Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2000
LSG NRW: besondere härte, zuschuss, verordnung, rehabilitation, behinderung, beförderung, erhaltung, belastung, erwerbsfähigkeit, ermessensausübung
Landessozialgericht NRW, L 3 RA 26/99
Datum:
11.12.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 3 RA 26/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 20 RA 166/96
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 02.03.1999 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Höhe des von der Klägerin zu tragenden Eigenanteils an den
Beförderungskosten nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV).
2
Die im Jahre 1967 geborene Klägerin ist seit dem 15.07.1991 bei der ISB - häusliche
Pflege und Betreuung e.V. - als ausgebildete Bürokauffrau im Bereich der Buchhaltung
und Lohnabrechnung beschäftigt und erzielte im Juni 1995 ein Arbeitsentgelt i.H.v.
2.316,55 DM. Die tägliche Wegstrecke zum Arbeitsplatz und zurück von 15 km legt die
Klägerin behinderungsbedingt mit einem Fahrdienst zurück. Der Mietwagenbetrieb J ...
stellt hierfür tägliche Kosten i.H.v. 49,20 DM in Rechnung. Die Klägerin leidet seit ihrer
Geburt an einer Tetraspastik. Die Versorgungsverwaltung nahm bei ihr einen Grad der
Behinderung (GdB) von 100 und das Merkzeichen "aG" an. Der Ehemann der Klägerin
ist gleichfalls erwerbstätig und erzielte im Juni 1995 ein Nettoarbeitsentgelt i.H.v.
1.823,36 DM.
3
Die Bundesanstalt für Arbeit trug seit August 1992 die Kosten für die Beförderung der
Klägerin von und zur Arbeitsstätte. Entsprechend ihren Dienstanweisungen setzte sie
einen Eigenanteil der Klägerin in Höhe von 0,31 DM je km für die anfallenden Fahrten
an.
4
Am 10.Juli 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung einer
Kraftfahrzeughilfe.
5
Mit Bescheid vom 10.01.1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zu
den Beförderungskosten aus behinderungsbedingten Gründen ab dem Tage der
6
Antragstellung: Die Kostenübernahme erfolge zunächst für die Dauer von 12 Monaten.
Der beigefügte Berechnungsbogen sei Gegenstand des Bescheides. Dieser enthält
eine Fiktivberechnung zur Ermittlung des Eigenanteils der Klägerin an den
Beförderungskosten. Hierzu führte die Beklagte aus, der Eigenanteilsetze sich
zusammen aus einem fiktiven Eigenanteil für die Beschaffung und einem Eigenanteil für
die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs. Die Höhe des Eigenanteils für die fiktive
Anschaffung errechne sich aus dem auf das Einkommen der Behinderten bezogenen
Prozentsatz, der sich aus den acht aufsteigenden Stufen des § 6 Abs. 1 KfzHV ergebe.
Der Eigenanteil für die berufliche Nutzung ergebe sich unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen Betriebskostenpauschale für Kraftfahrzeuge der unteren Mittelklasse
auf der Grundlage der jährlich im April erscheinenden Kostenberechnung des ADAC
und der berufsbedingten Fahrstrecke. Für die Klägerin errechne sich bei einer
Wegstrecke zur Arbeitsstätte und zurück von 15 km und 20 Arbeitstagen im
Abrechnungszeitraum Juni 1995 ein Eigenanteil an den Beförderungskosten in Höhe
von 234,- DM.
Mit ihrem Widerspruch vom 02.02.1996 machte die Klägerin geltend, nach den
Berechnungen der Beklagten erhöhe sich der monatliche Eigenanteil gegenüber dem
an die Arbeitsverwaltung zu zahlenden Betrag um fast 130 %. Mit
Widerspruchsbescheid vom 10.09.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zu rück. Sie
bezog sich auf § 9 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV).
Nach dieser Vorschrift seien Behinderte, die Beförderungsdienste in Anspruch nehmen
müssten, hinsichtlich des Eigenanteils den Behinderten gleichzustellen, die
Kraftfahrzeughilfe nach § 6 KfzHV für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des
Kraftfahrzeuges erhielten. Weiter verwies die Beklagte auf ein Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 26.06.1991 (L 13 An 20/90). Mit Bescheid vom 20.09.1996
bewilligte die Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten für die folgenden 12
Monate ab 01.07.1996 und legt weiter einen Eigenanteil der Klägerin i.H.v. 234,- DM
fest.
7
Gegen den am 13.09.1996 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin
am 15.10.1996 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und sich gegen die
Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeugs bei der Ermittlung des
Eigenanteils an den Beförderungskosten gewandt. Ausschließlich in Fällen, in denen
die Beförderungskosten übernommen würden, weil dies anstelle von Kraftfahrzeughilfe
wirtschaftlicher und für den Behinderten zu mutbar sei, sei der Eigenanteil unter
Heranziehung der fiktiven Anschaffungs- und Nutzungskosten zu ermitteln. Bei der hier
vorliegenden Übernahme der Beförderungskosten aus behinderungsbedingten Gründen
stelle sich die Möglichkeit wirtschaftlicher Erwägungen und Entscheidungen nicht, weil
sich für die Behinderten, die ein Kraftfahrzeug nicht selbstführen könnten, die Frage der
Anschaffung eines PKW nicht stelle, und dies deshalb eine von vorneherein
unbrauchbare und unmögliche Handhabung sei.
8
Mit Urteil vom 02.03.1999 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den
Bescheid vom 10.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
10.09.1996 insoweit aufzuheben, als darin ein Eigenanteil der Klägerin an den
monatlichen Beförderungskosten festgesetzt wurde, der den Betriebskostenanteil für die
berufliche Nutzung eine Kraftfahrzeugesübersteige. Die angefochtenen Bescheide
seien ermessensfehlerhaft insoweit, als darin neben dem Eigenanteil für die berufliche
Nutzung eines Kfz zusätzlich ein Anteil des wirtschaftlichen Wertes der Beschaffung
eines Kfz mindernd in Ansatz gebracht werde. Insoweit liege eine unzutreffende
9
Anwendung bzw. Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KfzHV vor. Bei der Bestimmung des
Eigenanteils sei zu differenzieren. Behinderte, denen grundsätzlich und dauerhaft die
Eigennutzung eines Kraftfahrzeuges aus gesundheitlichen Gründen verwehrt sei,
könnten nicht auf eine theoretisch mögliche wirtschaftliche Nutzung eines
Kraftfahrzeuges verwiesen werden. Diesen Behinderten könne lediglich der Eigenanteil
an beruflichen Beförderungskosten abverlangt werden, wie sie auch sonst jedem
Arbeitnehmer/jeder Arbeitnehmerin - sei es in Gestalt der Kosten für die berufliche
Nutzung eines privaten Kraft fahrzeuges oder für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- zur Last gelegt würden. Die Klägerin könne durch die Inanspruchnahme eines
Beförderungsdienstes für den Arbeitsweg keinerlei darüber hinausgehenden privaten
Nutzen haben.
Gegen das ihr am 16.04.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.04.1999
Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Differenzierung bei der Berechnung eines
Eigenanteils danach, ob Behinderte auch aus wirtschaftlichen Gründen oder rein aus
behinderungsbedingten Gründen auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen
seien, sei durch § 9 KfzHV nicht gestützt und sachlich nicht gerechtfertigt. Zweck der
Norm sei es, diejenigen Behinderten, die den Zuschuss für die Kosten des
Beförderungsdienstes erhielten, mit denen gleichzustellen, welche eine Hilfe zur
Anschaffung eines Kraftfahrzeuges erhielten.
10
Während des sozialgerichtlichen Verfahrens bewilligte die Beklagte mit den Bescheiden
vom 12.12.1997, 19.08.1998 und 04.11.1999 die Übernahme der Beförderungskosten
für die weiteren, 12 Monate umfassenden Zeiträume vom 01.07.1997 bis 30.06.1998,
vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 und vom 01.07.1999 bis 30.06.2000. Den jeweils
beigefügten Berechnungsbögen ist weiterhin ein Eigenanteil der Klägerin an den
Beförderungskosten i.H.v. 234,- DM zu entnehmen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
12
Entscheidungsgründe:
13
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom
02.03.1999 ist abzuändern. Der angefochtene Bescheid vom 10.01.1996 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1996 sowie die gemäß § 96 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens
gewordenen Bescheide vom 20.09.1996, 12.12.1997, 19.08.1998 und 04.11.1999 sind
rechtmäßig. Die Klägerin ist nicht durch eine fehlerhafte Ermessensausübung der
Beklagten materiell beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Sie hat keinen
Anspruch auf die Bewilligung eines Zuschusses in der vom Sozialgericht
angenommenen Höhe mit alleiniger Berücksichtigung des Betriebskostenanteils für die
berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null.
Ebenso besteht kein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrages.
14
Nach den §§ 9 und 16 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI) können die Rentenversicherungsträger als
berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation u.a. Leistungen zur Erhaltung oder
Erlangung eines Arbeitsplatzes erbringen, wenn die persönlichen und
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 10 und 11 SGB VI erfüllt sind.
15
Insofern ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin
wegen einer körperlichen Behinderung gemindert ist. Bei der Klägerin, die die
allgemeine Wartezeit sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, kann der
Eintritt von Erwerbsunfähigkeit dadurch abgewendet werden, dass sie in die Lage
versetzt wird, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben (§ 10 Nr. 2b) SGB VI ; § 11 Abs. 2a
SGB VI). Zu den Leistungen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes gehört
auch die Bewilligung eines Zuschusses für die Beförderung nach der Verordnung über
Kraftfahrzeug hilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28.09.1987 (Kraftfahrzeughilfe-
Verordnung - KfzHV), die aufgrund der Ermächtigung des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über
die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation ergangen ist.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KfzHV kann ein Zuschuss für die Beförderung des Behinderten,
insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn 1. der Behinderte ein
Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter
das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr 2 KfzHV), oder 2. die Übernahme der
Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfe wirtschaftlicher und für den
Behinderten zumutbar ist; dabei ist zu berücksichtigen, was der Behinderte als
Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und berufliche Nutzung
des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte. Die Klägerin erfüllt die
vorgesehenen persönlichen Anforderungen, da sie einen behinderungsgerechten
Dauerarbeitsplatz inne hat und den Zuschuss zu den Beförderungskosten zwingend zur
Erhaltung dieses Arbeitsplatzes benötigt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV). Nach dem Gutachten
des TÜV Rheinland vom 28.05.1990 ist sie aus medizinisch-psychologischer Sicht nicht
in der Lage, ein Kraftfahrzeug eigenständig zu führen. Da ihr Ehemann gleichfalls
berufstätig ist, ist auch nicht gewährleistet, dass ein Dritter ein alternativ
anzuschaffendes Kraftfahrzeug für die Klägerin führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV; § 9 Abs. 1
Satz 2 KfzHV).
16
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Eigenanteil der Klägerin
entsprechend den von den Trägern der Rentenversicherung zur Sicherstellung einer
gleichmäßigen Verwaltungsübung angewandten Grundsätzen festgesetzt und in enger
Anlehnung an § 6 KfzHV einen Betrag (fiktiv) berücksichtigt hat, den die Klägerin als
Halterin eines Fahrzeugsbei Anwendung dieser Vorschrift für die Anschaffung und die
berufliche Nutzung aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte. Mit der von ihr getroffenen
Entscheidung hat sich die Beklagte innerhalb des ihr gesetzlich eingeräumten
Ermessensfür den Einsatz der verfügbaren Haushaltsmittel bewegt (§ 13 Abs. 1 SGB
VI). Entgegen der Ansicht des SG entspricht die Praxis der Beklagten der Vorschrift des
§ 9 Abs. 1 Satz 2 KfzHV. Sie berücksichtigt die dort enthaltenen Vorgaben für die
Ausgestaltung des Beförderungszuschusses und des Eigenanteils, welche die Träger
der beruflichen Rehabilitation bei ihrer Ermessensausübung zwingend einbeziehen
müssen. Der nur mit einem Semikolon von § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz KfzHV
getrennte zweite Halbsatz des § 9 Abs. 1 Satz 2 KfzHV bezieht sich nach dem Wortlaut
und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auf sämtliche, einen Anspruch auf
Beförderungskosten begründende Tatbestände und soll die Bemessung des einheitlich
zu bestimmenden Eigenanteils regeln. Der Verordnungsgeber wollte " ... die Höhe des
Zuschusses zu den Beförderungskosten - anders als bei der vom Bundesrat
vorgeschlagenen, stark pauschalierenden Lösung - nach den individuellen
Bedürfnissen und Einkommensverhältnissen der Behinderten bemessen, was in diesen
Fällen angesichts der besonderen Schwere der Behinderung angebracht erscheint; im
übrigen sollen Behinderte, die Beförderungsleistungen erhalten, hinsichtlich des
17
Eigenanteils mit Behindertengleichgestellt werden, die Kraftfahrzeughilfe nach § 6
erhalten " (BR-Drucksache 266/87, S. 27). Entsprechend dem beschriebenen Willen des
Verordnungsgebers ist keine Obergrenze für den Zuschuss zu den Beförderungskosten
vorgesehen. Auf der anderen Seite sollte als regelmäßiger Eigenanteil an den
Beförderungskosten berücksichtigt werden, was Behinderte als Kraftfahrzeughalter im
Falle der Kraftfahrzeughilfe nach den §§ 5 und 6 KfzHV für die Anschaffung und
berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges aus eigenen Mitteln aufzubringen hätten
(Kassler Kommentar zur Sozialversicherungsrecht, Stand August 2000, KassKomm-
Niesel Anh 1 § 16 SGB VI Rdnr. 51; Lueg/von Maydell/Ruland,
Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, Stand 11/2000, GK-SGBVI- Lueg
Anh 1 zu § 16 SGB VI Rdnr. 143, BayLSG, Urteil vom 26.06.1991 - L 13 An 20/90 -).
Die von dem Sozialgericht und der Klägerin befürwortete Bemessung des (fiktiven)
Eigenanteils an den Beförderungskosten unter Berücksichtigung privater
Nutzungsmöglichkeiten entspricht hingegen nicht der Ausgestaltung der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Je nach Art und Schwere der Behinderung kann auch
bei Behinderten, welche als Kfz-Halter einen Zuschuss für die Beschaffung des Kfz
erhalten, der private Gebrauch stark eingeschränkt sein bzw. ganz entfallen. Dies gilt
auch in Fällen, in denen ein Zuschuss zu den Beförderungskosten nicht in Betracht
kommt, weil Dritte (z.B. Ehegatten oder Familienangehörige) zur Verfügung stehen,
welche Fahrten von und zur Arbeitsstätte für die Behinderten mit dem bezuschussten
Kraftfahrzeug übernehmen können. Eine praktisch kaum mögliche Differenzierung der
Höhe des fiktiven Eigenanteils nach dem Umfang der (fiktiven) privaten
Nutzungsmöglichkeiten entspricht auch nicht der Zielsetzung der
Kraftfahrzeughilfeverordnung, die alleine die Eingliederung Behinderter in das
Arbeitsleben verfolgt (§ 1 KfzHV) und andere, insbesondere private Gründe für den
Bedarf nach einem Kraftfahrzeug grundsätzlich nicht berücksichtigt (BR-Drucksache
133/86, S. 13).
18
Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, welche eine von den allgemeinen
Grundsätzen abweichende Festsetzung des Eigenanteils der Klägerin an den
Beförderungskosten erfordern.
19
Ein (teilweiser) Ausgleich der behinderungsbedingt erhöhten Aufwendungen findet statt,
indem bei der Ermittlung des fiktiven Eigenanteils an den Anschaffungskosten eines
Kraftfahrzeuges von der grundsätzlichen Obergrenze des § 5 Abs. 1 KfzHV
ausgegangen wird, obwohl die Beförderungskosten regelmäßig erheblich über den
Kosten der Kraftfahrzeughilfe für ein selbstgenutztes Fahrzeug (unter Beachtung der in §
6 Abs. 4 KfzHV vorgesehenen fünfjährigen Nutzungsdauer) liegen können.
20
Die Berücksichtigung eines Eigenanteils in der von der Beklagten zutreffend
festgesetzten Höhe führt ferner nicht dazu, dass Sozialhilfeleistungen erforderlich
werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV: GK-SGB VI - Lueg, Anh 1 zu § 16 Rdnr 147). Hiervon ist
auszugehen, wenn das Gesamteinkommen der Behinderten und der zur
Bedarfsgemeinschaft zählenden Personen nach Abzug der Belastung durch das
Kraftfahrzeug das sog. Mindesteinkommen (Garantiebetrag) unterschreitet; es setzt sich
zusammen aus dem Bedarfsatz für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
(einschließlich Unterkunft - und Heizungskosten) und einem Zuschlag von 25% vom
Regelsatz zur Abdeckung einmaliger Leistungen (Klare, Erläuterungen zur
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, 1993, § 9 Rdnrn. 3,6). Unter Berücksichtigung des
erhöhten Regelsatzes, der Aufwendungen für die Unterkunft (Kaltmiete und
21
Heizungskosten) nach dem Wohngeldgesetz, der von der Klägerin nachgewiesenen
Versicherungsbeträge, der Telefongrundgebühr sowie eines Betrages für die
Aufwendungen für einmalige Bedürfnisse i.H.v. 50,- DM ergab sich für den zugrunde zu
legenden Abrechnungsmonat Juni 1995 nach den zutreffenden und auch von der
Klägerin nicht bestrittenen Berechnungen der Beklagten ein Garantiebetrag iHv 2.388,
20 DM. Da das von den Arbeitgebern der Klägerin und ihres Ehemannes bestätigte
Nettoeinkommen im Juni 1995 bei insgesamt 4.139,91 DM lag, bedeutet die Belastung
des Familieneinkommens mit dem Eigenanteil der Klägerin an den Beförderungskosten
i.H.v. 234,- DM keine besondere Härte.
Schließlich kann die Klägerin auch aus der abweichenden Praxis der
Arbeitsverwaltung, ohne Rücksicht auf die Einkommenshöhe einen Eigenanteil an den
Beförderungskosten von 0,31 DM pro Kilometer festzusetzen, keine Rechte ableiten. Mit
dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes und dem Zuständigkeitswechsel von der
Bundesanstalt für Arbeit zur Beklagten auf der Grundlage des Antrages der Klägerin
vom 10.07.1995 war die Beklagte zur eigenständigen Festsetzung berechtigt. Wie oben
im einzelnen ausgeführt, entspricht die Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse
der Behinderten bei der Ermittlung der Höhe des Eigenanteils an den
Beförderungskosten dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 9 KfzHV.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichts gesetzes (SGG).
23
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierzu eine Veranlassung gemäß §
160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG nicht gegeben war.
24