Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2006
LSG NRW: meldung, gesetzliche frist, minderung, obliegenheit, beendigung, merkblatt, arbeitsamt, form, wiederholung, nichterfüllung
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 87/05
Datum:
24.05.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 87/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 12 AL 156/04
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 11a/7a AL 44/06 R
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Duisburg vom 08.03.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Minderung des an die Klägerin vom 27.07. bis 24.10.2004 gezahlten
Arbeitslosengeldes (Alg) um 1.050,00 EUR wegen verspäteter Meldung als
arbeitsuchend.
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Die 1970 geborene Klägerin bezog erstmals aufgrund eines am 01.10.2003
entstandenen Anspruchs Alg bis 26.10.2003. Vom 27.10.2003 bis 26.07.2004 war sie
als kaufmännische Angestellte bei der L GmbH in H in einem aufgrund schriftlichen
Arbeitsvertrags von Beginn an befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Am 19.07.2004
meldete sich die Klägerin zum 27.07.2004 arbeitslos und beantragte Alg.
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Mit Bescheid vom 09.08.2004 bewilligte die Beklagte ihr Alg ab 27.07.2004 nach einem
gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 430,00 EUR und Leistungsgruppe A/0. Mit
Schreiben vom 04.08.2004 erläuterte die Beklagte der Klägerin, dass sich der Anspruch
auf Alg gemäß § 140 SGB III wegen verspäteter Meldung um 35,00 EUR für jeden Tag
der verspäteten Meldung mindere. Da sie sich spätestens am 28.04.2004 hätte
arbeitsuchend melden müssen, sie sich aber erst am 19.07.2004 gemeldet habe, sei
ihre Meldung mithin 82 Tage zu spät erfolgt. Es errechne sich ein Minderungsbetrag von
1.050,00 EUR, der in Höhe von täglich 11,78 EUR von der auszuzahlenden Leistung
einbehalten werde.
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Mit ihrem am 19.08.2004 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, auf eine
Verbesserung der Auftragslage bzw. eine Weiterbeschäftigung gehofft zu haben. Sie
habe daher keine Veranlassung gehabt, sich vor der ausdrücklichen Bekanntgabe, dass
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ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werde, arbeitsuchend zu melden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Bei einem Bemessungsentgelt von 430,00 EUR ergebe sich ein
Minderungsbetrag von 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens
jedoch für 30 Tage, mithin ein Betrag von 1.050,00 EUR.
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Am 20.09.2004 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben
und sich darauf berufen, dass der Gesetzgeber die Obliegenheiten für Arbeitnehmer in
befristeten Arbeitsverhältnissen nicht hinreichend klar geregelt habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09.08.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.08.2004 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 27.10.2003
(richtig: 27.07.2004) ungemindert Arbeitslosengeld zu bewilligen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
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Das SG hat mit Urteil vom 08.03.2005 die Beklagte unter Änderung des Bescheides
vom 09.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2004 verurteilt,
der Klägerin ab 27.07.2004 ungemindert Alg zu bewilligen. Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 14.03.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.04.2005
Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Klägerin habe anlässlich ihrer
Arbeitsaufnahme einen Aufhebungsbescheid erhalten, in dem sie auf ihre Pflicht zur
unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen worden sei. Am 18.08.2003 habe
sie zudem unterschrieben, Kenntnis vom Merkblatt 1 für Arbeitslose genommen zu
haben. Dieses habe ebenfalls den Hinweis auf die Pflicht zur frühzeitigen Meldung
enthalten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2005 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen, dass sie sich erst arbeitsuchend
gemeldet habe, als aufgrund des Arbeitskräftebedarfs und der Auftragslage klar war,
dass ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert werden würde. Im Übrigen sei die gesetzliche
Frist zur Meldung so unklar, dass sich hieraus im Einzelnen nicht entnehmen lasse,
wann sie sich hätte arbeitsuchend melden müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte
der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,
wird Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das SG hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten
vom 09.08.2004 mit dem Erläuterungsschreiben vom 04.08.2004, die eine rechtliche
Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides über die Minderung des Alg-Anspruchs
darstellen (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 18.08.2005 - B 7 a AL 4/05 R - und vom
20.10.2005 - B 7 a AL 50/05 R -), in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
31.08.2004 sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum vom
27.07. bis 24.10.2004 Anspruch auf ungemindertes Alg. Sie hat ab dem 27.07.2004
Anspruch auf Alg, da sie alle in § 117 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III)
geregelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf diese Leistungen erfüllte und Fehler
bei der Berechnung des Alg-Anspruchs für die Zeit ab 27.07.2004 weder von der
Klägerin vorgetragen noch ersichtlich sind.
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Die Voraussetzungen für eine Minderung des Alg nach den §§ 37 b, 140 SGB III lagen
entgegen der Auffassung der Beklagten im Falle der Klägerin nicht vor. Zwar ist
entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht die den Versicherten in § 37 b SGB
III auferlegte Obliegenheit hinreichend bestimmt. Denn richtigerweise ist § 37 b Satz 2
SGB III als unselbständige Begrenzung des § 37 b Satz 1 SGB III anzusehen, so dass
"an sich" auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten ist, er sich jedoch erst 3 Monate vor
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden muss, auch wenn ihm bereits
vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt war (BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7 a
AL 50/05 R -). Gleichwohl sind die Voraussetzungen für eine Minderung des Alg wegen
der verspäteten Meldung der Klägerin nach § 140 SGB III zu verneinen. Dabei ist zwar
nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in Unkenntnis über die ihr auferlegte
Obliegenheit war, sich 3 Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei
der Beklagten arbeitsuchend zu melden. Denn sie bestreitet in dem Zusammenhang
nicht, den Aufhebungsbescheid anlässlich ihrer Arbeitsaufnahme am 27.10.2003
bekommen und vom Inhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose Kenntnis genommen zu
haben. Sie hat sich hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Unklarheit des
Gesetzeswortlauts des § 37 b Satz 2 SGB III auch nur der Auffassung des von ihr
genannten sozialgerichtlichen Urteils angeschlossen, und sie hat schließlich wiederholt
erklärt, mit der Arbeitsuchendmeldung solange gewartet zu haben, bis klar gewesen sei,
dass eine von ihr erhoffte Verlängerung des Arbeitsvertrages nicht in Betracht kam. Ihr
kann die Nichterfüllung der "Verpflichtung" zur frühzeitigen Meldung dennoch nicht
vorgeworfen werden, weil nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende
Senat anschließt, "insbesondere systematische Gründe und Sinn und Zweck der §§ 37
b, 140 SGB III dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer seine Verpflichtung zur
unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich aufgrund unverschuldeter
Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Handlungsfrist beim Arbeitsamt
meldet" (BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11 a / 11 AL 81/04 R -). Insoweit kommt es auf
die subjektive Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Arbeitsuchenden (BSG, a.a.O.)
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sowie auf die Belehrungspflichten an, die der Gesetzgeber dem Arbeitsamt auferlegt,
bevor aus Obliegenheitsverletzungen des Arbeitslosen nachteilige Rechtsfolgen für
seinen Anspruch auf Alg eintreten können. An diese Belehrungspflicht aber hat die
Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt, weil es Zweck des Erfordernisses der
Rechtsfolgenbelehrung ist, dem Arbeitslosen die sich aus seinem Verhalten
ergebenden Konsequenzen vor Augen zu führen und ihn in allgemeiner Form zu
warnen (BSG, a.a.O.). Die Rechtsfolgenbelehrung darf sich insbesondere nicht auf eine
formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes beschränken. Vielmehr liegt eine
wirksame Rechtsfolgenbelehrung nur vor, wenn sie konkret, richtig und vollständig ist
und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren
und konkreten Auswirkungen aus dem versicherungswidrigen Verhalten resultieren
(BSG, a.a.O., m.w.N.).
Die Voraussetzungen einer in diesem Sinne wirksamen Rechtsfolgenbelehrung erfüllt
weder Nr. 1.7 des Merkblattes 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme die
Klägerin am 18.08.2003 unterschriftlich bestätigte, noch der entsprechende Hinweis in
dem Aufhebungsbescheid anlässlich der Arbeitsaufnahme am 27.10.2003. Darf sich
nach dem oben Gesagten die Rechtsfolgenbelehrung insbesondere nicht auf eine
formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes beschränken, handelt es sich bei den
Hinweisen, "dass eine verspätete Meldung in der Regel zu einer Minderung des
Arbeitslosengeldes führt" (Merkblatt), bzw. "dass eine verspätete Meldung zu einer
Verringerung der Höhe ihres zukünftigen Leistungsanspruchs führen kann"
(Aufhebungsbescheid), allenfalls um nicht ausreichende formelhafte Wiedergaben des
Gesetzestextes des § 140 Satz 1 SGB III. Insbesondere sind diese formelhaften
inhaltlichen Wiedergaben des Gesetzestextes aber jedenfalls unrichtig. Denn nach dem
Gesetzestext des § 140 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg zwingend und nicht, wie es
im Merkblatt 1 heißt, "in der Regel" und auch nicht nur möglicherweise entsprechend
dem Hinweis im Aufhebungsbescheid, dass dies eine Minderung des Alg zur Folge
haben kann.
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Aufgrund dieser unrichtigen Rechtsfolgenbelehrungen kann der Klägerin die
Nichterfüllung der Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung nicht vorgeworfen werden mit
der Folge, dass sie für den streitigen Zeitraum vom 27.07. bis 24.10.2004 Anspruch auf
ungemindertes Alg hat.
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An diesem Ergebnis ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass das BSG in
seiner Entscheidung vom 20.10.2005 - B 7 a AL 50/05 R - ausgeführt hat, "das LSG wird
auch dem erstmals mit der Revision vorgebrachten Hinweis der Beklagten Rechnung zu
tragen haben, dass ihre Aufhebungsbescheide bereits zu diesem Zeitpunkt einen
Hinweis auf die Obliegenheit nach § 37 b SGB III enthielten". Denn diese Formulierung
enthält keine Bewertung bzw. Beurteilung hinsichtlich der an die Belehrungspflichten zu
stellenden inhaltlichen Anforderungen, zumal das BSG gleichzeitig darauf hingewiesen
hat, dass aus den Akten ein Erhalt eines solchen Aufhebungsbescheides durch den
dortigen Kläger nicht ersichtlich sei. Dieser Anweisung ist aber erst recht nicht zu
entnehmen, dass damit im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 25.05.2005 - B 11 a /
11 AL 81/04 R - zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass auch ohne die dargelegten
inhaltlichen Voraus- setzungen jedweder Hinweis den Anforderungen an die
Belehrungspflichten genüge.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache wegen einer
abweichenden Entscheidung des 1. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-
Westfalen die Belehrungspflichten der Beklagten hinsichtlich der Obliegenheit
betreffend grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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