Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2009

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Landessozialgericht NRW, L 12 B 25/09 AL NZB
Datum:
09.11.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 25/09 AL NZB
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 13 AL 105/07
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung
im Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 28.05.2009 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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Umstritten war in I. Instanz die Gewährung von Insolvenzgeld. Dabei wurde allein darum
gestritten, ob das Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III (vollständige
Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland ohne Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, weil ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in
Betracht kommt) vorlag oder nicht. Die Betriebseinstellung wurde von der Klägerin
selbst mit Ende Juli 2004 angegeben In diesem Zeitpunkt standen für die Monate Juni
und Juli 2004 noch Zahlungen von 284,40 EUR und 399,60 EUR = 684,00 EUR aus.
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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.05.2009 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass
nicht festgestellt werden könne, dass das Insolvenzereignis der Betriebseinstellung bei
offensichtlicher Masselosigkeit vorliege. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
die Betriebseinstellung wegen Zahlungsunwilligkeit und nicht wegen
Zahlungsunfähigkeit erfolgt sei.
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Hiergegen hat der Kläger am 17.07.2009 Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) eingelegt
und ausgeführt, die Urteilsgründe seien widersprüchlich. Damit sei das Urteil nicht
nachvollziehbar und es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Außerdem habe
das SG die Rechtsprechung des BSG nicht beachtet, unter welchen Voraussetzungen
"offensichtliche Masselosigkeit" angenommen werden könne. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.07.2009 Bezug genommen.
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II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Berufung
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nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG-Fassung ab 01.04.2008) bedarf
die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR
nicht übersteigt.
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Hier beträgt der Streitwert lediglich 684,00 EUR (= Nettolohnansprüche für die Monate
Juni und Juli 2004).
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Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn
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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht, oder
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3. ein der Beurteilung des Beurfungsgerichts unterliegende Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, au dem die Entscheidung beruhen kann.
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Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt dem Fall schon deshalb nicht zu, weil es hier allein
um die Beurteilung der Frage geht, ob die hier unstreitig vorliegende Betriebseinstellung
aufgrund offensichtlicher Masselosigkeit oder aus anderen Gründen erfolgt ist. Dies ist
eine reine Tatsachenfrage, der über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung zukommt.
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Das SG weicht auch nicht von den Entscheidungen des BSG (SozR § - 4100 § 141 b
Nr. 7 und 21) ab, wonach keine übertriebenen Anforderungen an die Feststellung
offensichtlicher Masselosigkeit gestellt werden sollen. Es wendet die dortigen
Grundsätze vielmehr an und kommt im Wege der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis,
dass doch gewichtige Gründe gegen eine Betriebseinstellung bei offensichtlicher
Masselosigkeit sprechen. Der Senat hält diese Wertung für vertretbar und nicht für
widersprüchlich, wie die Klägerin meint. Der Umstand, dass die Wertung nicht im Sinne
der Klägerin ausgefallen ist, kann nicht mit der NZB gerügt werden. Insbesondere liegt
hierin kein Verfahrensfehler im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Das Urteil ist nicht
widersprüchlich, sondern aus sich heraus nachvollziehbar. Der Umstand, dass man die
vorliegenden Tatsachen auch anders und zwar im Sinne der Klägerin hätte werten
können, macht die Entscheidung weder unzutreffend noch verfahrensfehlerhaft.
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Soweit die Klägerin das Urteil für unzutreffend hält, wäre dies kein Verfahrensfehler. Im
Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht um die Richtigkeit der
Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum
Urteil (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rnr. 32 mwN).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Hierdurch wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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