Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2005

LSG NRW: familie, hausarbeit, führung des haushalts, witwerrente, tod, eltern, gesellschafter, aufwand, tarifvertrag, aufteilung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 8 RA 5/01
26.01.2005
Landessozialgericht NRW
8. Senat
Urteil
L 8 RA 5/01
Sozialgericht Münster, S 16 (4) RA 39/99
Rentenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom
11.12.2000 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwerrente.
Der am 00.00.1925 geborene Kläger war mit der am 09.02.1998 verstorbenen Versicherten
N L verheiratet.
Der Kläger und seine Ehefrau gaben am 13.12.1988 eine Erklärung hinsichtlich der
weiteren Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts ab.
Der Kläger war bis zum 30.04.1989 versicherungspflichtig tätig. Ab dem 01.05.1989 bezog
er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei wurden ab dem 01.07.1996
2.963,28 DM und ab dem 01.07.1997 2.972,93 DM ausgezahlt. Zusätzlich erhielt der
Kläger eine betriebliche Rente von monatlich 48,- DM. Beim Kläger war bis zum
14.07.1998 ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz
(SchwbG) von 50 und das Merkzeichen "G" anerkannt. Dabei wurden folgende
Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt: Totalendoprothese linkes Hüftgelenk (1993),
fortgeschrittener Hüftgelenksverschleiß rechts mit Beinverkürzung, verbildende
Veränderungen der Wirbelsäule, Bluthochdruck. Leistungen der Pflegeversicherung bezog
der Kläger nicht.
Die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers, die bis zum 30.04.1996 eine
Vollzeitbeschäftigung ausübte, bezog ab dem 01.05.1996 Altersrente. Nach Abzug des
monatlichen Beitrags zur Krankenversicherung und Rentenversicherung betrug diese
Altersrente bis zum 01.07.1997 1.301,76 DM und ab dem 01.07.1997 1.323,25 DM
monatlich. Daneben erhielt die verstorbene Ehefrau des Klägers eine Zusatzrente in Höhe
von 82,22 DM monatlich. Für die Ehefrau des Klägers war ab Februar 1995 wegen
degenerativer Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelsäulensyndroms, degenerativer
Hüftgelenksveränderungen, Kniegelenksarthrose und chronischer
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Magenschleimhautentzündungen mit Neigung zu Geschwürsbildungen ein GdB von 30
anerkannt.
Im Februar 1998 beantragte der Kläger Witwerrente. Nach seinen Angaben im
Rentenantrag stellte sich die häusliche Situation im letzten Jahr vor dem Tode der Ehefrau
wie folgt dar: Der Kläger, seine Ehefrau und der am 19.03.1966 geborene Sohn N1
bewohnten ein Haus mit 150 Quadratmetern, welches eine Küche, 6 Zimmer und 2 Bäder
hatte. Die verstorbene Ehefrau führte von 1991 bis zum 19.01.1998 den Haushalt. Die
tägliche Arbeitszeit hierfür wurde mit 10 bis 12 Stunden angegeben. Der Kläger machte
weiter geltend, die alleinige Haushaltsführung durch seine Ehefrau sei im wesentlichen auf
seine zunehmende Schwerbehinderung zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 08.10.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwerrente ab.
Zur Begründung führte sie aus, die verstorbene Ehefrau des Klägers habe im letzten
wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod den Unterhalt der Familie nicht überwiegend
bestritten. Zwar sei die Haushaltstätigkeit mit 100% der Ehefrau zuzurechnen. Es sei
jedoch im Hinblick auf die häuslichen Verhältnisse der Wert der Haushaltsführung um die
Hälfte zu kürzen und mit 1.383,13 DM entsprechend des regionalen Tariflohns für eine
Hausangestellte in Ansatz zu bringen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
03.03.1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass selbst
bei einem Drei-Personen-Haushalt der zeitliche Aufwand für die Haushaltstätigkeit durch
eine Hausangestellte mit nicht mehr als vier Stunden täglich anzusetzen sei. Die
dementsprechende tarifliche Entlohnung zzgl. der Renteneinnahmen der verstorbenen
Versicherten lägen aber unter den Einnahmen des Klägers.
Der Kläger hat am 06.04.1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
vorgetragen, seine verstorbene Ehefrau habe den Unterhalt der Familie überwiegend
bestritten. Der Wert der Haushaltsführung sei ungekürzt mit 2.766,25 DM in Ansatz zu
bringen. Er habe im Haushalt keine Hilfestellung leisten können. Durch seine Behinderung
sei vielmehr ein erhöhter Hilfebedarf beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege
gegeben gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Sohn N1 noch zu versorgen
gewesen sei. Dieser sei im maßgeblichen Zeitraum noch Student gewesen. Erst im Jahre
2000 habe der Sohn sein Studium abgebrochen. Er habe an der Universität N in der
Fachrichtung Lasertechnik studiert. Aufgrund der Fahrzeiten zur Hochschule und der zu
leistenden Praktika habe der Sohn N1 keine Hilfe bei der Haushaltstätigkeit leisten können.
Im Übrigen hätten er und seine Ehefrau auf eine Mitwirkung des Sohnes N1 bei der
Haushaltsführung verzichtet.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 08.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
03.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Witwerrente nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags hat sie vorgetragen, der Sohn des Klägers sei im
maßgeblichen Zeitraum zur Mithilfe im elterlichen Haushalt verpflichtet gewesen. Auch sei
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davon auszugehen, dass der Kläger noch Teiltätigkeiten im Haushalt habe übernehmen
können.
Der Kläger ist vom Sozialgericht Münster angehört worden. Er hat erklärt, nach dem Tod
seiner Frau würden ihm seine Schwägerinnen ca. 15 Stunden wöchentlich und seine
Tochter ca. 1 Stunde täglich im Haushalt helfen.
Zudem hat das Sozialgericht die Akte des Versorgungsamtes N betreffend den Kläger
beigezogen. Außerdem ist ein Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. X eingeholt
worden.
Mit Urteil vom 11.12.2000 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. Zur
Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, im letzten wirtschaftlichen
Dauerzustand vor ihrem Tode habe die verstorbene Versicherte den Unterhalt der Familie
nicht überwiegend bestritten. Die verstorbene Versicherte habe im maßgeblichen Zeitraum
niedrigere Rentenbezüge als der Kläger gehabt, und auch der geleistete Wert der
Haushaltsführung führe nicht dazu, dass die verstorbene Versicherte den überwiegenden
Unterhalt getragen habe. Für die Bewertung der Haushaltstätigkeit greife die Kammer auf
den Entgelttarifvertrag zwischen dem Berufsverband Katholischer Arbeitnehmerinnen in
der Hauswirtschaft in Deutschland e.V. und der Gemeinschaft Hausfrauen-
Berufsgemeinschaft in der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands-
Bundesverband e.V. sowie der Hausfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen
Frauenbundes e.V. zurück. Dieser Tarifvertrag sehe für Hauswirtschaftstätigkeiten einer
angelernten Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 35. Lebensjahr einschließlich
vermögenswirksamer Leistungen ab dem 01.10.1996 ein Entgelt von 2.714,- DM und ab
dem 01.10.1997 von 2.778,-DM vor. Diesem Gehalt liege eine wöchentliche Arbeitszeit
von, 38,5 Stunden zugrunde, die nicht in vollem Umfang bei der Bewertung der
Haushaltsführung berücksichtigt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass für die
Erledigung der Haushaltstätigkeiten allenfalls 80 v.H. der im maßgeblichen Tarifvertrag
festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit angefallen sei. Folglich entspreche der Wert der
Haushaltsführung vom 01.02.1997 bis 30.09.1997 2.171,20 DM und ab dem 01.10.1997
2.222,40 DM. Diese Werte könnten aber nicht der Unterhaltslast der verstorbenen
Versicherten alleine zugerechnet werden. Aufgrund rechtlicher Verpflichtung seien sowohl
der Kläger als auch der Sohn N1 zur Mitarbeit im Haushalt verpflichtet gewesen. Der Sohn
sei zu sechs Stunden Hausarbeit in der Woche verpflichtet gewesen. Unerheblich sei in
diesem Zusammenhang das Vorbringen, die Eltern hätten auf die Dienstleistungen des
Sohnes verzichtet, da es im Endergebnis nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, sondern
auf die rechtliche Verpflichtung zur Mitarbeit im Haushalt ankomme. Dies bedeute, dass
von dem insgesamt berücksichtigungsfähigen Wert der Haushaltsführung 20 v.H. dem
Sohn N1 zuzurechnen seien. Zudem sei der Kläger grundsätzlich zu einer hälftigen
Übernahme der Haushaltstätigkeit verpflichtet gewesen, da beide Eheleute nicht
erwerbstätig gewesen seien. Diese Verteilung könne zwar aufgrund der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Klägers nicht übernommen werden. Jedoch sei dem Kläger trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung mindestens 10 v.H. der verbleibenden Haushaltsführung
zuzurechnen. Unter Berücksichtung dieser Werte habe die verstorbenen Versicherte nicht
den überwiegenden Unterhalt getragen.
Gegen das am 20.12.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.01.2001 Berufung
eingelegt. Im Wesentlichen wird eingewendet, der Sohn habe keine Haushaltstätigkeiten
ausüben müssen. Dies sei eine interne Absprache der verstorbenen Versicherten und des
Klägers mit dem Sohn gewesen sei. Zudem sei der Sohn auch rein tatsächlich nicht in der
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Lage gewesen, eine Haushaltstätigkeit auszuüben, da er aufgrund seiner Verpflichtungen
durch das Studium einschließlich Fahrtzeit, der Notwendigkeit von Aushilfstätigkeiten und
seiner sportlichen Aktivitäten keine Zeit für Hausarbeit gehabt habe. Im Übrigen würde die
Verpflichtung eines Kindes, im Haushalt mitzuhelfen, von der für eine ordnungsgemäße
Berufsausbildung notwendigen Zeit verdrängt. Der Kläger selber sei zu keinerlei
Hausarbeit aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen in der Lage gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.12.2000 zu ändern und den Bescheid vom
08.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1999 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm Witwerrente auf den im Februar 1998 gestellten Antrag
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sowohl der Kläger als auch der Sohn seien nicht nur rechtlich zur
Haushaltsführung verpflichtet gewesen, sondern auch tatsächlich dazu in der Lage
gewesen. Zudem ist sie der Auffassung, dass vom Sohn erzielte Einnahmen dem
Familienunterhalt hinzuzurechnen seien. Im Übrigen sei der Sohn Mitglied in drei
Sportvereinen gewesen. Dies lege nahe, dass auch genug Zeit für die erforderliche
Hausarbeit vorhanden gewesen sei.
Zunächst hat der Senat die Schwerbehindertenakte des Klägers beigezogen.
Sodann hat der Senat die zeitliche Belastung des Sohnes ermittelt. Dazu ist ein
Stundenplan überreicht worden. Dieser sieht für unterschiedliche, nicht
aufeinanderfolgende Semester eine durchschnittliche Wochenzahl aufgrund von
angebotenen Lehrveranstaltungen von ca. 40 Stunden vor. Die Fahrzeit betrug nach
eigenen Angaben ca. 40 Minuten (Hin- und Rückfahrt). Die Lebenshaltungskosten ohne
Verpflegung und Wohnen beliefen sich beim Sohn auf ca. 6.000;- DM im Jahr. In den
Semesterferien Juni bis Juli 1997 hat der Sohn nach seinen Angaben einen Nettolohn von
2.712,46 DM erzielt. Der Arbeitgeber bestätigte für den Zeitraum 01.02.1997 bis 31.01.1998
einen Nettolohn von 2.682,47 DM.
Ferner hat der Senat die Hausärztin des Klägers und der Versicherten, Frau Dr. O,
schriftlich befragt. Sie hat ausgeführt, der Kläger wie auch die Versicherte seien in der Zeit
vom 09.02.1997 bis 08.02.1998 in der Lage gewesen, leichte Hausarbeiten auszuführen.
Eine Haushaltshilfe sei nicht eingesetzt worden, da der Sohn am Wochenende mitgeholfen
habe. Später hat sie ausgeführt, der Kläger habe im Jahr vor dem Tod der Versicherten an
folgenden Erkrankungen gelitten: labile Hypertonie, Herzinsuffiziens, starke vegetative
Dystonie mit Schlafstörungen, chronische Gastritis, schwere degenerative
Wirbelsäulenveränderungen, Beckenschiefstand durch Beinverkürzung links 2 cm,
Thorakallumbalskoliose, schwere Arthrosen beider Hüftgelenke. Er habe im August 1993
links und im März 2000 rechts jeweils eine Hüftendoprothese bekommen. Er sei mit den
erforderlichen Herzmedikamenten sowie mit Antirheumatika versorgt worden. Eine
ständige Gabe von Schmerzmitteln (Diclofenac) sei erforderlich gewesen. Ein persönlicher
Kontakt sei nur einmal am 15.05.97 zur Blutdruckkontrolle erfolgt. Der Blutdruck sei an
diesem Tag normwertig gewesen. Aufgrund der chronischen Erkrankungen und der
schweren orthopädischen Leiden sei er sicher nicht immer in der Lage gewesen, leichte
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Hausarbeiten zu verrichten. Die Versicherte sie im Jahr vor ihrem Tod hauptsächlich
wegen Rücken und Hüftgelenksbeschwerden in ständiger Behandlung bei ihr bzw. beim
Orthopäden gewesen. Schon 1994 sei eine intensive Behandlung in der rheumatischen
Abteilung in Vreden erfolgt. Sie habe auch ständig starke Schmerzmittel benötigt und habe
sich im Januar 1998 zur Operation der linken Hüfte entschlossen. Leichte Hausarbeiten
seien der Klägerin sicher auch zeitweise schwergefallen. Die Ärztin hat weiterhin erklärt, ihr
sei nichts über die Aufteilung der Hausarbeiten bekannt. Sie habe angenommen, dass ein
Sohn am Wochenende mithelfe, wenn die Eltern krank gewesen seien.
In einer weiteren Stellungnahme hat Frau Dr. O ausgeführt, der Kläger sei nicht zu
mittelschwerer Hausarbeit in der Lage gewesen. Da die Versicherte Rentnerin gewesen
sei, habe sie sich sicherlich vorwiegend um die Hausarbeit gekümmert. Eine dreistündige
Hausarbeit täglich sei dem Kläger sicherlich nicht immer möglich gewesen.
Zudem hat der Senat die Patientenkartei von Frau Dr. O betreffend den Kläger und die
Versicherte beigezogen.
Des Weiteren hat der Senat Unterlagen von Dr. X, dem behandelnden Orthopäden,
beigezogen. Aus diesen ergibt sich, dass die Versicherte zumindest ab dem 15.01.1998 an
einer schwersten Coxarthrose mit Deformation des Kopfes und völligem Aufbrauch der
Knorpelschicht in der Belastungszone gelitten hat.
Schließlich hat der Senat die Krankenkassenkartei betreffend den Kläger und die
Versicherte beigezogen.
Sodann sind der Kläger angehört worden und die Zeuginnen N I (Tochter), D und B W
(Schwägerinnen der Versicherten), der Zeuge N1 L (Sohn) und Frau Dr. O vernommen
worden. Für den Inhalt der Vernehmung wird auf das Protokoll Bl. 242 ff GA verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die Rentenakte der verstorbenen Versicherten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage
abgewiesen, denn der Bescheid vom 08.10.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.03.1999 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Witwerrente.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers ist § 46 i.V.m. § 303 des Sechsten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die für die Anwendung dieses Witwerrechts
erforderliche Erklärung haben der Kläger und die Versicherte im Dezember 1988
abgegeben.
Gemäß § 46 SGB VI i.V.m. § 303 SGB VI besteht Anspruch auf eine Witwerrente nur dann,
wenn die verstorbene Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen
Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. Dabei geht die Rechtsprechung
davon aus, dass der letzte wirtschaftliche Dauerzustand im Sinne des § 303 SGB VI
grundsätzlich das letzte Jahr vor dem Tod des jeweiligen Versicherten ist (BSG 5. Senat,
Urteil vom 25. Februar 1992, Az.: 5 RJ 22/91 R und 5. Senat, Urteil vom 01.02.1984, Az. 5
B 56/83 RJ). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zur Überzeugung des Senats hat die
Versicherte auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers im letzten maßgeblichen
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Dauerzustand vor ihrem Tode den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten.
Entsprechend den Feststellungen des Sozialgerichts ist der letzte wirtschaftliche
Dauerzustand die Zeit vom 01.02.1997 bis zum 31.01.1998. Wesentliche die
Einkommensverhältnisse verändernde Umstände sind in diesem Zeitraum nicht
eingetreten. Die wirtschaftliche Situation und Unterhaltslage des Klägers und der
verstorbenen Versicherten setzten sich in diesem Jahr aus folgenden Posten zusammen:
Einkünfte des Ehemannes aus Rente, Einkünfte der Ehefrau aus Rente, Wert der
Haushaltsführung, Geldleistungen und sonstige messbare wirtschaftliche Leistungen von
dritter Seite. Diese Einnahmesituation stellte sich wie folgt dar: Der Ehemann bezog zuletzt
eine monatliche Rente von 2.972,93 DM und die Ehefrau von 1.323,25 DM. Der Ehemann
erhielt eine Zusatzversorgung von monatlich 48,- DM und die Ehefrau von monatlich 88,22
DM. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Ehemann zum gemeinsamen Unterhalt der
Familie 3.020,93 DM beisteuerte und die Ehefrau 1.411,47 DM. Folglich lag eine Differenz
zwischen den wirtschaftlich zufließenden Leistungen des Ehemannes und der
verstorbenen Versicherten von 1.609,46 DM vor. Weitere Geldleistungen und sonstige
messbare wirtschaftliche Leistungen von dritter Seite erhielten die Eheleute nicht. Die
Einnahmen des Sohnes entsprachen zumindest seinen Ausgaben. Folglich kam es zu
keinem wirtschaftlichen Zufluss, so dass es auf die rechtliche Frage, ob Einnahmen des
Sohnes als im Haushalt mitlebendes Familienmitglied bei der Einnahmesituation der
Familie Berücksichtigung finden mussten, von vorneherein nicht ankommt.
Nach der Gegenüberstellung dieser wirtschaftlichen Einnahmesituation ist festzuhalten,
dass die verstorbene Versicherte auf Grund geringerer Renteneinnahmen den Unterhalt
der Familie nicht überwiegend durch Einnahmen bestritten hat. Maßgeblich für die
Entscheidung des Rechtsstreits bleibt daher der anzusetzende Wert und der Umfang der
Haushaltsführung.
Für die finanzielle Bewertung der Haushaltstätigkeit greift der Senat auf den
Entgelttarifvertrag zwischen dem Berufsverband Katholischer Arbeitnehmerinnen in der
Hauswirtschaft in Deutschland e.V. und der Gemeinschaft Hausfrauen-Berufsgemeinschaft
in der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschland Bundesverband e.V. sowie der
Hausfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. zurück. Dieser
Tarifvertrag sieht für Hauswirtschaftstätigkeiten einer angelernten Arbeitnehmerin ab dem
vollendeten 35. Lebensjahr einschließlich vermögenswirksamer Leistungen ab dem
01.10.1996 ein Entgelt von 2.714,- DM und ab dem 01.10.1997 von 2.778,- DM vor. Diesem
Arbeitsentgelt liegt eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde. Für das
maßgebliche Jahr vor dem Tod der Versicherten ergibt sich somit ein monatliches
Durchschnittsentgelt von 2.735,34 DM. Würde man diesen ermittelten monatlichen Wert für
die Tätigkeit einer Vollzeitkraft annehmen, käme man nur zu einem Anspruch auf
Witwerrente für den Kläger, wenn man voraussetzen würde, dass der grundsätzliche
Arbeitsaufwand (ohne die Problematik der Verteilung auf die Personen im Haushalt des
Klägers und der verstorbenen Versicherten) im Verhältnis zur 38,5 Stunden-Woche einer
Vollzeitkraft 58,7 %, d.h. 22,6 Stunden in der Woche, betragen habe. Andernfalls kommt ein
Ausgleich der Differenz (1.609,46 DM) zur Rente des Klägers durch den wirtschaftlichen
Wert der hauswirtschaftlichen Tätigkeit der Versicherten nicht in Betracht. Nähme man also
für den Haushalt des Klägers und der verstorbenen Versicherten im letzten Jahr vor dem
Tode der Versicherten nur ein Arbeitsaufkommen von 22,6 Stunden der Arbeitsleistung
einer Vollzeitkraft an, käme es schon rein rechnerisch nicht zu einem Überwiegen der
Einnahmen der Versicherten gegenüber denen des Ehemannes.
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Die Beklagte hat, da es sich um einen Rentnerhaushalt mit einem geringeren
Arbeitsaufkommen als zum Beispiel in einem Haushalt mit kleinen Kindern handelt, nur die
Hälfte der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft als erforderlich angesehen.
Der Kläger hat angegeben, dass er nach dem Tod der Versicherten Hilfestellungen im
Haushalt von ca. 22 Stunden pro Woche erhält. Damit wäre bereits nach dem klägerischen
Vortrag der Aufwand für die Haushaltsführung geringer als die mindestens erforderlichen
22,6 Stunden Haushaltsführung, mit denen erst die Differenz zwischen den Leistungen der
beiden Ehegatten überschritten würde. Der Senat geht nicht davon aus, dass 22,6 Stunden
für die Haushaltsführung im Haushalt der verstorbenen Versicherten und des Klägers
aufzuwenden waren. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass in dem nur
Erwachsenen angehörenden Haushalt des Klägers und der Versicherten nur von der Hälfte
der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft als erforderlichem Zeitaufwand auszugehen ist. Denn nur
bei einem typischen Vier-Personen-Haushalt mit betreuungsbedürftigen Kindern wird in
zeitlicher Hinsicht eine Ganztagskraft benötigt (vgl. Wagner, Münchener Kommentar, 2.
Aufl. § 843 Anm. 52). Es ist dabei auch die Überlegung zu berücksichtigen, dass die
verstorbene Ehefrau des Klägers bis zum 30.04.1996 eine Vollzeitbeschäftigung ausübte
und neben dieser noch die Haushaltsverpflichtungen anfielen. Einer Vollzeitbeschäftigung
von ca. 38,5 Stunden in der Woche und zugleich eine Haushaltsführung mit einem
Aufwand von 22,6 Stunden erscheint dem Senat als zu bewältigendes Arbeitsaufkommen
auf Dauer unmöglich. Es liegt daher der Schluss nahe, dass der tatsächliche
Arbeitsaufwand bei weniger als 22,6 Stunden in der Woche gelegen hat. Die Folge ist,
dass der Wert der Haushaltsführung nicht zu einem Überwiegen der Leistungen der
Versicherten am gesamten wirtschaftlich messbaren Zufluss der Einnahmesituation des
Haushalt der verstorbenen Versicherten und des Klägers geführt hat.
Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers einen Zeitaufwand von 70% des
Zeitaufwands einer Vollzeitkraft ansetzt, kommt man nicht zu einem überwiegenden
Unterhaltsbeitrag der verstorbenen Versicherten. 70% des Zeitaufwands einer Vollzeitkraft
entsprechen 26,95 Stunden wöchentlich. Diese 70% Haushaltsleistungen würden
wiederum einem finanziellen Wert von 1.914,73 DM entsprechen. Diese geschätzte
Grundlage von 70% resultiert aus folgenden Annahmen des Senats: Gegenüber den
Angaben des Klägers, die sich auf einen Zwei-Personen-Haushalt nach dem Tod der
Versicherten beziehen, könnte eine Erhöhung des zeitlichen Bedarfes von ca. 4 Stunden
gerechtfertigt sein. Jedoch stellt die Annahme von 70% das Maximum dar, da es sich nicht
um einen Haushalt mit Kindern und dem hierfür erforderlichen Aufwand handelt, sondern
um einen Haushalt mit drei selbstständigen und nicht pflegebedürftigen Erwachsenen.
Wäre dieser Zeitaufwand von 70% einer Vollzeitkraft zu 100% der Ehefrau zuzurechnen,
läge rein rechnerisch eine überwiegende Unterhaltsleistung der Versicherten vor. Der Wert
der Haushaltsführung ist aber nicht in vollem Umfang als Beitrag der verstorbenen
Versicherten zum Unterhalt der Familie anzusetzen. Bei der Familie des Klägers und der
verstorbenen Versicherten handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gemäß § 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. BSG SozR 2200, § 1266 Nr. 3
und 22 und Urteil des LSG NRW, 14. Senat vom 27. August 2004, Az. L 14 RA 105/03). Für
eine solche Gesellschaft ist es kennzeichnend, dass sich die jeweiligen Partner
stillschweigend zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet haben, Leistungen
zu erbringen. Diese Leistungen stellen bei der Familie des Klägers und der verstorbenen
Versicherten die Führung des Haushalts dar. Weiteres Mitglied dieser BGB-Gesellschaft
war der im Haushalt lebende Sohn N1. Auch sein innewohnendes Ziel als erwachsener im
Haushalt lebender Sohn war die Aufrechterhaltung der Wohnsituation und damit die
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Führung des Haushaltes. Es war dabei nicht erforderlich, dass die Eheleute und der Sohn
sich darüber bewusst waren, zueinander in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis im
Sinne einer BGB-Gesellschaft gestanden zu haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 3 und
22).
Grundsätzlich sind die Gesellschafter sich in entsprechender Anwendung des § 706 BGB
zu gleichen Teilen zur Leistung der Haushaltsführung verpflichtet. Diese rechtliche
Verpflichtung bestand auch für den Sohn N1. Nach § 1619 BGB ist ein Kind, solange es
dem elterlichen Haushalt angehört, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner
Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Haushalt zu helfen. Da der
Sohn N1 im letzten Jahr vor dem Tode der Versicherten noch bei seinen Eltern wohnte und
von diesen auch zumindest teilweise unterhalten wurde, war er grundsätzlich verpflichtet,
Haushaltstätigkeiten zu übernehmen. Dabei geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung
davon aus, dass einem Kind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Leistung im Haushalt
von 7 Stunden pro Woche aufgegeben werden kann (vgl. Hinz, Münchener Kommentar, 2.
Aufl. § 1619 BGB Anm. 18 m. w. N.). Zur Mithilfe in mindestens diesem Zeitrahmen war der
Sohn als Erwachsener, der in Wohngemeinschaft mit seinen Eltern lebt, verpflichtet.
Grundsätzlich können in dieser vorliegenden BGB-Gesellschaft die Ehegatten
übereinkommen, dass ein Gesellschafter allein sämtliche anfallenden Hausarbeiten
verrichtet, obwohl auch der oder die anderen Gesellschafter durchaus in der Lage wären,
sich an der Hausarbeit angemessen zu beteiligen. Denn § 1356 Abs. 1 des BGB sieht vor,
dass die Aufteilung der Hausarbeit von den Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen
geregelt wird. Eine solche Regelungsmöglichkeit wäre auch in der weitergehenden BGB-
Innengesellschaft im Verhältnis zum Sohn anzunehmen. So kann die Familie ohne
Weiteres vereinbart haben, dass die verstorbene Versicherte allein sämtliche anfallende
Hausarbeiten verrichtet, obwohl auch der Sohn und auch der Kläger in der Lage gewesen
wären, sich an der Hausarbeit angemessen zu beteiligen.
Für den Anspruch auf Witwerrente kann diese Aufteilung der Hausarbeiten von erheblicher
Bedeutung sein. Nähme man nämlich eine alleinige Haushaltsführung von 70% einer
Vollzeitkraft durch die verstorbenen Versicherte an, wäre ein Witwerrentenanspruch des
Klägers begründet. Da aber auf diese Weise durch privatrechtliche Vereinbarung ein
Rentenanspruch begründet oder aufgehoben werden könnte, stünde es in der
Verfügungsmacht der Versicherten, durch Vereinbarungen über die Haushaltsführung den
Rentenversicherungsträger zur Zahlung einer Rente zu verpflichten. Aus diesem Grunde
kann es nicht allein auf die tatsächliche oder vertragliche Verteilung der Hausarbeit
ankommen, sondern es muss die familienrechtliche Verpflichtung zur Hausarbeit
Beachtung finden (vgl. BSG Urteil vom 01.12.1983, 4 RJ 33/82 R und 14. Senat LSG NRW
vom 27. August 2004, L 14 RA 105/03). Diese familienrechtliche Verpflichtung hat sowohl
für den Kläger als auch für den Sohn bestanden, so dass es für die Prüfung des
Witwerrentenanspruchs nicht auf anderweitige Binnenabreden der Familie ankam.
Diese rechtliche Verpflichtung wird sowohl für den Sohn N1 als auch für den Kläger auch
nicht aus verständigen Gründen ausgeschlossen. Einziger möglicher Ausschlussgrund
wäre die rein faktische Unmöglichkeit aufgrund von Krankheit die Haushaltsführung nicht
erbringen zu können (vgl. BSG Urteil vom 01.12.1983, 4 RJ 33/82 R).
Für den Sohn N1 gab es keinen derartigen verständigen Grund, der den familienrechtlichen
Anspruch zumindest für eine geringfügige Hilfe im Haushalt ausgeschlossen hätte. Bei ihm
bestand keine körperliche Unmöglichkeit. Nähme man bei ihm daher die Verpflichtung zu
einer Hilfeleistung im Haushalt von nur 5,5% der insgesamt anzusetzenden 70% einer
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Haushaltsleistung durch eine Vollzeitkraft an (dies entspricht einem Arbeitsaufwand von
1,48 Stunden wöchentlich), so wäre unter Berücksichtung eines
Haushaltsführungsaufwandes auch des Klägers in gleicher Höhe bereits kein Überwiegen
des Unterhaltsbeitrages der verstorbenen Versicherten zu erkennen. Selber hat der Sohn
bereits eine Haushaltsführungsleistung von ca. 5% angegeben. Der Senat ist aber der
Auffassung, dass der Sohn durchaus mehr zu leisten im Stande war und auch tatsächlich
mehr verrichtet hat. Zudem erkennt der Senat nicht, dass der Sohn mit einer
Haushaltsführungslast von 5,5% (d.h. lediglich 1,48 Stunden in der Woche) neben seinem
Studium und seinen sportlichen Aktivitäten zu sehr belastet gewesen wäre. Der Senat geht
daher davon aus, dass der Sohn als Gesellschafter und Familiemitglied mindestens in
dieser geringfügigen Höhe seiner selbstverständlichen Verpflichtung nachgekommen ist.
Dabei verkennt der Senat bei der Würdigung der Aussagen des Sohnes und des Klägers
nicht, dass bestimmte im Haushalt erledigte Arbeiten von beiden dem jeweils anderen
zugeschrieben worden sind. Allein auf Grund der Aussage des Klägers, dass der Sohn die
Einkäufe verrichtet und schwere Gegenstände eingeräumt und in den Keller verbracht
habe, hat der Sohn nach Auffassung des Senates schon mehr als 1,48 Stunden in der
Woche bei der erforderlichen Haushaltsführung geholfen, da diese Tätigkeiten nach der
Lebenserfahrung in einem Drei-Personen-Haushalt diese Zeit in Anspruch nehmen.
Neben dem Sohn war auch der Kläger zumindest im gleichen Umfang wie der Sohn zu
einer Hilfe im Haushalt verpflichtet. Die obigen Ausführungen bezüglich der rechtlichen
Verpflichtung des Klägers zur Mithilfe im Haushalt sind auf den Kläger übertragbar. Auch er
war Gesellschafter der BGB-Innengesellschaft "Familie" und damit grundsätzlich zu einer
Haushaltsführung zu gleichen Teilen verpflichtet. Auch im Verhältnis zum Kläger muss
gelten, dass eine mögliche zivilrechtliche Absprache, die gegebenenfalls den Kläger von
dieser Verpflichtung befreien würde, für den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf
Witwerrente unerheblich ist, da es andernfalls in der Verfügungsmacht der Beteiligten
stünde, die Beklagte zu einer Rentenzahlung zu verpflichten oder nicht. Deswegen kommt
es auch für den Kläger auf seine grundsätzliche familienrechtliche Verpflichtung zur Mithilfe
im Haushalt an.
Beim Kläger ist diese familienrechtliche Verpflichtung ebenfalls nicht aus besonderen
verständigen Gründen eingeschränkt. Ein solcher Grund könnte zwar in einer
krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Ausführung von Haushaltsleistungen liegen.
Neben der Tatsache, dass der Kläger in seiner Anhörung bereits verschiedenste
Hauhaltstätigkeiten sich selbst zuordnete und der Sohn N1 in seiner Aussage dem Kläger
darüber hinausgehende Tätigkeiten zuordnete, war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt
nach Aussage seiner behandelnden Ärztin zumindest zu einer Haushaltsführungsleistung
von ca. einer 3/4 Stunde täglich in der Lage. Bei dieser Bewertung berücksichtigt der
Senat, dass die Hausärztin des Klägers und der verstorbenen Versicherten die
unterschiedlichsten Angaben zur gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers im
Hinblick auf Haushaltstätigkeiten gemacht hat. Letztlich hat die Hausärztin sich aber,
nachdem sie zuvor ein höheres Leistungsvermögen annahm, auf einen dem Kläger an
Haushaltstätigkeiten möglichen Zeitrahmen von ca. einer ¾ Stunde täglich, wenn auch
nicht immer, festgelegt. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger zu dieser relativ
geringen Leistung nicht täglich im Stande war, so war er doch mindestens in der Lage, in
der Woche 1,48 Stunden, nämlich 5,5% der erforderlichen Haushaltsleistung auszuüben.
Bei all diesem ist auch zu berücksichtigen, dass die verstorbene Versicherte ebenfalls
gesundheitsbedingte Einschränkungen aufwies. Diese hätten ebenso wie beim Kläger eine
Freistellung von der Verpflichtung zur Hausarbeit auslösen können. Festzuhalten bleibt
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nämlich, dass der Kläger einen GdB von 50 hatte und die verstorbene Versicherte einen
GdB von 30. Der Kläger war nicht pflegebedürftig und im letzten Jahr vor dem Tod der
Versicherten nur einmal zur Blutdruckkontrolle beim Arzt. Bei diesem Arztbesuch hatte er
einen normwertigen Blutdruck. Dagegen war die verstorbene Versicherte im letzten Jahr
vor ihrem Tod mehrfach mit ernsten Erkrankungen beim Arzt und hat sich letztlich zu einer
Hüftoperation entschlossen an deren Folgen sie verstorben ist.
Der Senat hält es zwar für möglich, dass die Versicherte eine übergroße Last der
Haushaltsführung übernommen hat. Der Senat hält es aber insbesondere auch nach
Anhörung des Klägers und der weiteren Zeugen für unglaubhaft, dass sowohl von dem
Kläger als auch von dem Sohn der Eheleute nicht zumindest 5,5% der Haushaltsführung
übernommen worden sind. Selbst bei derart marginalen Leistungen von Sohn und Kläger
ergibt sich auf Grund der deutlich höheren Einnahmesituation des Klägers aus seiner
Rente kein Überwiegen der finanziellen Unterhaltslast der verstorbenen Versicherten, wie
folgende Beispielsrechnung verdeutlicht: Die verstorbene Versicherte brachte Leistungen
aus Rentenzahlungen von 1.411,47 DM zuzüglich des Werts der Haushaltsführung (70%
einer Vollzeitkraft abzgl. 5,5% jeweils für die anzusetzenden Leistungen von Sohn und
Kläger) in Höhe von 1.704,11 DM, mithin einen Gesamtwert von 3.115,58 DM, ein. Dem
gegenüber stehen die Einnahmen des Ehemannes aus Rente von 3.020,93 DM zuzüglich
des Wertes seiner Haushaltsführung von 105,31 DM (5,5% der 70% einer Vollzeitkraft),
ergibt einen Gesamtwert von 3.126,24 DM.
Da die verstorbene Versicherte mithin den Unterhalt der Familie nicht überwiegend
bestritten hat, besteht kein Anspruch des Klägers auf Witwerrente.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat.