Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2009

LSG NRW: auflage, widerspruchsverfahren, unterlassen, zuleitung, nebenkosten, rechtskraft, zivilprozessordnung, heizung, datum

Landessozialgericht NRW, L 7 AR 1/09
Datum:
17.06.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AR 1/09
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 3 AS 129/08
Sachgebiet:
Sonstige Angelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag des Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein
Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom
04.02.2009 (S 3 AS 129/08) unter Beiordnung von Rechtsanwalt F L aus
U wird abgelehnt.
Gründe:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein
Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 04.02.2009 (S 3
AS 129/08) unter Beiordnung von Rechtsanwalt F L aus U ist unbegründet.
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Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m.
§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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1. Die beabsichtigte Berufung des Klägers hat bei summarischer Prüfung keine Aussicht
auf Erfolg. Denn der von dem Kläger mit seiner Klage angefochtene
Widerspruchsbescheid vom 30.05.2008 beschwert den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 1
Satz 2 SGG.
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a) Der Kläger hatte gegen den Bescheid vom 02.04.2007 Widerspruch erhoben und mit
diesem begehrt, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht mehr direkt an den
Zwangsverwalter des Vermieters des Klägers zu zahlen. Mit Bescheid vom 18.09.2007
verfügte die Beklagte: "Ihrem Widerspruch vom 02.05.2007 gegen die direkte
Überweisung der Miet- und Nebenkosten ( ) helfe ich ab." Die Mietzahlungen würden
"ab dem 01.07.2008" (gemeint: 01.07.2007) wieder an den Kläger überwiesen. Damit
hat die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen (§ 85 Abs. 1 SGG).
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b) Der Zuleitung an die Widerspruchsstelle hätte es folglich nicht mehr bedurft. Denn
zum einen ist der Kläger mit dem Abhilfebescheid vom 18.09.2007 klaglos gestellt
worden (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 9. Auflage 2008, § 85
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Rn. 2 b). Zum anderen hat er gegen diesen Abhilfebescheid gar keinen weiteren
Widerspruch erhoben.
c) Der am 30.05.2008 gleichwohl erlassene Widerspruchsbescheid beschwert den
Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG.
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Denn mit diesem Widerspruchsbescheid ist der Widerspruch des Klägers - so die
Begründung des Widerspruchsbescheides - im Ergebnis als unzulässig verworfen
worden. Eine den Kläger beschwerende (eigenständige) Regelung ist damit in der
Sache nicht getroffen worden.
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Soweit mit dem Widerspruchsbescheid vom 30.05.2008 verfügt worden ist, dass
notwendige Auslagen im Widerspruchsverfahren nicht erstattet werden, beschwert dies
den Kläger nicht. Denn diese Kostenentscheidung bezieht sich nur auf das
Widerspruchsverfahren gegen den Abhilfebescheid vom 18.09.2007. Der Kläger hatte
gegen diesen Abhilfebescheid jedoch wie ausgeführt gar keinen Widerspruch erhoben
und damit insoweit auch keine Kostenerstattung begehrt.
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Dass der Abhilfebescheid vom 18.09.2007 keine Kostenerstattung hinsichtlich des
ersten Widerspruchsverfahrens (gegen den Bescheid vom 02.04.2007) getroffen hat
(dazu noch sogleich), führt nicht dazu, dass die Kosten des weiteren
Widerspruchsverfahrens gegen den Abhilfebescheid von der Beklagten zu tragen sind
(vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 66/04 R, SozR 4-1300 §
63 Nr. 5; Ross in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2009, § 63 Rn. 18).
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2. Die Widerspruchsbehörde wird allerdings noch über die Kosten des ersten
Widerspruchsverfahrens - Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
02.04.2007 - zu entscheiden haben gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
X).
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Denn der Abhilfebescheid vom 18.09.2007 traf keine Entscheidung über die Kosten
dieses ersten Widerspruchsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist nicht Teil der
Sachentscheidung, sondern zusätzlich zu treffen. Ist sie unterlassen worden, macht dies
die Sachentscheidung nicht rechtswidrig und damit anfechtbar; vielmehr ist die
unterbliebene Kostenentscheidung mit der Verpflichtungsklage zu erwirken (BSG, Urteil
vom 17.10.2006, B 5 RJ 66/04 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 5). Bei dieser noch zu
treffenden Kostenentscheidung gemäß § 63 SGB X wird die Widerspruchsbehörde zu
berücksichtigen haben, dass sie dem Widerspruch des Klägers abgeholfen hat.
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3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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