Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2005

LSG NRW: rechtsschutz, rechtskraft, krankenversicherung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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4
5
Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 2 B 133/04 KR ER
24.01.2005
Landessozialgericht NRW
2. Senat
Beschluss
L 2 B 133/04 KR ER
Sozialgericht Köln, S 9 KR 923/04 ER
Krankenversicherung
rechtskräftig
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 14.09.2004 wird zurückgewiesen. Die
Antragstellerin hat der Antragsgegnerin auch die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht(SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
17.09.2004), ist unbegründet. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Gründe des
SG (vgl auch Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, Stand 01.11.2004, §
86b Rdnr 23f). Der Antragstellerin stand Rechtsschutz bereits in vollem Umfang durch das
Beschwerdeverfahren LSG NRW L 2 B 59/04 KR ER offen. Darauf hat sie das SG -
gerichtsbekannt - auch in Parallelverfahren verwiesen. Begehrt die Antragstellerin über den
gesetzlich vorgesehenen umfassenden Rechtsschutz weiteren Rechtsschutz in einem
zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahren, ist dies unstatthaft.
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin im Verfahren LSG NRW L 2 B 59/04 KR ER, die
jetzige Antragsgegnerin, mit Schreiben vom 17.09.2004 das Verfahren L 2 B 59/04 KR ER
für erledigt erklärt hat. Mit dieser Antragsrücknahme (vgl dazu Hauck. SGb 2004, 407, 411f)
ist der Beschluss vom 12.07.2004 wirkungslos geworden, § 202 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entsprechend. Auch über die Kosten des Verfahrens L
2 B 59/04 KR ER hat der Senat zwischenzeitlich endgültig entschieden (Beschluss vom
29.11.2004). Deshalb fehlt der Antragsstellerin auch unter ihrer eigenen Prämisse, es
handele sich um ein einheitliches Verfahren, jegliches Interesse an diesem
Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1
Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden, § 177 SGG.