Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.11.2009
LSG NRW (antragsteller, halle, höhe, zweifel, nebenberufliche tätigkeit, fristlose kündigung, überwiegende wahrscheinlichkeit, lebensmittel, wohnung, sohn)
Landessozialgericht NRW, L 12 B 93/09 AS ER
Datum:
19.11.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 93/09 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 3 AS 132/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Münster vom 31.07.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
I.
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Zwischen den Beteiligten ist die Bedürftigkeit der Antragsteller streitig.
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Der Antragsteller zu 1 lebte zunächst mit der Zeugin M W in eheähnlicher Gemeinschaft
in der S-straße 00, M1. Mit im Haushalt lebte der jüngere eheliche Sohn des
Antragstellers zu 1, der im Mai 1993 geborene Antragsteller zu 2. Weiter lebte im
Haushalt der gemeinsame Sohn des Antragstellers zu 1 mit der Zeugin W der im
Oktober 2001 geborene M2 W Der ältere eheliche Sohn des Antragsteller zu 1, der im
September 1991 geborene Antragsteller zu 3, lebte zunächst außerhalb der
Haushaltsgemeinschaft. Die Zeugin W ist als Zahnarzthelferin abhängig beschäftigt bei
einem monatlichen Bruttogehalt von ca. 1.400 EUR.
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Nach eigenem Vortrag war der Antragsteller zu 1 in der Zeit von 2000 bis 2007
selbständig gewerblich tätig, ohne gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen zu
sein. Neben "Dienstleistungen rund um Haus und Garten" war Gegenstand des
Gewerbes ausweislich der aktenkundigen Gewerbeummeldung vom 29.12.2006 auch
die Vermietung von Kleinwerkzeugen. Das Gewerbe wurde am 03.04.2007 insgesamt
abgemeldet.
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Bei der Erstantragstellung im Dezember 2007 gab der Antragsteller zu 1 gegenüber der
Antragsgegnerin an, er habe das Gewerbe wegen offener Forderungen des
Finanzamtes abgemeldet. Mit der Veräußerung von Werkzeugen habe er zunächst zum
Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft beigetragen. Zwischenzeitlich habe er
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sämtliches Werkzeug verkauft.
Die zuständige Krankenversicherung teilte im Januar 2008 mit, dass der Antragsteller zu
1 nach § 5 Abs.1 Nr. 13 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr.
12 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) ab 28.12.2007 pflichtversichert in der Kranken-
und Pflegeversicherung sei.
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Bei einer persönlichen Vorsprache am 01.07.2008 teilte die Zeugin W mit, dass sie mit
ihrem Sohn M2 aus dem Haus S-straße 00 ausgezogen und in die S-straße 00
eingezogen sei.
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Die Antragsgegnerin veranlasste am 09.07.2008 einen Hausbesuch bei dem
Antragsteller zu 1. Ausweislich des Protokolls öffnete die Zeugin W und verwies darauf,
dass der Antragsteller zu 1 nicht anwesend und sie noch im Umzug begriffen sei. Alle
Räume waren noch möbliert, gepackte Gegenstände waren nicht zu sehen. Ein Besuch
der Wohnung der Zeugin in der S-straße 00 ergab, dass die Küche vom Vormieter
verblieben und Anstreicharbeiten gerade erledigt worden waren.
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Für die Zeit ab August bis Dezember 2008 bewilligte die Antragsgegnerin nunmehr den
Antragstellern zu 1 und 2 monatliche Leistungen in Höhe von 1.045,00 EUR.
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Für die Zeit vom 12.09.2008 bis 11.03.2009 wurde mit dem Antragsteller zu 1 eine
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung ("Brückenjob") vereinbart.
Gegenstand war die Unterstützung der "Sportfreunde M1" bei handwerklichen Arbeiten
mit einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden pro Woche.
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Am 14.10.2008 erhielt die Antragsgegnerin einen Hinweis darauf, dass der Antragsteller
zu 1 auf einer Baustelle gesehen worden sei.
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Am 24.10.2008 zog der Antragsteller zu 3 in die Wohnung S-straße 00. Die
Antragsgegnerin bewilligte daraufhin laufende Leistungen in Höhe von 1.214,00 EUR.
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Auf den Fortzahlungsantrag vom 12.12.2008 bewilligte die Antragsgegnerin mit
Bescheid vom 17.12.2008 für die Zeit von Januar bis Juni 2009 monatliche Leistungen
in Höhe von 1.194 EUR. Der Antragsteller zu 1 reichte in diesem Zusammenhang
Kontoauszüge für die Zeit vom 10.11. bis 08.12.2008 zur Akte.
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Die Sportfreunde M1 teilten der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller zu 1
pünktlich und zuverlässig sei und zu ihrer vollen Zufriedenheit arbeite.
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Mit Schreiben vom 16.01.2009 teilte das Hauptzollamt mit, dass man aufgrund des
Hinweises der Antragsgegnerin vom 17.10.2008 das Objekt K-straße 00 mehrfach
angefahren habe, die dortigen Bautätigkeiten seien aber bereits am 18.10.2008
abgeschlossen gewesen.
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Am 26.05.2009 beantragte der Antragsteller zu 1 die Weiterbewilligung von Leistungen
für die Bedarfsgemeinschaft ab 01.07.2009. Im Zuge der Antragstellung reichte er
laufende Kontoauszüge vom 16.03. bis 25.05.2009 zur Akte.
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Am 28.06.2009 untersuchte das Hauptzollamt die von dem Antragsteller zu 1
angemietete Halle. Die Halle war nach Angaben der Antragsgegnerin bis auf einen
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defekten Rasenmäher leer.
Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 mit,
dass sie beabsichtige, den Folgeantrag wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit
abzulehnen. In dem durch die Kontoauszüge dokumentierten Zeitraum habe der
Antragsteller zu 1 lediglich Barabhebungen in Höhe von insgesamt 550 EUR
vorgenommen. Sodann seien noch EC-Abbuchungen des Discounters ALDI in Höhe
von 61,98 EUR und 30,00 EUR zu erkennen. Dies reiche nicht aus, um den
Lebensbedarf für sich und die Antragsteller zu 2 und 3 zu decken. Darüber hinaus seien
allerdings 31 EC-Abbuchungen von Tankstellen in einer Gesamthöhe von 882,62 EUR
und Einkäufe in Baumärkten in Höhe von 254,54 EUR zu verzeichnen. Die
Antragsgegnerin befragte den Antragsteller zu 1, warum er innerhalb eines Zeitraums
soviel Aufwendungen für Kraftstoff getätigt habe und warum immer nur kleine Mengen
Kraftstoff getankt wurden. Weiter sei zu klären, wofür die Ausgaben in den Baumärkten
erfolgten. Zudem habe der Antrasgteller zu 1 nach eigenen Angaben noch eine Halle
am Ende des S1-weges im Gewerbegebiet I für 100 EUR im Monat angemietet. Da
Überweisungen hierfür nicht zu erkennbar seien, müsse der Mietzins aus den
Barabhebungen getragen worden sein. Dies reduziere den Betrag, der für die
Lebenshaltung aufgewandt werden konnte, weiter. Zudem befinde sich auf seinem PKW
(Daimler Chrysler Voyager) immer noch die Beschriftung DOG: Dienstleistung,
Objektbetreuung, Grünpflege, obwohl er sein Gewerbe abgemeldet habe. Weiter habe
man den Antragsteller zu 1 am 25.06.09 um ca. 13.30 Uhr mit einer weiteren Person am
Hausgrundstück Am I1 Nr. 00 in I bei der Gartenpflege beobachtet. Schließlich sei aus
den Kontoauszügen ersichtlich, dass sich der Antragsteller zumindest in der Zeit vom
19.05.-24.05.2009 in Dänemark aufgehalten habe. Das Gesamtbild wecke den
Verdacht, dass der Antragsteller zu 1 in erheblichem Umfang der Schwarzarbeit
nachgehe. Er möge sich hierzu äußern und weitere Kontoauszüge für die Zeit vom
01.01. bis 15.03.2009, 27.03. bis 06.04. und 27.05. bis 30.06.2009 vorlegen.
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Der Antragsteller zu 1 erwiderte hierauf anwaltlich vertreten, dass ihm die Abschaltung
der Stromversorgung drohe. Bezüglich der Abbuchungen bei Tankstellen sei
anzuführen, dass er dort nicht nur getankt habe, sondern darüber hinaus beispielsweise
Zigaretten gekauft habe oder auch andere Lebensmittel eingekauft habe. Er habe somit
den täglichen Bedarf für sich und seine Kinder stillen können. Die Einkäufe in
Baumärkten seien anlässlich von Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung erfolgt. Die
Halle habe er schon seit 10 Jahren angemietet. Es werde nicht so genau auf die
Fälligkeit der Miete geschaut. Die Mietzahlung erfolge aber zutreffend in bar. Am
25.06.2009 habe er in Vorbereitung für die Party eines Freundes unentgeltlich dessen
Rasen gemäht. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. In Dänemark sei
er zu einem Kurztrip mit den Kindern gewesen. Wenn er diese Ortsabwesenheit nicht
angemeldet habe, so seien ggf. Leistungen zurückzufordern. Das Vorliegen einer
Nebentätigkeit sei daraus aber nicht ableitbar.
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Die Antragsgegnerin erfragte anschließend von dem Antragsteller zu 1, warum dieser
100 EUR Miete für die Halle auch in schwieriger wirtschaftlicher Situation aufbringe und
warum er Lebensmittel an Tankstellen auch zu Zeiten erwerbe, in denen Supermärkte
geöffnet hätten. Supermärkte seien billiger und böten größere Auswahl. Der
Antragsteller möge entsprechende Quittungen vorlegen. Auch die
Renovierungsarbeiten seien im einzelnen zu benennen und Quittungen vorzulegen. Der
Antragsteller möge schließlich darlegen, wie die Reise nach Dänemark finanziert wurde
und wie Übernachtung und Verpflegung erfolgten.
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Der Antragsteller zu 1 verwies zunächst darauf, dass seine Stromversorgung zum
06.07.2009 tatsächlich eingestellt worden sei. Er habe sich Geld leihen müssen, um die
Versorgung wieder herzustellen. Hinsichtlich der Halle erklärte der Antragsteller, er sei
im Besitz verschiedener Maschinen, die aus seiner selbständigen Tätigkeit herrühren
würden und die dort untergebracht seien. Zudem gehöre zu der Halle ein Teich. Darin
halte er seit Jahren Fische. Er verbringe viel Freizeit an der Halle. Deshalb nehme er die
Aufwendungen finanziell in Kauf. Auch sei er frei in seiner Entscheidung, wo, wann und
in welchem Umfang er seine Lebensmittel kaufe. Er müsse auch zusätzliche
Bedürfnisse seiner Kinder befriedigen und die würden sich nicht immer zwangsläufig an
die üblichen Geschäftszeiten halten. Über diese Einkäufe gebe es auch keine
Quittungen.
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Am 13.07.2009 haben sich die Antragsteller mit einem Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtschutzes an das Sozialgericht Münster gewandt und unter anderem
auf die Einstellungsmitteilung vom 06.07.2009 des Energieversorgers verwiesen, die
einen Zahlungsrückstand von 167 EUR (zzgl. Wiederanschlusskosten) auswies.
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Auf Nachfrage des Sozialgerichtes hat der Antragsteller zu 1 u.a. mitgeteilt, dass er die
Kurzreise nach Dänemark zusammen mit seiner Freundin unternommen und
gemeinsam finanziert habe. Er habe dabei die Fahrtkosten übernommen.
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Der Antragsteller zu 1 hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 16.07.2009 unter
anderem angegeben: "Ich kaufe nur gelegentlich mit meiner Bankkarte bei
Lebensmitteldiscountern ein. Häufig zahle ich bar oder muss, wenn ein
Lebensmittelladen nicht geöffnet hat oder in der Nähe ist, kurz bei einer Tankstelle
einkaufen ... Die Halle möchte ich weiter anmieten, weil ich dort eine Menge Werkzeug
und andere Sachen gelagert habe, die noch zum Teil aus meiner ehemaligen
Selbständigkeit herrühren."
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Die Antragsgegnerin hat unter anderem darauf verwiesen, dass sowohl ein ALDI als
auch ein Edeka-Markt von der Wohnung der Antragsteller fußläufig zu erreichen seien.
Der Kläger möge seinen Kraftstoffverbrauch und die letzte Abgasuntersuchung dartun,
damit die Antragsgegnerin die entsprechende Fahrleistung ermitteln könne. Eine hohe
Fahrleistung könne für Fahrten nicht nur zu Vergnügungszwecken sprechen.
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Der Anstragsteller hat erwidert, dass sein alter PKW einen durchschnittlichen Verbrauch
von 12l/100 km habe. Er erachte die Fahrleistung aber nicht als erheblich, da ja gar
nicht nachvollziehbar sei, welche Strecken ggf. auf eine nebenberufliche Tätigkeit
entfallen würden. Deshalb werde er vorerst keine Angaben machen.
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Die benannte Freundin sei seine ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin W. Der
Antragsteller zu 1 hat weitere Kontoauszüge für die Zeit ab 02.01.2009 und ab
27.05.2009 vorgelegt.
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Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller zu 1 in der Zeit von
Januar bis Juni 2009 im Schnitt Barabhebungen von rund 485 EUR im Monat getätigt
und in Lebensmittelmärkten mit EC-Karte ungefähr 90 EUR im Monat ausgegeben hat.
Dies decke nicht die Lebenshaltungskosten für die dreiköpfige Familie. Die monatlichen
Ausgaben an Tankstellen würden im Schnitt 350 EUR betragen. Es sei bei dieser
Sachlage davon auszugehen, dass die Antragsteller noch weitere Bareinkünfte erzielen
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würden.
Mit Beschluss vom 31.07.2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer
Regelungsanordnung abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hätten. Der
Vortrag der Antragsteller sei nicht glaubhaft. Es sei vielmehr von weiteren Einkünften
auszugehen, die einen Hilfebedarf ausschlössen. Dass die Antragsteller vornehmlich
Lebensmittel und Zigaretten an Tankstellen gekauft hätten, entspräche angesichts der
dort überteuerten Preise nicht der Lebenserfahrung. Er könne auch nicht darauf
verweisen, dass die Lebensmittelläden jeweils schon geschlossen hätten. Es ergebe
sich aus den Kontoauszügen, dass die Einkäufe an Tankstellen üblicherweise zu
Öffnungszeiten der Discounter erfolgt seien. Es sei davon auszugehen, dass der
Antragsteller zu 1 eine Fahrleistung an den Tag lege, welche weit über diejenige eines
arbeitslosen Familienvaters hinausgehe. Nach Abzug der Hallenmiete verblieben nur so
geringe Barmittel, dass die Lebenshaltungskosten hierdurch nicht gedeckt werden
könnten. Zu den angeblichen Renovierungsarbeiten habe sich der Antragsteller zu 1
nicht weiter geäußert.
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Der Beschluss ist den Antragstellern am 04.08.2009 zugestellt worden.
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Hiergegen haben die Antragsteller am 06.08.2009 Beschwerde erhoben. Sie könnten
ihren Lebensunterhalt nicht alleine sicherstellen. Sie hätten sich bereits Geld leihen
müssen, um einen aufgelaufenen Mietrückstand zu tilgen. Der Stiefvater des
Antragstellers zu 1, T L habe den Antragstellern bereits 1.500 EUR "für Strom und
Lebensunterhalt" geliehen. Die Renovierungsarbeiten hätten das Zimmer des
Antragstellers zu 3 betroffen.
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Der Antragsteller zu 1 kaufe häufig aus pragmatischen Gründen an Tankstellen ein.
Einerseits seien häufig Lebensmittel gegenüber Discountern nicht wesentlich teurer.
Hierbei handele es sich insbesondere um Zigaretten oder Getränke. Diese würden
üblicherweise mit ähnlichem Preis verkauft wie in Lebensmittelgeschäften. Zudem
müsse der Antragsteller zu 1 ja auch ab und zu tanken und dann verbinde er den
Tankvorgang mit dem Einkauf. Im Juli und August 2009 habe der Antragsteller zu 1 die
Miete für die Halle bislang nicht gezahlt. Der Stromrückstand sei durch eine
Jahresabrechnung entstanden.
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Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
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die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Münster vom
31.07.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab 01.07.2009
vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
35
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
37
Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit nicht
glaubhaft gemacht haben.
38
Sie hat den Antragsteller zu 1 in der Zeit vom 19.10. bis 09.11.2009 und am 11.11.2009
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durch ihren Ermittlungsdienst überwachen lassen. Am 11.11.2009 ist zudem eine
Begehung der Wohnungen der Antragsteller und der Zeugin W erfolgt. Insoweit wird auf
die Berichte Bl. 189 bis 202 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Senat hat stichprobenartig von den beiden am häufigsten frequentierten Tankstellen
und vom Baumarkt Max Bahr Einkaufsbelege anhand der EC-Abbuchungsdaten
eingeholt. Insoweit wird auf Bl. 165 bis 182 der Gerichtsakte verwiesen.
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Weiter sind die Antragsteller zu 1 und 2 im Erörterungstermin vom 11.11.2009
ausführlich befragt und die Zeugin W gehört worden. Insoweit wird auf das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dem sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte und der die Antragsteller betreffenden Verwaltungsakten der
Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, verwiesen.
42
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten
der Antragsteller zu treffen.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
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Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein
Anspruch auf die begehrten Leistungen besteht (Anordnungsanspruch) und dass die
Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist
(Anordnungsgrund). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht
isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die
Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und
umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet,
so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund
grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die
Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die
Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass
der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf
einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder
Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer
Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung
in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des
Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei
Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten
Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern, ist ein nur
möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die
soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur
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kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich
die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG vom
12. 05. 2005 - 1 BvR 569/05 - unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80). Denn im Rahmen
der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des
Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der
Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren
soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (LSG NRW, Beschluss vom 27.
07.2005 - L 7 AS 18/05 ER -).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die
Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch,
sondern abschließend zu prüfen (BVerfG vom 12.05.2005 - a.a.O.). Die
Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte
und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde
Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des
Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, §
86 b Rn. 16 b, 16 c, 40). Maßgebend für die Beurteilung der
Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rn. 42).
Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage
getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (LSG NRW, Beschluss vom 6.01.2006 - L 7
AS 87/05 ER -).
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Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als
Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1
SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten grundsätzlich Sozialgeld, das die sich aus §
19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen umfasst (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB
II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
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Der Leistungsempfänger ist dabei hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit darlegungs- und
beweisbelastet.
51
Zwar dürfen Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen
Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über
die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse
ermöglichen. Die schlichte Behauptung des Sozialleistungsträgers, es seien weitere
Einnahmen vorhanden, ist daher für die Leistungsverweigerung nicht ausreichend (vgl.
LSG NRW, Beschluss vom 7.12.2005 - L 7 AS 81/05 ER-).
52
Dem Senat sind allerdings nach Sachaufklärung auch vor dem Hintergrund der
vorstehenden Erwägungen Zweifel daran verblieben, dass die Antragsteller
hilfebedürftig sind.
53
Hiergegen spricht, dass den Antragstellern während der Zeit des Leistungsbezuges,
also bis einschließlich Juni 2009, im Monatsdurchschnitt lediglich 485,00 EUR an bar
abgehobenen Mitteln für die Lebenshaltung zur Verfügung standen. Hinzu traten
lediglich im Schnitt monatlich 90 EUR an EC-Abbuchungen durch Lebensmittelmärkte.
Der Antragsteller zu 1 hat schriftsätzlich eingeräumt, dass er bis einschließlich Juni
2009 die Miete für die Halle beglichen hat. Den Antragstellern - also einer dreiköpfigen
Bedarfsgemeinschaft - standen für die gesamte Tragung des Lebensunterhaltes also ca.
500 EUR monatlich zur Verfügung. Der im SGB II vorgesehene Bedarf bestimmte sich in
der Zeit so, dass der Antragsteller zu 1 für sich 351,00 EUR zzgl. eines Mehrbedarfes für
Alleinerziehende in Höhe von 84,24 EUR beanspruchen konnte, die Antragsteller zu 2
und 3 ihrerseits je 281,00 EUR. Die Antragsteller hatten nach der Vorstellung des
Gesetzgebers also einen Bedarf von rund 1.000 EUR, also gegenüber den
tatsächlichen Ausgaben in doppelter Höhe. Der Antragsteller zu 1 hat dazu im Laufe des
Verfahrens mehrfach schriftsätzlich ausgeführt, dass er den Lebensunterhalt der Familie
auch durch Einkäufe an der Tankstelle gedeckt habe. Dies erschien bei
durchschnittlichen Aufwendungen durch EC-Kartenabbuchungen von Tankstellen in
Höhe von monatlich 350 EUR zunächst auch nicht völlig ausgeschlossen. Die
stichprobenhaften Ermittlungen des Senats zu den Kaufgegenständen haben jedoch in
nur geringfügigem Maße den Einkauf von Lebensmitteln erkennen lassen. Weit
überwiegend erfolgte der Einkauf von Kraftstoff und Zigaretten. Selbst wenn man der
Darstellung des Antragstellers zu 1 im Erörterungstermin folgen wollte, dass er mit dem
Einkauf von Lebensmitteln an der Tankstelle im Wesentlichen Mineralwasser und
Zigaretten gemeint habe, stellt dies nur einen kleinen Anteil der für die Lebenshaltung
erforderlichen Einkäufe und sonstigen Aufwendungen dar. Die durchschnittlichen
Aufwendungen in Höhe von 350,00 EUR monatlich vermögen also nicht zu erklären,
warum die Bedarfsgemeinschaft monatlich nur die Hälfte der als Regelleistung
vorgesehenen Bedarfe ausgeschöpft hat.
54
Soweit der Antragsteller zu 1 auf eine ansonsten sehr sparsame Lebensführung
verwiesen hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach eigenem Vortrag die
Unterstützung mit zubereitetem Essen durch die Zeugin W erst nach Einstellung der
Leistungen erfolgte. Zuvor hatte nach seinen Angaben seine Mutter nur gelegentlich für
die Antragsteller gekocht. Die Antragsteller haben also im wesentlichen ihren
Lebensunterhalt selbst sicher gestellt.
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Eine sparsame Lebensführung ist hierbei nicht objektiv erkennbar. Während des
Leistungsbezuges durch die Beklagte hat der Antragsteller zu 1 fortlaufend einen PKW
mit unwirtschaftlich hohem Verbrauch betrieben und sich der Ermittlung der
tatsächlichen Fahrleistung durch die Antragsgegnerin verweigert. In diesem
Zusammenhang ergeben sich allein aus den Stichproben des Senates (23 Buchungen)
Einkäufe von rund 400 Litern Superbenzin über den Betrachtungszeitraum Januar bis
Juni 2009. Der tatsächliche Verbrauch wird in diesem Zeitraum bei insgesamt über 80
dokumentierten Abbuchungen durch Tankstellen um ein Mehrfaches höher liegen. Auch
ist die monatliche Miete von 100,00 EUR für die Halle einschließlich des Fischteichs zu
berücksichtigen. Selbst wenn der Antragsteller zu 1 über viele Jahre hinweg die
Fischzucht als Hobby betrieben hat, wäre es der wirtschaftlichen Lage angemessen
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gewesen, von diesem Hobby Abstand zu nehmen.
Der Senat verkennt in seiner Wertung nicht, dass es durchaus denkbar ist, dass die
Antragsteller die Prioritäten bei ihrem Ausgabeverhalten unwirtschaftlich setzen, sich
also zugunsten von PKW, Halle und Genußmittel bei der Anschaffung von
Nahrundmitteln, Kleidung etc. erheblich eingeschränkt haben. Der Senat müsste sich in
diesem Zusammenhang allerdings mangels objektiver Anhaltspunkte alleine auf das
Wort des Antragstellers zu 1 stützen. Dieser wurde einleitend im Erörterungstermin
ausdrücklich und eindringlich darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage erhebliche
Zweifel an seinen Ausführungen bestehen und dass er nur durch eine offene und
widerspruchsfreie Darstellung diese Zweifel ausräumen könnte.
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Unter Einbeziehung der Umstände nach dem Erörterungstermin ist seine
Glaubwürdigkeit allerdings erheblich erschüttert. Der Senat vermag nicht daran zu
glauben, dass der zu Hause verbliebene Antragsteller zu 2 kurz nach Ende des
Erörterungstermins lediglich zufällig begonnen hat, den Laptop des Antragstellers zu 1
und Kleidungsstücke aus der Wohnung der Zeugin W zu entfernen. Der Senat schließt
sich insoweit der Auffassung des Ermittlungsdienstes an, dass Schmutzwäsche nicht in
der beobachteten Art und Weise transportiert wird. Die Einlassungen der Zeugin W dass
es sich um ihre - von ihrer Schwester zu reinigende - Wäsche gehandelt habe, hält der
Senat auch angesichts des vom Ermittlungsdienst beschriebenen gefüllten
Wäschekorbes für wenig glaubhaft.
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Insoweit liegt also - trotz der eindringlichen Ermahnungen im Termin - der Verdacht
einer Verschleierungshandlung nahe. Damit erscheint auch das schriftsätzliche
Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht nur getankt, sondern darüber hinaus
beispielsweise Zigaretten gekauft oder auch andere Lebensmittel eingekauft
(Einlassung auf die Anhörung) bzw. er habe, wenn ein Lebensmittelladen nicht geöffnet
hat oder in der Nähe ist, kurz bei einer Tankstelle eingekauft (eidesstattliche
Versicherung), eher im Lichte eines möglichen Verschleierungsbegehrens. Es sollte
dem Gericht vermittelt werden, dass in erheblichem Umfang die Lebenshaltung durch
Einkäufe bei Tankstellen sichergestellt wurde. Diese Darstellung wurde erst nach und
nach im Verfahren korrigiert.
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Da die Behauptung einer extrem sparsamen Lebensführung in diesem Lichte nicht
glaubhaft erscheint, müssen die Antragsteller die Differenz der vorgesehenen Bedarfe
zu den tatsächlichen Ausgaben auf andere Weise decken.
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Vorliegend erachtet es der Senat alternativ bzw kumulativ als möglich, dass der
Antragsteller zu 1 einer Nebenbeschäftigung nachgegangen ist und dies weiterhin tut,
oder dass zumindest die wirtschaftliche Verbindung zu seiner ehemaligen
Lebensgefährtin, der Zeugin W, nicht unterbrochen ist und diese die Antragsteller
fortwährend unterstützt.
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Für beide Erwägungen gibt es Anhaltspunkte.
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Der Vortrag des Antragstellers zu 1, morgens seinen Sohn M2 zur Schule zu fahren und
nachmittags wieder abzuholen, erscheint dem Senat zwar auch im Lichte der
Überwachungsberichte der Antragsgegnerin als plausibel. Angesichts der knappen
Entfernungen zur Grundschule erscheint aber die erkennbare Fahrleistung doch
überproportional. Selbst wenn man nur von dem Doppelten der stichprobenartig
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ermittelten Kraftstoffeinkäufe ausgeht, und zugunsten des Antragstellers zu 1 von einem
erhöhten Verbrauch im Stadtverkehr ausgeht (16 l), dann ist eine monatliche
Fahrleistung von im Schnitt 830 km zu verzeichnen, bei ca 21 Schultagen im Monat also
eine Fahrtleistung von ca 40 km täglich. Hinzu tritt, dass gelegentlich auch
Tankvorgänge morgens zwischen vier und sechs Uhr stattfinden. Dies ist ohne eine
terminliche Bindung nicht ohne weiteres erklärlich. Auch ist der Vortrag des
Antragstellers zu 1 zu dem verbliebenen Werkzeug aus seiner selbständigen Tätigkeit
inkonsistent. Bei der Erstantragstellung wurde noch angegeben, dass alle Werkzeuge
verkauft wurden. In seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Antragsteller zu 1
sodann ausgeführt, dass er die Halle weiter anmieten wolle, weil er dort eine Menge
Werkzeug und andere Sachen gelagert habe. Im Rahmen einer Untersuchung des
Hauptzollamtes in der Halle wurden gar keine Werkzeuge gefunden. Im Termin hat der
Antragsteller schließlich ausgeführt, dass er nur Kleinwerkzeuge behalten und diese in
der Halle aufbewahrt habe. Dies wirft zumindest die Frage auf, wo diese Werkzeuge bei
der Untersuchung durch das Hauptzollamt abgeblieben waren. Dass sich die Erkläung
des Antragstellers zu 2 zu dem erhöhten Verbrauch von Farbe bei der Renovierung
seines Zimmers - wenn auch nicht in der zeitlichen Einordnung - mit den
Einkaufsbelegen beim Baumarkt Max Bahr decken, vermag die vorgenannten
Anknüpfungspunkte für die Zweifel des Senats nicht zu relativieren.
Die denkbare wirtschaftliche Verknüpfung der Antragsteller mit der Zeugin W zeigt sich
u.a. an dem Umstand, dass sie bei ihrem Auszug alle Möbel in der alten Wohnung
belassen hat. Dies erschiene dem Senat noch plausibel, wenn ihr Sohn davon
Nutznießer gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, da dieser mit ihr auszog.
Auch wenn die Zeugin den Telefonvertrag gegenüber dem Anbieter nicht kündigen
konnte, so wäre es doch bei fehlender wirtschaftlicher Verknüpfung naheliegend, einen
Innenausgleich mit den Antragstellern zu suchen. Ein solcher erfolgte auch während
des Leistungsbezugs der Antragsteller nicht. Schließlich vermag der Senat nicht
nachzuvollziehen, warum die Zeugin W keine Bestrebungen unternommen hat, aus dem
alten Mietverhältnis auszuscheiden und warum die Vermieterin zwar die fristlose
Kündigung androht, aber keinen Versuch unternimmt, an die Zeugin W heranzutreten.
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Die vorbeschriebenen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller sind für den
Anspruch auf Regelungsanordnung schädlich.
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Zwar sind aufgrund des existenzsichernden und damit grundrechtsrelevanten
Charakters der Regelleistungen und der damit immanenten besonderen Gewichtigkeit
des Anordnungsgrundes die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des
Anordnungsanspruchs abgesenkt. Ist aber wie vorliegend die Hilfebedürftigkeit objektiv
zweifelhaft und der hierzu erfolgte Sachvortrag des Leistungsempfängers aufgrund der
Erschütterung der Glaubwürdigkeit nicht geeignet, die Zweifel zu beseitigen, vermag der
Senat eine günstige Regelungsanordnung nicht mehr zu treffen.
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Der Zweifel an der Bedürftigkeit betrifft vorliegend die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Solange die Zweifel verbleiben, können die Antragsteller auch nicht darauf verweisen,
die Höhe etwaiger Nebeneinkünfte sei unklar und deshalb könnten die Leistungen nicht
vollständig verweigert werden. Insoweit besteht gerade kein Anhalt für eine
(betragsmäßige) Grenzziehung, so dass auch eine Regelungsanordnung hinsichtlich
eines Teils der Grundsicherungsleistungen nicht in Betracht kommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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