Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2006
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Landessozialgericht NRW, L 9 AL 76/05
Datum:
02.02.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 9 AL 76/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 35 (21) AL 115/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss vom 26.01.2006 wird
aufgehoben.
Gründe:
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Die Beteiligten haben um die Zahlung von Kurzarbeitergeld nach Maßgabe der §§ 169
ff. Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - SGB III - gestritten. Mit Beschluss vom
26.01.2006 hat der Senat den Streitwert auf den übereinstimmenden Antrag der
Beteiligten auf 20.000,- Euro festgesetzt.
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Die Festsetzung des Streitwerts ist von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -
GKG) aufzuheben. In einem Verfahren auf Leistung von Kurzarbeitergeld werden die
Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nämlich nicht erhoben. § 197
a Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist nicht anwendbar.
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Das Gerichtskostengesetz findet nach Maßgabe des § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG
hinsichtlich der Kosten des Verfahrens (nur) dann Anwendung, wenn in einem
Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten
Personen gehören. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin gehört zu dem durch § 183
SGG privilegierten Personenkreis, für den Gerichtskostenfreiheit besteht.
Kurzarbeitergeld ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil - SGB I
- eine Sozialleistung, auf die der jeweilige Arbeitnehmer als Versicherter einen
Anspruch hat. Es stellt eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung gemäß § 3 Abs. 1 Nr.
9, Abs. 4 SGB III dar. Das Gesetz hat nur den Durchführungsweg bzw. die Auszahlung
in besonderer Art und Weise definiert, als Arbeitgeber oder Betriebsvertretung
Kurzarbeit anzeigen (§ 173 Abs. 1 Satz 2 SGB III) und Kurzarbeitergeld beantragen ( §
323 Abs. 2 SGB III). Arbeitgeber oder Betriebsvertretung machen insofern als
Verfahrens- und Prozessstandschafter der Arbeitnehmer den Anspruch auf
Kurzarbeitergeld geltend (vgl. statt anderer Bieback in Gagel, SGB III, § 169 Rdnr. 48).
Dies ändert aber nichts am Charakter des Kurzarbeitergeldes als Sozialleistung, was
wiederum zwangsläufig zur Folge hat, dass auch derjenige, der den Anspruch auf die
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Sozialleistung gerichtlich geltend macht, im Sinne des § 183 SGG zu den
Leistungsempfängern gezählt werden muss, selbst wenn ihm diese Leistung persönlich
nicht zu Gute kommt. Jedes andere Ergebnis widerspräche Sinn und Zweck sowie
Regelungsgehalt des § 183 SGG, der Empfänger von Sozialleistungen von der Zahlung
von Gerichtsgebühren befreien will, (im Ergebnis ebenso wie hier ohne nähere
Begründung Meyer-Ladewig/Leitherer, § 183 Rdnr. 6; SG Dortmund, Urteil vom
29.07.2005, S 22 (35) AL 246/04).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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