Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.09.2009

LSG NRW (ehefrau, kläger, getrennt lebender ehegatte, einkünfte aus erwerbstätigkeit, nicht beteiligter dritter, einkommen, sozialhilfe, prüfung, auskunftserteilung, auskunft)

Landessozialgericht NRW, L 20 SO 96/08
Datum:
14.09.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 20 SO 96/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 2 (8) SO 21/08
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 29.09.2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt
die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer dem Kläger gegenüber
ausgesprochenen Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 117 Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
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Die Schwiegermutter des Klägers, Frau N T (im Folgenden: Hilfebedürftige), erhielt von
der Beklagten vom 01.11.2002 bis zum 31.12.2004 laufende Hilfe zur Pflege gemäß §
68 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und nachfolgend seit dem 01.01.2005
durchgehend entsprechende Leistungen nach §§ 61 ff. SGB XII sowie Hilfe zum
Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 35 SGB XII.
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Neben der Ehefrau des Klägers hat die Hilfebedürftige noch drei weitere Kinder. Ein von
der Beklagten gegen die Ehefrau des Klägers vor dem Amtsgericht Recklinghausen
wegen gegenüber der Hilfebedürftigen bestehenden Unterhaltspflichten geführtes
Klageverfahren, mit der die Beklagte für die Zeit vom 01.02.2003 bis 30.04.2004 von der
Ehefrau des Klägers Unterhalt in Höhe von 2.057,45 EUR begehrte, endete durch
Klagerücknahme, nachdem die Ehefrau des Klägers sich verpflichtet hatte, 630 EUR zur
Abgeltung des geltend gemachten Betrages zu zahlen. In einem Schreiben vom
17.08.2005 wurde die Zahlung davon abhängig gemacht, dass die Beklagte vorab
bestätige, dass sie die unter dem 03.08.2005 eingereichte Klage zurücknehme und die
Sache mit Zahlung des Betrages ihre endgültige Erledigung gefunden habe.
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Mit Bescheid vom 03.09.2007 wandte sich die Beklagte zunächst mit einem neuerlichen
Auskunftsersuchen "gemäß § 117 SGB XII bzw. §§ 1361 Abs. 4, 1580 oder 1605
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über Einkommens- und Vermögensverhältnisse und
Mahnung gemäß § 1613 BGB" an die Ehefrau des Klägers. Den hiergegen gerichteten
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Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2007 zurück. In
den nachfolgend vorgelegten Unterlagen wurden den Ehemann betreffende Daten des
Einkommensteuerbescheides für 2006 geschwärzt.
Mit Bescheid vom 21.11.2007 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 117
SGB XII auf, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Dabei wies sie den Kläger darauf hin, dass sie der Hilfebedürftigen seit dem 01.01.2005
Leistungen nach dem SGB XII gewähre. Die Auskunftspflicht umfasse nicht nur die
Einkünfte (Einnahmen) und Vermögenswerte, Rechte und Güter, sondern auch
Verpflichtungen und Belastungen, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
negativ beeinflussten, das heißt das Einkommen und Vermögen minderten. Dem
Bescheid waren beigefügt die Anlagen "Einkommen und Vermögen" sowie
"Hauseigentum".
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Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 19.12.2007 wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2008 zurück. Zur Begründung führt sie aus: Nach
§ 117 Abs. 1 SGB XII seien der Unterhaltspflichtige und sein nicht getrennt lebender
Ehegatte oder Lebenspartner verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe Auskunft über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben, soweit die Durchführung des SGB
XII dies erfordere. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine Auskunftserteilung nicht
gleichbedeutend mit der Anerkennung einer Unterhaltspflicht sei. Soweit der Kläger der
Ansicht sei, dass Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau nicht bestünden,
bleibe die Klärung einem zivilgerichtlichen Verfahren vorbehalten. Die Pflicht zur
Auskunftserteilung bestehe jedoch unabhängig davon.
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In dem daraufhin am 13.02.2008 beim Sozialgericht Gelsenkirchen anhängig
gemachten Klageverfahren hat sich der Kläger gegen die von ihm über sein Vermögen
verlangte Auskunftserteilung gewandt. Er sei als Schwiegersohn der Hilfebedürftigen
nicht unterhaltspflichtig. Eine Beteiligung des Klägers am Unterhaltsverhältnis seiner
Ehefrau zu seiner Schwiegermutter ergebe sich allenfalls über den so genannten
Familienunterhalt. Der Familienunterhalt werde jedoch nicht durch Vermögen, sondern
durch Einkünfte finanziert. Auf Grund der Einkommensverhältnisse sowohl des Klägers
als auch seiner Ehefrau seien die Vermögensverhältnisse des Klägers für das
Unterhaltsverhältnis seiner Ehefrau zu deren Mutter vollständig irrelevant. Da das
Einkommen der Eheleute ausreiche, ihren Lebensbedarf zu finanzieren, werde ein
Vermögensverzehr nicht vorgenommen. Auf sein Vermögen komme es für das
Unterhaltsverhältnis zwischen seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter daher unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt an. Soweit in § 117 SGB XII eine Auskunftspflicht des
mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Gatten auch über Einkünfte und
Vermögensverhältnisse normiert werde, komme eine Auskunftsverpflichtung nur
insoweit in Betracht, als bei deren Erfüllung unterhaltsrechtliche Rückschlüsse gezogen
werden könnten. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine
Auskunftsverpflichtung dann nicht bestehe, wenn sie sinnlos sei, weil eine
Unterhaltspflicht des zur Auskunftserteilung Aufgeforderten aus der Auskunft selbst nicht
herzuleiten sei. Ferner verstoße ein auf sein Vermögen bezogenes Auskunftsersuchen
gegen sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Im
Übrigen habe selbst seine Ehefrau ihm gegenüber nach bürgerlichem Recht keinen
Auskunftsanspruch hinsichtlich seines Vermögens.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
04.02.2008 aufzuheben, soweit er darin zur Erteilung von Auskünften über die Höhe
seines Vermögens verpflichtet wird.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat in Ergänzung ihrer Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt,
der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 17.12.2003 - XII ZR 224/00
festgestellt, dass neben dem Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch
das Einkommen und Vermögen des Ehegatten von Bedeutung sein könne, da dieses
die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beeinflusse. Gemäß § 1360 BGB seien
die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die
Familie angemessen zu unterhalten. Da der angemessene Familienunterhalt gemäß §
1360a BGB seinem Umfang nach alles umfasse, was für die Haushaltsführung und die
Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder
erforderlich sei und sich an den ehelichen Verhältnissen ausrichte, könne er nicht
generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten
angesetzt werden. Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigten, müsse
vielmehr nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter
Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und
sozialen Rangs bestimmt werden. Es entspreche nämlich der Erfahrung, dass der
Lebensstandard sich hieran ausrichte. Um die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen beurteilen zu können, sei somit notwendig, den angemessenen
Familienunterhalt zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit komme es
unter anderen darauf an, welche Verpflichtungen und Belastungen
einkommensmindernd in Abzug gebracht werden könnten. Um die Abzugsfähigkeit
strittiger Positionen besser beurteilen zu können, sei es von Relevanz, ein Gesamtbild
über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu erlangen.
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Mit Urteil vom 29.09.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat
ausgeführt, ein Auskunftsersuchen sei nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein
überleitbarer Anspruch bestehe (so genannte "Negativevidenz"). Eine nähere Prüfung
vermeintlicher Unterhaltsansprüche nach § 1360a BGB habe die Kammer nicht
vorzunehmen. Eine solche Prüfung bleibe den Zivilgerichten vorbehalten. Auch unter
dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei der Träger der
Sozialhilfe nicht verpflichtet, sein Auskunftsersuchen im Wege eines gestuften
Verfahrens dergestalt auszuüben, dass er erst nach Vorlage und Auswertung der
Auskünfte über das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten eine Auskunft
über das Vermögen des Ehegatten in Betracht ziehen dürfe. Eine solche Auslegung
würde die berechtigten Interessen des Trägers der Sozialhilfe und damit letztlich der
Allgemeinheit sowohl zeitlich als auch praktisch in unzumutbarer Weise einschränkten.
Der Sozialhilfeträger bedürfe angesichts der Regelungen des § 94 SGB XII zeitnaher
Kenntnisse über Art und Umfang der ggf. übergegangenen Unterhaltsansprüche. Nur
dann sei er in der Lage, den Nachrang der Sozialhilfe in effektiver Weise umzusetzen.
Die Kammer sei auch nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 117 Absatz 1 S. 1 SGB
XII, soweit die Vorschrift auch einem Schwiegersohn einer Hilfebedürftigen
Auskunftspflichten auferlege, überzeugt. § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII schränke das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung zulässigerweise ein, sofern die begehrten
Auskünfte geeignet und erforderlich seien, den Leistungsanspruch zu klären. Dies sei
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bei dem vorliegenden Auskunftsverlangen der Fall. Von der Beklagten begehrten
Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers enthielten keinerlei
Fragen, die über das für die Prüfung eines etwaigen Anspruchsübergangs nach § 94
SGB XII und damit für die Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe geeignete und
notwendige Maß hinausgingen. Schließlich stehe dem Kläger auch kein
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 117 Abs. 5 SGB XII zu. Auf ein solches habe sich
der Kläger auch nicht berufen.
Gegen das ihm am 13.10.2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers
vom 12.11.2008. Die Annahme des Sozialgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass
das Vermögen des Klägers angesichts der unterhaltsrechtlichen Regelungen im
Familienrecht Auswirkungen auf das Unterhaltsverhältnis zwischen der Ehefrau des
Klägers und ihrer Mutter haben könne, sei unzutreffend und verletze den Kläger in
seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht. Die angefochtene Entscheidung
erkläre auch nicht, wie es zu solchen Auswirkungen kommen solle. Die Ehefrau des
Klägers habe diesen gegenüber lediglich Anspruch auf den so genannten
Familienunterhalt nach § 1360a BGB. Der Kläger habe über Vermögenserträge
vollständig Auskunft erteilt. Dies gelte auch für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Danach
stehe fest, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau über Einkünfte in Höhe von netto
5.000 EUR verfüge. Derartige Einkünfte seien ausreichend, den angemessenen
Familienunterhalt sicherzustellen. Die Unangemessenheit eines Familienunterhalts im
Sinne von § 1360 BGB könne nur die Ehefrau des Klägers rügen, nicht aber ein am
Unterhaltsverhältnis nicht beteiligter Dritter. Soweit das Einkommen von Eheleuten aus
ihrer Erwerbstätigkeit ausreiche, um den angemessenen Unterhalt der Familie zu
sichern, spiele die Vermögenssituation der Ehegatten keine Rolle. Das
Erwerbseinkommen der Eheleute betrage nahezu 80.000 EUR. Es dürfe unstreitig sein,
dass von derartigen Einkünften ein angemessener Lebensunterhalt der Familie
abgesichert werden könne. Immerhin liege dieses Einkommen höher als das doppelte
Durchschnittsentgelt abhängig Beschäftigter.
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Der Kläger würde mithin in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht insoweit
verletzt, als die Beklagte aus den verlangten Auskünften keinerlei Rückschlüsse über
die Höhe der der Ehefrau des Klägers ihrer Mutter gegenüber obliegenden
Unterhaltspflichtverpflichtung ziehen könnte. Die Einschränkung des Rechtes auf
informationelle Selbstbestimmung durch § 117 SGB XII könne nur verhältnismäßig sein,
wenn mit den durch Auskunftserteilung erlangten Informationen öffentliche Aufgaben
erfüllt werden könnten. Die Vermögensverhältnisse könnten nur in Fällen, in denen die
Erwerbseinkünfte zur Sicherstellung des angemessenen Familienunterhalts nicht
ausreichten, eine Rolle spielen. Den Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung
vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07 werde nahezu vollständig zugestimmt. In diesem
Verfahren seien jedoch die Einkommensverhältnisse streitig gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.09.2008 zu ändern und den
Bescheid der Beklagten vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 04.02.2008 aufzuheben, soweit der Kläger zur Erteilung von Auskünften über die
Höhe seines Vermögens verpflichtet wurde.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Zu Unrecht gehe der Kläger davon aus,
dass sein Vermögen keinesfalls die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit seiner
Ehefrau gegenüber der Schwiegermutter beeinflussen könne. Die Leistungsfähigkeit der
Ehefrau hänge maßgeblich von der Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts ab.
Hierfür sei entscheidend, wie hoch der angemessenen Familienunterhaltsbedarf im
Sinne des § 1360a BGB sei. Es entspreche der Erfahrung, dass der Lebensstandard
sich auch nach dem Vermögen ausrichte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
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Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG)) zu Recht abgewiesen. Das im Bescheid der Beklagten vom 21.11.2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2008 formulierte Auskunftsverlangen
der Beklagten verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen
Rechten.
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Aus § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergibt sich die Verpflichtung des Klägers nicht lediglich
über seine Einkommens-, sondern auch seine Vermögensverhältnisse Auskunft zu
geben.
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Der Senat nimmt zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese
stehen grundsätzlich auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur
Verpflichtung auch von Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zur Auskunftserteilung
gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vgl. eingehend auch zur grundsätzlichen
Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift Urteil des Senats vom 09.06.2008 - L 20 SO
36/07). Dabei beansprucht diese Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Klägers
nicht lediglich Geltung für die Einkommensverhältnisse betreffende Auskünfte.
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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB
XII zulässig im (höherrangigen) Allgemeininteresse - konkret: der Herstellung des
Nachrangs der Sozialhilfe - eingeschränkt (Schoch in: LPK-SGB XII, 2. Auf. 2008, § 117
Rn. 5). Dabei müssen, was der Senat bereits früher ausgeführt hat (Urteil vom
09.06.2008, a.a.O.), die begehrten Auskünfte geeignet und erforderlich sind, den
Leistungsanpruch zu klären (Schoch, a.a.O., Rn. 10). Auch die Frage der Geeignetheit
und Erforderlichkeit ist jedoch insoweit lediglich eingeschränkt zu prüfen, als es
ausreicht, festzustellen, dass die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des
Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen
andernfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich daraus, dass auch
das Auskunftsersuchen nur dann rechtswidrig ist, wenn offensichtlich kein überleitbarer
Anspruch besteht (Negativevidenz - grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.08.1986 - 5 B
33/86; vgl. auch die weiteren Nachweise im angefochtenen Urteil).
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Der Auffassung des Klägers, sein Vermögen könne unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt Bedeutung für Unterhaltsansprüche der Hilfebedürftigen gegenüber
seiner Ehefrau erlangen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die
Argumentation des Klägers beachtet nicht hinreichend, dass die Prüfung der
unterhaltsrechtlichen Fragen den Zivilgerichten obliegt. Es ist nicht Aufgabe der
Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen. Negativevidenz kann nur
dann vorliegen, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung -
offensichtlich - ausgeschlossen ist. Dies wird schon angesichts der Bedeutung etwa der
Rechtsprechung für die Rechtspraxis und fortschreitender Rechtsentwicklung ohnehin
nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zur
Klärung der hier maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Fragen reicht nicht einmal ein
Auffinden der maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften (wohl §§ 1360, 1360 a und
1578 BGB) aus, da sich die Frage, ob das Vermögen des Klägers für einen
Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau ihm gegenüber und damit ggf. auch für
Unterhaltsansprüche der Hilfebedürftigen bedeutsam ist, aus dem Gesetz heraus nicht
beantwortet. Und selbst unter Würdigung der einschlägigen Judikatur und
Kommentarliteratur erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch das
Vermögen Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse ist, weil es den ehelichen
Lebensstandard prägen kann. Auch wenn schließlich eine weitere, nur summarische
Prüfung eher dafür spricht, dass das Vermögen, anders als Vermögenserträge, nicht zur
Bedarfsdeckung eingesetzt wird (vgl. etwa Kleffmann/Soyka, in:
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Auflage 2009, § 1578 Rnr. 2 unter Verweis auf BGH
FamRZ 99, 367) kann nicht die Rede davon sein, dass Auskünfte über das Vermögen
des Klägers für die (zivilrechtliche) Inanspruchnahme seiner Ehefrau offensichtlich
irrelevant sind.
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Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte - wofür aus Sicht des Senats viel
spricht - entsprechende Auskünfte schon im Hinblick auf die Plausibilität der Angaben
der Ehefrau des Klägers sowie des Klägers (etwa zur Höhe seiner Vermögenserträge)
verlangen kann.
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Ebenso kann der Senat offen lassen, ob - wie vom Sozialgericht im Einzelnen
nachvollziehbar dargelegt - nicht bereits aus Gründen der Verwaltungspraktibilität sowie
der Notwendigkeit der zeitnahen Durchsetzung etwaiger Unterhaltsansprüche verlangt
werden kann, in jedem Einzelfall zunächst die Einkommensverhältnisse des
Ehepartners eines Unterhaltspflichtigen abzufragen, um erst dann in die Prüfung
einzusteigen, ob auch dessen Vermögen von Bedeutung sein könnte.
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Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die in Klage- und
Berufungsverfahren nicht weiter verfolgte Argumentation zur Verwirkung etwaiger
Ansprüche durch die Beklagte und die geäußerten formalen Bedenken vom Senat nicht
geteilt werden. Die zur Erledigung des seinerzeitigen zivilgerichtlichen Verfahrens
getroffene außergerichtliche Einigung bezog sich ersichtlich allein auf die von der
Beklagten in diesem Verfahren verfolgten Ansprüche. Keineswegs können die
Erklärungen der Beklagten dahingehend verstanden werden, dass nunmehr für alle Zeit
auf die Durchsetzung des Nachranggrundsatzes verzichtet werden sollte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsordnung.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
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