Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.06.2005
LSG NRW: notlage, stromversorgung, sperre, rechtskraft, datum
Landessozialgericht NRW, L 12 B 15/05 AS ER
Datum:
24.06.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 15/05 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 1 AS 7/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Ag) gegen den Beschluss des
Sozialgerichts (SG) Köln vom 08.04.2005 wird zurückgewiesen. Die Ag
trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin (Ast) auch im
Beschwerdeverfahren.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde der Ag ist unbegründet.
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Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die Energiekostenrückstände der Ast bei der S AG zu zahlen.
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Zwar ist der Ag zuzustimmen, dass § 23 Abs. 1 SGB II keine Anspruchsgrundlage für die
Übernahme von Stromkostenschulden ist; es trifft auch zu, dass § 23 SGB II der
Regelung des § 37 SGB XII entspricht, letztere Vorschrift aber ebenfalls keine
Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Stromkostenschulden darstellt, dies im
SGB X II der § 34 Abs. 1 SGB XII ist und das SGB II insoweit keine vergleichbare
Bestimmung enthält.
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Jedoch ist vorliegend für die Übernahme der Stromkostenschulden der Ast § 34 Abs. 1
SGB XII die Anspruchsgrundlage. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II, wonach für
Leistungen nach § 34 SGB XiI nicht gilt, dass der Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel
des Zwölften Buches ausschließt, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II zu
übernehmen sind.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zunächst sind die Leistungen
(Stromkostenschulden) nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen, weil diese
Vorschrift nur Mietschulden und drohende Wohnungslosigkeit betrifft und vorliegend
durch die Nichtübernahme der Schulden auch nicht die Aufnahme einer konkret in
Aussicht stehende Beschäftigung verhindert würde.
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Und die Ast hat gemäß § 5 Abs. 2 SGB II auch Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts, weil diese Formulierung, dass der "Anspruch" auf Leistungen die
entsprechenden Leistungen nach dem SGB XII ausschließt, bedeutet, dass ein
Anspruch nur dem Grunde nach bestehen muss (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 5
SGB II, Rdnr. 11), was letztlich auch aus der entsprechenden Regelung in § 21 SGB XII
folgt (vgl. Grube/Wahrendorf, a.a.O.), und die Ast auch dem Grunde nach
anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist.
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Und schließlich ist die Sperre der Stromversorgung wegen vorhandener Schulden, wie
sie vorliegend vorgenommen wurde, eine vergleichbare Notlage gemäß § 34 Abs. 1 S. 1
SGB XII (vgl: Grube/Wahrendorf, a.a. O., § 34 Rdnr. 6).
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Zur weiteren Begründung, insbesondere zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes
nimmt der Senat insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und
schließt sich ihnen nach Prüfung der Sach- und Rechtslage an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
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