Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2004
LSG NRW: baustelle, arbeitsunfall, maurer, firma, dolmetscher, belastung, suizidversuch, leiter, arbeiter, bedingung
Landessozialgericht NRW, L 15 U 149/00
Datum:
27.04.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 15 U 149/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 14 U 45/99
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 05. April 2000 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15.
Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.
Februar 1999 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die am
26.06.1998 erlittenen Verletzungen des Klägers Folge eines
Arbeitsunfalles sind. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten
des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung und Entschädigung eines
Selbsttötungsversuchs des Klägers als Arbeitsunfall geführt.
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Der am 00.00.1970 geborene Kläger legte im Januar 1996 die Diplomprüfung im
Studiengang Maschinenbau an der Universität I mit einer Gesamtnote sehr gut ab. Seit
dem 11.03.1996 war er bei der Firma Q Glashütte GmbH in Bad N beschäftigt. Er
gehörte als Projektingenieur der wannentechnischen Abteilung an, die für die Planung
und Wartung der insgesamt sieben zum Konzern gehörenden Glashütten in Europa
zuständig war. Seit dem 26.05.1998 wurde der Kläger gemeinsam mit seinem
Arbeitskollegen, dem Zeugen X, in H in Polen eingesetzt, um dort Abriss- und
Neubauarbeiten einer Glaswanne zu organisieren und zu beaufsichtigen. Während der
Zeit seines bis August 1998 vorgesehenen Aufenthaltes war der Kläger in einem Hotel
untergebracht.
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Nach den Feststellungen der Bezirksstaatsanwaltschaft H verließ der Kläger am
26.06.1998 früh morgens sein im zweiten Stock des Hotels gelegenes Zimmer und
stürzte sich aus einem Flurfenster im dritten Stock. Er erlitt dabei zahlreiche Brüche im
Bereich beider Arme und Beine sowie einen Kompressionsbruch des ersten
Lendenwirbelkörpers.
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Die Arbeitgeberin des Klägers zeigte am 20.07.1998 dieses Geschehen als
Arbeitsunfall an. Im Zuge weiterer Ermittlungen befragten Bedienstete der Beklagten
den Kläger, den Leiter der wannentechnischen Abteilung und direkten Vorgesetzten des
Klägers, den Zeugen H, den weiteren Baustellenleiter, den Zeugen X, und den
Personalleiter X1.
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Nach dem Ergebnis dieser Befragungen war der Kläger bereits vor 1998 für die Firma Q
insgesamt sechsmal im Rahmen von Reparaturen bzw. Neubauten in Glashütten in
Europa eingesetzt und hatte unter anderem 1997 die Betreuung des Baues einer
anderen Wanne in H durchgeführt. Zuständig für die Ofenbauarbeiten vor Ort war die
polnische Ofenbaufirma U. In den ersten zwei Wochen wurden vorwiegend
Abrissarbeiten erledigt, wobei hier nur unwesentliche Probleme auftraten. Nach einem
Kurzurlaub in Deutschland hielt sich der Kläger seit dem 15.06.1998 wieder an der
Baustelle in Polen auf, wo nunmehr die Neubau- und Aufbauarbeiten anstanden; hierbei
traten erhebliche technische Probleme auf, da die anhand von Zeichnungen
angegebenen Vorgaben nicht eingehalten worden waren, Aufbauten an falscher Stelle
vorgenommen wurden, teilweise falsches Material verwendet wurde und deswegen
wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Genauigkeit Anpassungsarbeiten
vorgenommen werden mussten. Grund dafür waren erhebliche
Verständigungsschwierigkeiten mit den polnischen Arbeitern der Firma U. Deshalb
drängte der Kläger darauf, dass ihm ein Dolmetscher bzw. Ansprechpartner auf der
Baustelle zur Verfügung gestellt werde. Dies wurde dem Kläger am 23.06.1998 durch
den Zeugen H zugesagt. Außerdem wurde zur Entlastung des Klägers vereinbart, dass
dieser ab 25.06.1998 zusammen mit dem Zeugen X, welcher zuvor die Nachtschicht
betreut hatte, die Tagschicht beaufsichtigen sollte. Zu Beginn der Schicht des
25.06.1998 fragte der Kläger nach, ob wie vereinbart ein Dolmetscher gestellt worden
sei; als der Zeuge X dies verneinte, zeigte sich der Kläger darüber erschüttert. Am
Abend sahen der Kläger und der Zeuge X gemeinsam fern. Gegen 23:00 Uhr begab
sich der Kläger zum Schlafen, wachte jedoch nach wenigen Stunden auf und
beschäftigte sich wiederum mit Problemen im Baustellenbereich. Gegen morgen stürzte
er sich dann aus dem dritten Stock des Hotels.
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Er hinterließ seiner Angehörigen bzw. seinen Arbeitskollegen einen Abschiedsbrief, in
welchem er mitteilte, die Selbsttötung sei für ihn der letzte Ausweg aus einer
aussichtslosen Situation; er habe versagt, sich in eine Sackgasse verlaufen und sei
psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, sich aus der Situation zu befreien. Er listete
eine Reihe von ihm so genannter "Fehlleistungen" auf. Wegen der Feststellungen im
Einzelnen wird auf die Dienstreiseberichte vom 29.07. und 07.09.1998 Bezug
genommen.
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Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 15.10.1998 ab, das Ereignis vom 26.06.1998
als Folge eines Arbeitsunfalles zu entschädigen, da dem Suizidversuch des Klägers
eine längerdauernde Belastungssituation, nicht aber eine akute, psychisch
traumatisierende Einwirkung im Verlauf der Arbeitsschicht vor dem
Selbsttötungsversuch zugrundegelegen habe. Die Enttäuschung darüber, dass der ihm
zugesagte Dolmetscher am 25.06.1998 nicht erschienen sei, sei nicht als eine sich aus
der Gesamtheit der betriebsbedingten psychischen Einwirkungen deutlich
hervorhebende, sondern als gleichwertige Einwirkung einzustufen. Im Übrigen habe das
Verhalten des Klägers am Abend des 25.06.1998 keine Besonderheit aufgewiesen.
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Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, die beruflich bedingten Ereignisse hätten
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sowohl seine physische als auch seine psychische Konstitution derart belastet, dass sie
als Arbeitsunfall im Sinne eines psychischen Traumas zu qualifizieren seien. Wegen
der verzögerten Fertigstellung der Arbeiten sei er als zuständiger Leiter der Tagschicht
unter immer größer werdenden Zeitdruck geraten, wobei er mit seinen sämtlichen
Problemen allein gelassen worden sei und ihm auch der Zeuge X nicht habe helfen
können. Am 25.06.1998 sei die Angelegenheit immer chaotischer und immer
unübersichtlicher geworden; hinzu gekommen sei die verständliche Enttäuschung
darüber, dass der zugesagte Dolmetscher nicht erschienen sei. Die Beklagte wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.1999 zurück. Mit der Klage zum
Sozialgericht Detmold hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht
hat mit Urteil vom 05.04.2000, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die
Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, die versuchte Selbsttötung sei Folge eines
Arbeitsunfalls und im Wesentlichen auf die Ereignisse der Arbeitsschicht am 25.06.1998
zurückzuführen. Das Sozialgericht irre, wenn es auf die Dauerbelastung auf der
Baustelle abstelle. Die Arbeiten seien zunächst trotz Problemen gut vorangegangen, so
dass er guten Mutes vom 11. bis 15.06.1998 nach Hause gefahren sei. Nach seiner
Rückkehr habe die Arbeitsbelastung drastisch zugenommen, da die Anzahl der Arbeiter
auf der Baustelle erhöht worden sei und er zudem die aufwändige Arbeit des Poliers mit
habe erledigen müssen. Er sei aber immer noch fähig gewesen, die Situation realistisch
einzuschätzen. Er sei zwar bereits physisch und psychisch angeschlagen gewesen,
habe sich aber noch nicht in einer verzweifelten und ausweglosen Lage befunden. Da
er sich aber überfordert gefühlt habe, habe er konsequenter Weise seinen Vorgesetzten
am 23.06. um Ablösung gebeten, da er nicht klar komme. Dieser habe dies aus
Personalgründen abgelehnt, aber am Abend des 23.06. noch einige Regelungen
getroffen, die Abhilfe bezüglich der Personal- und Verständigungsprobleme schaffen
sollten. So sei mit dem Chef der Ofenbaufirma vereinbart worden, dass ein
deutschsprachiger, dem Kläger bereits aus dem Jahre 1997 bekannter Maurer sowie der
englischsprachige Konstrukteur der Firma für einige Tage auf die Baustelle kommen
sollten. Daraus habe er neuen Mut geschöpft und geglaubt, es unter diesen
Voraussetzungen doch noch schaffen zu können. Zudem sei er davon ausgegangen,
dass sein Chef ihn schon ablösen werde, wenn die Probleme zu groß würden. Am
Mittag des nächsten Tages sei der Konstrukteur auf der Baustelle erschienen und habe
für die technischen Probleme eine andere Lösung vorgeschlagen als der Zeuge H. Dem
habe er - der Kläger - zugestimmt im Glauben an die Erfahrung des Konstrukteurs,
zumal dieser den Arbeitern wenigstens die von den Plänen abweichenden
Arbeitsschritte in ihrer Muttersprache habe erläutern können. Danach habe der
Konstrukteur die Baustelle verlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es für ihn immer
wieder einen Hoffnungsschimmer gegeben, seine Probleme zu lösen.
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Am 25.06. hätten sich dann jedoch die Ereignisse überschlagen. Als erstes habe ihn der
Zeuge X informiert, dass der deutschsprachige Maurer nicht eingetroffen sei. Dies sei
der auslösende Moment für ihn gewesen, aufzugeben, seinen Vorgesetzen anzurufen
und endgültig seine Ablösung zu fordern. Fassungslos habe er zur Kenntnis nehmen
müssen, dass sein Chef nicht willens gewesen sei, einen anderen Mann zu schicken.
Der Zeuge H habe auch die Problemlösung des polnischen Konstrukteurs abgelehnt
und auf seinem eigenen komplizierten und von den Skizzen abweichenden Weg
beharrt, den er - der Kläger - den Arbeitern ohne Polnischkenntnisse oder einen
Dolmetscher und pas sende Pläne nicht hätte vermitteln können. Zudem habe der
Zeuge H ihn angewiesen, zusätzlich noch die Arbeiten an einer anderen Glaswanne zu
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kontrollieren. Erst in diesem Moment sei seine seelische Verfassung gekippt, er habe in
seiner depressiven Stimmung den Mut verloren und den Eindruck gewonnen, dass das
Bauvorhaben nicht mehr zu retten sei, teilweise aus seiner Schuld. Er habe das Gefühl
gehabt, sich in einer ausweglosen Situation zu befinden; dies habe letztendlich zu
seinem Selbsttötungsversuch geführt.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.04.2000 zu ändern und unter Aufhebung
des Bescheides vom 15.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
09.02.1999 festzustellen, dass seine am 26.05.1998 erlittenen Verletzungen Folge
eines Arbeitsunfalles sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertritt die Auffassung, die Ereignisse
vom 25.06.1998 stellten nicht die wesentliche Ursache des Selbsttötungsversuchs dar;
die an diesem Tage aufgetretenen Schwierigkeiten seien objektiv keineswegs
schwerwiegender gewesen, als die bereits zuvor aufgetretenen Mängel und
Unzulänglichkeiten bei der Bauausführung. Es lägen auch keine sicheren Anzeichen
dafür vor, dass gerade die Ereignisse am 25.06.1998 eine höhere psychische Belastung
bewirkt hätten als die zuvor aufgetretenen Probleme. Bereits vor diesem Tage habe der
Kläger seine Hilflosigkeit in Bezug auf die ungenügende Umsetzung seiner Vorgaben
und die daraus nach seiner Ansicht resultierende massive Gefährdung des
Bauvorhabens gegenüber den Zeugen X und H kundgetan und bereits am 23.06.1998
den Zeugen H um die Ablösung von der Bauleitung gebeten.
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Das Gericht hat in einem Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme am 08.12.2000
die Zeugen S H und D X uneidlich vernommen. Wegen des Eregebnisses wird auf die
Terminsniederschrift Bezug genommen. Sodann ist ein Gutachten eingeholt worden von
Prof. Dr. H, dem Leiter des Therapie- und Forschungszentrums für Suizidgefährdete am
Universitätsklinikum in I vom 28.08.2002 mit ergänzender Stellungnahme vom
10.11.2003. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, der Suizidversuch
des Klägers vom 26.06.1998 sei mit Wahrscheinlichkeit zumindest im Sinne einer
wesentlichen Teilursache kausal zurückzuführen auf die betriebsbedingten
Einwirkungen während der Arbeitsschicht am 25.06.1998. In der Persönlichkeit des
Klägers liegende Faktoren und die betrieblichen Belastungen des Klägers auf der
Baustelle in H in ihrer Gesamtheit hätten demgegenüber keine überragende kausale
Bedeutung für den Suizidversuch gehabt. Die Geschehnisse am 25.06.1998 hätten
vielmehr für den Entschluss des Klägers zur Selbsttötung im Vergleich zum
Vorgeschehen eindeutig eine besondere hervorgehobene Bedeutung.
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Die Beklagte hat dem unter Vorlage einer Stellungnahme nach Aktenlage des
Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. H1 aus O
widersprochen. Die seelische Belastung, die in der Arbeitsschicht am 25.06.1998 auf
den Kläger eingewirkt habe, sei allenfalls das letzte Glied einer Kette zahlreicher
einander etwa gleichwertiger Einwirkungen auf seine Psyche gewesen. Sie könne nicht
als rechtlich wesentliche Bedingung für den Sprung aus dem Fenster gewertet werden.
Bereits am 23.06.1998 habe der Kläger um Ablösung von der Bauleitung gebeten.
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Angesichts des sich im Laufe der Ermittlungen gefestigten Bildes eines äußerst
motivierten und leistungsbereiten Mitarbeiters habe diese Bitte um Ablösung aufgezeigt,
dass der um Erfolg bemühte Kläger sich bereits zu diesem Zeitpunkt als gescheitert
angesehen habe und sich deswegen in einer extremen psychischen Ausnahmesituation
befunden habe, die in ihrer Qualität den psychischen Belastungen infolge der
Ereignisse vom 25.06.1998 nicht nachgestanden habe. Zusammenfassend könne den
Ereignissen am 25.06.1998 für sich allein nicht die Qualität einer rechtlich wesentlichen
Mitwirkung zugesprochen werden, da sie keine größere psychische Belastung bewirkt
hätten als die vorherigen Geschehnisse.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, des Ergebnisses der
Beweisaufnahme und des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakten der Beklagten und der Streitakten, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers, mit der er nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
die Feststellung begehrt, dass die Gesundheitsstörungen, die er am 26.06.1998 erlitten
hat, Folge eines Arbeitsunfalls sind, ist zulässig und begründet.
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Die Beklagte hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht abgelehnt, den
Selbsttötungsversuch des Klägers am 26.06.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und
zu entschädigen. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des
Sozialgesetzbuchs (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Ein Unfall ist nach der gesetzlichen
Definition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den
Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führt.
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Der Kläger hat am 26.06.1998 einen Arbeitsunfall erlitten. Dem steht nicht entgegen,
dass er versucht hat, sich selbst zu töten. Nach ständiger gefestigter Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, kann auch eine Selbsttötung,
die ihre wesentliche Ursache unmittelbar in der versicherten Tätigkeit findet, einen
Arbeitsunfall darstellen (BSG Breithaupt 1963, 768; Urteil vom 18.12.1979 - 2 RU 77/77
-, Beschluss vom 05.02.1980 - 2 BU 31/79 -; Urteil vom 29.02.1984 - 2 RU 35/83 - USK
8455; Urteil vom 30.05.1985 - 2 RU 17/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 71; Urteil vom
08.12.1998 - B 2 U 1/98 R - USK 98172, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der
Unfallbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst nicht nur körperlich
gegenständliche Einwirkungen, sondern auch geistig-seelische Traumata (BSG, USK
98172 m.w.N.). Dabei gilt auch hier die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
herrschende Kausallehre der wesentlichen Bedingung oder der wesentlich
mitwirkenden Teilursache. Sie besagt, dass von den Ursachen im
naturwissenschaftlich-philosophischem Sinn, also den Bedingungen, die nicht
hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, diejenigen
berücksichtigt werden, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg
zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (BSG USK 8455 m.w.N.). Die
Mitursächlichkeit psychisch traumatisierender betrieblicher Kausalfaktoren an einem
Suizidentschluss ist auch nicht bereits deshalb schlechthin ausgeschlossen, wenn eine
zu solchen psychischen Reaktionen neigende Anlage des Versicherten vorliegt, es sei
denn, ihr ist eine derart überragende Bedeutung beizumessen, dass sie rechtlich die
allein wesentliche Ursache ist und andere Einwirkungen auf die Psyche des
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Versicherten dadurch als rechtlich unwesentlich in den Hintergrund treten (BSG,
Beschluss vom 05.02.1980 - 2 BU 31/79 -; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 71 jeweils
m.w.N.). Die Definition des Unfalls enthält als wesentliches Merkmal das der zeitlichen
Begrenzung. Danach erfüllt eine schädigende, auch psychische Einwirkung nur dann
den Tatbestand eines Unfalls, wenn sie innerhalb eines verhältnismäßig kurzen
Zeitraumes, höchstens innerhalb einer Arbeitsschicht geschehen ist. War die seelische
Belastung allenfalls das letzte Glied einer Kette zahlreicher auf einen längeren Zeitraum
verteilter Einwirkungen auf die Psyche, so kann sie nicht als rechtlich wesentliche
Bedingung für einen Suizidentschluss gewertet werden (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 71;
BSG USK 98/172).
Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat
anschließt, sind die auf den Zeitraum einer Arbeitsschicht am 25.06.1998 begrenzten
betrieblichen Einwirkungen auf die Psyche des Klägers wesentliche Teilursache für
seinen Suizidversuch vom 26.06.1998. Zwar haben hier auch in der Persönlichkeit des
Klägers angelegte Ursachenfaktoren mitgewirkt. Diese haben aber für seinen
Suizidversuch nicht derart überragende Bedeutung, dass die betrieblichen
Bedingungen demgegenüber in den Hintergrund getreten sind. Der Senat folgt insoweit
dem überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. Nach
dessen Beschreibung ist die Lebensvorgeschichte des Klägers psychopathologisch
unauffällig. Bemerkenswert sind seine hohen moralischen Ansprüche, die Ausprägung
seines sogenannten Über-Ichs (Gewissen), seine deutliche Leistungsbereitschaft und
Leistungsfähigkeit und seine hohe Motivation, sich einer bestimmten Sache mit einer
Mischung aus Pflichtgefühl und Leidenschaft zuzuwenden bei voller psychischer,
geistiger und körperlicher Gesundheit. In Übereinstimmung damit charakterisiert der
Personalleiter der Firma Q X1 den Kläger als einen Mitarbeiter von ausgeprägtem
Verantwortungsbewusstsein, der an seine eigene Leistung die höchsten Anforderungen
stellte und für den Ungenauigkeiten und Fehler ein Greuel waren (Dienstreisebericht
vom 08.09.1998).
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Bereits vor dem 25.06.1998 war der Kläger einer erheblichen körperlichen und
seelischen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen bedingt durch eine extrem lange
Tages- und Wochenarbeitszeit, die Verständigungsschwierigkeiten mit den polnischen
Arbeitern und den erheblichen Problemen beim Aufmauern der Brennkammer. Zur
Lösung dieser Probleme war dem Kläger auf dessen Vorschlag am Dienstag, dem
23.06.1998 vom Zeugen H zugesagt worden, dass ihm der gut englisch sprechende
Konstrukteur der polnischen Ofenbaufirma ab Mittwoch als Ansprechpartner zur
Verfügung stehen sollte und für die Nachtschicht zusätzlich ein deutsch sprechender
Arbeiter als Ansprechpartner für den Zeugen X. Der Konstrukteur ist dann am Mittwoch
erschienen und hat für die technischen Probleme einen Lösungsweg vorgeschlagen,
der von dem abwich, den der Zeuge H dem Kläger vorgegeben hatte. Aus Zeitmangel
ist der Konstrukteur dann am Mittwoch wieder abgereist. Er hatte die Maurer allerdings
an diesem Mittwoch schon unterwiesen, entsprechend seinem Lösungsvorschlag zu
arbeiten. Am Folgetag, dem 25.06.1998 eskalierten die Ereignisse. Zunächst ist der
deutsch sprechende Maurer nicht auf der Baustelle erschienen. Der Zeuge H erklärte
sich telefonisch mit dem Lösungsvorschlag des polnischen Konstrukteurs nicht
einverstanden, es solle vielmehr so verfahren werden, wie er dies zuvor angeordnet
hätte. Da weder der Konstrukteur noch der deutsch sprechende Maurer auf der
Baustelle anwesend waren, konnte der Kläger die Arbeiter nicht entsprechend
informieren. Diese waren vielmehr schon dabei, den Lösungsvorschlag des
Konstrukteurs umzusetzen. Dies führte dazu, dass dem Kläger völlig die Kontrolle über
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die Baustelle entglitt. Dies ergibt sich eindrucksvoll aus der Aussage des Zeugen X im
Termin zur Beweisaufnahme am 08.12.2000:
"Als ich auf die Baustelle kam, lief der Kläger hektisch hin und her und versuchte, den
polnischen Maurern Anweisungen zu geben, wie die Kammern richtig zu mauern waren.
Diese konnten oder wollten diese Anweisungen aber offensichtlich nicht verstehen. Sie
haben einfach so weiter gearbeitet, wie es nach der Anweisung des Herrn L falsch war.
Herr L war verzweifelt. Er wollte dann die falsch gemauerten Ecken der Kammern
wieder abreißen lassen. Die polnischen Maurer hatten sich aber geweigert, dies zu tun.
Ich habe dann einen anderen Vorschlag gemacht hinsichtlich dieser Maurerarbeiten, der
aber nicht in Übereinstimmung stand mit den Anweisungen, die Herr H erteilt hatte.
Meine Vorschläge sind dann mehr oder weniger akzeptiert worden."
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Diese Ereignisse auf der Baustelle am 25.06.1998 hatten für den Kläger innerseelisch
die Bedeutung eines Schockerlebnisses, sich nicht mehr "verständlich" machen zu
können und "erkennbar" zu scheitern. Diese akute psychische Traumatisierung im
Verlauf einer Arbeitsschicht hat dann - so Prof. Dr. H in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 10.11.2003 - schlaglichtartig/impulshaft die Suizidhandlung in
Gang gesetzt.
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Die seelischen Einwirkungen am 25.06.1998 waren auch nicht nur das letzte Glied einer
Kette zahlreicher einander etwa gleichwertiger Einwirkungen auf die Psyche des
Klägers gewesen, sondern haben für die psychische Dynamik überragende Bedeutung
gehabt. Zwar war der Kläger bereits vor dem 25.06.1998 einer erheblichen körperlichen
und seelischen Arbeitsbelastung ausgesetzt und hatte am 23.06.1998 nach seinem
glaubhaften Vorbringen den Zeugen H um seine Ablösung als Baustellenleiter gebeten.
Diese psychischen Belastungen im Vorfeld hatten aber nicht eine mit den Ereignissen
am 25.06.1998 vergleichbare Bedeutung für den Ablauf der psychischen Dynamik. Der
Sachverständige Prof. Dr. H begründet dies überzeugend damit, dass der Kläger bis
zum 25.06.1998 aus seiner eigenen Erfahrung immer wieder durch situative
Veränderungen Hoffnung gesschöpft hatte, die schwere Belastung meistern zu können.
Bemerkenswert ist, dass der Kläger bis zum 25.06.1998 den klaren Überblick immer
wieder behielt, wenn er im Vorfeld auf die massiven scheinbar unlösbaren Probleme
hinwies und auch noch bis zuletzt sein hohes Maß an kritischer Selbstverletzung
aufwies, in dem er das Verantwortungsgefühl für die Sache um seine Ablösung bat. Der
Kläger vermittelte zumindest bis zum 23.06.1998 auch seinem Vorgesetzten, dem
Zeugen H, den Eindruck, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die
Durchführung der Arbeiten in Polen nicht ordnungsgemäß erledigt werden könnten
(Dienstreisebericht vom 08.09.1998). Der Kläger hat auch im Gespräch mit dem Zeugen
H am 23.06.1998 selbst sinnvolle Vorschläge unterbreitet, um die
Kommunikationsprobleme zu lösen. Diese Vorschläge sind vom Zeugen H auch so
übernommen worden. Erst die Ereignisse am 25.06.1998 haben dann dazu geführt,
dass der Kläger dem Zeugen H als verstört und nicht mehr Herr der Dinge erschien
(Aussage vom 08.12.2000).
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Der Senat folgt in der Beurteilung den glaubhaften Angaben des Klägers, die im
Wesentlichen durch die Aussagen des Zeugen X und H bestätigt werden, und der
überzeugenden Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. Dieser
verfügt als Leiter des Therapie- und Forschungszentrums für Suizidgefährdete am
Universitätsklinikum in I über besondere Erfahrungen in der hier
entscheidungserheblichen Fragestellung. Sein Gutachten beruht auf einer eingehenden
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Befragung des Klägers und hat von daher einen höheren Beweiswert als die lediglich
nach Aktenlage erstattete Stellungnahme des beratenden Facharztes für Psychiatrie
und Psychotherapie Prof. Dr. H1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht.
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