Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2004

LSG NRW: verfahrensmangel, krankengymnastik, leistungsanspruch, krankenkasse, datum, rechtskraft, krankenversicherung

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Gericht:
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Entscheidungsart:
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Sachgebiet:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 2 B 91/04 KR NZB
25.11.2004
Landessozialgericht NRW
2. Senat
Beschluss
L 2 B 91/04 KR NZB
Sozialgericht Köln, S 19 KR 212/03
Krankenversicherung
rechtskräftig
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im
Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.03.2004 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der hier nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht kraft Gesetzes statthaften Berufung liegen nicht vor.
Die Berufung ist in solchen Fällen nach § 144 Abs 2 SGG zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,
des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Divergenz), oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Insbesondere beruht die Sachentscheidung des
Sozialgerichts weder auf einer Divergenz, noch hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung. Vielmehr entspricht es gefestigter ober-und höchstrichterlicher Rechtsprechung
im Einklang mit § 13 Abs 3 SGB V, Kostenerstattung für selbstbeschaffene Leistungen
abzulehnen, wenn die Leistung nicht unaufschiebbar gewesen ist und vor Ablehnung durch
die Krankenkasse beschafft worden ist. Dazu hat das Sozialgericht dargelegt, dass ein
Kosten- erstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V bereits deswegen ausscheidet, weil
die von der Klägerin während ihres Aufenthaltes in Wangerland vom 09. bis 29.05.2000 in
Anspruch genommenen Leistungen der Krankengymnastik, Extentionen sowie CO² -Bäder
weder unaufschiebbare Leistungen gewesen noch die Erbringung dieser Leistungen von
der Beklagten vorab zu Unrecht abgelehnt worden sind. Auf die von der Klägerin
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behauptete, vom gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweg abweichende
Leistungserbringung durch die Beklagte in Badeorten kommt es deshalb nicht an, weil eine
derartige Handhabung entgegen der gesetzlichen Regelung - sollte sie stattfinden - keinen
gesetzlichen Leistungsanspruch auslösen kann.
Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem
die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann, hat die Klägerin weder geltend
gemacht, noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Auf die Praxis der Leistungserbringung
durch die Beklagte in Badeorten kam es nach der Rechtsauffassung des Sozialgerichts
nicht an. Einer Beweiserhebung bedürfte es hierzu nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
werden (§ 177 SGG).