Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2007
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Landessozialgericht NRW, L 20 B 46/07 SO ER
Datum:
20.06.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 46/07 SO ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 29 SO 2/07 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2007 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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Das Sozialgericht hat sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als
auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Antragstellers mit
Beschluss vom 20.03.2007 zu Recht abgelehnt. Der hiergegen eingelegten
Beschwerde hat es mit Beschluss vom 27.04.2007 zu Recht nicht abgeholfen.
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Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Das
Sozialgericht hat, nachdem es sich zunächst intensiv darum bemüht hatte, dem
Verfahren im Sinne des Antragstellers Fortgang zu geben, in dem angefochtenen
Beschluss zu Recht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin offensichtlich die weitere
Krankenversicherung des Antragstellers sicherstellt, schon um dessen Ausschluss aus
der Krankenversicherung zu vermeiden. Hinsichtlich des Regelbedarfs des
Antragstellers hat es ebenfalls jedenfalls für die Regelleistung für den Monat März 2007
darauf hingewiesen, dass der Antragsteller diese Regelleistung entweder bereits
erhalten habe oder sich jedenfalls kurzfristig bei der Antragsgegnerin verschaffen
könne.
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Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass im Laufe des Verfahrens die
Antragsgegnerin mehrfach ihre Bereitschaft erklärt hat, dem Antragsteller jedenfalls
darlehensweise Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, sofern dieser - nachdem er
eine Kopie über den aktuellen Stand seines Sparbuches vorgelegt hat - noch eine
Bescheinigung eines Arztes über seine Erwerbsunfähigkeit sowie eine Schufa-Auskunft
beibringe. Beides hat der Antragsteller bislang nicht getan. Wenn mit der Beschwerde
insofern darauf hingewiesen wird, dass für die Beibringung einer Schufa-Auskunft keine
Veranlassung bestehe, so folgt der Senat dem deshalb nicht, weil wegen der im
Hauptsacheverfahren zu klärenden, verwickelten Eigentums- und
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Vermögensverhältnisse insbesondere hinsichtlich des vom Antragsteller bewohnten
Hauses, aber auch bzgl. eines weiteren Grundstücks, aus einer Schufa-Auskunft
durchaus Erhellendes hervorgehen kann.
Hinsichtlich der Wohnung des Antragstellers hat das Sozialgericht zu Recht darauf
abgestellt, dass eine akute Gefährdung seiner derzeit bewohnten Wohnung nicht zu
besorgen ist.
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Im Übrigen legt auch das prozessuale Verhalten des Antragstellers im Anschluss an
den Beschluss des Sozialgerichts vom 20.03.2007 nahe, dass eine Eilbedürftigkeit für
eine gerichtliche Entscheidung kaum besteht. Zunächst hat der Antragsteller die
Beschwerdefrist mit Einlegung der Beschwerde am 26.04.2007 nach Zustellung des
Beschlusses am 26.03.2007 bis zum letzten Tag ausgenutzt. Dies allein entspricht zwar
seinen prozessualen Möglichkeiten; er hat jedoch für die Begründung der Beschwerde,
die am 23.05.2007 bei dem Landessozialgericht eingegangen ist, nochmals etwa einen
Monat zugewartet, obwohl der Senat mit Schreiben vom 07.05.2007 darauf hingewiesen
hat, dass eine längere Begründungsfrist untunlich sei, da es sich um ein Verfahren auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes handele. Rechtsanwälte, die sich für ihn mit
Posteingang am 04.05.2007 bestellt hatten, haben ebenfalls keine Begründung
vorgelegt, sondern lediglich um Akteneinsicht gebeten. Die daraufhin vorab
angeforderte Prozessvollmacht des Antragstellers ist jedoch trotz Erinnerung nicht
übersandt worden; auch ist keine weitere Äußerung der bisherigen Bevollmächtigten
des Antragstellers, die mit ihm in privatem Kontakt steht, zur Bevollmächtigung der
Rechtsanwälte erfolgt.
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Insgesamt ist ein Leistungsanspruch des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht worden,
und auch ein Eilbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung erscheint zweifelhaft. Der
Antragsteller hat es jedoch in der Hand, durch unverzügliche Vorsprache bei der
Antragsgegnerin unter Vorlage einer geeigneten ärztlichen Bescheinigung und einer
Schufa-Auskunft die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Antragsgegnerin ihrer
bereits mehrfach zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft, einstweilen darlehensweise
Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen, auch nachkommen wird. Sollte ihm die
Beschaffung der Schufa-Auskunft aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, so wäre
es für ihn auch möglich, die Antragsgegnerin durch eine entsprechende, von ihm
unterschriebene Erklärung zu ermächtigen, diese Auskunft selbst einzuholen. Die
Beschaffung eines ärztlichen Attestes dürfte wegen des weiterhin gesicherten
Krankenversicherungsschutzes dem Antragsteller selbst zuzumuten sein. Wenn
insofern mit Schriftsatz vom 18.05.2007 von einer "reinen Schikane" gesprochen wird,
da es ausschließlich Aufgabe des Leistungsträgers sei, die Erwerbsfähigkeit durch die
Amtsärzte festzustellen, so vermittelt sich dem Senat der Eindruck, dass der
Antragsteller jeglicher zumutbaren Mitwirkung bei der Sachverhaltsklärung ausweichen
möchte. Ein Attest eines behandelnden Arztes könnte vielmehr dem ärztlichen Dienst
der Antragsgegnerin eine geeignete Handhabe für eine rasche Entscheidung geben. Im
Übrigen steht es dem Antragsteller auch insoweit frei, mit der Antragsgegnerin einen
baldigen Termin zur ärztlichen Untersuchung zu vereinbaren.
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Zusammenfassend hat es der Antragsteller in der Hand, durch geeignete, verständige
Kooperation mit der Antragsgegnerin rasch die Voraussetzungen zur Prüfung einer
zumindest einstweiligen, darlehensweisen Leistungsgewährung zu schaffen. Entzieht er
sich dem jedoch in einer Weise, wie er es bisher getan hat, fällt eine etwa negative
wirtschaftliche Situation insoweit in seinen eigenen Verantwortungsbereich.
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Hatte bereits der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg, so
bestand auch keine hinreichende Erfolgsaussicht, der Rechtsverfolgung im Sinne von §
73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Prozesskostenhilfe war deshalb nicht zu gewähren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist nicht mit Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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