Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2008
LSG NRW: radio und fernsehen, krankenversicherung, ergänzung, installation, haushalt, behinderung, sozialhilfe, zivilprozessordnung, pauschal, zwangsvollstreckung
Landessozialgericht NRW, L 16 B 18/08 KR
Datum:
07.05.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 18/08 KR
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 11 KR 164/07
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 22.02.2008 wird der Beschluss
des Sozialgerichts Duisburg vom 23.01.2008 geändert. Der Klägerin
wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht
unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, F, bewilligt. Gerichtskosten
werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I. Die Klägerin (D. Kl.) und Beschwerdeführerin, begehrt Prozesskostenhilfe (PKH). In
der Hauptsache begehrt sie vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg die Erstattung der von
ihr aufgewendeten Kosten für die Neuprogrammierung eines Umfeldkontrollgerätes
(535,50 Euro), die sie auf vertragsärztliche Verordnung des behandelnden Arztes und
Allgemeinmediziners I selbst beschafft und bezahlt hat.
2
Die 1946 geborene, schwerbehinderte Kl. ist Mitglied der Beklagten (d. Bekl.). Sie ist
überwiegend bettlägerig und derzeit wohl in die Pflegestufe (PflSt.) II nach den
Vorschriften des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung -
(SGB XI) eingestuft. Sie bezieht Sozialhilfe. Im Wesentlichen leidet sie an den Folgen
einer Barbituratvergiftung. Es besteht bei ihr ein Zustand nach cerebraler Ischämie mit
spastischer Lähmung aller Gliedmaßen. Sie kann nicht sprechen (sensomotorische
Aphasie). Sie kann sich durch Zeichen, etwa durch Kopfbewegungen oder
Augenzwinkern verständlich machen. Die Greiffunktion der Hände ist erheblich gestört.
Sie ist mit einem Pflegebett, Dreh-ständer, Infusionsständer, Sonden für künstliche
Ernährung, Rollstuhl (im Wesentlichen zum Transfer), Inkontinenzmaterial und einem
Umfeldsteuerungsgerät (Gerät zur Bedienung von elektronisch gesteuerten Apparaturen
wie etwa Türöffner, Rolläden, Fensteröffner, Radio- und Fernsehgeräte, Telefon,
Funkruf-Systeme, Steckdosen, Beleuchtung, Pflegebett, Seitenwender) versorgt. Bei
dem bereits im Herbst 2006 von d. Bekl. ersatzweise (für ein früheres
Umfeldkontrollgerät mit der Bezeichnung "James") beschafften, letztgenannten Gerät
handelt es sich um eine speziell für Behinderte (besonders mit Greifstörungen)
entwickelte Infrarot (IR) -Steuerung mit nur einem Bedienungsknopf. Die Bedienung
3
erfolgt schrittweise über sog. Bedienmenues, die auf einem Bildschirm sichtbar gemacht
werden (so die vom Leistungserbringer vorgelegte Bedienungsanleitung). Mit dem Gerät
schaltete d. Kl. auch ihr Fernsehgerät.
Sie lebt derzeit in einer betreuten Wohneinrichtung in einer etwa 50 qm großen
Wohnung.
4
2007 erhielt d. Kl. ein neues Fernsehgerät, für das eine neue Infrarotsteuerungs-
Software innerhalb der Umfeldsteuerung benötigt wurde. Der behandelnde Vertragsarzt
verordnete ihr am 25.06.2007 "Einlesen von Infrarot-Codes auf Umfeldsteuerung. Ein
neues TV."
5
Auf den Kostenvoranschlag der Fa. Rehintech GmbH, Duisburg, vom 02.07.2007 über
ein Installationspaket zur Umstellung der IR-Codes auf das neue Fernsehgerät lehnte d.
Bekl. den Antrag d. Kl. mit Bescheid vom 09.07.2007 und Widerspruchsbescheid vom
19.09.2007 ab, weil die Installation neuer IR-Codes im Rahmen der
Hilfsmittelversorgung nicht bewilligt werden könne. Denn die Nutzung eines
Fernsehgerätes gehöre nicht zu den Grundbedürfnissen, für die die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) einzustehen habe.
6
Mit der dagegen am 16.10.2007 erhobenen Klage hat d. Kl. den Antrag auf Gewährung
von PKH und Beiordnung von RA T verbunden. Sie trägt vor, dass die Installation der
IR-Codes zwischenzeitlich gemäß Lieferschein vom 11.07.2007 erfolgt sei. Die
Rechnung vom 27.07.2007 habe sie beglichen.
7
Sie weist darauf hin, dass die Neuinstallation der IR-Codes erforderlich gewesen sei,
um ihre schwere Behinderung auszugleichen. Ihr Informationsbedürfnis sei dadurch
sichergestellt worden. Das Bedürfnis eines Versicherten, sich informieren zu wollen, sei
ein Grundbedürfnis, zu dessen Ausgleich die Krankenkassen verpflichtet seien. Dazu
bezieht sie sich wie schon im Widerspruchsverfahren auf ein Urteil des
Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (BW) vom 09.09.2003 (Az.: L 11 KR
1850/03, in: www.juris.de).
8
D. Bekl. ist mit ihrer Klageerwiderung davon abgerückt, dass das Informationsbedürfnis
nicht zum Kreis der von § 33 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V)
erfassten Grundbedürfnisse gehöre, verweist d. Kl. aber darauf, dass zur Befriedigung
dieses Bedürfnisses ein Radio ausreiche. Ein solches Gerät habe d. Kl. (und könne es
bedienen).
9
II. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. D. Kl. steht PKH gem. § 73a des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zu, weil
die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
10
Der von d. Kl. geltend gemachte Kostenanspruch richtet sich nach § 13 Abs. 3 SGB V.
Danach ist d. Bekl. zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sie den Leistungsantrag d.
Kl. zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch d. Kl. die geltend gemachten Kosten
entstanden sind.
11
Wie d. Bekl. zutreffend erkannt hat, ist ein Anspruch d. Kl. auf die begehrte
Hilfsmittelversorgung (hier: Anpassung eines Hilfsmittels an neue Umstände) gemäß §
33 Abs.1 SGB V gegeben, wenn das Hilfsmittel oder seine Ergänzung dazu bestimmt
12
sind eine Behinderung auszugleichen. Dies ist bei nicht am Körper getragenen
Hilfsmitteln immer dann der Fall, wenn ein Grundbedürfnis des/r behinderten
Versicherten ausgeglichen werden soll. Grundbedürfnisse sind Gehen, Stehen, Greifen
Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, Schaffung
eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, aber auch das allgemeine
Informationsbedürfnis (vgl. statt vieler Krauskopf-Wagner, Soziale Krankenversicherung,
Loseblattkommentar, Stand Okt. 2007, § 33 SGB V, Randnummer - RNr. - 9 m.w.N.).
Das allgemeine Informationsbedürfnis wird durch Zeitschriften, Bücher, Radio und
Fernsehen (kumulativ) abgedeckt. Sein Umfang wird vom allgemeinen
gesellschaftlichen Verständnis bestimmt, so dass davon auch etwa die Nutzung
moderner Medien erfasst werden könnte. Dies bedeutet, dass d. Kl. vorliegend
jedenfalls nicht pauschal allein auf die Nutzung eines Radios verwiesen werden könnte.
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass etwa im Wege der Zwangsvollstreckung
ein Fernsehgerät in heutiger Zeit pfändungsfrei bleibt, gleich, ob es ein Farb- oder
Schwarz-Weiss-Gerät ist und ob daneben noch ein Radiogerät im Haushalt vorhanden
ist. Dies belegt augenscheinlich, dass derartige Geräte und ihre Nutzung
uneingeschränkt dem Grundbedürfnis der Bürger zugeordnet werden (vgl. nur Zöller-
Stöber, Zivilprozessordnung (ZPO), 26. Auflage, 2007, § 811 ZPO, RNr. 15 m.
zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran hat sich auch d. Bekl. zu halten, wenngleich
d. Bekl. zuzugestehen ist, dass zur Einzelfrage der partiellen Kodierungserweiterungen
von Umfeldkontrollgeräten - soweit ersichtlich - noch keine spezifische Rechtsprechung
vorliegt.
Ohne die Möglichkeit einer Fernbedienung ist die an allen Gliedmaßen gelähmte, ohne
fremde Hilfe dauernd bettlägerige Kl. jedenfalls nicht in der Lage, das ihr zur Verfügung
stehende Medium "Fernsehen" zu nutzen, weil sie sich nicht an das Gerät heran
bewegen und, was zu vermuten ist, sie auch eine handelsübliche Fernbedienung eines
Fernsehgerätes kaum bedienen können dürfte. Denn regelmäßig sind die
Bedienungsknöpfe von Fernbedienungen so klein und so eng nebeneinander
angebracht, dass es kaum möglich erscheint, dass d. Kl. angesichts ihrer
Greifbehinderung eine solche handelsübliche Bedienung verwenden kann. Dies
abschließend zu klären, ist Sache des SG.
13
Dafür, dass die Umfeldsteuerung zur Bedienung angeschlossener elektronisch
gesteuerter Geräte generell ein Hilfsmittel darstellt, spricht schon die Praxis der
Krankenkassen, in besonderen Einzelfällen derartige Geräte zum vielfältigen Einsatz im
Haushalt eines derart Schwerbehinderten zu bewilligen, wie dies auch hier bei der
Erstanschaffung des Geräts der Fall gewesen ist (vgl. dazu die Auskunft der Fa. RehTec
vom 07.05.2008 und die von d. Bekl. nachgereichten Unterlagen). Dem entspricht auch,
dass im Hilfsmittelverzeichnis die ältere, inzwischen bei d. Kl. ausgetauschte
Umfeldsteuerung/-kontrolle "James II" unter den Positionen 02.99.05.0003 und 0004
verzeichnet ist. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass im Pflegegutachten vom
26.08.2003 unter Hilfsmittel ausdrücklich ein "Bedienelement James" als Hilfsmittel
aufgeführt worden ist. Auch sind Reparaturen, Montagematerial und die Einweisung für
derartige Geräte unter den Positionen 02.99.99.0001 bzw. 0003, 3001 und 5002 gelistet.
In diesen Bereich können auch Kodierungserweiterungen fallen.
14
Zuzugestehen ist d. Bekl. allerdings, dass nicht jede Bedienmöglichkeit für elektrische
Geräte von der GKV sicherzustellen ist. Sobald Einzelelemente insbesondere dem
Luxusbereich, nicht aber dem Grundbedürfnis eines Versicherten zuzuordnen sind,
entfällt eine Leistungspflicht der Krankenkasse. Davon kann hier eher nicht
15
ausgegangen werden: Denn ebenso wie ein Hörgerät, eine Leseverstärkung oder eine
Brille erst dazu dienen, auch ein Medium wie das "Fernsehen" zu nutzen, müssen
andere Hilfsmittel sachorientiert eingesetzt werden können, um einen allgemeinen
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens überhaupt nutzbar zu machen (ähnlich der
Telefonverstärker (BSG Urteilssammlung der Krankenversicherung -USK- 4866; siehe
auch das von d. Kl. benannte Urteil des LSG BW v. 09.09.2003 mit weiteren
Nachweisen(in: www.juris.de); vgl. auch SG Stralsund, Urteil vom 30.07.2002 (Az. S 3
KR 7/02, www.juris.de)). In diesem Sinne dient die Umfeldsteuerung der
schwerbehinderten, in hohem Maße bewegungseingeschränkten Versicherten wohl
eher dazu, dieses Handicap gezielt mit Blick auf ihr Informationsbedürfnis
auszugleichen.
Zwar lässt sich bei summarischer Betrachtungsweise nicht sicher feststellen, ob d. Kl.
nach abschließender Sachprüfung die strittige Ergänzung des Umfeldkontrollgeräts
zugestanden hat. Denn notwendig war das Gerät nur, wenn es d. Kl. nicht zumutbar
gewesen ist, sich ein neues, ggf. auch weniger aufwendiges Fernsehgerät zu
beschaffen, das mit der vorhandenen Kodierung unschwer hätte betrieben werden
konnte. Auch das wird vom SG aufzuklären sein.
16
Die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung belegt die hinreichende Erfolgsaussicht.
17
Schließlich hängt der Erstattungsanspruch d. Kl. davon ab, ob die Beschaffung auf der
nach derzeitiger Einschätzung eher rechtswidrigen Ablehnung des Leistungsantrags
beruht; dies wurde jedenfalls von der Fa. RehTec, die mit der Lieferfirma in enger
Verbindung steht, am 07.05.2008 auf fernmündliche Anfrage des Senats ausdrücklich
schriftlich bestätigt.
18
Angesichts dessen kann der Klage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht versagt
werden.
19
D. Kl. ist auch nicht in der Lage, die Kosten für die Rechtsverfolgung aufzubringen, wie
sich schon aus der Inanspruchnahme von Sozialhilfe ergibt.
20
Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Anwaltes, § 121 Abs. 2 ZPO, drängt sich auf.
21
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
22