Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2008
LSG NRW: immobilie, beihilfe, verwertung, zuschuss, beteiligter, rechtskraft, zivilprozessordnung, datum
Landessozialgericht NRW, L 7 B 126/08 AS
Datum:
11.12.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 126/08 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 43 AS 203/07
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Sozialgerichtes Düsseldorf vom 28.02.2008 geändert. Der Klägerin wird
für das Klage- und für das Berufungsverfahren ab Antragstellung
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M aus N beigeordnet.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
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Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der
Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
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Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) bietet die beabsichtigte
Rechtsverfolgung der Klägerin, mit der diese die als Darlehn gewährten Leistungen als
Zuschuss begehrt, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar hat die Klägerin die Klage
trotz Aufforderung nicht begründet. Damit entfällt jedoch nicht das
Rechtsschutzbedürfnis. Aus den Verwaltungsakten war bzw. ist erkennbar, welches
Anliegen die Klägerin verfolgt. So hatte die Klägerin im Widerspruchsschreiben
ausgeführt, dass die Immobilie zur Zeit nicht verwertbar sei und deshalb die Leistungen
als Beihilfe zu gewähren sein. Dieses Vorbringen ergibt sich auch aus dem
Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007, der der Klageschrift beigefügt war. Unter
Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.12.2007 (B 14/7b
AS 46/06 R), wonach eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II
vorliegt, wenn eine Verwertung bzw. Verwertungsmöglichkeit nicht absehbar ist, hält der
Senat weitere Ermittlungen bezüglich einer etwaigen Unverwertbarkeit der Immobilie für
geboten.
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Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß §
73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung
aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
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Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie oben ausgeführt, hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet, ist der Klägerin auch für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ab
Antragstellung (27.10.2008) zu bewilligen.
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Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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