Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2000
LSG NRW: vergleich, zwingende norm, entschädigung, anpassung, nichtigkeit, abgabe, unzumutbarkeit, meinung, eng, versicherungsträger
Landessozialgericht NRW, L 17 U 157/98
Datum:
30.08.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 17 U 157/98
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 18 U 144/96
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 331/00 B
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 15. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
1
Streitig ist, ob der beklagte Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband der
zuständige Unfallversicherungsträger ist und der klagenden Landesunfallkasse
dementsprechend Erstattungsansprüche zustehen.
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Der Beklagte gewährte dem 1939 geborenen Versicherten H ... F ... Verletztenrente
wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles, den er am 23.06.1954 bei seiner Tätigkeit in
der chemischen Reinigung der Textilingenieurschule K ... erlitten hat. Diese Einrichtung
wurde mit Wirkung vom 01.08.1971 in die Fachhochschule Niederrhein integriert und
ging damit in die Trägerschaft des Landes NRW über.
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Mit Schreiben vom 22.06.1983 begehrte der Beklagte von der Klägerin die Anerkennung
ihrer Zuständigkeit ab 01.08.1971. Dies erkannte die Klägerin bzw. deren
Rechtsvorgängerin mit Schreiben vom 07.09.1983 an und übernahm ab 01.05.1984 die
Zahlung der laufenden Verletztenrente an den Versicherten. Mit Schreiben vom
25.02.1985 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er doch für die Entschädigung
zuständig sei und erstattete ihr am 09.04.1985 die mit Schreiben vom 07.03.1985
geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 3272,60 DM für die Zeit vom
01.05.1984 bis 30.04.1985.
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Nach erneuter Änderung seiner Rechtsauffassung verlangte der Beklagte wiederum die
Übernahme der Unfallast und die Erstattung der seit August 1971 erbrachten
Versicherungsleistungen. Nachdem die Klägerin dies abgelehnt hatte, erhob der
Beklagte am 31.07.1987 Klage bei dem Sozialgericht - SG - Düsseldorf (S 16 U 39/89).
Mit Schriftsatz vom 07.12.1990 gab die Klägerin folgendes Teilanerkenntnis ab:
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"erklärt sich die Klägerin grundsätzlich für die Entschädigung des Arbeitsunfalls
zuständig und erkennt Erstattungsansprüche in folgendem Umfang an:
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a) Für die Zeit vom Ablauf des Geschäftsjahres der Abgabe des Entschädigungsfalles
an die Klägerin bis zu Rücknahme des Falles durch den Beklagten gemäß § 112 SGB X
i.V.m. § 668 RVO in entsprechender Anwendung.
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b) Für die Zeit ab Rücknahme des Entschädigungsfalles im Dezember 1985 gemäß §
105 SGB X, wobei davon ausgegangen wird, daß die Ausschlußfrist des § 111 SGB X
zumindest durch das Schreiben des Beklagten vom 23.12.1985 gewahrt ist."
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Nachdem der Beklagte dieses Teilanerkenntnis im Erörterungstermin vom 13.10.1992
angenommen hatte, verurteilte das SG die Klägerin, dem Beklagten die ab dem
01.01.1979 für die Entschädigung des Arbeitsunfalles des Versicherten geleisteten
Aufwendungen zu erstatten und wies die Klage im übrigen ab (Urteil vom 15.09.1993).
In dem anschließenden Berufungsverfahren (L 17 U 161/93) schlossen die Beteiligten in
der mündlichen Verhandlung vom 20.04.1994 einen Vergleich dahingehend, daß die
Klägerin den Erstattungsanspruch des Beklagten für die Zeit ab 01.01.1983 dem Grunde
nach anerkannte und die Beteiligten sich darüber einig waren, daß damit der
Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt war.
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Die Klägerin, die die laufende Rentenzahlung an den Versicherten bereits zum
01.04.1994 übernommen hatte, erstattete dem Beklagten in Ausführung des Vergleiches
am 22.09.1995 für die Zeit vom 01.01.1983 bis zum 31.03.1994 einen Betrag von
40.746,-- DM.
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Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteile vom 05.10.1995 - 2 RU 34/94 -
(SozR 3-2200 § 653 Nr. 2 = SGb 1996, 280 ff.) und 14.12.1995 - 2 RU 40/94 -
entschieden hatte, dass mangels einer Rechtsgrundlage die Unfallast bei der
Übernahme eines Unternehmens nicht von der Beklagten auf die Klägerin übergeht,
forderte die Klägerin im Februar 1996 die von ihr erbrachten Entschädigungsleistungen
zurück und begehrte die Übernahme der laufenden Rentenzahlungen durch den
Beklagten. Der Beklagte lehnte dies im Juli 1996 unter Berufung auf die Wirksamkeit
des Teilanerkenntnisses und des gerichtlichen Vergleichs ab.
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Am 30.08.1996 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und
ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, bei den verfolgten Ansprüchen
handele es sich um neue Ansprüche aufgrund veränderter rechtlicher Verhältnisse, für
deren Beurteilung ausschließlich die Vorschriften über den Übergang der Unfalllast und
die §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
maßgebend seien. Für den Fall, daß dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne,
hat sie das Teilanerkenntnis angefochten, das Fehlen der Geschäftsgrundlage geltend
gemacht und die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Hilfsweise hat sie den Wegfall
der Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 20.04.1994 und dessen Anpassung in
analoger Anwendung des § 59 SGB X geltend gemacht.
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Durch Urteil vom 15.05.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe wird verwiesen.
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Gegen das ihr am 29.05.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.06.1998
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Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, bei dem früheren und dem jetzigen Streitverfahren handele es sich um
verschiedene Streitgegenstände mit der Folge, daß der Vergleich einschließlich des
Teilanerkenntnisses von vornherein unbeachtlich seien. Bei dem vorangegangenen
Streitverfahren habe es sich um einen reinen Erstattungsstreit gehandelt, während
nunmehr die Zuständigkeit streitig sei. Außerdem seien das Anerkenntnis und der
Vergleich entweder gem. §§ 779, 306, 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig oder
wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse anpassungsbedürf tig gemäß § 59 SGB
X. Schließlich sei die Berufung auf die Bindungswirkung des Prozeßvergleichs
einschließlich des Anerkenntnisses auch rechtsmißbräuchlich nach § 242 BGB und §
86 SGB X.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.1998 auf zuheben und festzustellen,
daß der Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Versicherten H ... F ... zu
ständig und dementsprechend verpflichtet ist, die laufende Rentenzahlung zu
übernehmen, die am 22.09.1995 veranlaßte Erstattung in Höhe von 40.746,-- DM
rückgängig zu machen und die am 01.04.1994 bis zur Übernahme der laufenden
Rentenleistung erbrachten Entschädigungsleistungen gemäß § 105 SGB X zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, die Klärung der Zuständigkeit sei auch Streitgegenstand des Vorprozesses
gewesen. Das Teilanerkenntnis habe die Zuständigkeit geregelt, so daß Gegenstand
des Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht lediglich der Umfang des ihm
zustehenden Erstattungsanspruchs gewesen sei. Das Teilanerkenntnis und der
Prozeßvergleich seien auch wirksam, so daß kein Erstattungsanspruch der Klägerin
bestehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der beigezogenen Akte des Verfahrens S 16 U 39/89 (SG Düsseldorf)/L
17 U 161/93 (LSG NRW) sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf
Feststellung der Zuständigkeit des Beklagten zur Entschädigung des Arbeitsunfalls des
Versicherten H ... F ... noch steht ihr ein Erstattungsanspruch zu.
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Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich noch das Feststellungsbegehren
gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Erstattungsforderung. Soweit
die Klägerin schriftsätzlich die Nichtigkeit des Teilanerkenntnisses sowie des
Prozessvergleichs geltend gemacht und deshalb die Fortsetzung des damaligen Klage-
und Berufungsverfahrens begehrt hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung diesen
Antrag nach Hinweis des Senats auf die Aussichtslosigkeit des Begehrens nicht mehr
aufrechterhalten.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zuständigkeit des Beklagten zur
Entschädigung des Arbeitsunfalls des Versicherten H ... F ... und Rückerstattung des
Betrages von 40.746,00 DM. Denn dieses Begehren war entgegen der Ansicht der
Klägerin bereits Streitgegenstand des früheren Verfahrens S 16 U 39/89 (SG
Düsseldorf)/L 17 U 161/93 (LSG) [Vorprozeß], so daß die erneute Klage unzulässig ist.
In dem Vorprozeß hatte der Beklagte in seiner Klageschrift von 29.07.1987 und seinem
Schriftsatz vom 29.12.1987 neben einem bezifferten Erstattungsbegehren für die Zeit bis
Dezember 1987 auch beantragt, festzustellen, daß die Klägerin zuständiger
Versicherungsträger für den Versicherten H ... F ... sei und sämtliche bereits erbrachten
Leistungen zu erstatten habe. Entsprechend diesem Antrag hatte der Beklagte auch
eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG erhoben. Das von der Klägerin
mit Schriftsatz vom 07.12.1990 abgegebene Anerkenntnis bezieht sich ebenfalls aus
drücklich auf die Zuständigkeit. Denn die Klägerin hat in die sem Schriftsatz ausgeführt,
daß sie sich "grundsätzlich für die Entschädigung des Arbeitsunfalls zuständig erklärt
und die erhobenen Erstattungsansprüche in folgendem Umfang", der dann noch näher
bezeichnet wurde, anerkennt. Das Teilanerkenntnis umfaßt somit nach seinem
eindeutigen Wortlaut die - auch logisch vorrangige - Frage, welcher
Versicherungsträgerüberhaupt zuständig ist.
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Soweit die Klägerin meint, die Zuständigkeit des Versicherungsträgers sei zum
Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses nicht mehr streitig und deshalb auch nicht
Gegenstand des Teilanerkenntnisses gewesen, verkennt sie, dass ein Anerkenntnis im
Gegensatz zum Vergleich gerade keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis
voraussetzt. Die Zuständigkeit wurde gerade deshalb anerkannt, weil die Klägerin
insoweit seinerzeit keine Zweifel hatte. Folglich wurde der Rechtsstreits des
Vorprozesses hinsichtlich der Zuständigkeit des Versicherungsträgers und der
Erstattungsansprüche für die Zeit ab 01.01.1984 durch das angenommene Anerkenntnis
gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt. Gegenstand des Berufungsverfahrens (L 17 U
161/93) war somit lediglich der Umfang des Erstattungsanspruchs, d.h. inwieweit er
auch Zeiten vor dem 01.01.1984 betraf. Nur insoweit hat auch der gerichtliche Vergleich
vom 20.04.1994 eine Regelung getroffen. Da mithin nach alledem der Streitgegenstand
des Vorprozesses mit dem des jetzigen Klageantrags identisch ist, ist die Klage
hinsichtlich des Feststellungsantrags und des Rückerstattungsbegehrens unzulässig.
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Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsprechung des BSG sich
hinsichtlich des Übergangs der Unfall last bei Übernahme eines Unternehmens im
Zuständigkeitsbereich von Eigenunfallversicherungsträgern zwischenzeitlich geändert
hat (Bejahend Urteil vom 12.06.1989 - 2 RU 53/87 - = HV-INFO 1989, 2016; verneinend
Urteile vom 05.10.1995 - 2 RU 34/94 = SozR 3-2200 § 653 RVO Nr. 2 und vom
14.12.1995 - 2 RU 40/94 -). Es entspricht der herrschenden Meinung, daß die Änderung
der Rechtsprechung keine Auswirkung auf die Rechtskraft hat (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG mit Erläuterungen, 6. Auflage, § 141 Anm. 9a m.w.N.). Dann kann, da der
Prozeßvergleich und das angenommene Anerkenntnis den Rechtstreit in der
Hauptsache gemäß § 101 SGG erledigen, sie Vollstreckungstitel gemäß § 199 Abs. 1
Nr. 2 SGG sind und sie deshalb in ihrer Wirkung einem Urteil gleichstehen (vgl. BSG
Breithaupt 1962, 536; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der
Sozialgerichtsbarkeit - Kommentar zum SGG -, § 101 Anm. 31), die Änderung der
Rechtsprechung aber auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Erledigung des
Rechtstreits durch Vergleich und Anerkenntnis haben. Ein insoweit angestrebte
nochmalige gerichtliche Entscheidung setzte vielmehr voraus, daß der Vorprozeß
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fortgesetzt werden könnte. Dies ist hier jedoch mangels Unwirksamkeit des Vergleichs
nicht möglich, so daß die Klägerin nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen
Verhandlung zutreffend keine Fortsetzung des vorprozessualen Klage- und
Berufungsverfahrens mehr begehrt hatte.
Die nachfolgenden Ausführungen zur Wirksamkeit des Vergleichs bzw.
Anerkenntnisses dienen deshalb allein dazu, die Richtigkeit dieses prozessualen
Verhaltens der Klägerin nochmals zu verdeutlichen und einen weiteren Rechtstreit zu
vermeiden.
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Bei Streit über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs bzw. Anerkenntnisses ist das
alte Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen bzw. das Anerkenntnis angenommen
wurde, vor dem Gericht, vor dem das Verfahren anhängig war, fortzusetzen (BSGE 7,
279; BSG vom 22.01.1965 - 10 RV 167/60 -; Rohwer-Kahlmann, aaO. § 101 SGG Anm.
30; Meyer-Ladewig, aaO. § 101 SGG Anm. 17, 17 a). Dies bedeutet, daß der 17. Senat
nur über die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs entscheiden könnte und für die
Entscheidung über die Wirksamkeit des Anerkenntnisses zunächst die 16. Kammer des
SG Düsseldorf zuständig wäre.
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Der am 20.04.1994 geschlossene Prozeßvergleich ist wirksam. Ein Prozeßvergleich
stellt nach herrschender Meinung eine Prozeßhandlung der Beteiligten und gleichzeitig
einen materiell-rechtlichen Vertrag dar (vgl. zu dieser Doppelnatur BSGE 19, 112, 115;
Meyer-Ladewig aaO. § 101 SGG Anm. 3; Rohwer-Kahlmann, aaO. § 101 SGG Anm. 6).
Hier ist der Vergleich weder prozeßrechtlich noch materiell-rechtlich unwirksam. Mängel
der Prozeßhandlung sind weder ersichtlich, noch von der Klägerin geltend gemacht
worden. Durch die Erklärungen der Beteiligten in der Berufungsverhandlung am
20.04.1994 sollte die Ungewiß heit darüber beseitigt werden, ob und inwieweit dem
Beklagten auch für die Zeit vor dem 01.01.1984 Erstattungsansprüche zustehen. Dieser
Streit ist von den Beteiligten im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden.
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Die somit als Vergleich anzusehende Vereinbarung ist aber auch nicht aus anderen
Gründen unwirksam. Insbesondere verstößt der Vergleich nicht gegen § 101 Abs. 1
SGG. Danach können die Beteiligten einen Vergleich nur schließen, soweit sie über
den Gegenstand der Klage verfügen können (vgl. BSG SozR 1500 § 101 Nr. 8; Meyer-
Ladewig, aaO. § 101 SGG Anm. 7a; Rohwer-Kahlmann, aaO. § 101 SGG Anm. 16). Ein
Versicherungsträger darf sich also nicht zur Gewährung von Leistungen verpflichten, für
welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Gleichwohl ist ein
materiell-rechtlich unrichtiger Prozeßvergleich nicht ohne weiteres unwirksam. Denn es
muß zwischen der Zulässigkeit und der Wirksamkeit eines materiell-rechtlich
fehlerhaften Prozeßvergleichs unterscheiden können. Das "Verfügen-können" i.S. des §
101 SGG deckt sich nicht mit dem "Verfügen-dürfen" (BSG SozR § 101 SGG Nrn. 8 und
9; BSG SozR 1500 § 101 Nr. 8).
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Jedenfalls soweit Meinungsverschiedenheiten, die in der Frage des bestehens eines
Rechtsverhältnisses oder der sich daraus ergebenen Ansprüche und Verpflichtungen
hervorgetreten sind, durch eine vergleichsweise Regelung ganz oder teilweise
beigelegt werden, ist die Regelung wirksam, auch wenn sie inhaltlich dem objektiven
Recht widerspricht. Die Unwirksamkeit eines Vergleichs ist nur dann anzunehmen,
wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. §§ 134, 138 BGB) verstößt, nicht
aber, soweit sein Inhalt mit sonstigen materiell-rechtlichen Vorschriften ganz oder
teilweise im Widerspruch steht (vgl. Meyer-Ladewig. aaO. sowie die in § 58 SGB X
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normierten Nichtigkeitsgründe). Denn nicht jede zwingende Norm des
Verwaltungsrechts oder Sozialrechts hat die Bedeutung eines Verbotsgesetzes im
Sinne von § 134 BGB (BSG SozR 1500 § 101 Nr. 8). Der Umstand, dass das BSG bei
einem vergleichbaren Sachverhalt durch Urteile vom 05.10.1995, 14.12.1995 (aaO.)
entschieden hat, nach den Regelungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei die
Klägerin nicht zur Erstattung verpflichtet, da kein Übergang der Unfallast eingetreten sei,
hat in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der RVO jedoch nicht die
Bedeutung eines Verbotsgesetzes. Denn § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB erfasst
nur schwerwiegende Verstöße. Entscheidend kommt es auf die Konsequenzen an, die
die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vergleichs jeweils hätte. Als schwerwiegend
ist ein Verstoß insbesondere dann zu bezeichnen, wenn seine Folgenlosigkeit die
faktische Geltungskraft der in Frage stehenden Norm untergraben würde (vgl.
Freischmidt in Hauck, Kommentar zum SGB X, § 58 SGB X Anm. 12). Dies kann bei den
hier vorliegenden Vergleich, der einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.01.1983
bis 31.12.1983 festlegt, nicht bejaht werden. Es handelt sich bei dieser Regelung um
einen "normalen" auf fehlerhafte Auslegung von Rechtsnormen beruhenden Mangel,
der die Wirksamkeit des Vergleichs regelmäßig nicht berührt (vgl. dazu Freischmidt in
Hauck, aaO.; Krasney in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 58 SGB X
Anm. 5 m.w.N.).
Gleiches gilt auch für das Anerkenntnis. Denn es hat ebenso wie der Prozessvergleich
eine Doppelnatur (BSG SozR § 101 SGG Nr. 3; Rohwer-Kahlmann, aaO. § 101 SGG
Anm. 37; Meyer-Ladewig, aaO. § 101 SGG Anm. 21) und der Begriff des "Verfügen-
könnens" ist ebenso auszulegen wie beim Prozeßvergleich (vgl. Rohwer-Kahlmann,
aaO. § 101 SGG Anm. 38 m.w.N.).
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Soweit die Klägerin die Nichtigkeit des Vergleichs bzw. des Anerkenntnisses gemäß §
306 BGB schriftsätzlich geltend gemacht hat, liegen diese Voraussetzungen ebenfalls
nicht vor. Ob einem Sozialleistungsträger ein Tun verboten ist oder ob er rechtlich nicht
in der Lage ist, es zu tun, sind zwei Fragestellungen, die eng beianderliegen und sich
ggfs. decken (vgl. Freischmidt in Hauck, aaO. § 58 SGB X Anm. 14). Der Umstand, daß
die Rechtsprechung des BSG bis Oktober 1995, wie oben dargelegt, in vergleichbaren
Fällen einen Erstattungsanspruch bejaht hat, macht die Schwierigkeit der Auslegung
der einschlägigen rechtlichen Normen deutlich und schließt die Nichtigkeit des 1994
geschlossenen Vergleichs sowie des Anerkenntnisses gemäß § 306 BGB aus.
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Eine Nichtigkeit gemäß § 142 BGB scheidet ebenfalls aus. Denn zum einen lag bei der
Klägerin lediglich ein unbeachtlicher Rechtsirrtum vor und zum anderen ist die
Anfechtung nicht unverzüglich erklärt worden.
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Der Vergleich ist auch nicht gemäß §§ 58 Abs. 1, 54 SGB X i.V.m. § 779 BGB
unwirksam. Denn der Irrtum muß sich dabei auf Umstände beziehen, die nicht ungewiss
waren. Ein Irrtum über einen ungewissen Punkt, wie hier das Bestehen eines
Erstattungsanspruchs, ist unerheblich (vgl. Freischmidt in Hauck, aaO. § 54 SGB X
Anm. 23 m.w.N.; Krasney in Kasseler Kommentar § 54 SGB X Anm. 14), da es gerade
Zweck des Vergleichs ist, ein Zurückgreifen auf die Umstände auszuschließen, über die
man sich verglichen hat.
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Soweit die Klägerin geltend macht, die Geschäftsgrundlage für den Vergleich und das
Anerkenntnis sei entfallen und der Klageantrag insoweit ein Kündigungs- bzw.
Anpassungsbegehren enthält, ist ein neues Verfahren einzuleiten (vgl. Meyer-Ladewig,
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aaO. § 101 SGG Anm. 17 b; Rohwer-Kahlmann, aaO. § 101 SGG Anm. 32;
Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 101 SGG Anm. 1 c), so
daß die Klage insoweit zwar zulässig, jedoch unbegründet ist. Gemäß § 59 Abs. 1 SGB
X kann, sofern sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts
maßgebend gewesen sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich verändert haben,
daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung
nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertrages an die
geänderten Verhältnisse verlangen, oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder
einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Dabei sind die für die
Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen Verhältnisse von den
Verhältnissen zu unterscheiden, die zum Gegenstand der vertraglichen Regelung
gemacht, also zum Vertragsinhalt erhoben worden sind (vgl. Freischmidt in Hauck, aaO.
§ 59 SGB X Anm. 7). Das Bestehen der Erstattungspflicht wurde hier jedoch gerade zum
Vertragsbestandteil, so daß eine Anpassung wegen Änderung der Rechtsprechung
ausscheidet. Anderenfalls wäre der Sinn und Zweck des Vergleichs, die Ungewissheit
endgültig zu beseitigen, verfehlt. Gleiches gilt auch für das Anerkenntnis, dass die
Zuständigkeit endgültig regeln sollte. Überdies war den Beteiligten bei
Vergleichsabschluss und Abgabe des Anerkenntnisses bekannt, daß insoweit weitere
Rechtstreite anhängig waren. Gleichwohl haben sie den Vergleich ohne jeglichen
Vorbehalt geschlossen und das Anerkenntnis uneingeschränkt abgegeben. Schließlich
könnte bezüglich des Vergleichs auch eine "Unzumutbarkeit" im Sinne von § 59 SGB X
nicht bejaht werden. Denn aufgrund des Vergleichs wurde lediglich eine
Erstattungspflicht für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1983 begründet. Unter
Berücksichtigung der relativ geringfügigen Zahlungen in Höhe von insgesamt etwa
3.000,00 DM liegt jedoch keine Unzumutbarkeit vor.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Verhalten des Beklagten auch nicht
rechtsmißbräuchlich. Er ist insbesondere nicht nach § 86 SGB X verpflichtet, die
Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Rückerstattungs- und
Erstattungsansprüche so zu behandeln, als sei er der zuständige
Unfallversicherungsträger. Gemäß § 86 SGB X sind die Leistungsträger verpflichtet, bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB eng zusammenzuarbeiten. Die
Rechtsprechung (BSG SozR 1300 § 101 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 105b Nr. 6) hat diese
Vorschrift dahingehend ausgelegt, daß sie zumindest die Verpflichtung umfaßt, bei
widerstreitenden gegenseitigen Interessen auch die Belange des anderen
Sozialleistungsträgers angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur für das
Vorliegen einzelner Leistungsvoraussetzungen für die Erstattungsansprüche und ist auf
Status entscheidungen - wie hier - wegen deren erheblich weiterreichenden Bedeutung
vor allem deshalb nicht zu übertragen, weil dadurch der von der Vorschrift bezweckte
Interessenausgleich zwischen den am Erstattungsverfahren beteiligten Träger nicht
erreicht werden kann (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 SGG Nr. 15).
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Nach alledem sind der Vergleich und das Anerkenntnis nicht nachträglich weggefallen,
so daß die Klägerin weiterhin der zu ständige Unfallversicherungsträger ist und ihr
weder Rückerstattungs- noch Erstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten
zustehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen gemäß § 160
Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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