Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2001

LSG NRW: psychotherapeutische behandlung, versorgung, verfügung, psychotherapie, ambulante behandlung, qualifikation, weiterbildung, anschlussberufung, berechtigung, erwerb

Landessozialgericht NRW, L 11 KA 175/00
Datum:
11.04.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 KA 175/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 17 KA 186/99
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 6 KA 23/01 R
Sachgebiet:
Vertragsarztrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 8) wird das
Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.10.2000 abgeändert. Die
Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird
zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des
Beklagten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Klägerin zur vertragsärztlichen
psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
2
Die Klägerin ist Kinderärztin. Sie führt die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie". Mit
19,25 Wochenstunden ist sie im Kinderneurologischen Zentrum der Ambulanz des
Krankenhauses E als angestellte Kinderärztin tätig. Weiterhin hat sie seit dem
27.08.1998 eine Ermächtigung zur Durchführung von tiefenpsychologisch fundierter
Psychotherapie und Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen (zuletzt
Beschluss vom 13.03.2001 für die Dauer von zwei weiteren Jahren).
3
Mit Schreiben vom 20.10.1998 beantragte die Klägerin die Sonderbedarfszulassung für
die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Diesen Antrag
lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf mit Beschluss vom 15.12.1998
ab, weil die Angestelltentätigkeit mit der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht zu vereinbaren
sei.
4
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass ein Bedarf für eine
psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen gegeben sei. Die
Kliniktätigkeit und eine Tätigkeit in ambulanter Praxis seien durchaus miteinander zu
vereinbaren. Sie stehe 32 Stunden pro Woche für die Versorgung der Versicherten zur
Verfügung. Die Kliniktätigkeit übe sie nur vormittags aus, während die Patienten ihrer
5
ambulanten Praxis fast ausnahmslos Schüler seien, die bevorzugt nachmittags
therapiert würden. Bei ihrer klinischen Tätigkeit betreue sie überwiegend Kleinkinder,
wobei die diagnostische Tätigkeit deutlich überwiege. In der ambulanten Praxis erfolge
dagegen ausschließlich eine (psycho)therapeutische Betreuung. Ferner bestehe eine
räumliche Trennung ihres Arbeitsplatzes in E mit ihrer Praxis in E. Darüber hinaus gebe
sie die Verpflichtungserklärung ab, keine Personen zu behandeln, die jemals zuvor im
Kinderneurologischen Zentrum des Städtischen Krankenhauses E behandelt worden
seien.
Mit Beschluss vom 28.07.1999 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Zur Begründung legte er dar, dass die Klägerin gem. § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV für die
Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeiten nicht geeignet sei, weil sie eine ärztliche
Tätigkeit ausübe, die mit einer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Es
bestehe eine Interessen- und Pflichtenkollision. Diese sei nach der Rechtsprechung des
BSG immer dann zu befürchten, wenn sich die vertragsärztliche Tätigkeit mit der
anderweitigen Tätigkeit vermischen könne, was regelmäßig anzunehmen sei, wenn der
Arzt bei seiner Nebentätigkeit unmittelbar in die Versorgung von Patienten eingebunden
sei und die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Einzugsbereich des
Krankenhauses liege. Die Voraussetzungen seien bei der Klägerin gegeben. Eine
Vermischung beider Tätigkeiten sei deshalb zu befürchten. Die angebotene
Verpflichtungserklärung könne mangels wirksamer Kontrollmöglichkeiten die
Interessen- und Pflichtenkollision nicht ausräumen.
6
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren
wiederholt und ergänzend vorgetragen, der Beschluss des Beklagten sei unzutreffend.
Eine Pflichten- und Interessenkollision sei nicht zu befürchten. Seit zehn Jahren sei sie
ununterbrochen in der Kinderneurologischen Klinik tätig und nicht ein einziges Mal mit
Patienten in Berührung gekommen, bei denen eine psychotherapeutische Behandlung
einzuleiten gewesen sei. In der Klinik sehe sie die Patienten meist nur einmalig. Es
könne deshalb gerade kein derartiges Vertrauensverhältnis entstehen, das Grundlage
für die Entscheidung zu einer späteren ambulanten Behandlung durch sie sein könne.
Dies ergebe sich auch aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des BSG, denn
diese beziehe sich allein auf die stationäre Tätigkeit, nicht dagegen auf die Tätigkeit in
einer Krankenhausambulanz. Im übrigen verrichte sie ihre Kliniktätigkeit ausschließlich
an Vormittagen, so dass sie Montags bis Freitags von 14 bis 21 Uhr und auch an
Samstagen Sprechstunden anbieten könne. Für die von ihr zu behandelnden Patienten
(Schüler) sei das Angebot von Vormittagssprechstunden nicht erforderlich. Die
Rechtsprechung des erkennenden Senates, wonach die Zusatzbezeichnung
"Umweltmedizin" nicht zu einer Sonderbedarfszulassung führen könne, sei auf die
Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" nicht anzuwenden, weil sie eine dreijährige
Weiterbildung durchgeführt und eine Abschlussprüfung abgelegt habe.
7
Die Klägerin hat beantragt,
8
den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 28.07.1999 - Bescheid vom
05.08.1999 - zu verurteilen, über ihren Widerspruch erneut unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
9
Der Beklagte hat beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Er hat auf die Ausführungen in seinem Beschluss verwiesen.
12
Die Beigeladenen haben sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen.
13
Mit Urteil vom 25.10.2000 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Beklagten verurteilt,
über den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die vom
Beklagten angenommene Interessen- und Pflichtenkollision sei lediglich sehr
theoretisch und das "Restrisiko" durch die von der Klägerin angebotene
Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Im übrigen bestehe auch nicht die
Befürchtung, dass die Klägerin für die vertragsärztliche Tätigkeit nicht in ausreichendem
Maße zur Verfügung stehe. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klägerin in der Lage
sei, neben ihrer Angestelltentätigkeit 25 Sprechstunden pro Woche anzubieten. Die
Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" reiche auch für eine Sonderbedarfszulassung
aus. Zwar habe das Landessozialgericht NRW für die Zusatzbezeichnung
"Umweltmedizin" dies verneint, jedoch seien die dort angestellten Überlegungen auf die
Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" nicht zu übertragen; vielmehr sei die
Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" absolut vergleichbar mit einer fakultativen
Weiterbildung, die in der Regel eine zweijährige Weiterbildung erfordere. Eine
ausreichende qualitative medizinische Versorgung werde dadurch gewährleistet, dass
für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" eine dreijährige
berufsbegleitende Ausbildung erforderlich sei.
14
Dagegen haben der Beklagte und die Beigeladene zu 8) Berufung eingelegt.
15
Der Beklagte trägt zur Begründung vor, es sei entgegen der Auffassung des
Sozialgerichts keineswegs "sehr theoretisch", dass eine Vermischung der
Nebentätigkeit mit der Tätigkeit einer niedergelassenen psychotherapeutisch tätigen
Ärztin zu befürchten sei; seine Auffassung beruhe auf dem Wissen und den Erfahrungen
der fachkundigen Mitglieder des Berufungsausschusses; im übrigen habe die Klägerin
auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsausschuss eingeräumt, es
könne durchaus vorkommen, dass die von ihr im Kinderneurologischen Zentrum
behandelten Patienten auch mal psychotherapeutisch behandelt werden müssten.
Weiterhin sei er der Auffassung, dass die Klägerin nicht in erforderlichem Maße für die
vertragsärztliche Tätigkeit zur Verfügung stehe.
16
Die Beigeladene zu 8) führt aus, dass die Klägerin gem. § 20 Ärzte-ZV nicht für die
Ausübung einer vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet sei, da einerseits eine Pflichten-
und Interessenkollision aufgrund ihrer Tätigkeit als angestellte Ärztin im Krankenhaus
zu befürchten sei und andererseits die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit im Krankenhaus
auch für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht im erforderlichen Maße zur
Verfügung stehe. Weiterhin reiche auch die Berechtigung zum Führen einer
Zusatzbezeichnung nicht zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation aus.
17
Der Beklagte und die Beigeladene zu 8) beantragen,
18
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.10.2000 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
19
Die Klägerin beantragt,
20
die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung den Beklagten unter
Aufhebung seines Beschlusses vom 28.07.1999 zu verpflichten, die Klägerin als Ärztin
für eine ausschließlich psychotherapeutische Tätigkeit bei Kindern und Jugendlichen
mit dem Vertragsarztsitz E, T-straße 00, zuzulassen.
21
Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil (im Ergebnis) für zutreffend und verweist auf
ihren Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren. Dabei betont sie nochmals
nachdrücklich, dass die angefochtene Entscheidung des Beklagten in schwerwiegender
Weise in ihr Grundrecht auf freie Berufswahl gem. Art. 12 GG eingreife.
22
Zur Begründung ihrer Anschlussberufung trägt die Klägerin vor, dass (zumindest nach
dem Inkraftreten des Psychotherapeutengesetzes) keine Zulassung im Wege des
Sonderbedarfs mehr erforderlich sei, da eine Zulassungsbeschränkung bzw. -sperre für
die Arztgruppe der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte
und Psychotherapeuten gem. § 101 Abs. 4 SGB V nicht bestehe. Zu dieser Arztgruppe
gehöre sie, wenn sie eine Zulassung ausschließlich für eine psychotherapeutische
Behandlung von Kindern und Jugendlichen begehre. Die Verwaltungsakten des
Beklagten, des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf sowie die
Arztregisterakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten sowie der Streitakten wird ergänzend -
insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten - Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe:
24
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 8) sind zulässig und
begründet. Die (unselbständige) Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, aber
unbegründet.
25
Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne von
§ 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur
vertragsärztlichen Versorgung im Planungsbereich E.
26
I.
27
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 8) sind begründet, da die
Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung der Klägerin nicht gegeben sind.
Einerseits erfüllt sie nicht die Anspruchsvoraussetzungen der Ziffer 24 b) der
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte und andererseits ist sie aufgrund ihrer halbtägigen
Angestelltentätigkeit im Kinderneurologischen Zentrum nicht für eine vertragsärztliche
Tätigkeit im Sinne von § 20 Ärzte-ZV geeignet.
28
1. Als Anspruchsgrundlage für eine Sonderbedarfszulassung kommt lediglich Nr. 24 b)
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte in Betracht. Eine Zulassung nach Nr. 24 e)
(psychotherapeutische Tätigkeit) scheidet aus, weil diese Anspruchsgrundlage im
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr existent ist.
29
Die in Ziffer 24 b) Bedarfplanungs-Richtlinien-Ärzte genannten Voraussetzungen sind
nicht erfüllt. Dabei brauchte der Senat nicht entscheiden, ob die Feststellungen des
Beklagten zum Versorgungsbedarf hinsichtlich psychotherapeutischer Leistungen sowie
zur Dauerhaftigkeit dieses Bedarfs zutreffend und ausreichend waren, denn ein
30
Zulassungsanspruch der Klägerin besteht bereits deshalb nicht, weil sie auch bei
Bestehen eines entsprechenden Versorgungsbedarfes die erforderliche Qualifikation
nicht hat.
Nach Ziffer 24 b) Satz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte ist Voraussetzungen, dass
die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem betreffenden ärztlichen
Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und dass der Arzt
die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderlichen Qualifikationen durch die
entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung oder
Qualifikation (Schwerpunkt, fakultative Weiterbildung, Fachkunde) nachweist.
31
Die Klägerin hat die erforderliche Qualifikation nicht durch einen Schwerpunkt, eine
fakultative Weiterbildung oder Fachkunde nachgewiesen. Dies war ihr auch nicht
möglich, da die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer Nordrhein für den Bereich
der Psychotherapie einen Schwerpunkt, eine fakultative Weiterbildung oder eine
Fachkunde im Sinne der Ziffer 24 b) Bedarfsplanungs-RichtlinienÄrzte nicht enthält.
32
Zwar ist die Klägerin berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" zu führen
(Urkunde der Ärztekammer Nordrhein vom 06.05.1998), jedoch werden damit die
Voraussetzungen der Ziffer 24 b) Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte nicht erfüllt. Die
Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung reicht bereits nach dem Wortlaut
nicht zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation aus. Auch eine Auslegung der vom
Normgeber genannten Voraussetzungen führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Einerseits wird bereits durch die Art der Aufzählung der zum Nachweis der Qualifikation
genannten Kriterien deutlich, dass diese nach dem Willen des Normgebers
abschließend sind. Aus Sinn und Zweck der in § 24 b) Bedarfsplanungs-Richtlinien-
Ärzte getroffenen Regelungen ergibt sich ebenfalls, dass die Berechtigung zum Führen
einer Zusatzbezeichnung nicht ausreicht. Denn in der Weiterbildungsordnung der
Ärztekammer Nordrhein zwingend ist eine klare Trennung bzgl. der Anforderungen für
den Erwerb eines Schwerpunkts und einer Zusatzbezeichnung vorgenommen worden.
Dies betrifft nicht nur die Systematik der Weiterbildungsordnung, sondern insbesondere
die quantitativen und qualititativen Voraussetzungen hinsichtlich der nachzuweisenden
Qualifikationen. So ist etwa für den Erwerb eine Schwerpunktes eine Prüfung gem. § 12
Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein zwingend erforderlich,
während die Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung nach Absatz 3 dieser
Vorschrift grundsätzlich ohne Prüfung aufgrund der vorgelegten Zeugnisses und
Nachweise erfolgt. Lediglich sofern die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise für eine
sichere Beurteilung nicht ausreichen oder wenn Zweifel an der Eignung der
Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen, ist eine Prüfung durchzuführen. Unter
Berücksichtigung dieser Differenzierungen kann die Berechtigung zum Führen einer
Zusatzbezeichnung nicht als ausreichend angesehen werden, da auch eine Zulassung
zur vertragsärztlichen Versorgung im Wege des Sonderbedarfes nur dann erfolgen
kann, wenn dadurch den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen eine qualitativ
hochwertige medizinische Versorgung zugute kommt. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht daraus, dass für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" eine
mehrjährige Weiterbildungszeit vorgeschrieben wird. Vielmehr sind
Zusatzbezeichnungen generell nicht geeignet, die entsprechende Qualifikation
nachzuweisen (Senatsurteil vom 09.02.2000 - L 11 KA 195/99 - für die
Zusatzbezeichnung Umweltmedizin).
33
2. Die Klägerin ist gemäß § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV ungeeignet für die Ausübung
34
vertragsärztlicher Tätigkeit, denn es ist festzustellen, dass sie wegen des
Beschäftigungsverhältnisses in der Kinderneurologischen Klinik für die Versorgung der
Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht. Das
Bundessozialgericht hat aus dem in § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV kodifizierten Merkmal des "zur
Verfügung Stehens in erforderlichem Maße" zwar nicht abgeleitet, der Vertragsarzt
müsse seine gesamte Arbeitskraft der vertragsärztlichen Tätigkeit widmen. Vielmehr ist
das BSG - dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV folgend - davon ausgegangen, dass
es ausreichend ist, wenn der die Zulassung anstrebende Arzt in dem Bereich der
vertragsärztlichen Tätigkeit im dort üblichen Umfang - insbesondere durch Abhalten von
Sprechstunden - für die ambulant zu behandelnden Versicherten der gesetzlichen
Krankenkassen zur Verfügung steht ( BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R;
BSG E 81,143,149 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin steht aber in dem im
Planungsbereich üblichen Umfang für die ambulante Behandlung der Versicherten der
gesetzlichen Krankenkassen gerade nicht zur Verfügung. Aufgrund ihrer mit 19,25
Wochenstunden halbschichtigen Tätigkeit im Krankenhaus ist sie nicht in der Lage, in
dem Maße für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung zu stehen, wie es gerade
für die ausschließlich psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer üblich ist.
Psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer sind lediglich zu 39,8 % mit einer
Wochenstundenzahl von bis zu 25 Stunden (halbschichtig bis etwas überhalbschichtig
tätig, während die übliche wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 60% der
Leistungserbringer darüber liegt (Ärzte Zeitung, Gesundheitspolitik, Nr. 147,
23.08.2000). Der Senat hat keine Bedenken, das Ergebnis dieser Befragungen in den
Jahren 1997 und 1998 auch für die aktuelle Zeit und den Planungsbereich E
zugrundezulegen.
Im übrigen würde die Zulassung von Vertragsärzten, die nicht ganztägig der Versorgung
der Versicherten zur Verfügung stehen, auch die Grundlage der Bedarfsplanung wegen
Überversorgung (§ 101 SGB V) erschüttern. Denn bei der Zulassung einer
nennenswerten Zahl von Vertragsärzten, die nicht ganztägig für die Versorgung der
Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung stehen, könnte sich die
Situation ergeben, dass tatsächlich eine Unterversorgung im Planungsbereich entsteht,
obwohl von der Anzahl der zugelassenen Vertragsärzte eine ausreichende bzw.
Überversorgung festzustellen ist. Aus den durch das 2. NOG eingefügten Regelungen
zum sog. Jobsharing ergibt sich vorliegend nichts anderes. Zwar hat das BSG (aaO)
ausgeführt, dass das Gesetz es nunmehr ausdrücklich erlaube, dass sich zwei
Vertragsärzte die bisher von einem Arzt geleistete vertragsärztliche Tätigkeit im Wege
des Jobsharings teilen. Jedoch kann dadurch eine mangelnde Eignung im Sinne von §
20 Abs. 1 Ärzte-ZV bei bestehender Bedarfsplanung nur dann ausgeschlossen werden,
wenn die Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen dadurch nicht
gefährdet werden kann. Nur im Rahmen dieser engen Regelungen bzgl. des
Jobsharings ist davon auszugehen, dass die Versorgung der gesetzlich
Krankenversicherten nicht gefährdet ist, weil das eingeschränkte zur Verfügung Stehen
des einen Vertragsarztes durch die Tätigkeit seines Jobsharingpartners ausgeglichen
wird.
35
II.
36
Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Zulassung für eine ausschließlich psychotherapeutische Tätigkeit. Denn der
Planungsbereich E ist für Kinderärzte gesperrt. Die Klägerin könnte auch nur eine
Zulassung als Kinderärztin erhalten, da gem. § 95 Abs. 2 SGB V sich ein Arzt um die
37
Zulassung als Vertragsarzt nur bewerben kann, soweit er ins Arztregister eingetragen
ist. Die Klägerin ist aber ausschließlich als Kinderärztin im Arztregister eingetragen. Die
Klägerin könnte auch nicht als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztin (für
welche Patientengruppe auch immer) in das Arztregister eingetragen und danach
zugelassen werden. Denn über eine entsprechende Weiterbildung mit der Befugnis zum
Führen der Gebietsbezeichnung "Psychotherapeutische Medizin" nach Abschnitt I Nr.
37 der o.g. Weiterbildungsordnung verfügt die Klägerin nicht, §§ 95 Abs. 2 Satz 3, 95 a
Abs. 1 SGB V.
Aus der ab 01.01.1989 in das SGB V eingefügten Regelung des § 101 Abs. 4 kann die
Klägerin ihren Zulassungsanspruch nicht ableiten. Die Zulassungsvoraussetzungen
ergeben sich allein aus den o.g. Vorschriften der §§ 95, 95 a SGB V. § 101 Abs. 4
bezieht sich allein auf die Bedarfsplanung. Daraus ergibt sich zwingend, dass zu der in
§ 101 Abs. 4 SGB V genannten Gruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen
Ärzte nur die Ärzte gehören, die bereits nach anderen Vorschriften zugelassen sind.
Denn im Wege der Bedarfsplanung ist der im Planungsbereich bestehende
Versorgungsbedarf im Verhältnis zu den der jeweiligen Fachgruppe zugehörigen
zugelassenen Vertragsärzte festzustellen. Die Regelung im § 101 Abs. 4 SGB V gibt
weder von ihrem Wortlaut noch vom Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zulassung als
Vertragsarzt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vielmehr in §§ 95, 95 a SGB V sowie
den Bestimmungen der Ärzte-ZV festgelegt.
38
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 183 und 193 SGG.
39
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen (§ 160
Abs. 2 SGG).
40