Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.03.2004
LSG NRW: arbeitslosenhilfe, anspruch auf bewilligung, unterbringung, rücknahme, gerichtsakte, arbeitslosenversicherung, wiederholung, arbeitslosigkeit, unterbrechung, arbeitsförderung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 12 (9) AL 233/03
24.03.2004
Landessozialgericht NRW
12. Senat
Urteil
L 12 (9) AL 233/03
Sozialgericht Dortmund, S 33 AL 48/03
Arbeitslosenversicherung
rechtskräftig
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dortmund vom 20. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.04. bis 19.06.2000.
Der 1964 geborene Kläger bezog seit dem 16.04.1994 mit Unterbrechungen durch
Krankengeldbezug Leistungen von der Beklagten, zuletzt Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid
vom 22.04.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe
ab 25.03.1999. Ende des Bewilligungsabschnitts war der 31.03.2000. Aufgrund eines
Unterbringungsbefehls des Landgerichts E vom 21.04.1999 war der Kläger seit dem
27.04.1999 im Psychiatrischen Landeskrankenhaus F untergebracht. Nachdem die
Beklagte im März 2000 davon Kenntnis erhalten hatte, stellte sie die Zahlung von
Arbeitslosenhilfe ab 01.03.2000 ein, hob die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab
28.04.1999 auf und forderte vom Kläger die Erstattung der ab diesem Zeitpunkt gezahlten
Arbeitslosenhilfe sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Bescheid vom
09.06.2000). Am 13.06.2000 aus der Unterbringung entlassen, meldete sich der Kläger am
20.06.2000 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.07.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 30.08.2000 wegen Erlöschens des Anspruchs ab, weil seit
dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen war (§ 196 Abs. 1
Nr. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch - Arbeitsförderung - (SGB III)).
Am 25.09.2000 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben. Auf
seinen während dieses Verfahrens gestellten Antrag auf Überprüfung und Rücknahme des
Bescheides vom 09.06.2000 hat das SG mit Beschluss vom 08.01.2001 das Ruhen des
Verfahrens angeordnet. Durch Urteil des SG Dortmund vom 09.07.2001 - S 33 AL 129/01 -
zur Rücknahme des Bescheides vom 09.06.2000 verurteilt, überwies die Beklagte dem
Kläger die ihm bis 31.03.2000 zustehenden Leistungen und bewilligte ihm auf seinen
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Kläger die ihm bis 31.03.2000 zustehenden Leistungen und bewilligte ihm auf seinen
Antrag vom 20.06.2000 mit Bescheiden vom 17.02.2003 nunmehr Arbeitslosenhilfe ab
Antragstellung bis 15.05.2002. Im daraufhin nach entsprechender Mitteilung der Beklagten
vom 25.03.2003 fortgesetzten Verfahren hat der Kläger die Ansicht vertreten, er habe auch
für die Zeit vom 01.04. bis 19.06.2000 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, weil seine
Unterbringung zu Unrecht erfolgt sei und die Organe des Staates gesamtschuldnerisch
hafteten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch des Klägers auf
Arbeitslosenhilfe bestehe erst ab 20.06.2000, weil sich der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt
persönlich arbeitslos gemeldet habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt: In der Zeit vom 01.04. bis 13.06.2000 habe der Kläger
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 1
SGB III nicht erfüllt, weil er wegen seiner Unterbringung im Landeskrankenhaus während
dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB
III nicht zur Verfügung gestanden habe und damit nicht arbeitslos gewesen sei. Für die Zeit
vom 14. bis 19.06.2000 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, weil die ursprüngliche
Arbeitslosmeldung durch die mehr als sechswöchige Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
durch die Unterbringung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erloschen, die erneute
Arbeitslosmeldung erst am 20.06.2000 erfolgt sei und Leistungen gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 2
SGB III erst ab diesem Zeitpunkt zu bewilligen seien. Soweit er schließlich seinen
Anspruch darauf stütze, zu Unrecht untergebracht gewesen zu sein, seien entsprechende
Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf II. der
Gründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.
Gegen den ihm am 23.10.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
17.11.2003 Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung vor, wenn er nicht untergebracht
gewesen sei, hätte er nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts einen erneuten Antrag auf
Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gestellt, und zwar auch für die Zeit von 01.04. bis
19.06.2000.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 20.10.2003 zu ändern und nach
dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der
Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte der
Senat in der Sache verhandeln und entscheiden, weil die Ladung den Hinweis auf diese
Möglichkeit im Falle seines Ausbleibens enthielt (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126
Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens des
Klägers nur die Gelegenheit geschaffen werden sollte, die fehlende Erfolgsaussicht des
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Rechtsmittels zu verdeutlichen.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht
abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 30.08.2000 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
17.02.2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.04. bis 19.06.2000.
Der Senat schließt sich den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an, die er
nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für zutreffend erachtet. Von einer
Wiederholung der Ausführungen des SG wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen
Beurteilung.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1
oder 2 SGG nicht vorliegen.