Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2007

LSG NRW: wohnraum, unterkunftskosten, besondere härte, verfügung, umzug, wohnungsmarkt, alter, zeitung, geschäftsführer, akte

Landessozialgericht NRW, L 20 B 1/07 SO ER
Datum:
26.02.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 1/07 SO ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 19 SO 34/06 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.12.2006 geändert. Der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Unterkunftskosten im Rahmen der
Sicherung des Unterhalts im Alter nach Maßgabe der §§ 41 ff. des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.
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Die am 00.00.1940 geborene Antragstellerin ist verwitwet und bezieht eine Witwenrente
in Höhe von zuletzt 250,20 EUR monatlich. Seit dem 01.10.2002 bewohnt sie eine Drei-
Zimmer-Wohnung. Im Wohnraummietvertrag vom 30.09.2002 ist die Wohnraumgröße
mit ca. 65 m², in einer Vermieterbescheinigung vom 01.08.2005 mit 60 m² angegeben.
Die Grundmiete (kalt) beträgt 347,68 EUR monatlich, hinzu kommen 80,00 EUR
Vorauszahlungen für Betriebskosten ohne Heizung.
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Bis zum 30.09.2005 bezog die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Erreichen
des 65. Lebensjahres bezieht sie Leistungen nach Maßgabe der §§ 41ff SGB XII.
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Mit Bescheid vom 24.01.2006 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
Leistungen unter Berücksichtigung der vollen Unterkunftskosten zzgl. einer
Heizungspauschale in Höhe von 43,00 EUR monatlich für die Zeit von Oktober 2005 bis
September 2006. Diese Leistungsgewährung reduzierte sie durch Bescheid vom
22.03.2006 mit Wirkung vom 01.03.2006 bzw. 01.04.2006 um 51,59 EUR monatlich, da
sie davon ausging, dass als Unterkunftskosten ein Betrag von 296,09 EUR bezogen auf
45 m² angemessen sei. Da die Antragstellerin den Zugang eines entsprechenden
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Anhörungsschreibens bestritt und die Antragsgegnerin den Zugang des Schreibens
vom 06.09.2005 nicht nachweisen konnte, half sie dem Widerspruch der Antragstellerin
gegen den Bescheid vom 22.03.2006 ab. Mit dem Abhilfebescheid vom 18.07.2006
teilte sie der Antragstellerin mit, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten bis Ende des
Bewilligungszeitraumes übernommen würden. Damit erledigte sich zugleich ein von der
Antragstellerin insoweit eingeleitetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren (SG Düsseldorf
S 24 SO 23/06 ER).
Mit weiterem Schreiben vom 18.07.2006, der Antragstellerin zugestellt am 04.08.2006,
forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die Unterkunftskosten auf die als
angemessen erachtete Miete zu senken. Die höhere Grundmiete werde längstens bis
zum 30.09.2006 übernommen. Von der gesetzlichen Regelfrist werde insoweit
abgewichen, weil der Antragstellerin die Unangemessenheit der Kosten der Wohnung
seit dem Jahre 2004, aber auch durch die Schriftsätze in dem sozialgerichtlichen
Verfahren SG Düsseldorf S 24 SO 23/06 ER bekannt sei. Eine Fristverlängerung
komme nur in Betracht, wenn die Antragstellerin intensive Bemühungen um anderen
Wohnraum nachweise. Insoweit übernahm die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid
vom 24.07.2006 Kosten für zwei Zeitungsinserate.
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Mit Bescheid vom 20.09.2006 setzte die Antragsgegnerin für den Leistungszeitraum
Oktober 2006 bis Januar 2007 die Leistungshöhe auf insgesamt 630,40 EUR fest. Die
Unterkunftskosten in Höhe von 347,68 EUR reduzierte sie um einen Betrag von 51,59
EUR. In einem weiteren Bescheid vom 22.11.2006, der im Hinblick auf die angehobene
Krankenversicherung erteilt wurde, verblieb es bei den um 51,59 EUR gekürzten
Unterkunftskosten.
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Gegen den Bescheid vom 20.09.2006 legte die Antragstellerin, soweit es um den
Kürzungsbetrag von 51,59 EUR geht, am 27.09.2006 Widerspruch ein, über den mit
Widerspruchsbescheid vom 28.11.2006 entschieden worden ist und gegen den die
Antragstellerin Klage erhoben hat.
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Am 23.10.2006 hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Sozialgericht
Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel, die
Kürzung über 51,59 EUR monatlich aufzuheben. Die Antragstellerin hat die Auffassung
vertreten, die Antragsgegnerin sei jedenfalls vorläufig verpflichtet, die Zahlungen
ungekürzt zu erbringen. Durch die Kürzung seien ihr zum Lebensunterhalt nur 239,41
EUR monatlich = 9,78 EUR täglich verblieben. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin
nicht dargetan, dass überhaupt 45 m² große Wohnungen für 300,00 EUR auf dem Markt
verfügbar seien, zumal im Hinblick auf die fachärztlichen Feststellungen für die
Antragstellerin Dachgeschosswohnungen oder Wohnungen ab dem 3. Stock nicht in
Betracht kämen. Außerdem verfüge die Antragstellerin über keinerlei finanziellen Mittel,
um einen etwaigen Umzug und die hierbei notwendigen Anschaffungen zu finanzieren.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hat ausgeführt, der Antragstellerin sei es zuzumuten, bis zur Entscheidung in der
Hauptsache abzuwarten. Sie verfüge über eine ungekündigte Wohnung und sei auch
nicht von Obdachlosigkeit bedroht. Eine akute existenzielle Notlage sei nicht glaubhaft
gemacht worden. Im Übrigen bestehe auch kein Anordnungsanspruch, da die
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Aufforderung zur Mietsenkung zu Recht erfolgt sei.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 01.12.2006 verpflichtet,
der Antragstellerin vorläufig ab Oktober 2006 bis zum Abschluss des
Widerspruchsverfahrens um 51,59 EUR monatlich höhere Leistungen als in den
Bescheiden vom 20.09.2006 und 22.11.2006, für die Unterkunft bewilligt worden waren,
im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter zu erbringen. Zur
Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass nach den bisher vorliegenden
Unterlagen und den bislang getroffenen Feststellungen nicht mit hinreichender
Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Aufwendungen der Antragstellerin für die
jetzige Wohnung unangemessen seien. Zwar sei davon auszugehen, dass in der Regel
für einen Alleinstehenden eine Wohnungsgröße von 45 m² angemessen sei. Die
Antragsgegnerin habe aber zunächst festzustellen und darzulegen gehabt, ob es
überhaupt hinreichenden Wohnraum bis 45 m² mit dem von ihr als angemessen
angesehenen Quadratmeterpreis gebe. Dies werde von der Antragstellerin ausdrücklich
bestritten. Unterlagen hierzu befänden sich nicht in der Akte. Angesicht der bisherigen
Wohnungsgröße, die die Antragstellerin zur Verfügung gehabt habe, mit im Zweifel
entsprechender Möblierung werde die Antragsgegnerin dabei nur auf Wohnungen
zurückgreifen können, die im oberen Bereich liegen, also ab 40 m². Demgegenüber
könne die Antragstellerin nicht verlangen, dass der bisherige Wohnstandard
beibehalten werde, es sei denn, es handele sich dabei um einen einfachen und im
unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad. Ggf. wäre hierbei auch der
Gesundheitszustand der Antragstellerin zu berücksichtigen, wenn für sie
möglicherweise nur Wohnungen bis zum 2. Stock oder mit Aufzug in Betracht kommen
sollten. Dies könnte den verfügbaren Wohnungsmarkt nicht unerheblich einschränken.
Sollte die Antragsgegnerin diese Nachweise erbringen, was auch noch im Laufe des
Widerspruchsverfahrens möglich sei, wäre es Sache der Antragstellerin, ihrerseits
nachzuweisen, dass es sich hinreichend um eine entsprechende Wohnung bemüht
habe. Nach Aktenlage dürfte dies bislang nicht geschehen sein. Insbesondere habe die
Antragstellerin, soweit ersichtlich, trotz entsprechender Kostenübernahmeerklärung der
Antragsgegnerin noch kein entsprechendes Inserat in der Zeitung geschaltet.
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Für den Fall, dass die Antragsgegnerin den Nachweis erbringen sollte, dass es
hinreichend angemessenen Wohnraum bis 45 m² für die Antragstellerin gebe, könnten
die Aufwendungen für die jetzige Wohnung insgesamt gleichwohl noch angemessen
sein, denn in Ausnahmefällen könne von der Regelgröße der Wohnung abgewichen
werden. Dies bestimme Ziffer 5.72 VV-WoBindG. Ob zu Gunsten der Antragstellerin ein
solcher Ausnahme-/Härtefall angenommen werden könne, könne derzeit noch nicht
festgestellt werden, sei aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Die
Antragstellerin habe gesundheitliche Gründe geltend gemacht, wegen der sie einen
Umzug für unzumutbar halte. Da dies im Rahmen eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden könne, werde die Antragsgegnerin dem im
laufenden Widerspruchsverfahren nachgehen müssen. Dabei gehe das Gericht davon
aus, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur einer amtsärztlichen
Untersuchung werde einbestellen müssen. Erst wenn die bislang aufgeführten, noch
offenen Fragen geklärt seien, stelle sich die weitergehende Frage, ob die
Antragsgegnerin mit dem Anhörungsschreiben vom 18.07.2005 von der Regelfrist von
sechs Monaten habe abweichen dürfen.
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Bei dieser Sachlage gehe das Gericht im Rahmen der Folgenabwägung zu Gunsten der
Antragstellerin davon aus, dass die Regelgröße einer Wohnung für Alleinstehende von
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45 m² vorliegend womöglich um bis zu 8 m² überschritten werden könne. Bei 53 m² und
dem von der Antragsgegnerin als noch angemessen zugrunde gelegten
Quadratmeterpreis von 6,58 EUR komme man noch auf angemessene Aufwendungen
in Höhe von 348,74 EUR. Dieser Betrag liege geringfügig über den Aufwendungen, die
die Antragstellerin für ihre jetzige Wohnung habe.
Gegen den am 08.12.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am
28.12.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 02.01.2007
nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, es könne keine
Eilbedürftigkeit angenommen werden, weil schwere drohende Nachteile nicht erkennbar
seien. Es sei unzutreffend, dass sich in der Akte keine Unterlagen über
Wohnungsangebote befänden. Im Schriftsatz vom 06.06.2006 zum Aktenzeichen S 24
SO 23/06 ER seien aktuelle Mietangebote für entsprechenden Wohnraum beigefügt
gewesen. Diese Mietangebote stammten aus der Neuss-Grevenbroicher Zeitung vom
31.05.2006 sowie aus dem Lokalanzeiger für Neuss und Kaarst vom 01.06.2006 und
enthielten mehrere Angebote mit sowohl bzgl. der Wohnfläche als auch hinsichtlich der
Grundmiete angemessenen Wohnraum. Es könnten auch aktuelle Angebote aus der
Tagespresse vorgelegt werden. Dies sei jedoch nicht von ausschlaggebender
Bedeutung. Die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, geeigneten verfügbaren
Wohnraum nachzuweisen, könne nicht so weit ausgedehnt werden, dass eine nahezu
tägliche Informationspflicht gegenüber der Leistungsempfängerin begründet werde. Es
könne sich bei verständiger Betrachtung lediglich um einen Nachweis handeln, dass
generell noch angemessener Wohnraum der genannten Kategorie im Bereich der Stadt
Neuss zur Verfügung stehe. Außerdem könne sich die Antragstellerin nicht darauf
berufen, dass sie einen Anspruch auf exakt 45 m² großen Wohnraum habe. Im
vorliegenden Fall stelle sich das Fehlen der Bemühungen und der generellen
Bereitschaft zum Wohnungswechsel als Hauptproblem dar. Es sei offenkundig, das
Antragstellerin nicht bereit sei, aus ihrer jetzigen Wohnung auszuziehen. Auch die im
späteren Verlauf des Verfahrens angeführten gesundheitlichen Probleme seien nicht
geeignet, jegliche Verpflichtung zum Wohnungswechsel in Abrede zu stellen. Soweit
das Sozialgericht im Hinblick auf mögliche körperliche oder sonstige Einschränkungen
der Antragstellerin auf die Möglichkeit hinweise, dass eventuell ein Härtefall vorliegen
könnte, müsse dem entgegen gehalten werden, dass nur diejenigen einen Anspruch auf
höheren Platzbedarf hätte, denen eine räumlich beengte Unterbringung nicht zuzumuten
sei. Falls die Antragstellerin vorübergehend nicht zum Umzug in der Lage sei, könne
eine Fristverlängerung in Betracht zu ziehen sein. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass
die Verringerung der Wohnfläche von ursprünglich 65 m² auf 60 m² bisher völlig
ungeklärt sei. Von der sechsmonatigen Regelfrist habe im vorliegenden Fall
abgewichen werden können, weil die Antragstellerin darüber informiert gewesen sei,
dass die von ihr innegehaltene Wohnung zu groß sei.
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Die Antragstellerin lässt vortragen, dass ein täglicher Bedarfsatz von 9,78 EUR nicht
ausreiche und verfassungswidrig sei. Sie wiederholt ihre Auffassung, dass eine
Kündigung der jetzigen Wohnung nicht erfolgen könne; eine neue Wohnung werde
angemietet, wenn sämtliche Kosten hierfür übernommen würden. Sobald für die
Antragstellerin eine mit rund ca. 45 m² große Wohnung nach ihren Vorgaben und nach
Zusage der Kosten gefunden worden sei, werde der Umzug auf 45 m² erfolgen. Zum
Nachweis, dass ein angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe, legt sie eine
Bescheinigung der (GVI) Gesellschaft für Vermögens- und Immobilienverwaltung mbH
vor, deren Geschäftsführer ihr Verfahrensbevollmächtigter ist. Im Übrigen wiederholt sie
ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte sowie der Akten des Sozialgerichts Düsseldorf S 19 SO 29/06, S 19 SO
30/06 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
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II.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Einstweilige Anordnungen sind auch
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis
(Anordnungsanspruch) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund), § 86b Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das ist nicht der Fall.
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Nach §§ 41, 42 Nr. 2 SGB XII umfassen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung die angemessenen und tatsächlichen Aufwendungen für die
Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3
SGB XII sind Unterkunftskosten, soweit sie den angemessenen Umfang übersteigen,
solange anzuerkennen, solange es einer Person nicht möglich oder nicht zuzumuten ist,
durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die
Angemessenheit der Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen (vgl. dazu
LSG NRW, Beschluss vom 24.08.2005 - L 19 B 28/05 AS ER; BSG, Urteile vom
07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R und B 7b AS 18/06 R). Zunächst bedarf es auf einer ersten
Stufe der Feststellung, welche Größe die gemietete Wohnung aufweist. Im vorliegenden
Fall beträgt die Größe der Wohnung 60 m² oder auch 65 m². Es entspricht der Praxis
des Senats in Übereinstimmung mit der sonstigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung,
bei einem Alleinstehenden eine Wohnungsgröße bis zu 45 m² zu Grunde zu legen. Die
für die mindestens 60 m² große Wohnung mit einer monatlichen Kaltmiete von 367,68
EUR anfallenden Unterkunftskosten überschreiten insbesondere wegen der
Wohnungsgröße unter Beachtung auch der vom Senat in ständiger Rechtsprechung zur
Ermittlung der angemessenen Aufwendungen als maßgebliche erachteten
Produktheorie die angemessenen Aufwendungen insgesamt um 51,59 EUR (vgl. auch
Beschluss des Senat vom 23.10.2006, L 20 B 114/06 SO ER, Beschluss vom
01.12.2006, L 20 B 293/06 AS ER). Nach der vom Sozialgericht zitierten Ziffer 5.72 VV-
WoBindG besteht zwar die Möglichkeit, zur Vermeidung besonderer Härten abweichend
von den Richtnormwerten zusätzlichen Raumbedarf anzuerkennen. Das gilt bei jungen
Ehepaaren, bei dem keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat oder deren
Ehe noch nicht länger als fünf Jahre besteht, Blinden, Rollstuhlfahrerinnen und
Rollstuhlfahrern sowie Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr.
Keiner dieser Gründe trifft auf die Antragstellerin zu. Die von der Antragstellerin geltend
gemacht Kniegelenkserkrankung lässt nicht den Schluss zu, dass bei der Antragstellerin
auf Dauer ein größerer Raumbedarf erforderlich ist. In ihrem Schreiben an die GEK
Düsseldorf vom 21.01.2007 räumt die Antragstellerin selbst ein, dass nach den
bisherigen Behandlungs- und OP-Maßnahmen sich die akuten Beschwerden haben
beheben lassen und dass der behandelnde Arzt Dr. Lemken die Behandlung mit
Injektionen "Suplasyn 20 mg./2 ml." für vielversprechend hält.
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Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin verkennt, dass die Antragstellerin
keinen Anspruch auf eine exakt 45 m² große Wohnung hat. Wie die Antragsgegnerin
bereits in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, kann die angemessene Unterkunft
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bis zu 45 m² groß sein.
Das die Antragstellerin, die aus einer Drei-Zimmer-Wohnung in eine bis zu 45 m² große
Wohnung umziehen soll, einen Teil ihrer Möbel nicht mehr verwenden kann, ergibt sich
zwangsläufig daraus, dass sie als Leistungsbezieherin nach § 41 SGB XII nur einen
Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten hat. Als gesetzliche
Folge sind derartige Einschränkungen in der Regel hinzunehmen und nicht als
besondere Härte aufzufassen.
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Auf der zweiten Stufe der Prüfung ist festzustellen, ob die als abstrakt angemessene
Wohnung auch konkret zur Verfügung steht. Dies war schon nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 97,110; 101,194,198ff.) anerkannt.
Diese Rechtsprechung ist auch vom BSG (vgl. Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/06 R
und B 7b AS 18/06 R) für die sozialgerichtlichen Verfahren übernommen worden. Der
Senat teilt in Ansehung dieser Rechtsprechung den Standpunkt der Antragsgegnerin
deshalb nicht, sie müsse lediglich nachweisen, dass generell noch angemessener
Wohnraum der jeweiligen Kategorie im Bereich der Stadt Neuss zu Verfügung stehe.
Ungeachtet der prozessualen Obliegenheit eines Antragstellers, die Voraussetzungen
eines Anordnungsanspruchs und damit auch die Behauptungen über den örtlichen
Wohnungsmarkt glaubhaft zu machen, sind die Leistungsträger gehalten entsprechend
zu ermitteln, nachvollziehbare Informationen über den Wohnungsmarkt bereit zustellen
oder die tatsächlichen Grundlagen ihrer Verwaltungspraxis offen zu legen (vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; Berlit, Nachrichtendienst des Deutschen
Vereins (NDV) 2006, Seite 11). Einstweilen kann der Senat in diesem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren davon ausgehen, dass Wohnungen bis zu einem Preis von
296,09 EUR tatsächlich zur Verfügung stehen. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich
zumindest im Ansatz entnehmen, dass entsprechender Wohnraum angemietet werden
kann. Den Auswertungen der Neuss-Grevenbroicher-Zeitung (NGZ) vom 31.05.2006
sowie dem Lokalanzeiger für Neuss und Kaarst vom 01.06.2006 lassen sich
entsprechende Angebote entnehmen. Auch die Mietangebote, die die Antragstellerin am
21.01.2007 ergänzend vorgelegt hat, bestätigen, dass in Neuss Wohnraum vorhanden
ist, der den aufgezeigten Angemessenheitskriterien entspricht. So wird beispielsweise
in Neuss-Norf, M-straße ein Ein-Zimmer-Appartement, ca. 37 m² für 207,00 EUR
Kaltmiete angeboten. In Neuss-Gnadental hätte eine 40 m² große Wohnung zu einer
Kaltmiete in Höhe von 250,00 EUR angemietet werden können, in der NGZ vom
16.12.2006 ist eine Wohnung von ca. 35 qm zu einem Preis von 225,00 EUR angeboten
worden. Insofern widerlegt im Rahmen des summarischen Verfahrens die
Bescheinigung der GVI, deren Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigte der
Antragstellerin ist, dass in acht Monaten keine 43 m² bis 46 m² große Wohnung zu
einem Kaltmietenpreis in Höhe von 296,00 EUR auf dem Wohnungsmarkt habe ermittelt
werden können, nicht die Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums. Dass die
Antragstellerin im Übrigen ihrer Obliegenheit nachgekommen ist, sich um Wohnraum bis
zu 45 m² zu kümmern, hat sie bisher nicht dargelegt.
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Ob die Antragstellerin aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes tatsächlich in der Lage
ist, ihren Umzug selbst durchzuführen, bedarf hier keiner Entscheidung, weil davon die
Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht abhängig ist.
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Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zum Umzug mit Schreiben vom
18.07.2006 lediglich eine Frist bis zum 30.09.2006 eingeräumt hat, ist nicht zu
beanstanden. Zwar sind die tatsächlichen Unterkunftskosten solange zu übernehmen,
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als es Personen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel
jedoch längstens für sechs Monate. Schon aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift
ergibt, dass von der Sechs-Monats-Frist Abweichungen vorgenommen werden können.
Schutzbedürftig sind nach dieser Vorschrift insbesondere nur solche Personen, die bei
Eintritt ihrer Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw.
während des Leistungsbezuges beispielsweise durch eine Mieterhöhung
unangemessen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vielmehr war die
Antragstellerin bereits durch das vorhergehende Eilverfahren (Sozialgericht Düsseldorf
S 24 SO 23/06 ER) darüber informiert, dass sie eine unangemessene teure Unterkunft
bewohnt. Eine erneute sechsmonatige "Schonfrist" entspreche nicht dem Sinn und
Zweck des Gesetzes (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R
und B 7b AS 2/05 R). Zudem musste der Antragstellerin anhand ihres ausgestellten
Wohnberechtigungsschein klar sein, dass sie allenfalls eine bis zu 45 m² große
Wohnung hätte anmieten dürfen.
Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
12.05.2005 (1 BvR 569/05, NVWZ 2005, 927) kann letztlich eine endgültige
Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In der genannten
Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nicht ausgeschlossen, das im
Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Abschläge von den geforderten Leistungen
gemacht werden dürfen, so dass die vom Verfahrensbevollmächtigten behauptete
Menschenunwürdigkeit fehl geht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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