Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2003
LSG NRW: ausbildung, qualifikation, techniker, soziale sicherheit, ddr, bergbau, berufserfahrung, anerkennung, technikum, anschlussberufung
Landessozialgericht NRW, L 18 KN 80/02
Datum:
17.06.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 18 KN 80/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 18 KN 231/00
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 8 KN 6/03 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 05. Juni 2002 geändert. Der Bescheid vom
17.01.2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2000 werden
geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit vom 22. Juni 1973 bis 28.
Februar 1982 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zu SGB VI
zuzuordnen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die
Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden
Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Umstritten ist noch die Einstufung der Tätigkeiten, die die Klägerin in der Zeit vom 22.
Juni 1973 bis 28. Februar 1982 verrichtet hat, in eine der Qualifikationsgruppen der
Anlage 13 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
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Die am 1943 in C/Polen geborene und seit dem 24. Mai 1991 in der Bundesrepublik
Deutschland lebende Klägerin hat den folgenden (Aus-)Bildungsgang genommen: Nach
dem Schulbesuch absolvierte sie vom 08. September 1960 bis 28. Juni 1961 erfolgreich
einen Kurs für Industrie-Rechnungswesen. Danach schloss sie den Besuch des
Lyzeums in C am 13. Juni 1967 mit dem Abitur ab. Den folgenden fünfjährigen Besuch
des Bergbautechnikums für Beschäftigte des Bergbau- und Energieminsteriums in L
beendete sie am 22. Juni 1973 mit dem Titel Techniker Ökonomist mit der
Spezialisation Bergbauökonomie.
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Nach dem Schulbesuch stellt sich das Arbeitsleben der Klägerin auf dem Bergwerk "N"
wie folgt dar:
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15. Juli 1960 bis 28. Juli 1961 - Arbeiterin über Tage
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29. Juli 1961 bis 15. Mai 1965 - Rechnungsführerin
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15. Mai 1965 bis 31. Dezember 1973 - Lohnbuchhalterin
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01. Januar 1974 bis 31. Januar 1974 - Assistentin der Lohn- und Finanzbuchhaltung
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01. Februar 1974 bis 30. April 1976 - Fachangestellte der Lohn- und Finanzbuchhaltung
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01. Mai 1976 bis 28. Februar 1982 - Fachangestellte für die Organisation von
Auszahlungen
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01. März 1982 - 30. November 1982 - Abteilungsleiterin für die Be- und Abrechnung von
Löhnen
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01. Dezember 1982 - 31. Juli 1998 - Wirtschaftshauptinspektorin
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01. August 1989 - 14. Juli 1991 - Abteilungsleiterin für die Lohnabrechungen und -
konrolle; Stellvertretende Hauptbuchhalterin
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Auf den Antrag vom 08. Oktober 1998 erhielt die Klägerin Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (Vorschussbescheid vom 04. September 1999 und
Widerspruchsbescheid vom 31. August 1999). Mit Bescheid vom 17. Januar 2000
berechnete die Beklagte die Erwerbsunfähig- keitsrente endültig. Dabei stufte sie die
Tätigkeit, die die Klägerin in der hier interessierenden Zeit verrichtet hat,in die
Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI ein.
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Mit dem Widerspruch meinte die Klägerin, diese Zeit müsse der Qualifikationsgruppe 2
zugeordnet werden, weil sie das Technikum erfolgreich abgeschlossen habe und
qualitativ steigend beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte lehnte eine Höhergruppierung
ab, weil die Tätigkeiten samt und sonders auf Facharbeiterniveau verrichtet worden
seien (Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2000).
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Mit der Klage hat die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren weiterverfolgt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Zuordnung der Zeit vom 22.06.1973 bis 28.02.1982
zur Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI neu festzustellen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist bei der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung
verblieben. Die in diesem Zeitraum verrichteten Tätigkeiten hätten der erworbenen
höheren Qualifikation nicht entsprochen.
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Durch Urteil vom 05. Juni 2002 hat das Sozialgericht unter Abweisung der Klage im
Übrigen die streitbefangene Zeit der Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI
zugeordnet. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin während der hier
interessierenden Zeit ausschließlich als Facharbeiterin tätig gewesen sei. Dieses
Niveau der Arbeitsqualität habe nicht der Ausbildung entsprochen, die sie durch den
Abschluss am Technikum erworben habe.
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Mit der Anschlussberufung vertritt die Klägerin nach wie vor die Auffassung, dass sie in
die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen sei, da die von ihr verrichteten qualitativ
hochwertigen Tätigkeiten ihrem Ausbildungsstand entsprochen hätte. Das ergäbe sich
auch aus den Berufsbezeichnungen, die in der Arbeitsbescheinigung enthalten seien.
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Sie beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05. Juni 2002 zu ändern und die
Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. Januar 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2000 zu verurteilen, die Zeit vom 22. Juni 1973
bis zum 28. Februar 1982 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zu SGB VI
zuzuordnen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05. Juni 2002, die Klage abzuweisen
und die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streit- und der Verwaltungsakte
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin ist begründet.
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Die Arbeiten, die die Klägerin in der Zeit vom 22. Juni 1973 bis 28. Februar 1982
verrichtet hat, sind der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen.
Insofern waren das angefochtene Urteil und die entsprechenden
Verwaltungsentscheidungen der Beklagten zu ändern.
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Die streitbefangene Zeit ist nach Art. 27 Abs. 2 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 08.
Dezember 1990 (DPSVA 90) nach dem Abkommen vom 09. Oktober 1975 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten und
Unfallversicherungen (DPSVA 75) zu beurteilen (Satz 2); denn sie sind vor dem 01.
Januar 1991 von der Klägerin, die seit Mai 1991 in der Bundesrepublik Deutschland
wohnt, zurückgelegt (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DPSVA 90). Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 75
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem DPSVA 75
(Zustimmungsgesetz) werden die nach polnischem Recht der Rentenversicherung
zurückgelegten Zeiten in demselben zeitlichen Umfang und so als ob sie in der
Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt seien in der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrentengesetz (FRG) und
Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) berücksichtigt.
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Nach § 22 FRG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung werden für Zeiten der
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in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1
Satz 1 1. Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt, d.h. es werden die
Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in
eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach
Zuordnung der Beschäftigung in einen der in Anlage 14 zum SGB VI genannten
Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Zuordnung der Beschäftigungen der
Klägerin zu den entsprechenden Wirtschaftsbereichen ist zwischen den Beteiligten nicht
streitig. Die Beklagte hat allerdings die von der Klägerin nach dem Besuch des
Bergbautechnikums in Kattowitz verrichteten Arbeiten nicht der zutreffenden
Qualifikationsgruppe zugeordnet, weil sie mit der Anerkennung der Qualifikationsgruppe
4 für die streitigen Zeiträume nicht hinreichend die erworbene Qualifikation der Klägerin
berücksichtigt hat.
Nach der den Qualifikationsgruppen vorangestellten Vorbemerkung (Präambel), sollen
Versicherte in eine der (folgenden) Qualifikationsgruppen eingestuft werden, wenn sie
deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt
haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten
erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren
Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Vorrangiges Unterscheidungs- kriterium der danach zu Grunde zu legenden einzelnen
Qualifikationsgruppen ist offenbar die erworbene Qualifikation. Denn die Gruppe 1 setzt
z.B. ein Studium an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule oder Akademie
oder einem Institut mit Hochschulcharakter voraus. Die Qualifikationsgruppe 5 dagegen
verlangt nach den dort aufgeführten Merkmalen lediglich eine Ausbildung auf
Teilgebieten eines Ausbildungsberufs und erfasst damit angelernte und ungelernte
Tätigkeiten gleichermaßen. Allein mit Rücksicht auf die in den Qualifikationsgruppen 4
bzw. 2 aufgeführten Merkmale, um die es hier geht, kann hier eine Einstufung in die
Gruppe 4 nicht in Betracht kommen. Denn die Klägerin - was die Beklagte auch nicht
bestreitet - hat mit ihrer Ausbildung eine Qualifikation erworben, die der der Gruppe 2
entspricht. Zu der Fachschulabsolventen erfassenden Qualifikationsgruppe 2 gehören
Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder
extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften
erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung oder Fachschulausbildung erteilt
worden ist (Nr. 1) sowie Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im
Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der
Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2), außerdem Personen, die an staatlich
anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine
Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im
Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3) sowie
technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung Techniker führen sowie
Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung
entsprechend der Systematik des Berufs im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph,
Grubensteiger) führten (Nr. 4).
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Die Klägerin hat nach einem fünfjährigen Besuch des Bergbautechnikums für
Beschäftigte des Bergbau- und Energieminsteriums in Katowitz den Titel Techniker
Ökonomist mit der Spezialisation Bergbauökonomie erworben. Damit erfüllt sie
jedenfalls die formalen Kriterien der Nr. 1 bzw. der Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 2, weil
sie den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben
hat und ihr eine Berufsbezeichnung nämlich Techniker-Ökonomist zu führen erlaubt ist.
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Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, die Klägerin habe im Sinne des den
Qualifikationsgruppen vorangestellten Grundsatzes keine "entsprechende" Tätigkeit
ausgeübt, da dieser Ausbildungsabschluss nicht für die von der Klägerin in dieser Zeit
verrichteten Tätigkeiten erforderlich gewesen sei. Vielmehr hätten deren Tätigkeiten, da
sie auf Facharbeiterniveau verrichtet worden seien, in die Qualifikationsgruppe 4
eingestuft werden müssen. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Die Klägerin
hat während des hier streitigen Zeitraums eine entsprechende Tätigkeit im Sinne des
den Qualifikationsgruppen vorangestellten Grundsatzes ausgeübt, weil sie in dem ihrer
Ausbildung entsprechenden Bereich - also nicht artfremd - tätig und mit Aufgaben
betraut gewesen ist, die im wesentlichen ihrer Ausbildung entsprachen.
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Die vorstehend beschriebenen Definitionen der Qualifikationsgruppen entstammen
nahezu wortgleich den im Statistischen Jahrbuch 1989 - herausgegeben von der
staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR - unter Ziffer VI, Seite 110 f.,
"Arbeitskräfte und Arbeitseinkommen" veröffentlichten Richtlinien. Diesen vorangestellt
hat der bundesdeutsche Gesetzgeber die erwähnte "Präambel", die von zwei
Grundsätzen ausgeht: Für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe ist nicht nur
erforderlich, dass die Merkmale dieser Qualifikationsgruppe erfüllt sind, es muss
vielmehr auch eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sein.
Zum anderen ist darüber hinaus gehend vorgesehen, dass bei fehlender formeller
Berufsqualifikation diese durch entsprechende, nach langjähriger Berufserfahrung
erworbene Fähigkeiten ersetzt werden kann. Was unter einer entsprechenden Tätigkeit
zu verstehen ist, ist den Gesetzesmaterialien ebensowenig zu entnehmen wie konkrete
Ausführungen zu den einzelnen Qualifikationsgruppen selbst. Der Gesetzgeber begnügt
sich vielmehr mit dem Hinweis auf die genannten DDR-Richtlinien, der die jeweiligen
Definitionen der Qualifikationsgruppen entnommen sind (Bundesratsdrucksache 350/90,
S. 113 f.). Gemessen am Wortlaut und den generellen Überlegungen zur Einführung
eines einheitlichen Rentenrechts, wird allerdings hinreichend deutlich, inwieweit die
Merkmale der einzelnen Qualifikationsgruppen zu der entsprechenden Tätigkeit
korrelieren müssen.
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Allein ein Abstellen auf die erworbene Qualifikation kann dann zu unbilligen
Ergebnissen führen, wenn durch Ausbildung eine (relativ) hohe Qualifikation erworben
worden ist, im späteren Berufsleben allerdings "nur" Hilfsarbeiten verrichtet werden bzw.
die erworbene Qualifikation sich in keiner Weise in der beruflichen Tätigkeit
wiederfinden läßt. Ohne das Erfordernis der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit
würde so eine hohe Qualifikationsgruppe zu entsprechend hohen zu Grunde zu
legenden Entgeltpunkten führen. Eine einigermaßen gerechte Bewertung der
tatsächlichen Arbeits- und Einkommensverhältnisse wäre nicht mehr gewährleistet. In
diesem Zusammenhang muss allerdings gesehen werden, dass es im Falle der
Anrechnung/Bewertung von Beitragszeiten im Herkunftsgebiet - hier Polen - um die
diesen zu Grunde liegenden Tätigkeiten geht, die lange zurückliegen und die vor allem
anderen (Sozial-) Systemen unterlagen. Es galt Versicherungsbiographien
aufzuarbeiten und in ein einheitliches Rentensystem einzubinden, die sich unter kaum
vergleichbaren Rahmenbedingungen aufgebaut hatten (Bundesratsdrucksache 197/91,
S. 108). Dabei kann es keinen Unterschied machen, dass der vorliegende Sachverhalt
sich nicht auf eine Versicherungsbiographie der (ehemaligen) DDR bezieht. Denn
einmal kennzeichnet die Ausbildung der Klägerin zum Techniker Ökonomist in Polen
ein Ausbildungsniveau mit Abschluss als Techniker in der Fachrichtung Ökonomie
Spezialisation Bergbau (vgl. Veröffentlichungen der BiBB "Anerkennung von
Aussiedlerzeugnissen/berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der VR Polen,
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Göring, 2. Aufl. 1989) wie es unter der Qualifikationsgruppe 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3
entsprechend den o.g. DDR-Richtlinien zu finden ist. Zum anderen ist die Bewertung
der FRG-Zeiten mit dem Verweis in § 22 FRG auf die Vorschrift des § 256b Abs. 1 SGB
VI mit denen glaubhaft gemachter DDR-Zeiten identisch.
Das die uneingeschränkte Anwendung der Qualifikationsgruppenmerkmale
einschränkende Erfordernis der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit kann vor
diesem Hintergrund nicht in dem von der Beklagten zu Grunde gelegten engen
Verständnis gesehen werden. Danach würde man einmal der erworbenen
Berufsqualifikation als eigentliche Grundlage der Qualifikationsgruppeneinstufung und
zum anderen auch nicht der Regelvermutung gerecht, dass bei bestimmtem
Ausbildungsabschluss die sodann ausgeübte Tätigkeit dieser Ausbildung weitgehend
entspricht. Denn für die Frage der Ausübung einer entsprechenden im Sinne einer der
Ausbildung ähnlichen Tätigkeit kann es nicht entscheidend sein, welcher
Aufgabenbereich zu einem bestimmten Beruf gehört; es kommt vielmehr darauf an, dass
die von dem Versicherten verrichtete Tätigkeit nach der Art der Verrichtung und den
erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in etwa mit dem Ausbildungsinhalt- und
niveau übereinstimmt. Das ist nicht mehr der Fall, wenn ein augenscheinliches
Mißverhältnis zwischen erworbener Qualifikation und ausgeübter Tätigkeit besteht. Das
sieht der Senat vorliegend nicht. Die Klägerin hatte nicht etwa nur
Facharbeiterqualiltäten erlangt, sondern den Fachschulabschluss mit der Qualifikation
eines Techniker Ökonomisten. Nach den vorliegenden Arbeitgeberauskünften ist die
Klägerin nicht nur als "normale" Facharbeiterin, sondern in einer qualifizierten
Facharbeiterposition in dieser Zeit beschäftigt gewesen.
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Die Klägerin hat zwar keine kaufmännische Lehre oder eine dieser vergleichbare
Ausbildung sondern nur eine gut ein drei Viertel Jahr dauernde zielgerichtete
Ausbildung im industriellen Rechnungswesen erfahren. Gleich nach dieser Ausbildung
ist sie als Rechnungsführerin und danach qualitativ steigend bis zur Fachangestellten
für die Organisation von Auszahlungen beschäftigt gewesen. Diese Arbeiten haben sich
nach einer gewissen Zeit der Einarbeitung auf ein gehobenes Qualitätsniveau auf
Facharbeiterebene etwa bis zum Jahre 1965 und dann weiter steigend fortentwickelt.
Dabei kann es nicht auf den einzelnen Ausdruck ankommen, den der jeweilige
Übersetzer verwendet. Ausweislich der Akten hat jeder in diesem Verfahren tätig
gewordene Übersetzer, jedenfalls bei den von der Klägerin ab etwa Mitte des Jahres
1965 verrichteten Beschäftigung einen anderen Ausdruck verwendet. Aus allen
Übersetzungen wird jedoch deutlich, dass die Klägerin - wie sich dies auch aus den
Tätigkeitsbeschreibungen ergibt - qualitätssteigend wenn auch auf Facharbeiterbasis
beschäftigt gewesen ist. Die verrichteten Arbeiten entsprechend damit den
Ausbildungsinhalten und in gewisser Weise auch dem Ausbildungsniveau. Dass die
Klägerin erst nach diesem Zeitraum zur Abteilungsleiterin befördert worden ist, kann
insofern nichts ändern. Dafür können andere als qualitative Gründe entscheidend
gewesen sein. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppen kann eben nicht nur die
Einschätzung des Arbeitgebers ausschlaggebend sein. Vielmehr ist bereits in der
Bezeichnung "Qualifikationsgruppe" gegenüber der früher geltenden "Leistungsgruppe"
eine wesentliche Änderung dahin dokumentiert, dass das wichtigste
Unterscheidungskriterium der einzelnen Gruppen die erworbe Qualifikation ist und nicht
die Berufserfahrung oder die an die Tätigkeit zu stellenden (Arbeits-) Anforderungen.
Die mit dem Wegfall der (nach altem Recht) besonderen Leistungsgruppen für den
Bergbau verbundene stärkere Pauschalierung kann sich insoweit nicht belastend für
diesen Personenkreis auswirken.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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