Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2005
LSG NRW: körperpflege, verordnung, atrophie, sozialversicherungsabkommen, ernährung, beratung, gerichtsakte, versorgung, datum, krankenversicherung
Landessozialgericht NRW, L 6 P 46/04
Datum:
27.09.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 6 P 46/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 39 P 112/02
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 16.06.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Gründe:
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I.
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Umstritten ist, ob der Kläger Anspruch auf Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes
Buch - Soziale Pflegeversicherung - ( SGB XI) hat.
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Der 1936 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er war von 1962 bis 1994
in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Seit 1994 lebt er wieder in
Griechenland. Er ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit
versichert. Im März 2003 beantragte er bei der Beklagten, ihm Leistungen aus der
Pflegeversicherung zu gewähren.
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In dem durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellten
Gutachten vom 24.04.2003 beschrieb die Gutachterin Dr. G nach Hausbesuch am
17.04.2003 als pflegebegründende Diagnose: "Polyarthrose mit chronischem
Schmerzsyndrom, vorwiegend eine Coxarthrose links und Gonarthrose links sowie
möglicherweise auch eine Sprunggelenksarthrose links". Der tägliche Hilfebedarf im
Bereich der Grundpflege betrage 9 Minuten. Dabei entfielen 5 Minuten auf die
Körperpflege (Teilwäsche des Unterkörpers) und 4 Minuten auf die Mobilität (An- und
Auskleiden). Im Vordergrund stehe die hauswirtschaftliche Versorgung mit einem
Hilfebedarf von 45 Minuten täglich.
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Daraufhin lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2003 ab, Leistungen aus der
Pflegeversicherung zu gewähren. Zur Begründung des hiergegen am 13.06.2003
eingelegten Widerspruchs reichte der Kläger ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. W
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vom 05.06.2003 ein. Hierin sind als Diagnosen genannt: "Osteoarthritis in beiden Knien
mit Atrophie der unteren Extremitäten als Folge eines chronischen Drucks auf die
Rückenmarkwurzeln der Wirbelsäule". Weiterhin heißt es, die Selbstversorgung gelte
als problematisch bis unmöglich.
Der MDK teilte der Beklagten mit Stellungnahme vom 11.08.2003 mit, das vorgelegte
Attest bringe keine neuen Erkenntnisse. Die hierin genannten Diagnosen seien im
Pflegegutachten bereits berücksichtigt worden. Daraufhin wies die Beklagte den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2003 zurück.
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Mit der am 11.11.2003 erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, ihm Pflegegeld in
gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Ablehnungsbescheid sei gemäß der Verordnung
der Gesundheitskommission des Europäischen Rates für
Sozialversicherungsabkommen fehlerhaft. Mit einer weiteren Untersuchung sei er
einverstanden. Im Übrigen hat er Fotokopien über ärztliche Verordnungen vorgelegt.
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Mit Urteil vom 16.06.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dabei hat es die
gesetzlichen Voraussetzungen für ein Pflegegeld nach Stufe I im Einzelnen dargestellt
und gestützt auf das MDK - Gutachten der Dr. G ausgeführt, dass diese
Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe auch keinen konkreten Hilfebedarf
im Bereich der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität vorgetragen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die am 17.08.2004 rechtzeitig eingelegte Berufung des
Klägers, mit der er weiterhin begehrt, ihm Leistungen aus der Pflegeversicherung in
gesetzlicher Höhe zu gewähren. Mit einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung sei er
einverstanden.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2004 zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 ab Antragstellung Pflegegeld in gesetzlicher
Höhe zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteile für zutreffend.
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Die Beteiligten sind auf die Vorschrift des § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
hingewiesen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten Bezug
genommen. Die Streitakten waren Gegenstand der Beratung.
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II.
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Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet.
Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das
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Rechtsmittel wird danach ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger die Pflegestufe I
zuzuerkennen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Das
Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Voraussetzungen des
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI nicht vorliegen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Überprüfung auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch zur Überzeugung
des Senats sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes bei
Weitem nicht erfüllt. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine Gesichtspunkte
angeführt, die die Feststellungen der Ärztin Dr. G in dem Gutachten des DMK vom
24.04.2003 in Zweifel ziehen. Auch neuere Befunderhebungen sind nicht aktenkundig,
so dass keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestand.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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