Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2009

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Landessozialgericht NRW, L 6 AS 11/09
Datum:
22.09.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 6 AS 11/09
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 23 (10) AS 232/07
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Detmold vom 18.03.2009 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten
sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Anrechnung eines Heiz- und Betriebskostenguthabens
auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei
Verbraucherinsolvenz der Kläger.
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Die 1955 und 1959 geborenen, verheirateten Kläger, über deren Vermögen mit
Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld von November 2006 das Insolvenzverfahren
eröffnet wurde, beziehen seit Mai 2006 als Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom
20.03.2007, 02.06.2007 und 03.07.2007 wurden für Mai 2007 Leistungen in Höhe von
1.064,92 Euro, für Juni 2007 in Höhe von 1.054,92 Euro, für Juli 2007 in Höhe von
1.056,92 Euro und für August bis Oktober 2007 in Höhe von monatlich 1.082,92 Euro
bewilligt. Hierbei legte die Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von
insgesamt 410,92 Euro monatlich (Mai bis Juli 2007) bzw. 436,92 monatlich (August bis
Oktober 2007) zu Grunde.
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Mit Schreiben vom 28.06.2007 überreichte die C H Wohnungsgesellschaft mbH den
Klägern die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006 -
31.12.2006 sowie die Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006
- 31.08.2006. Danach ergab sich ein Guthaben der Kläger von insgesamt 529,22 Euro
(Betriebskostenüberschuss 269,29 Euro, Heizkostenüberschuss 259,93 Euro). Mit
Schreiben vom 04.07.2007 teilte der Insolvenzverwalter den Klägern mit, dass das
Guthaben Gegenstand der Insolvenzmasse sei.
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Im Hinblick auf die Guthabenberechnung erteilte die Beklagte den Klägern am
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12.07.2007 einen Änderungsbescheid über die Leistungsbewilligung für den Zeitraum
Mai bis Oktober 2007. Dabei ging sie davon aus, dass auf den Zeitraum 01.05.2006 –
31.08.2006 (Leistungsbezug während des von der Betriebs- und Heizkostenabrechnung
erfassten Zeitraums) ein Guthaben von 62,95 Euro entfalle. Dieser Betrag werde in zwei
Raten von 31,50 Euro und 31,45 Euro ab dem 01.08.2007 von der an die Kläger zu
zahlenden Leistung einbehalten.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 23.07.2007 Widerspruch ein und beriefen
sich darauf, dass sie persönlich keine Rückzahlung erhalten hätten, da diese in die
Insolvenzmasse gegangen sei. Die Beklagte nahm die Einbehaltung von 31,45 Euro für
den Monat September 2007 mit Änderungsbescheid vom 02.06.2007 zurück, da die
Verrechnung nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nur im Monat nach der Rückzahlung möglich
sei. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007
zurück.
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Die Kläger haben am 12.09.2007 Klage beim Sozialgericht Detmold (SG) erhoben und
ihr Begehren auf volle Auszahlung der Leistungen auch im Monat August 2007 weiter
verfolgt. Sie haben geltend gemacht, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II bei
Insolvenz der Leistungsempfänger nicht anwendbar sei. Mit einer Verrechnung der
laufenden Leistungen verschaffe sich die Beklagte sonst im Insolvenzverfahren einen
Zugriff auf Ansprüche, die an sich nicht pfändbar seien. Die Beklagte müsse sich darauf
verweisen lassen, ihre Rückforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu
machen. Anderenfalls würde gegenüber den übrigen Gläubigern ein nicht
gerechtfertigter Vorteil erwachsen.
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Mit Urteil vom 18.03.2009 hat das SG die Beklagte verurteilt, den Klägern für August
2007 weitere 31,50 Euro zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nicht zur Anwendung komme, da das Guthaben
den Klägern nie zugeflossen sei. Dies setze die Vorschrift aber voraus, da nur dann,
wenn Geld wie Einkommen zufließe, auch der Bedarf auf Seiten des Hilfebedürftigen
gemindert werde. Im Hinblick auf die streitige Rechtsfrage hat das SG die Berufung
zugelassen.
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Gegen das am 30.03.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.04.2009 Berufung
eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass das angerechnete Guthaben nicht als
Einkommen der Kläger anzusehen sei, sondern vielmehr den Bedarf unmittelbar
verringere. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II sowie
daraus, dass der Gesetzgeber anstelle § 19 S. 3 SGB II für diesen Fall abzuändern, die
Norm des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II geschaffen habe. Darauf, ob die Kläger die Zahlung
tatsächlich nicht erhalten hätten, komme es demnach nicht an. Ebenso sei unerheblich,
ob die Rückzahlung zur Insolvenzmasse gehöre. Auch nach Sinn und Zweck der
Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II müsse die Reduzierung der von der öffentlichen
Hand gezahlten Sozialleistungen einer Pfändung durch Insolvenzgläubiger vorgehen.
Ansonsten würden Schulden mittels Sozialleistungen getilgt, was gerade nicht Intention
des Gesetzgebers sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.03.2009 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie halten die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts für zutreffend. Aus
der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II lasse sich
erkennen, dass es nicht darum gegangen sei, eine Anrechnungsmöglichkeit für
Einkommen unabhängig von dessen tatsächlichem Zufluss zu schaffen. Es verbiete
sich, Guthaben ohne Rücksicht auf deren tatsächliche wirtschaftliche Verfügbarkeit
anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf
die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese Akten sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
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Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 144 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG)
sowie form- und fristgerecht eingelegt.
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Die Beklagte ist als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen
Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft
nach § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig. § 44 b SGB II ist ungeachtet seiner
Verfassungswidrigkeit bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar (BVerfG, Urteil vom
20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 = BVerfGE 119, 331).
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Zu Unrecht hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2007
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 verurteilt, den Klägern für
August 2007 weitere 31,50 Euro zu bewilligen. Die angefochtenen Bescheide sind im
Ergebnis rechtmäßig. Der Leistungsanspruch der Kläger im Monat August 2007 war
gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II um 31,50 Euro gemindert.
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Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das
15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die
erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen bei den
Klägern unstreitig vor. Der Grundbedarf der Kläger betrug in dem in Frage stehenden
Zeitraum August 2007 insgesamt 1.082,92 Euro, dies zusammengesetzt aus
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Regelleistung des Klägers zu 1): 312,00 Euro Zuschlag nach § 24 SGB II: 22,00 Euro
Regelleistung der Klägerin zu 2): 312,00 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung:
436,92 Euro.
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Der Bedarf der Kläger für Kosten der Unterkunft und Heizung ist im August 2007
jedenfalls in Höhe von 31,50 Euro gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II durch ihr Guthaben
aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 28.06.2007 gemindert worden.
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Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
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Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen
sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden
Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen,
bleiben insoweit außer Betracht (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II). Vorliegend haben die Kläger
ein Gesamtguthaben bezüglich Heizung und Betriebskosten in Höhe von 529,22 Euro
für das Abrechnungsjahr 2006 erwirtschaftet. Dieser Betrag ist auf Veranlassung des
Insolvenzverwalters der Kläger im Juli 2007 auf die in den Insolvenzverfahren
eingerichteten Konten der Kläger überwiesen und zur Insolvenzmasse genommen
worden. Die Beklagte hat das Guthaben zumindest in der von ihr anteilig berechneten
Höhe von 31,50 Euro zu Recht in dem auf die Überweisung folgenden Monat August
2007 mindernd auf den Leistungsanspruch der Kläger angerechnet.
Entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung des Sozialgerichts
sowie der Kläger findet die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II auch dann
Anwendung, wenn sich der Leistungsempfänger in der Verbraucherinsolvenz befindet,
der Rückzahlbetrag in die Insolvenzmasse genommen wird und somit dem
Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung steht.
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Die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrages unmittelbar an den
Leistungsberechtigten ist weder nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II noch
nach seiner Entstehungsgeschichte oder dem Sinn und Zweck bzw. dem gesetzlichen
Kontext erforderlich, um eine Minderung des Leistungsanspruchs im Folgemonat
auszulösen.
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Bereits nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II mindern nicht nur faktische
Rück"zahlungen", sondern bereits auch Guthaben die nach dem Monat der
Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen des
Leistungsberechtigten. Anders als die Rückzahlung ist das Guthaben lediglich ein
positiver Saldo, d.h. eine Forderung, die gegenüber einem Anderen geltend gemacht
werden kann. Auch das Wort "Gutschrift" beinhaltet keine Zahlung, sondern allein die
schriftliche Fixierung bzw. Eintragung eines Guthabens als eines bestehenden
Anspruchs eines Anderen.
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Auch die Gesetzesmotive belegen keine die Auslegung der Vorschrift im Sinne der
Kläger einengende gesetzgeberische Intention. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II ist mit dem
"Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006"
mit Wirkung vom 01.08.2006 in das SGB II eingefügt worden, um zuvor bestehende
Anrechnungsprobleme zu beseitigen. Vor der Einfügung der Vorschrift wurden
Rückzahlungen als Einkommen angerechnet. Dies führte zum einen dazu, dass ein
Versicherungspauschbetrag bzw. Versicherungskosten von der Rückzahlung abgesetzt
werden mussten, zum anderen dazu, dass überzahlte Betriebskosten im Wesentlichen
der Agentur für Arbeit zugute kamen, obwohl diese zu über 70 Prozent von den
Kommunen aufgebracht worden waren. Beides sollte mit der Einführung des § 22 Abs. 1
S. 4 SGB II vermieden werden (vgl BT-Drs 16/1696, S. 26). Zur Frage, ob die Vorschrift
die Leistungen an den Hilfebedürftigen auch dann mindern sollte, wenn dieser die
Rückzahlung wegen Insolvenz tatsächlich unmittelbar nicht erhält, geben die
Gesetzesmotive keinen Aufschluss.
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Die Tatsache, dass die Rückzahlung als Einkommen des Leistungsberechtigten
angesehen wird (vgl. BT-Drs 16/1696) und nach der gesetzlichen Vorschrift des § 22
SGB II lediglich einer besondere Anrechnungsform auf die Leistungen unterliegt, spricht
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vielmehr dafür, dass auch die Rückerstattung, die in die Insolvenzmasse fällt und damit
dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung steht, seinen
Leistungsanspruch mindert. Denn auch nach der rechtlichen Ausgestaltung der
Insolvenzordnung (InsO) handelt es sich bei der Rückerstattung um Einkommen des
Schuldners. Dies ergibt sich aus § 35 InsO, wonach die Insolvenzmasse das Vermögen
erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, und auch das
Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt.
Der Annahme, dass § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II unabhängig von einer tatsächlichen
Rück"zahlung" zu einer Leistungsminderung führt, steht nicht entgegen, dass die
Leistungen des SGB II grundsätzlich der Sicherung des soziokulturellen
Existenzminimums dienen (vgl. BT-Drs 16/1696 S. 27) und die Kosten für Unterkunft
und Heizung an der Zielsetzung des Sozialleistungsrechts teilnehmen, den
Hilfesuchenden die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu garantieren, hier
konkret einen zu dauerhaftem Wohnen geeigneten Wohnraum als notwendigem
Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins sicherzustellen (Eicher-Spellbrink, SGB
II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn 5). Dieser Sicherungsauftrag bedeutet nicht, dass der
Hilfebedürftige in jedem Leistungsmonat auch den vollen Leistungsbetrag zu erhalten
hat. Vielmehr müssen auch Leistungsempfänger, die nicht Privatinsolvenz angemeldet
haben, ggf. bestehende private Schulden aus der Regelleistung finanzieren. Zahlungen
zur Schuldentilgung können im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende
grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B
14/7b AS 10/07 R). Es ist kein Grund ersichtlich, warum Leistungsempfänger in der
Privatinsolvenz gegenüber Leistungsempfängern mit privaten Schulden durch eine
restriktive Auslegung des § 22 Abs. 1 S.4 SGB II besser gestellt werden sollten. Die
"Nichtanrechnung" einer Gutschrift würde - worauf die Beklagte zu Recht hinweist -
letztlich zu einer nach den Grundsätzen des SGB II-Leistungsrechts nicht gewollten
Schuldentilgung mittels Sozialleistungen führen (so auch SG Berlin, Urteil vom
31.10.2007, S 125 AS 11847/07, a.A. SG Neubrandenburg, Urteil vom 06.05.2009, S 11
AS 1042/08).
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Schließlich hat die Klage aber auch dann keinen Erfolg, wenn man davon ausgeht, dass
§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II lediglich bei einem tatsächlichen Zufluss der Rückzahlung an
den Sozialleistungsempfänger Anwendung findet. Denn ein solcher Zufluss hat hier
stattgefunden. Auch nach der Eröffnung der Insolvenz kann der Schuldner
Vermögenswerte hinzuerwerben, die dann in sein Vermögen fallen. Für dieses
Vermögen fehlt dem Schuldner - lediglich - die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt, die
gemäß § 80 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter
übergeht. Nach dem System der Insolvenzordnung werden (alle pfändbaren)
Vermögenswerte mit ihrem Zufluss in das Vermögen des Schuldners gemäß § 35 InsO
Teil der Insolvenzmasse und dienen neben der Befriedigung der Kosten des
Insolvenzverfahrens und der Masseverbindlichkeiten zur Tilgung der Verbindlichkeiten
des Schuldners. Tatsächlich ist die Rückerstattung damit nach dem System der
Insolvenzordnung den Klägern zugeflossen, wenn sie auch mangels
Verfügungsbefugnis darüber keine Verfügungsmacht hatten, sondern der Betrag
unmittelbar zu ihrer Schuldentilgung (bzw. vorliegend zur teilweisen Befriedigung der
Kosten ihres Insolvenzverfahrens) verwendet worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der
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grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage als gegeben angesehen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG).