Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.03.2008
LSG NRW: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vollziehung, zukunft, auflage, vermögensübertragung, bedürftigkeit, hobby, verfügung, hauptsache
Landessozialgericht NRW, L 20 B 18/08 SO ER
Datum:
04.03.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 18/08 SO ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 6 SO 218/07 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 21.01.2008 geändert. Die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.11.2007 wird
angeordnet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine
erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu
erstatten.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 05.11.2007.
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Der 1982 geborene Antragsteller beantragte Ende November 2006 durch seinen später
ausdrücklich schriftlich bevollmächtigten Vater, der als Generalvertreter für die B
freiberuflich tätig ist, bei der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Dem
Antragsteller ist durch Bescheid des Versorgungsamtes C vom 29.10.2004 ein Grad der
Behinderung von 50 wegen einer Minderbegabung zuerkannt worden. Er ist in einer
Werkstatt für behinderte Menschen in Minden beschäftigt. Neben einer monatlichen
Arbeitsprämie von 157,94 EUR erhält er Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26 EUR
monatlich abzüglich des erhöhten Anteils zur Pflegeversicherung von 1,23 EUR. Seit
Dezember 2005 bezieht er zudem eine Halbwaisenrente mit einem monatlichen
Zahlbetrag von 113,19 EUR (Bescheid vom 16.02.2006). Kindergeld wird in Höhe von
154 EUR monatlich an den Vater des Antragstellers ausgezahlt. Die im Antragsformular
gestellten Fragen nach in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung auf andere Personen
übertragenem Vermögen verneinte der Antragsteller. Hingegen gab er an, über ein
Anlage-Depot bei der B mit einem gegenwärtigen Wert von 2022,64 EUR zu verfügen.
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Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 08.01.2007
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Grundsicherungsleistungen für die Monate November 2006 bis Januar 2007 in Höhe
von 782,28 EUR. Mit Bescheid vom 26.01.2007 bewilligte sie Leistungen für den
Zeitraum November 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 260,76 EUR
monatlich. Am 10.09.2007 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag. Aufgrund eines
Datenabgleichs stellte die Antragsgegnerin fest, dass für den Antragsteller Zinseinkünfte
für das Jahr 2006 in Höhe von 313,26 EUR ausgewiesen waren. In einem Schreiben
vom 08.10.2007 erklärte der Antragsteller zu von ihm überreichten Kontoauszügen
hinsichtlich seines Anlagekontos, es könne nachvollzogen werden, dass am 09.10.2006
eine Verfügung über 190 Anteile im Wert von 13.424,20 EUR erfolgt sei. Der Grund für
die Verfügung zu Gunsten seines Vaters sei gewesen, dass er in den letzten Jahren
gegenüber diesem verschiedene Verpflichtungen aufgebaut habe, die sich aus
immensen Kosten für seinen Führerschein, der Neueinrichtung und Renovierung seines
Wohn- und Schlafzimmers, Kfz-Kosten und verauslagten Kosten für sein Hobby
"Mittelalter" zusammengesetzt hätten. Die Schulden hätten bereits Anfang des Jahres
2006 durch ihn ausgeglichen werden sollen. Dies sei jedoch mehrfach vergessen und
aufgeschoben und erst am 09.10.2006 erledigt worden. Da seitdem etwa ein Jahr
vergangen sei und er nicht damit habe rechnen können, diese Verpflichtungen in allen
Einzelheiten nachweisen zu müssen, seien nicht alle Kosten nachweisbar, vor allem
was die Möbel-Neuanschaffungen und Aufwendungen für sein Hobby betreffe.
Aufzeichnungen bis 09.10.2006 seien nicht mehr vorhanden. Der Antragsteller hat eine
Aufstellung über die gesamten Aufwendungen überreicht. Danach sind
Führerscheinkosten in Höhe von 6.783 EUR, Einrichtungs- und Renovierungskosten in
Höhe von 4657 EUR, Reparaturkosten für sein Kfz in Höhe von 257 EUR und Kosten für
sein Hobby (Rüstungen, Waffen, Teilnahmegebühr für Veranstaltungen usw.) in Höhe
von etwa 1500 EUR angefallen. Dabei verteilen sich die Führerscheinkosten auf zwei
Fahrschulen und Zeiträume vom 14.11.2002 bis 02.12.2005 sowie November 1999 bis
September 2000. Rechnungen diesbezüglich konnten lediglich für den erstgenannten
Zeitraum vorgelegt werden.
Mit Anhörungsschreiben vom 16.10.2007 ist dem Antragsteller Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden. Es werde davon ausgegangen, dass durch die
Übertragung von Aktienanteilen Bedürftigkeit vorsätzlich bzw. grob fahrlässig
herbeigeführt worden sei, um Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen zu
können. Diese Annahme gründe auf dem Umstand, dass Schulden aus dem Jahre 2000
beglichen worden sein sollen und dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Beantragung
von Leistungen der Grundsicherung. Im Antrag auf Leistungen der Grundsicherung vom
26.11.2006 sei eine Vermögensübertragung innerhalb der letzten 10 Jahre verneint
worden. Auch die erzielten Zinseinkünfte seien nicht nachgewiesen worden. Hierzu hat
der Antragsteller mit Schreiben vom 23.10.2007 ausgeführt, er sei der Überzeugung
gewesen, dass eine Rückzahlung von Schulden und die Bereinigung von
Verpflichtungen keine Vermögensübertragung sei. Die Zinseinkünfte habe er
schlichtweg vergessen. Er könne kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
erkennen.
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Mit Rücknahmebescheid vom 05.11.2007 hob der Antragsgegner seine Bescheide vom
08.01.2007 und 26.01.2007 in vollem Umfang unter Verweis auf die Vorschrift des § 45
Abs. 2 S. 3 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf und setzte die zu
erstattenden Sozialleistungen gemäß § 50 Abs. 3 SGB X mit 2.873,13 EUR fest. Zur
Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die mit seinem Vater getroffenen
Vereinbarungen hätten dazu gedient, die Vermögensverhältnisse zulasten der
öffentlichen Hand zu verschieben. Die Bedürftigkeit sei zumindest grob fahrlässig
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herbeigeführt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen könne jedoch nicht
nachvollzogen werden, dass der Antragsteller seinem Vater gegenüber Schulden
gehabt hätte. Belege seien diesbezüglich nicht vorgelegt worden.
Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Erstattungsbetrag innerhalb eines Monats
nach Zugang des Rücknahmebescheides zu erstatten. Darüber hinaus ordnete der
Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidungen an. Es liege im
öffentlichen Interesse, wenn Sozialleistungen, die aus Steuermitteln erbracht werden
müssten, nur Personen zuflössen, die auch anspruchsberechtigt seien. Im Falle des
Antragstellers hätten sich die Verhältnisse nachweislich verändert, so dass die
Verwaltungsbehörde vor dem Hintergrund eines sparsamen und sorgfältigen Umgangs
mit Steuergeldern unverzüglich reagieren und zumindest ausschließen müsse, dass für
die Zukunft weiter und zu Unrecht Leistungen gezahlt würden. Auch aus einer
Fürsorgepflicht der staatlichen Stellen gegenüber dem Antragsteller ergebe sich die
Verpflichtung, nicht für die Zukunft Leistungen in einem Umfang zu gewähren, auf den
kein Anspruch bestehe, und so für eine Übergangszeit einen Lebensstandard oberhalb
der Sozialhilfegrenzen zu ermöglichen, wenn der Antragsteller gleichzeitig in
entsprechendem Umfang nach Abschluss des Verfahrens Rückzahlungsanforderungen
ausgesetzt wäre. Mit Bescheid vom 05.11.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag
des Antragstellers auf Fortzahlung von Leistungen ab dem 01.11.2007 ab.
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Mit Schreiben vom 28.11.2007 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den
Rücknahmebescheid und die Rückforderung vom 05.11.2007 eingelegt. Zur
Begründung hat er auf den Inhalt des geführten Schriftwechsels verwiesen. Er sei
zudem der Auffassung, es sei zwischen Eltern und ihrem Sohn unüblich, bei finanziellen
Verpflichtungen Schuldscheine auszustellen. Er glaube nicht, dass diese
Vereinbarungen der Schriftform bedürften. Eine solche Vorgehensweise betrachte er als
lebensfremd.
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Ebenfalls am 28.11.2007 hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Detmold
gewandt mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen.
Der Antrag ist auch nach Akteneinsichtnahme durch den Bevollmächtigten des
Antragstellers spätestens am 08.01.2008 und Erinnerung durch das Sozialgericht bis
zum 21.01.2008 nicht begründet worden.
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Das Sozialgericht hatte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
mit Beschluss vom 21.01.2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im
Rahmen des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche
Interessenabwägung rechtfertige die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers nicht. Dieser habe trotz Erinnerung seinen Antrag nicht
begründet und ausgeführt, aus welchen Gründen die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerechtfertigt sein solle. Zum anderen
erweise sich nach summarischer Prüfung der Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid als rechtmäßig. Zur Begründung werde Bezug auf den
Bescheid vom 05.11.2007 genommen. Es spreche Vieles dafür, dass die
Vermögensübertragung erfolgt sei, um Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen
zu können. Der Antragsteller habe seine Bedürftigkeit zumindest grob fahrlässig
herbeigeführt. Gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII bestehe dann kein Anspruch auf Gewährung
von Grundsicherungsleistungen. Schulden gegenüber seinem Vater seien nicht
hinreichend belegt worden. Die vorgelegten Kostenaufstellungen belegten nicht, dass
der Vater Aufwendungen für den Antragsteller im Darlehenswege erbracht habe. Der
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zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und Antragstellung lege
den Verdacht nahe, der Antragsteller habe das Vermögen seinem Vater zugewandt, um
es nicht im Rahmen der Grundsicherung einsetzen zu müssen.
Gegen den ihm am 27.01.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des
Antragstellers vom 28.01.2008. Zur Begründung hat der Antragsteller die Auffassung
vertreten, es sei nicht ausschlaggebend, wann eine Übertragung der Vermögenswerte
stattgefunden habe, da keine freiwillige Übertragung der Vermögenswerte erfolgt sei,
sondern Verbindlichkeiten gegenüber seinem Vater beglichen worden seien. Das
Sozialgericht habe nicht überprüft, ob es sich tatsächlich um solche Verbindlichkeiten
gehandelt habe. Das Sozialgericht hätte den Vater des Antragstellers hierzu vernehmen
können bzw. den Vater des Antragstellers auffordern können, eine schriftliche
Bestätigung über die bestehenden Verbindlichkeiten einzureichen. Das Sozialgericht
habe übersehen, dass der Antragsteller sich bereits mit Schreiben vom 10.10.2007
sowie vom 08.10.2007 umfassend zu der beabsichtigten Rückforderung geäußert habe.
Das Sozialgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller aufgrund
einer bei ihm bestehenden Minderbegabung schwerbehindert sei. Es sei daher zu
prüfen, ob der Antragsteller bei Angabe seiner Vermögensverhältnisse überhaupt
gewusst habe, welche Angaben er tatsächlich tätigte. Schließlich sei übersehen
worden, dass die Einlegung eines Widerspruchs nach § 86 a Abs. 1 SGG grundsätzlich
aufschiebende Wirkung entfalte. Es fehle, soweit sich die Antragsgegnerin auf § 86 a
Abs. 2 Nr. 5 SGG berufe, jegliche Begründung dafür, dass die sofortige Vollziehung des
Bescheides im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten
liegen solle. Ein solches Interesse könne allenfalls dann gesehen werden, wenn zu
befürchten sei, dass die zurückzufordernde Summe bei Abwarten des
Hauptsacheverfahrens nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies sei nicht zu befürchten.
Zudem unterscheide die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid nicht, dass es nicht um
laufende Leistungen für die Zukunft gehe, sondern es sich um einen
Rücknahmebescheid handele. Leistungen für die Zukunft seien ohnehin abgelehnt
worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des
beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin sowie der Prozessakte
Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 28.01.2008, der das Sozialgericht
nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 28.01.2008), ist begründet.
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Nach § 86a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und
Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. § 86a Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGG sind nicht
einschlägig. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG aber in
Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im
überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit
schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung
anordnet. Nach § 86a Abs. 3 SGG kann die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise
durch die den Verwaltungsakt erlassende Stelle ausgesetzt werden.
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Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen
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Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Das Gericht entscheidet bei dem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG aufgrund einer
Interessenabwägung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, §
86b RdNr. 12. m.w.N.). Im Rahmen einer summarischen Prüfung sind die öffentlichen
und privaten Interessen und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu
berücksichtigen. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit spricht im Regelfall gegen die
Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung, die offensichtliche Rechtswidrigkeit
dagegen. Bei nach summarischer Prüfung offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens
sind im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Vollziehung
des Verwaltungsaktes sowie das private Interesse an der Wiederherstellung des
Suspensiveffektes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls gegeneinander
abzuwägen (vgl. Keller, a.a.O., RdNr. 12ff., insbesondere 12d).
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Im Übrigen prüft das Gericht auch, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formal
rechtmäßig getroffen worden ist. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bedarf die Anordnung der
sofortigen Vollziehung ausdrücklich einer schriftlichen Begründung. Die
Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall
abstellenden und nicht lediglich formelhaften Begründung des besonderen öffentlichen
Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen. Die
Begründung muss erkennen lassen, aus welchen Gründen das besondere öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall das Interessse des
Betroffenen überwiegt. An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene
Warnfunktion für die Behörde sowie die dadurch bezweckte Transparenz und
Rechtsklarheit hohe Anforderungen zu stellen (Keller, a.a.O., § 86a RdNr. 21b m.w.N.).
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Zwar erscheint ein Erfolg des Antragstellers im Widerspruchsverfahrn auch aus Sicht
des Senats zumindest zweifelhaft. Vielmehr spricht derzeit Einiges dafür, dass die
Voraussetzungen des in § 41 Abs. 4 SGB XII normierten Leistungsausschlusses
gegeben waren, weil der Antragsteller Teile seines Vermögens in den letzten 10 Jahren
auf seinen Vater übertragen hat und dadurch die Bedürftigkeit vorsätzlich oder
zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Hierfür wiederum spricht zunächst der
Unmittelbare zeitliche Zusammenhang zur Beantragung von Leistungen nach dem 4.
Kapitel des SGB XII, obschon die angeblichen Verbindlichkeiten z.T. schon längere Zeit
bestanden (z.T. zurückgehend bis ins Jahr 1999). Die hierfür gegebene Erklärung, die
Verbindlichkeiten hätten schon zu einem früheren Zeitpunkt beglichen werden sollen,
man habe dies schlicht vergessen, überzeugt nicht. Zudem sind die Verbindlichkeiten
nur unzureichend belegt worden. Insbesondere erscheint es wenig glaubhaft, wenn
behauptet wird, es könnten etwa keine Nachweise wegen der Neueinrichtung des
Wohn- und Schlafzimmers vorgelegt werden, weil die Einrichtungsgegenstände bereits
ein Jahr alt seien. Die im Übrigen aktenkundigen Unterlagen vermitteln hingegen den
Eindruck Belege und Rechnungen würden ansonsten recht akribisch aufbewahrt.
Gerade angesichts der gesetzlichen Dauer der Gewährleistung bei Kauf lässt sichkaum
vermitteln, dass dies gerade hinsichtlich nicht unerheblicher Aufwendungen für die
Neueinrichtung von Renovierung sowie das Hobby des Antragstellers nicht der Fall sein
soll.
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Zu Recht messen das Sozialgericht und die Antragsgegnerin zur Überzeugung des
Senats auch dem Umstand maßgebliche Bedeutung bei, dass bei Antragstellung die
Übertragung von Vermögen in den letzten10 Jahren verneint wurde. Die hierzu
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gegebene Erklärung ist nicht glaubhaft. Der Senat bezweifelt nicht, dass für den
Antragsteller Aufwendung getätigt worden sind. Es erscheint aber zweifelhaft, insoweit
davon auszugehen, es sollten Verbindlichkeiten aufgehäuft werden. Dies erscheint
schon deshalb nicht nahe liegend, weil bis zur Antragstellung der Lebensunterhalt des
Antragstellers durch seine Familie sichergestellt wurde, ohne Sozialleistungen in
Anspruch zu nehmen.
Die unrichtigen Angaben des Antragsteller bei Antragstellung verhinderten eine
Berücksichtigung des Leistungsausschlusses durch die Antragsgegnerin. Daher spricht
derzeit auch mehr dafür, dass die auf § 45 Abs. 1 SGB X gestütze Rücknahme der
Bewilligungsbescheide vom 08.01.2007 und 27.01.2007 nicht zu beanstanden ist, weil
auch davon auszugehen ist, dass der Antragsteller bzw. der von ihm bevollmächtigte
Vater die fehlerhafte Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht haben (§ 45
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) und daher kein schutzwürdige Vertrauen des Antragstellers
bzw. seines Bevollmächtigten vorliegt. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei
wegen seiner Minderbegabung ggf. nicht in der Lage gewesen, die von ihm gemachten
Angaben richtig einzuschätzen, mag dies zutreffen. Gerade die festgestellte
Behinderung aber zeigt deutlich, dass unabhängig von der Bevollmächtigung das
Finanzverhalten des Antragstellers wesentlich durch die für ihn handelnden Personen
geprägt ist. Fehlerhaftes Verhalten und Kenntnis des gewillkürten Bevollmächtigten
dürfte dem Antragsteller ohnehin zuzurechnen sein (vgl. Wieser in v. Wulffen, SGB X, 5
Auflage 2005, RdNr. 22).
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Eine abschließende Bewertung wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben
müssen. Ggf. ist eine Vernehmung des Vaters und Bevollmächtigten des Antragstellers
in Betracht zu ziehen. Zu beachten wird sein, dass das vorsätzliche oder grob
fahrlässige Verhalten im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB XII sowie dessen Ursächlichkeit für
die Hilfebedürftigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast den
Leistungsträger trifft (vgl. auch Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, 5. Erg.-Lfg. VI/06, §
41 RdNr. 42). Dies gilt auch für die Frage, welche Bedeutung einem etwaigen (vgl.
Falterbaum, a.a.O., RdNr. 38; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage
2008, § 41 RdNr. 16; Niewald in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 41 RdNr. 18)
Anspruch des Antragstellers nach dem 3. Kapitel des SGB XII zukommt.
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Der Senat hält auch angesichts dieser Erwägungen zur Erfolgsaussicht der Hauptsache
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für geboten. Denn es genügen die
Ausführungen zur Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen
Vollziehung den (strengen) gesetzlichen Anforderungen an die schriftliche Begründung
nicht. Die Begründung hebt - wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers zu Recht
angemerkt - im Wesentlichen darauf ab, es müsse im öffentlichen Interesse, aber auch
im Interesse des Antragstellers verhindert werden, dass "für die Zukunft weiter und zu
Unrecht Leistungen gezahlt werden". Diese Begründung rechtfertigt die Anordnung der
sofortigen Vollziehung bereits deshalb nicht, weil der durch die Bescheide vom
08.01.2007 und 27.01.2007 geregelte Bewilligungszeitraum bei Erlass des Aufhebungs-
und Erstattungsbescheides bereits abgelaufen war Zukünftige Leistungen sind lediglich
Gegenstand des - hier nicht streitigen - (Ablehnungs-) Bescheides ebenfalls vom
05.11.2007 betreffend den Folgeantrag vom 11.09.2007. Es fehlt mithin an einer
tragfähigen Begründung dafür, warum das besondere öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung das private (Aussetzungs-) Interesse derart überwiegen sollte,
dass die Regel der aufschiebenden Wirkung zu durchbrechen gerechtfertigt erschiene.
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Liegt keine formal rechtmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung vor, ist die
aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. etwa Keller, a.a.O., § 86b RdNr. 12f und § 86a
RdNr. 21b). Der Senat lässt dahinstehen, ob als mindere Form lediglich die Aufhebung
der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht kommt (vgl. etwa
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.08.2006 - L 8 SO 96/06
ER m.w.N.). Denn auch diese Vorgehensweise führte im Ergebnis dazu, dass der
Widerspruch (erneut) aufschiebende Wirkung entfaltet. Zudem wäre es nach der hier
vorgeschlagenen Vorgehensweise der Antragsgegnerin auch prinzipiell möglich, erneut
die sofortige Vollziehung (mit Wirkung für die Zukunft) anzuordnen (vgl. Keller, a.a.O., §
86a RdNr. 21 b; Binder in Lüdtke, SGG, 2. Auflage 2006, § 86b RdNr. 10). Der Senat
teilt daher die Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen (a.a.O.), dass im
Ergebnis keine Unterschied besteht, ob die Vollziehungsanordnung aufgehoben oder
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet (vgl. auch Funke-Kaiser in
Quaas/Zeck, Prozesse in Verwaltungssachen, 1. Auflage 2008, § 4 RdNr. 166 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechende Anwendung des § 193 Abs. 1
Satz 1 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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