Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2000

LSG NRW: ungarn, gesetzliche vermutung, heimat, auswanderung, drucksache, bedrohung, begriff, erstreckung, rente, staatsangehörigkeit

Landessozialgericht NRW, L 4 RJ 189/99
Datum:
17.04.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 4 RJ 189/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 10 (26) RJ 8/96
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 16. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für
das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Zugunstenwege nach § 44
Sozialgesetzbuch X (SGB X) Anspruch auf die Gewährung von Altersruhegeld aus der
deutschen Rentenversicherung.
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Der am ...1911 in S./Ungarn geborene jüdische Kläger, der seit November 1939 in
Palästina lebt und heute die israelische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte im
Dezember 1989 erstmals, ihm unter Anerkennung von Fremdrentenzeiten und nach
Zulassung zur Nachentrichtung bzw. Weiterversicherung freiwilliger Beiträge
Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu bewilligen. Er sei vom
01.01.1929 bis 01.10.1933 und erneut vom 16.10.1934 bis 29.11.1935 als Verkäufer im
Textilgeschäft ... beschäftigt gewesen. Vom 27.01.1936 bis 14.10.1939 habe er als
Maurer beim Eisenbetonbauunternehmen des ... gearbeitet. Für alle Tätigkeiten seien
Versicherungsbeiträge entrichtet worden.
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Er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört. In seinem Elternhaus
sei ausschließlich deutsch gesprochen worden. Seine in seinem Herkunftsgebiet im
persönlichen Lebensbereich überwiegend benutzte Sprache sei Deutsch gewesen.
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Mit Bescheid vom 07.01.1991 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung von
Beiträgen nach §§ 21, 22 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) ab. Da der Kläger
schon 1939 sein Herkunftsgebiet Ungarn verlassen habe, greife die Änderung des § 20
Abs. 2 WGSVG über die gesetzliche Vermutung des verfolgungsbedingten Verlassens
des Heimatgebietes nicht zu seinen Gunsten ein.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Kopie eines Protokolls über eine
im April 1966 durchgeführte deutsche Sprachprüfung vor dem israelischen
Finanzministerium vorgelegt wurde, nahm der Kläger im August 1991 zurück.
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Durch Bescheid vom 24.07.1992 und Widerspruchsbescheid vom 24.08.1993 lehnte die
Beklagte auch den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente aus der
Arbeiterrentenversicherung ab, weil er keine anrechenbaren Versicherungszeiten
zurückgelegt habe. Er gehöre nicht zum berechtigten Personenkreis des § 20 WGSVG,
weil er kein Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sei. Denn
er habe in seinem Entschädigungsverfahren im November 1964 sowie laut
Sprachprüfungsprotokoll vom 18.05.1966 selbst angegeben, dass er bereits 1939 von
Ungarn aus nach Palästina eingewandert sei. Die nationalsozialistischen
Verfolgungsmaßnahmen hätten aber frühestens am 06.04.1941 in Ungarn begonnen.
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Beim Kläger lägen auch die Voraussetzungen des § 17a Fremdrentengesetz (FRG)
nicht vor. Er habe nämlich zu dem Zeitpunkt, als sich der nationalsozialistische
Einflussbereich auf sein Heimatgebiet erstreckt habe (06.04.1941) bereits in Palästina
gewohnt. Desgleichen habe der Kläger keinen Anspruch nach dem ab 01.01.1992
geltenden Recht.
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Über den Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge werde noch ein Bescheid
erteilt.
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Mit weiterem Bescheid vom 05.11.1993 und Widerspruchsbescheid vom 12.01.1995
lehnte die Beklagte schließlich auch den Antrag des Klägers auf Entrichtung freiwilliger
Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI i.V.m. § 300 SGB VI ab, weil bei ihm
kein anrechenbarer Beitrag vorliege.
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Die dagegen erhobene Klage (Az.: S 15 J 26/95 SG Düsseldorf) nahm der Kläger im
Mai 1995 zurück.
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Mit Schreiben vom 27.04.1995 beantragte der Kläger eine Überprüfung des
ablehnenden Bescheids vom 24.07.1992 hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 17a
FRG. Diese Bestimmung sei gerade für Nicht-Verfolgte geschaffen worden. Er sei erst
nach Besetzung der Tschechoslowakei durch deutsche Truppen sowie nach der
Eingliederung Österreichs ins Deutsche Reich und vermutlich erst nach Ausbruch des
Zweiten Weltkrieges von Ungarn nach Palästina ausgewandert, um sich der drohenden
Verfolgung zu entziehen. Dass sich der nationalsozialistische Einflussbereich erst ab
06.04.1941 auf Ungarn erstreckt habe, sei bei dieser Sachlage ohne Bedeutung.
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Durch Bescheid vom 16.11.1995 lehnte es die Beklagte ab, ihren Bescheid vom
24.07.1992 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.08.1993 gemäß § 44 SGB X
zurückzunehmen. Auch bei nochmaliger Überprüfung habe nicht festgestellt werden
können, dass diese Bescheide rechtswidrig seien.
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Den am 11.12.1995 eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies der
Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 08.02.1996 aus den Gründen
der angefochtenen Entscheidung zurück.
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Hiergegen hat der Kläger unter Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen am
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07.03.1996 Klage erhoben. Er erfülle alle Voraussetzungen des § 17a FRG. Dass er
wegen der drohenden Verfolgung bereits 1939 nach Palästina ausgewandert sei, stehe
dem nicht entgegen. Denn § 17a FRG erfasse gerade den Personenkreis der Nicht-
Verfolgten und verlange nicht, dass der Berechtigte noch zur Zeit der Erstreckung des
NS-Einflussbereichs auf seine Heimat in diesem Gebiet gewohnt haben müsse. Es
könne nicht angezweifelt werden, dass bei ihm ein Zusammenhang zwischen der
drohenden Verfolgung und dem Verlassen Ungarns bestanden habe. Auch nach den
eigenen Verwaltungsanweisungen der Beklagten sei nicht notwendig, dass schon zur
Zeit des Verlassens des Heimatgebietes eine konkrete Bedrohung vorgelegen haben
müsse.
Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger schriftlich sinngemäß
beantragt hat,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.02.1996 zu verurteilen, den Bescheid vom 24.07.1992
zurückzunehmen und ihm nach erfolgter Nachentrichtung ein Altersruhegeld zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass § 17a FRG nicht zugunsten des Klägers
eingreife, weil er zur Zeit der Erstreckung des NS-Einflusses auf sein Herkunftsgebiet
nicht mehr dort gewohnt habe. Deshalb bestehe kein zeitlicher und kausaler
Zusammenhang zwischen dem Verlassen der Heimat und der NS-Verfolgung. Der
Kläger habe nicht ausreichend begründen können, dass er aus Furcht vor der
Verfolgung geflüchtet sei.
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Das Sozialgericht hat nach Beiziehung der den Kläger betreffenden
Entschädigungsakten der Freien Hansestadt Bremen die Klage mit Urteil vom
16.07.1999 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines
Zugunstenbescheides gem. § 44 SGB X, weil der bindend gewordene Bescheid vom
24.07.1992 nicht rechtswidrig sei. Die Beklagte habe es vielmehr zu Recht abgelehnt,
ihm Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 1248 Abs. 5
Reichsversicherungsordnung (RVO) zu bewilligen. Der Kläger habe keine in der
deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Zeit zurückgelegt. Insbesondere
scheide eine Anrechnung der von ihm behaupteten ungarischen Beschäftigungen nach
§ 17a FRG aus, weil er seine Heimat bereits im Oktober 1939 verlassen habe, also vor
dem Zeitpunkt, zu dem sich der nationalsozialistische Einflussbereich auf sein
Herkunftsgebiet erstreckt habe.
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Dem Kläger sei zwar darin zuzustimmen, dass § 17a FRG nicht die
Verfolgteneigenschaft des Berechtigten voraussetze. Deshalb brauche die
Auswanderung aus dem Heimatgebiet nicht durch unmittelbare Verfolgung verursacht
worden zu sein, es müsse aber ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der
Auswanderung und dem Beginn der nationalsozialistischen Einflussnahme gegeben
sein. Nur dann könne davon gesprochen werden, dass sich der nationalsozialistische
Einfluss auf die Lebensumstände des Betroffenen ausgewirkt habe. Diese Auslegung
finde ihre Grundlage in dem Sinn des § 17a FRG, wonach diejenigen eine
Entschädigung bekommen sollen, die ihre bereits aufgebauten Rentenanwartschaften
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verloren haben, weil sie wegen drohender Verfolgung aus ihrem Herkunftsgebiet
ausgewandert seien. Demgemäß werde auch in der Gesetzesbegründung zu § 17a
FRG (Bundestags-Drucksache 11/5530, S. 29) ausgeführt, dass die Bestimmung
denjenigen zugute kommen solle, die bis zum Beginn der allgemeinen
Verfolgungsmaßnahmen zwar zum deutschen Sprach- und Kulturkreis gehört hätten,
aber nur des wegen nicht von dem vom Fremdrentengesetz begünstigten Personenkreis
erfasst würden, weil sie sich zum Judentum bekannten; diesen Personen sei durch die
nationalsozialistische Gewaltherrschaft das familiäre Umfeld und die soziale
Großgruppe entzogen worden. Der Begriff "entzogen" beinhalte, dass das Umfeld
unfreiwillig verlassen worden sein müsse. Bei einem freiwilligen Verlassen komme §
17a FRG nicht zu Anwendung. Im Oktober 1939 habe für den Kläger aber noch keine
objektive Bedrohung in seiner ungarischen Heimat bestanden. Ungarn sei nämlich zu
dieser Zeit noch ein selbständiger Staat gewesen, der sich durchaus den deutschen
Wünschen habe widersetzen können. So habe der Reichsverweser von Horthy noch im
Februar 1939 die Regierungsgeschäfte an gemäßigte konservative Kreise seines
Landes übertragen, die nicht überwiegend deutschfreundlich gewesen seien. Die
Nationalsozialistische Partei Ungarns sei aufgelöst und ihren Führern sei um die
Jahreswende 1940/1941 der Prozess gemacht worden. Ungarischen Volksdeutschen
habe man die ungarische Staatsangehörigkeit entzogen, sofern sie in die SS
eingetreten seien. Auch zur Zeit der Auswanderung des Klägers im Oktober 1939 sei
Ungarn trotz des Ausbruches des Zweiten Weltkrieges noch nicht so in seiner
Regierungsgewalt eingeschränkt gewesen, dass es praktisch deutscher Entscheidung
unterstanden habe (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1963 in RzW 1963, 358 ff.).
Dieses ihm am 18.08.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger mit der am 13.09.1999
eingegangenen Berufung angefochten. Zur Begründung wiederholt er seinen bisherigen
Vortrag.
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Der Bevollmächtigte des Klägers wurde am 22.03.2000 durch Empfangsbekenntnis zur
mündlichen Verhandlung geladen. Für den Kläger ist niemand zum Termin erschienen.
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Er beantragt schriftlich sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1999 abzuändern und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 1996 zu verurteilen, den Bescheid vom 24.
Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1993
zurückzunehmen und ihm unter Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten nach § 17 a
FRG sowie nach erfolgter Nachentrichtung freiwilliger Beiträge auf seinen Antrag von
Dezember 1989 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakten der
den Kläger betreffenden beigezogenen Entschädigungsakten der Freien Hansestadt
Bremen, der Vorprozeßakten des Sozialgerichts Düsseldorf, S 15 J 26/95 und der
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Obwohl für den Kläger niemand zum Termin erschienen ist, durfte die Streitsache
verhandelt und entschieden werden, weil sein Bevollmächtigter in der ihm
ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Dem Kläger steht keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu.
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Da der Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des
65. Lebensjahres bereits mit Bescheid vom 24.07.1992 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24.08.1993 bindend abgelehnt worden ist, stellt sich sein
jetziges Begehren als Antrag auf Erteilung einer Zugunstenentscheidung nach § 44
SGB X dar. Nach dieser Vorschrift sind bestandskräftige Verwaltungsakte
zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, daß sie rechtswidrig waren und daß
deshalb zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht wurden. Diese Voraussetzungen
sind beim Kläger nicht erfüllt. Denn wie das Sozialgericht mit überzeugender
Begründung dargelegt hat, hat es die Beklagte in den bindend gewordenen Bescheiden
zu Recht abgelehnt, ihm das begehrte Altersruhegeld gem. § 1248 Abs. 5 RVO zu
bewilligen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz, SGG).
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Vor allem hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, daß auch § 17 a FRG in der ab
01.07.1990 geltenden Fassung nicht zugunsten des Klägers eingreift, weil er sein
Herkunftsgebiet in Ungarn bereits im Oktober 1939 verlassen hat, also lange vor Beginn
der nationalsozialistischen Einflußnahme.
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Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht davon aus, daß sich
aus § 17 a FRG und der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift in der Bundestags-
Drucksache 11/5530 S. 29) nicht entnehmen läßt, was der Gesetzgeber unter dem
Begriff "NS-Einflußbereich" verstehen will (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.1999, B 13 RJ
63/98 R). Nach dem Gesetzeswortlaut wird es zwar für die Bejahung dieses Begriffes
ausreichen, wenn sich der Einfluß des Nationalsozialismus auch ohne direkte
Übernahme der politischen Macht bereits so stark ausgewirkt hat, daß die Maßnahmen
eines Staates gegen die jüdische Bevölkerung als von der NS-Regierung willentlich
verursacht gelten müssen. Aus der Nähe des § 17 a FRG zum Entschädigungsrecht
erscheint es insofern allerdings gerechtfertigt, für die Konkretisierung des Begriffs "NS-
Einflußbereich" auf die in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG, gesetzlich begründete Fiktion
zurückzugreifen (BSG aaO). Für Ungarn ist dies aber erst der 06.04.1941.
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Da beim Kläger nach alledem keine Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, hat er
auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur deutschen
Rentenversicherung nach dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen
Sozialversicherungsabkommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlaß.
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