brüder der Klägerin haben dieses im Wesentlichen
identisch sowie detailreich und nachvollziehbar bekundet. An ihrer Glaubwürdigkeit
sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestehen keine Zweifel. Diese stimmen in
wesentlichen Punkten mit den schlüssigen Angaben der Klägerin selbst überein. Auch
haben die Brüder der Klägerin überwiegend von ähnlichen eigenen Erfahrungen,
welche sie mit ihrem gemeinsamen Vater insbesondere im Hinblick auf das Verlassen
des Elternhauses, eigene Partnerschaften, etc. gemacht haben, berichtet. Die sich bei
der Klägerin erstmals stellende familiäre Problematik hat sich danach in wesentlichen
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Zügen vergleichbar bei deren Brüdern C, D und Q wiederholt. Auch bezüglich dieser hat
der Vater den Kontakt nach dem Auszug aus dem Elternhaus aufgrund einer
bestehenden Partnerschaft oder Familiengründung aufgrund darüber bestehender
Verärgerung im Wesentlichen abgebrochen.
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat die Voraussetzungen der dritten Variante des §
1611 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB als erfüllt an. Erforderlich ist
hier ein vorsätzlicher und schuldhafter Verstoß des Unterhaltsberechtigten gegen
wesentliche Pflichten und/oder Rechte des Unterhaltspflichtigen selbst oder eines
nahen Angehörigen. Ausreichend ist dabei jedes Verhalten, das dem Pflichtigen die
Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise unzumutbar erscheinen lässt. Eine schwere
Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB kann regelmäßig nur bei einer
tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder
persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden (Viefhues in: jurisPK-BGB,
Stand: 08.03.2010, § 1611, Rn. 1, 18).
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Dabei ist die Weigerung des Unterhaltsberechtigten, mit dem Unterhaltspflichtigen
Kontakt aufzunehmen, nicht ausreichend für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.
Über die Kürzung oder den Ausschluss von Unterhalt kann nicht mittelbar der
persönliche Umgang mit dem volljährigen Kind erzwungen werden (Viefhues in:
jurisPK-BGB, Stand: 08.03.2010, § 1611, Rn. 18). Zur Verwirklichung des
Ausschlusstatbestandes sind daher zusätzliche Faktoren erforderlich (Viefhues in:
jurisPK-BGB, Stand: 08.03.2010, § 1611, Rn. 22, 23). Diese können z. B. in einer extrem
langen (32 Jahre) Kontaktlosigkeit (Amtsgericht (AG) Helmstedt, Urteil vom 04.09.2000 -
5 F 134/00 - FamRZ 2001, S. 1395), einer Verletzung der Aufsichtspflicht sowie
Vernachlässigung, Beschimpfung und Bedrohung eines Kindes (AG Leipzig, Urteil vom
18.09.1996 - 23 C 280/95 - FamRZ 1997, S. 965) sowie darin, das Kind "vor die Tür
gesetzt" zu haben, um ungestört mit dem neuen Lebenspartner zusammenleben zu
können (AG Frankfurt, Urteil vom 09.12.2005 - 404 F 4366/05 UE - ASR 2006, S. 41-42)
gesehen werden.
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Die Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes bedingende, den vorstehenden Fällen
vergleichbare Faktoren erblickt der Senat hier insbesondere in der Tatsache, dass der
Vater der Klägerin diese zu einem Zeitpunkt, in welchem sie nach damaligem Recht
noch minderjährig war, in der Form "vor die Tür gesetzt" hat, als er deren Hab und Gut
aus seinem Haus als der bisherigen Wohnung auch der Klägerin entfernte und dieses
abends auf der Straße vor deren neuer Unterkunft ablud und damit sowohl dem Zugriff
Dritter als auch der Witterung aussetzte. Zu diesem Zeitpunkt vor 34 Jahren brach er
den Kontakt zur Klägerin vollständig ab. Auch die Tatsache, dass der Vater der Klägerin
auch dritten, außerhalb der Familie stehenden Personen - insbesondere den Inhabern
der ortsansässigen Lebensmittelgeschäfte E und I - gegenüber bekundete, die Klägerin
sei verstorben, erweist sich zur Überzeugung des Senats als diesbezüglich zu
berücksichtigender Faktor. Für den Senat ergibt sich insbesondere daraus eine
tiefgreifende und dauerhafte Beeinträchtigung schutzwürdiger persönlicher Belange der
Klägerin. Behandelt man jemanden als verstorben, distanziert man sich üblicherweise
vollständig und endgültig von der Person und bringt zum Ausdruck, diese Person in
ihrem Handeln nicht mehr wahrnehmen sowie an ihrem Leben nicht mehr teilhaben zu
wollen. Dritten gegenüber, welche darum wissen, dass die besagte Person tatsächlich
nicht im naturwissenschaftlichen Sinne gestorben ist, drückt man mit dem Ausspruch
jemand sei "für einen gestorben" zudem ein sehr starkes Unwerturteil aus. Zu
berücksichtigen ist hier darüber hinaus, dass der Vater der Klägerin, indem er diese im
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öffentlichen Raum für "tot" erklärte bzw. als "verstorben" bezeichnete, zur Überzeugung
des Senats in endgültiger Art und Weise zum Ausdruck brachte, mit dieser nicht mehr in
Verbindung gebracht werden zu wollen. Es war ihm im Anschluss an sein öffentliches
Handeln nicht mehr ohne einen krassen Gesichtsverlust möglich, seine Einstellung
gegenüber der Klägerin und die erfolgte starke und endgültige Distanzierung zu dieser
wieder zu ändern. Gerade in seinem näheren Lebensumfeld - der Nachbarschaft -, in
welchem er auch nach der Distanzierung von der Klägerin gemeinsam mit den weiteren
Familienmitgliedern lebte, hätte er eine spätere gegenteilige Erklärung im Hinblick auf
den Verbleib seiner Tochter nur abgeben können, indem er - ebenfalls öffentlich -
zugegeben hätte, die Unwahrheit gesagt und fragwürdig gehandelt zu haben. Seiner
sozialen und beruflichen Stellung hätte dieses ohne Zweifel erheblich geschadet. Auch
die lange Dauer des vollständigen Kontaktabbruchs des Vaters der Klägerin zu dieser
stellt sich zur Überzeugung des Senats als den o. g. Ausschlusstatbestand in
besonderer Weise ausfüllend dar. Selbst der Tod der Mutter der Klägerin sowie deren
Wunsch die Klägerin sowie die anderen Kinder auf dem Sterbebett nochmals zu sehen
bzw. wiederzusehen, veranlasste den Vater der Klägerin nicht, den eigenen
Kontaktabbruch zu beenden. Vielmehr verhinderte er zudem dauerhaft und sogar unter
dem Eindruck des nahenden Todes der Mutter der Klägerin deren Kontakt zu ihrer
Tochter. Darin erblickt der Senat eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1
Satz 1 und 2 BGB im Sinne eines endgültigen Abbruchs sowie einer Leugnung
familiärer Beziehungen und Verbundenheit, auf welcher Unterhaltsansprüche nach den
§§ 1601 BGB basieren mit der Folge des vollständigen Ausschlusses solcher. Eine
abweichende Wertung folgt zur Überzeugung des Senats auch nicht aus der von der
Beklagten benannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom
18.09.2003 - 2 UF 35/03 - FamRZ 2004, S. 971). Der dortige Sachverhalt ist dem
vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da im dortigen Fall die unterhaltspflichtige Tochter
bei Abbruch des Kontakts zur unterhaltsberechtigten Mutter bereits wesentlich älter
(über 40 Jahre) und volljährig war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören
zu den in § 183 SGG genannten Personengruppen. Insbesondere handelt es sich bei
der Klägerin nicht um eine Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 Satz 1 SGG. Sie
bezieht keine Leistungen von der Beklagten und klagt nicht aus einem solchen
Leistungsverhältnis heraus. Vielmehr wird sie als Dritte durch die Beklagte auf Erteilung
einer Auskunft in Anspruch genommen. Der Beklagten als unterliegendem Beteiligten
waren die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen. Dem steht § 197a
Abs. 3 SGG nicht entgegen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 197a,
Rn. 2a, m.w.N.). Diese Freistellung wirkt sich nicht dergestalt aus, dass die
Gerichtskosten der Beklagten im Tenor des Urteils nicht aufzuerlegen wären. Diese
werden lediglich nicht beigetrieben.
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Die Revision war nicht gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache
insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und nicht von einer
Entscheidung der unter § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Spruchkörper abgewichen
wird.
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Der Streitwert war gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz
(GKG) nach Anhörung der Beteiligten im Verhandlungstermin endgültig auf 2.500,00
EUR festzusetzen. Dabei hat sich der Senat an der Hälfte des Auffangstreitwertes
gemäß § 52 Abs. 2 GKG (5000,00 EUR) orientiert. Der Sach- und Streitstand des
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zugrunde liegenden Klage- und Berufungsverfahrens bietet keine genügenden
Anhaltspunkte für die endgültige Streitwertbemessung. Begehren und Antrag der
Klägerin - die Aufhebung des ihr gegenüber geltend gemachten Auskunftsersuchens
der Beklagten - richten sich nicht auf eine bezifferte oder bezifferbare Geldleistung. Bei
Auskunftsansprüchen kommt üblicherweise eine Festsetzung des Streitwertes in Höhe
des halben Auffangstreitwertes in Betracht (LSG NRW, Urteil vom 29.01.2007 - L 1 AS
12/06 -; vgl. zur Sozialhilfe: Hartmann in: ders., Kostengesetze, 36. Auflage, GKG Anh. I
B § 52, Rn. 36 Nr. 41.4; Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, NZS 2006, S.
350, 354). Gründe, im vorliegenden Fall davon abzuweichen, sind für den Senat nicht
ersichtlich.