Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2004
LSG NRW: firma, kost und logis, mechaniker, soziale sicherheit, freiwillige versicherung, litauen, stadt, versicherter, gehalt, verordnung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 4 (18) RJ 84/97
27.02.2004
Landessozialgericht NRW
4. Senat
Urteil
L 4 (18) RJ 84/97
Sozialgericht Düsseldorf, S 8 J 144/93
Rentenversicherung
rechtskräftig
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 28.02.1997 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung
der Bescheide vom 09.03.1992 und 13.05.1993 verurteilt, dem Kläger auf
den Antrag vom 09.06.1987 Altersruhegeld vorbehaltlich etwaiger
Nachentrichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in
beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung,
insbesondere die Berücksichtigung einer Beitragszeit von Juli 1935 bis März 1939.
Der am 00.00.1909 in X/Litauen geborene Kläger iraelischer Nationalität und jüdischer
Religionszugehörigkeit lebte von 1935 bis März 1939 im Memelgebiet, flüchtete dann nach
Litauen und wanderte aus der ehemaligen UdSSR 1972 nach Israel ein.
Am 09.06.1987 beantragte er Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung
unter Hinweis auf Beschäftigungszeiten von 1932 bis 1937. Am 18.12.1987 gab er an, sich
von 1932 bis 1937 im Kibbutz Bemaaleh in Memel aufgehalten zu haben. Von Juli 1932 bis
August bzw. September 1934 habe er landwirtschaftliche Arbeiten auf dem Gut L bei
Memel verrichtet und von Juli 1935 bis September 1937 sei er als Mechaniker bei der
Memeler Flachsexportgesellschaft tätig gewesen. Beiträge zur deutschen
Rentenversicherung seien aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder
Tätigkeit im Rahmen einer "Hachsharah" entrichtet worden. Die Beklagte lehnte den Antrag
auf Gewährung von Altersruhegeld gemäß § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ab,
da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und angeforderte
Unterlagen nicht vorgelegt habe (Bescheid vom 03.08.1988). Der Kläger legte Widerspruch
ein und übersandte einen von ihm am 30.08.1988 unterzeichneten Antrag auf
Hinterbliebenenrente. Darin gab er an, von 1932 bis 1939 seien für ihn in Memel Beiträge
zur Arbeiter-, Angestellten- und Handwerkerversicherung der LVA Memel entrichtet
worden. Ab 1932 sei er im Rahmen einer "Hachshara" im Kibbutz Bmaale in Memel
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beruflich ausgebildet worden. Von 1932 bis Dezember 1934 sei er landwirtschaftlich auf
dem Gut L sowie von Juli 1935 bis September 1937 und von September 1937 bis 1939 als
Mechaniker bei der Memeler Flachsgesellschaft beschäftigt gewesen. Nach der Zeit der
Verfolgung von 1940 bis 1944 habe er Tätigkeiten in Willnar verrichtet. Angaben zu
Entgelten und Sachbezügen erfolgten in dem Formular nicht.
In einem am 15.05.1989 vom Kläger unterzeichneten Vordruck gab er an, von 1932 bis
1934 in Memel in der Tstr., dann von 1935 bis 1937 und von 1937 bis 1939 in Memel in der
Hstraße gewohnt zu haben. Vor 1933 sei er auf dem Gut L im Rahmen der Hachschara, ab
1935 sei er im "Kibbutz Maale Memel, Tstraße" tätig gewesen. Er wies darauf hin, dass
"Memelzeiten" gemäß § 17 Abs. 1 b FRG angerechnet würden und somit die Frage der
DSK-Zugehörigkeit entfalle. Der Kläger legte die Kopie einer Fahrerlaubnis vor, aus der
eine in Memel im Mai 1938 abgelegte Prüfung ersichtlich ist. Herr N L erklärte am
22.07.1990 in einer eidesstattlichen Versicherung, er sei zusammen mit dem Kläger in der
Zeit von 1932 bis 1937 "auf Hachsharah in Memel im Kibbutz Bemaala" gewesen, um die
Landwirtschaft zu erlernen. Zusammen seien sie von 1932 bis 1934 im Gut L in der
Landwirtschaft tätig gewesen. Der Kläger sei von Juni 1935 bis September 1937 in der
Flachsexportgesellschaft in Memel als Mechaniker angestellt gewesen. Er selbst sei auf
eine andere Arbeit geschickt worden. Für sie alle seien soziale Abgaben entrichtet worden.
Frau N I gab in ihrer eidestattlichen Versicherung vom 22.07.1990 an, sie sei von 1932 bis
1934 zusammen mit dem Kläger im Gut L bei Memel wieder in der Landwirtschaft tätig
gewesen, 1934 habe sie Memel verlassen, um nach Palästina auszuwandern. Auf
Nachfragen der Beklagten ergänzte der Kläger durch seine Bevollmächtigten, er habe von
1932 bis 1937 auf Hachsharah die Grundlagen der Landwirtschaft erlernt. Gleichzeitig sei
er jedoch von seiten des Kibbutzverbandes ab Juli 1935 an eine Flachsexportgesellschaft
weitervermittelt worden, in der er ganztägig unter Erhalt eines Entgeltes beschäftigt worden
sei. Das Entgelt sei ihm u.a. auch durch Kost und Logis durch den Kibbutz-Verband
ausgezahlt worden (13.01.1992).
Die Beklagte nahm den Bescheid vom 03.08.1988 gemäß § 44 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und lehnte den Antrag auf Gewährung eines
Altersruhegeldes ab (Bescheid vom 09.03.1992).
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, zum Beginn der Hachsharah-Zeit sei er bereits
23 Jahre alt gewesen. Bei der fraglichen Zeit werde es sich daher kaum um eine
Erstausbildung, sondern eher um eine "Umschichtung" gehandelt haben. Für diese sei
normalerweise von einem Zeitraum von bis zu 1 1/2 oder 2 Jahren auszugehen. Daher sei
die Erklärung des Zeugen L glaubhaft, dass er ab Juli 1935 als Mechaniker in einer
Flachsexportgesellschaft angestellt gewesen sei. Weshalb er in dieser Beschäftigung
versicherungsfrei gewesen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Eidesstattlich versicherte
der Kläger am 09.11.1992, er sei von 1932 bis 1937 im Kibbutz Bammaleh in Memel "aus
Hachsharah" als Vorbereitungsarbeit für die Auswanderung nach Palästina gewesen. Von
Juli 1935 an sei er auf Außenarbeit an die Flachsexportgesellschaft geschickt worden. Dort
habe er ganztägig als Mechaniker gearbeitet. Ihm sei erinnerlich, dass für ihn
Versicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Gewohnt habe er in Kibbutz Bammaleh.
Dieser habe für seine Arbeit sein Gehalt erhalten und habe mit dem Arbeitgeber einen
diesbezüglichen Arbeitsvertrag gehabt. In der Memeler Flachsexportgesellschaft habe er
bis zum September 1937 gearbeitet. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf zurück
(Widerspruchsbescheid vom 13.05.1993). Für die behauptete Beschäftigung von Juni 1935
bis September 1937 könne ein Übergang von Beiträgen im Sinne des § 17 Abs. 1 b FRG
i.d.F. des RRG 1992 nicht festgestellt werden, da eine Beitragsleistung zum polnischen
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Versicherungsträger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Von dem
Bestehen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses könne nicht
ausgegangen werden. Über die Äntrage auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen und
auf freiwillige Versicherung werde nach Beendigung des Rentenstreitverfahrens noch
entschieden.
Mit der am 14.06.1993 erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung von Altersruhegeld
unter Berücksichtigung von Fremdbeitragszeiten von Juli 1935 bis Juli 1937 begehrt. Er hat
weiter vorgetragen, von Juli 1935 bis September 1937 als Mechaniker bei der
Flachsexportgesellschaft in Memel gegen Entgelt versicherungspflichtig beschäftigt
gewesen zu sein und Beiträge zur dortigen Rentenversicherung entrichtet zu haben, die
über § 17 Abs. 1 b FRG in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigungsfähig
seien. Zwar sei richtig, dass er sich von 1932 bis 1937 in einer Hachsharah-Ausbildung im
Kibbutz befunden habe. Diese Ausbildung sei jedoch mit dem Eintritt in die
Flachsexportgesellschaft beendet worden, auch wenn er über den Kibbutz an diese Firma
vermittelt worden sei. Dass der Lohn aus dem Arbeitsverhältnis direkt an den Kibbutz
gezahlt worden sei, ändere nichts daran, dass er zu dem Arbeitgeber in einem abhängigen
entgeltlichen und damit auch versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden
habe. Durch die Regeln im Innenverhältnis im Kibbutz sei das Außenverhältnis zum
Arbeitgeber nicht berührt worden.
Die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen hat dem Sozialgericht (SG) mitgeteilt, nach
Auskunft der Bundeszentralkartei sei für den Kläger kein Entschädigungsvorgang registriert
(08.09.1993). Die Claims Conference hat den Kläger betreffende Unterlagen übersandt. Auf
Anfrage des SG hat die Jewish Agency mitgeteilt, eine den Kläger betreffende Kartei sei
nicht gefunden worden (08.08.1994).
Das SG hat Herrn N L im Wege der Rechtshilfe in Israel als Zeugen vernehmen lassen. Der
Zeuge hat bekundet, von 1932 bis 1937 zusammen mit dem Kläger im Kibbutz in der T-
Straße 0 in Memel gewohnt zu haben. Von 1932 und bis ein oder einige Jahre danach
habe der Kläger in einem landwirtschaftlichen Betrieb des Kibbutzes außerhalb der Stadt in
Karlsberg gearbeitet, anschließend bis 1937 in einem Hanfexportbetrieb in der T-Straße in
der Stadt Memel. Er erinnere sich nicht, in welchem Monat und Jahr der Kläger mit der
Arbeit bei der Hanf-Exportfirma angefangen habe, wohl aber, dass er dort längere Zeit
gearbeitet habe. Die Hanf-Exportfirma habe den Lohn direkt an die Leitung der
Hachscharah des Kibbutzes weiterzuleiten gepflegt. Der Kibbutz habe sich darum
gekümmert, dass alle Mitglieder ihr Notwendigstes bekamen, wie z.B. Essen, Trinken,
Unterkunft usw ... Die Kibbutzleitung habe die Mitglieder an die verschiedenen
Arbeitsplätze vermittelt. Der Vertrag sei zwischen der Kibbutzleitung und der Firma, in der
der Kläger gearbeitet habe, gewesen. Ob Beiträge zur Rentenversicherung für den Kläger
entrichtet worden seien, wisse er nicht.
Das SG hat die Verordnung betreffend die Umgestaltung der sozialen Sicherung im
Memelgebiet vom 18.11.1922 beigezogen und die Klage abgewiesen (Urteil vom
28.02.1997, zugestellt am 03.06.1997). Maßgeblich seien die Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Kläger habe die in § 1248 Abs. 7 RVO
aufgeführten Wartezeiten nicht erfüllt. Insbesondere sei die Zeit von Juli 1935 bis Juli 1937
nicht als Beitragszeit anzuerkennen. § 17 Abs. 1 b FRG sei anzuwenden, weil gemäß der
Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung im Memelland vom 17.08.1939
(RGBl. I Seite 1426) für die nach Reichsrecht festzustellenden Renten die bei der LVA des
Memelgebietes zurückgelegten Beitragszeiten anzurechen gewesen seien. Es sei nicht
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glaubhaft gemacht, dass für die Zeit zwischen Juli 1935 und Juli 1937
Rentenversicherungsbeiträge an die LVA des Memelgebietes entrichtet worden sein.
Einzelheiten über die nach der Verordnung vom 18.11.1922 im Markenverfahren erfolgten
Beitragsentrichtung habe der Kläger nicht angegeben. Nach den Angaben des Klägers und
der Zeugen sei davon auszugehen, dass zwischen ihm und der Flachsexportgesellschaft
keine vertragliche Regelung existiert habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die
Flachsexportgesellschaft Beiträge abgeführt habe, weil sie nicht als Arbeitgeberin des
Klägers einzustufen gewesen sei. Auch sei der Kibbutz nicht als beitragspflichtiger
Arbeitgeber des Klägers anzusehen gewesen. Zwischen dem Kibbutz und dem Kläger
habe kein entgeltliches Arbeitverhältnis vorgelegen. Zudem habe der unmittelbare Bezug
zwischen der erhaltenen Verköstigung und Unterkunft sowie der geleisteten Arbeit gefehlt,
weil der Kibbutz auch den Kläger in der Zeit versorgt habe, wo er noch nicht bei der
Flachexportgesellschaft gearbeitet habe. Mangels Entgeltlichkeit habe auch ein
versicherungspflichtiges Lehrverhältnis nicht bestanden. Zudem sei eine
Beitragsentrichtung durch den Kibbutz im Hinblick auf die Vorbereitung zur Auswanderung
deshalb nicht wahrscheinlich, weil kein Interesse daran bestanden habe,
Rentenanwartschaften dort zu begründen. Da das Memelland außerhalb des Gebietes des
deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 gelegen habe, könne die streitige Zeit
auch unter Berücksichtigung des am 01.01.1987 in Kraft getretenen Änderungsabkommens
vom 07.01.1986 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel über soziale Sicherheit nicht als Beitragszeit angesehen werden. Mangels
anrechenbarer Beitragszeiten stellten auch die Zeiten der Verfolgung keine Ersatzzeiten
dar.
Mit der am 25.06.1997 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, er sei von Juli 1935 bis
März 1939 in der Memeler Flachsexportgesellschaft gegen Entgelt abhängig
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Entgegen der Auffassung des SG habe zur
fraglichen Zeit an seinem Heimatort polnisches Recht gegolten, dem Versicherungskarten
fremd gewesen seien. Ein vom SG angenommenes Leiharbeitsverhältnis sei nach
memelländischem Recht unzulässig gewesen. Maßgeblich sei auf das faktische
Arbeitsverhältnis abzustellen. Er sei in den Betrieb der Flachsexportgesellschaft
eingebunden gewesen und diese habe hierfür ein Entgelt gezahlt. Es komme nicht darauf
an, dass das Entgelt nicht an ihn zu zahlen gewesen sei. Bis 1934 sei er im Rahmen der
sog. Hachsharah beschäftigt, danach als normaler Angestellter tätig gewesen. Er sieht sich
durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 28.02.1997 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung
der Bescheide vom 09.03.1992 und 13.05.1993 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom
09.06.1987 Altersruhegeld vorbehaltlich etwaiger Nachentrichtungen nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil in vollem Umfang für zutreffend und hat mitgeteilt, der
Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge und zur freiwilligen
Versicherung sei noch nicht beschieden worden. Sie sieht es auch nach den weiteren
Zeugenerklärungen und dem im Berufungsverfahren geänderten Sachvortrag des Klägers
weiterhin nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass für diesen zwischen 1935 und
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1937 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Flachsexportgesellschaft in Memel
Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden seien.
Der Kläger hat zwei Zeugenerklärungen vorgelegt. Herr E S hat am 22.02.1999 erklärt, der
Kläger habe ab 1933 als Mechaniker in der Flachexport-Gesellschaft gearbeitet, zunächst
noch als Mitglied in einer sog. Hachsharah-Gruppe. Nach einer gewissen Zeit habe er
diesen Rahmen verlassen und die Betätigung bei der Firma als Direktarbeitnehmer
fortgesetzt. Er selbst habe von 1930 bis August 1937 in der Firma gearbeitet, den Kläger
aber auch bei späteren Besuchen dort noch angetroffen, zuletzt im Februar 1939. Bei
einem späteren Treffen habe ihm der Kläger erzählt, dass er am Tage des Anschlusses am
22.03.1939 aus Memel geflohen sei. Als Mitarbeiter im Büro habe er selbst 250 Lit
monatlich verdient, Mechaniker wie der Kläger hätten ein weit höheres Gehalt bezogen.
Ebenfalls am 22.02.1999 hat Frau Q M angegeben, sie sei im Juli 1935 nach Memel
gezogen. In einem Sportverein habe sie den Kläger kennengelernt. Dadurch könne sie
bezeugen, dass dieser bei der Memeler Flachsexportgesellschaft beschäftigt gewesen sei.
Von Zeit zu Zeit hätten sie sich am Ausgang der Anlage der Firma in der Borsenstraße an
dem Fluß Danje verabredet, um zusammen zum Verein zu gehen. Sie wisse genau, dass
der Kläger bis zum Tages des Anschlusses von Memel am 22.03.1939 dort gearbeitet
habe.
Das Gericht hat eine Vernehmung der Zeugen in Israel veranlasst. Der Zeuge E S hat
ausgesagt, der Kläger habe von 1932 bis zur Flucht vor den Deutschen in 1939 als
Maschinentechniker bei der Flachsexportgesellschaft GmbH gearbeitet. Er wisse, dass der
Kläger Sozialversicherung und Krankenversicherung bekommen habe. Dies sei vom
Gesetz vorgeschrieben gewesen. Ein Teil habe der Arbeitnehmer, den anderen Teil der
Arbeitgeber bezahlt. Er wisse nicht, wieviel der Kläger verdient habe. Von 1932 bis 1934
habe dieser im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses bei der Firma gearbeitet.
Danach habe er als normaler Angestellter bei der Firma weitergearbeitet, offensichtlich weil
er nicht an die Auswanderung nach Palästina gedacht habe. Nach dem Ende des
Berufsausbildungsverhältnisses sei der Kläger in die Stadt umgezogen und habe sich bei
anderen Leuten ein Zimmer gemietet. Der Kläger habe dann verschiedene Unterkünfte in
dieser Stadt gehabt, an die genauen Adressen und Straßen könne er sich nicht erinnern.
Nach Ende des Berufsbildungsverhältnisses sei der Lohn an den Kläger bezahlt worden.
Die Zeugin Q M hat angegeben, Kontakt zum Kläger habe von 1935 bis 1939 bestanden.
Während der gesamten Zeit habe er als Angestellter bei der Flachsexportgesellschaft
GmbH gearbeitet. Der Kläger habe ihr erzählt, dass er bis 1934 in der Ausbildung gewesen
sei. Als sie ihn kennengelernt habe, sei er nicht mehr bei der Ausbildung gewesen. Sie
wisse, dass der Kläger eine Mietwohnung gehabt habe, aber keine Einzelheiten darüber.
Das Gericht hat eine Anhörung des Klägers in Israel veranlasst. Dieser hat dort am
25.07.2001 angegeben, er habe von 1933 bis 1935 in Memel im Kibbutz in der Tstraße
gewohnt und im Rahmen seiner Zugehörigkeit zum Kibbutz in der Memeler
Flachsexportgesellschaft gearbeitet. Von 1933 bis 1935 habe der Kibbutz sein Gehalt für
seine Arbeit in der Firma bekommen. Ansprüche auf Sozialleistungen seien auf seinen
Namen eingetragen worden. 1935 habe er das Kibbutz verlassen und sich zunächst in
Memel in der Hstraße, später in der G-Straße eingemietet. Den Kibbutz habe er 1935
verlassen, nachdem er gesehen habe, dass er über den Kibbutz die Genehmigung zur
Einwanderung nach Israel nicht bekäme. Ab 1935 habe er als Angestellter/lohnabhängiger
Arbeitnehmer ohne Beziehung zum Kibbutz für die Flachsexportgesellschaft gearbeit und
dann selbst das Gehalt für die Arbeit mit allen Ansprüchen auf Sozialleistungen erhalten. In
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der Firma habe er bis 1939 gearbeitet. Die Zeugen S und M irrten, soweit sie gesagt hätten,
er sei nur bis 1934 in Kibbutz gewesen. Richtig sei, dass er dort bis 1935 gewesen sei.
Die Botschaft der BRD in Wilna/Litauen hat auf Nachfrage des Gerichts auch zu
Versicherungsunterlagen eine Auskunft des Litauischen Zentralen Staatsarchiv
(28.06.2002) übersandt, der Kopien aus der Akte "B N und T K. Flachs-, Hede- und
Leinsaatexport" beigefügt waren. Demnach wurden den Kläger oder sonstige Mitarbeiter
dieser Gesellschaft betreffende Daten in den unvollständig erhalten gebliebenen
Archivdokumenten nicht gefunden. Nach den Unterlagen zur Gewerbesteuerveranlagung
für 1935 bis 1937 befand sich die Firma in der Cstraße Nr. 0. In der Gewerbesteuer-
Veranlagung für 1938 ist als Betriebsstätte die Xtstraße 1 und als Firmenanschrift die Pr. T.
Allee 1 genannt.
Der Kläger hat eine Zeugenerklärung des Advocaten Dr. F N vorgelegt. Daraufhin hat das
Gericht eine Vernehmung als Zeuge in Israel veranlasst. Herrn N hat erklärt, er habe 1935
die Stadt Memel verlassen, als er ca. 14 Jahre alt gewesen sei. In der Stadt habe es eine
Firma mit dem Namen B und T gegeben, die ihren Betriebssitz in der Cstraße gehabt habe.
Seine Eltern seien mit den Eigentümern der Firma befreundet und er sei oft in den Büros
der Firma zu Besuch gewesen. Die Firma habe sich mit Stoffen und deren Erzeugnissen
aus Flachsfasern befasst.
Der Kläger hat mitgeteilt, Zeiten vor Juli 1935 würden nicht mehr geltend gemacht und die
Klage werde insoweit zurückgenommen (18.11.2003).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten und die
beigezogenen Akten der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen und
die angefochtenen Bescheide nicht aufgehoben, denn diese sind rechtswidrig und
beschweren den Kläger daher im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Anspruch des Klägers auf Anerkennung der streitigen Beitrags- und Ersatzzeiten
richtet sich noch nach den Vorschriften der bis zum 31.12.1991 geltenden und zum
01.01.1992 außer Kraft getretenen RVO. Der Antrag auf Versichertenrente aus der
deutschen Rentenversicherung ist bereits im Juni 1987 gestellt worden und der geltend
gemachte - hier allein für die Zeit ab Juli 1935 streitige - Anspruch auf Anerkennung von
Beitrags- und Ersatzzeiten bezieht sich auf die Zeit vor dem 01.01.1992 (vergleiche § 300
Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -).
Gemäß § 1248 Abs. 5 RVO erhält Altersruhegeld auch der Versicherte, der das 65.
Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs. 7 Satz 3 erfüllt hat. Der Kläger hat das
65. Lebensjahr bereits 1974 vollendet und entgegen den Auffassungen der Beklagten und
des SG auch die Wartezeit für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO erfüllt, weil eine
Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist, § 1248 Abs. 7 Satz 3
RVO. Anrechnungsfähige Versicherungszeiten liegen für ihn in Form von Beitragszeiten (§
1250 Abs. 1 a RVO) und von Ersatzzeiten (§ 1250 Abs. 1 b RVO) vor.
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der
reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als
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entrichtet gelten, nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 1385 a und 1385 b RVO. Diese
Voraussetzungen sind für die Zeit der Beschäftigung des Klägers in der Memeler
Flachsexportgesellschaft von Juli 1935 bis März 1939 erfüllt. Rechtlich zutreffend hat das
SG in dem angefochtenen Urteil dargelegt, dass eine Berücksichtigung dieser Zeit nach §
17 Abs. 1 b FRG in der hier noch anwendbaren Fassung bis zum 31.12.1991 in
Verbindung mit §§ 15 und 4 Abs. 1 Satz 1 FRG im Mindestmaß voraussetzt, dass die
behauptete Beitragszeit glaubhaft gemacht worden ist. Eine Tatsache ist glaubhaft
gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1
Satz 2 FRG. Die "bloße Möglichkeit" des Vorliegens der zu beweisenden Tatsache reicht
für die Glaubhaftmachung nicht aus, jedoch können durchaus noch gewisse Zweifel
bestehen bleiben. Besteht dagegen eine "gute Möglichkeit", dass sich ein Vorgang wie
vorgebracht zugetragen hat, so hat dies das Bundessozialgericht (BSG) für die Annahme
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreichen lassen (BSG vom 17.12.1980 - 12 RK
42/80 -).
Unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der Ermittlungen sieht der Senat es als
überwiegend wahrscheinlich an, dass der Kläger von Juli 1935 bis März 1939 in einem
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, für das
Rentenversicherungsbeiträge an die Landesversicherungsanstalt des Memelgebietes
entrichtet worden sind.
Zwar sind sowohl die Angaben des Klägers selbst als auch die Aussagen der Zeugen
insgesamt nicht ohne Widersprüche. Jedoch stehen die Angaben des Klägers bei seiner
Vernehmung am 25.07.2001 in Israel weitgehend in Einklang mit den Aussagen der im
Berufungsverfahren gehörten Zeugen. Danach geht der Senat davon aus, dass der Kläger
bis Mitte 1935 in dem Kibbutz in Memel gelebt und bis dahin Tätigkeiten im Rahmen einer
Hachscharah sowie möglicherweise einem - wie vom SG angenommen -
Leiharbeitsverhältnis verrichtet hat. Der Zeitraum bis einschließlich Juni 1935 ist allerdings
nach der insoweit ausdrücklich erklärten Klagerücknahme nicht mehr Streitgegenstand.
Für den Zeitraum von Juli 1935 bis zur Flucht im März 1939 geht der Senat davon aus,
dass der Kläger als Mechaniker in der Flachsexport GmbH beschäftigt war. Seine - auch
durch die Angaben der Zeugen S und M bestätigte - Schilderung im Berufungsverfahren, er
habe das Kibbutz 1935 verlassen, entspricht die bereits im Mai 1989 gegenüber der
Beklagten erfolgte Angabe einer Wohnanschrift in der Großwasserstraße. Demgegenüber
befand sich der Kibbutz, bestätigt durch die Aussage des Zeugen L, in der Tstraße bzw.
Tstraße 0. Schlüssig und nachvollziehbar erscheint dem Senat auch die vom Kläger
dargelegte Begründung, er habe den Kibbutz 1935 verlassen, ausgehend davon, dass er
über diesen die Genehmigung zur Einwanderung nach Israel nicht bekäme. Eine Dauer der
Hachschara, wie sie vom Kläger ursprünglich bis 1937 angegeben worden ist, erscheint
dem Senat völlig unwahrscheinlich. Zum einen dauerte diese selbst selten länger als zwei
Jahre. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits 1909 geboren war und
die Schulausbildung 1924 abgeschlossen hatte. Im Einklang mit der Eidesstattlichen
Versicherung von Frau I steht die spätere Angabe des Klägers, im Zeitraum von 1932 bis
1934 eine landwirtschaftliche Ausbildung auf dem Gut L absolviert zu haben. Dazu passt
auch die Äußerung des Herrn L, er habe nach der Tätigkeit in der Landwirtschaft ebenso
wie der Kläger eine andere Arbeit verrichtet, für die dann auch Sozialversicherungsbeiträge
geleistet worden sei. Jedenfalls mit dem Auszug aus dem Kibbutz Mitte 1935 ist kein Raum
mehr für die Argumentation, dieser habe den Kläger durch Unterkunft und Verköstigung
noch versorgt, was einem Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt mit der Flachsexport
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GmbH entgegenstehe. Vielmehr muss dem Kläger mit dem Bezug einer Privatunterkunft
eigenes Geld zur Verfügung gestanden haben. Mit dem Verlassen des Kibbutz ist auch der
Argumentation des SG die Grundlage entzogen, bei dem Kläger habe kein Interesse daran
bestanden, in Memel Rentenanwartschaften zu begründen. Vielmehr lässt die Tatsache,
dass er dort im Mai 1938 den Führerschein erlangt hat, sowohl den Schluss zu, dass ihm
für den Führerscheinerwerb Geld zur Verfügung gestanden, als er sich auch dort auf einen
dauerhaften Aufenthalt eingerichtet hat. Die entsprechenden Angaben des Klägers werden
bestätigt durch die Aussage des Zeugen S, der sowohl eine Beschäftigung als
"Direktarbeitnehmer" bis März 1939 als auch den Erhalt von Lohn bestätigt und dabei
nachvollziehbar differenziert zwischen der Zeit seiner eigenen Tätigkeit im Büro in dieser
Firma bis September 1937 und der Zeit danach, in der er schlüssig gelegentliche Besuche
bei seinen alten Mitarbeitern erwähnt. Im übrigen hatte der Kläger bereits im August 1988
Mechanikertätigkeiten in der Beschäftigungsfirma von Juli 1935 bis 1939 behauptet. Eine
Tätigkeit in der Firma an der Borsenstraße und den Erhalt von Gehalt bestätigt auch die
Zeugin M. Ihre Angaben zu der Firma an der Cstraße am Fluß Danja passen zu den
Anschriftenangaben in der Gewerbesteuer-Veranlagung von 1935 bis 1937, die sich aus
der Auskunft des Litauischen Staatsarchivs aus Juni 2002 ergeben. Die Existenz der Firma
wird neben der Erklärung des Zeugen N bestätigt durch die aus Litauen übersandten
Unterlagen, die im übrigen schon für 1922 mit fünf Gehilfen und dreiunddreißig Arbeitern
Hinweise auf eine größere Anzahl von Beschäftigten enthalten. Den Firmensitz in der Nähe
der Brücke am Fluss Danja bestätigt auch der Zeuge S.
Nach allem sieht der Senat ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis des Klägers von Juli
1935 bis März 1939 als glaubhaft gemacht an. Ebenso geht er davon aus, dass ein
rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und die Abführung von
Versicherungsbeiträgen glaubhaft gemacht sind. Bei der behaupteten Beschäftigung
handelte es sich um eine Tätigkeit, die nach dem damals geltenden Recht im Memelgebiet
versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war. Gemäß § 10 der Verordnung
betreffend Umgestaltung der sozialen Versicherung im Memelgebiet vom 18.11.1922
unterlagen nach Vollendung des 14. Lebensjahres der Versicherungspflicht unter anderem
Arbeiter, Angestellte, Gehilfen, Gesellen und auch Lehrlinge. Die Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen hat der Kläger durchgehend behauptet, dabei ausdrücklich
auch die Landesversicherungsanstalt Memel bereits im August 1988 erwähnt. Seine
Behauptungen werden durch die Angaben der Zeugen S und L bestätigt. Insbesondere
dem Zeugen S kann aufgrund seiner Tätigkeit als Büroangestellter durchaus die von ihm
behauptete Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bekannt gewesen sein. Im
Übrigen kann nicht unterstellt werden, dass der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß
gehandelt und Beiträge abgeführt hätte. Vielmehr lässt sich den aus dem Litauischen
Staatsarchiv übersandten Unterlagen entnehmen, dass die Beschäftigungsfirma jedenfalls
hinsichtlich der Gewerbesteuer- Veranlagung ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.
Entgegen der Auffassung des SG läßt sich aus fehlenden Angaben des Klägers zu
Einzelheiten der Beitragsentrichtung durch Marken nicht schließen, dass keine Beiträge
entrichtet worden seien. Zu den Einzelheiten des Beitragsverfahrens ist der Kläger weder
im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich befragt worden. Zutreffend
weist dieser im übrigen darauf hin, dass bei abhängig Beschäftigten die Marken durch den
Arbeitgeber eingeklebt und von diesem später zur Aufrechnung weitergeleitet wurden
(vergleiche § 7 der Verordnung betreffend Umgestaltung der sozialen Versicherung im
Memelgebiet). Weitere Unterlagen aus Litauen waren nicht zu erlangen. Als Beweismittel
für die Glaubhaftmachung nach § 4 FRG standen demnach nur die Zeugenaussagen und
eidesstattlichen Erklärungen zur Verfügung.
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Zwar erfüllt der Kläger mit der Beitragszeit für den Zeitraum von Juli 1935 bis März 1939
noch nicht die Wartezeit gemäß § 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO. Jedoch liegen darüber hinaus
im erforderlichen Umfang Ersatzzeiten gemäß § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO vor. Dessen
tatbestandsmäßige Voraussetzungen sind gegeben, weil sich der Kläger anschließend an
die Zeit seiner Beschäftigung verfolgungsbedingt im Ausland aufgehalten hat. Er war
Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Nach dieser Vorschrift
sind Verfolgte im Sinne des Gesetzes die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, die
aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen
der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sind und hierdurch Schaden an Leben, Körper,
Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in ihrem beruflichen oder wirtschaftlichen
Fortkommen erlitten haben (Verfolgte). Der Anwendung des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO steht
nicht entgegen, dass ein Versicherter nicht als Verfolgter nach BEG anerkannt ist. Die
Feststellung der Verfolgteneigenschaft ist vom Rentenversicherungsträger bzw. von den
Gerichten in eigener Zuständigkeit und unabhängig von den Entschädigungsbehörden
durchzuführen (vergleiche BSG, Urteil vom 14.08.2003 - B 13 RJ 27/02 R - mit weiteren
Nachweisen). Als Jude zählte der Kläger zu der Gruppe von Verfolgten, die unter der
nationalsozialistischen Herrschaft aus Gründen der Rasse verfolgt wurde. Der Verweis in §
1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO, dass ein Versicherter "Verfolgter" im Sinne des § 1 BEG sein
müsse, ist nicht so verstehen, dass es sich ausschließlich um nach dem BEG
entschädigungsberechtigte Verfolgte handeln müsse. Die Feststellung der
Verfolgteneigenschaft im Sinne der RVO ist nicht vom Bestehen eines
Entschädigungsanspruchs nach dem BEG abhängig. Für die im Rentenrecht zu
entscheidende Frage, ob ein Versicherter Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist, kommt es
auf die Entschädigungsberechtigung nach § 1 BEG nicht an. Maßgeblich ist in diesem
Zusammenhang vielmehr darauf abzustellen, ob der Betroffene einen Schaden in der
Rentenversicherung erlitten hat, für den die Rentenversicherungsgesetze einen Ausgleich
vorsehen. Im Rahmen der Anerkennung einer verfolgungsbedingten Ersatzzeit geht es
gerade um den Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile für die infolge einer
verfolgungsbedingten Flucht nicht zurückgelegten (weiteren) Beitragszeiten (vergleiche
BSG, a. a. O.).
Der Anerkennung der verfolgungsbedingten Ersatzzeit steht auch nicht entgegen, dass der
Kläger nicht vom Inland, das heißt vom Gebiet des damaligen Deutschen Reiches, in das
Ausland geflohen ist. Ausnahmsweise ist auch das verlassene Einflussgebiet des
Deutschen Reiches als "Inland" anzusehen, wenn ein Versicherter ein Einflussgebiet des
Deutschen Reiches wegen der drohenden Verfolgungsmaßnahme verlassen hatte und in
ein anderes Ausland ging (vergleiche BSG, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Mit dem
Memelgebiet hatte der Kläger nach der Besetzung durch Deutschland im März 1939 ein
Einflussgebiet des Deutschen Reiches verlassen und mit Litauen dann ein anderes (Aus-
)Land aufgesucht, wobei nachvollziehbares Motiv drohende Verfolgungsmaßnahmen
waren. Wenn sich ein Versicherter dem nationalsozialistischen Einflussbereich bzw. der
kurz bevorstehenden Ausdehnung dieses Einflussbereichs und damit der drohenden
Verfolgung durch eine Flucht aus diesem Einflussbereich entzog, muss dies einer Flucht
aus dem Inland ins Ausland gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob noch eine
Staatsgrenze zu überschreiten war oder nicht (vergleiche BSG, a. a. O.). Dieser
"Auslandsaufenthalt", das heißt der Aufenthalt des Klägers in dem dem
nationalsozialistischen Einflussbereich entzogenen Gebiet, dauerte auch durch die
Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls in dem Umfang an, dass Ersatzzeiten vorliegen, die
zusammen mit den Beitragszeiten eine Versicherungszeit von mindestens 60
Kalendermonaten im Sinne von § 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO ergibt, weshalb dem Grunde
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nach Anspruch auf Altersruhegeld besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.