Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2010
LSG NRW (höhe, vermietung, vorläufiger rechtsschutz, anrechnung, antrag, begehren, sgg, verpachtung, anordnung, grundstück)
Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1439/10 B ER
Datum:
28.10.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 1439/10 B ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 3 AS 594/10 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Münster vom 22.07.2010 wird zurückgewiesen. Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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I. Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin eines Geschäftsgebäudes mit mehreren
Wohnungen und einer Garagenanlage. Sie nutzt davon eine Wohnfläche von ca. 110
m². Aus der Vermietung von sieben Garagen erzielt sie Einkünfte in Höhe von 402,40
EUR mtl ...
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Am 16.04.2010 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 19.04.2010 wurde der Antragstellerin das
Gehalt für März 2010 in Höhe von 573,52 EUR auf ihr Konto gutgeschrieben. Durch
Bescheid vom 29.06.2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 487,78 EUR mtl ... Sie
ging von einem Hilfebedarf der Antragstellerin von 859,48 EUR (Regelleistung von
359,00 EUR + Kosten der Unterkunft und Heizung 500,48 EUR) aus. Als Kosten der
Unterkunft und Heizung berücksichtigte sie Schuldzinsen von 247,74 EUR,
Betriebskosten von 209,11 EUR und Heizkosten von 43,63 EUR. Auf den Hilfebedarf
der Antragstellerin rechnete die Antragsgegnerin ein Einkommen aus Vermietung in
Höhe von 372,00 EUR (402,00 EUR - 30,00 EUR) an. Sie zahlte einen Betrag von
50,00 EUR mtl. an den Energieversorger als Abschlagszahlung aus und behielt einen
Betrag von 20,00 EUR mtl. zwecks Tilgung eines Darlehens ein. Der Zahlbetrag an die
Antragstellerin belief sich auf 417,48 EUR. Durch weiteren Bescheid vom 26.09.2010
lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für April
2010 ab.
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Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
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Am 30.06.2010 hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der
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einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II ohne
Anrechnung der Mieteinnahmen bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem über ihren
Antrag rechtskräftig entscheiden wird.
Sie hat vorgetragen, dass die Anrechnung ihrer Einnahmen aus der Vermietung der
Garagen auf ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht erfolgt sei. Da
im SGB II die Anrechnung von Einnahmen aus Vermietung nicht geregelt sei, seien die
Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes über die Ermittlung der Höhe der
Einnahmen aus Vermietung heranzuziehen. Diese definierten den Begriff "Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung" als Überschuss der Mieteinnahmen über die zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung erforderlichen Aufwendungen (Werbungskosten).
Da die von ihr zu leistenden Zinsen in Höhe von 487,98 EUR mtl. die Mieteinnahmen
überstiegen, sei die Anrechnung unzulässig. Sie sei verpflichtet vierteljährlich eine Rate
von 1.839,38 EUR (Zinsen von 1.463,93 EUR + Tilgung 375,45 EUR) zu entrichten. Sie
sei mit zwei Hypothekenzahlungen im Verzug. Falls sie mit einer Ratenzahlung in
Rückstand komme, habe ihre Gläubigerin angekündigt, dass sie das Darlehen kündigen
und Zwangsmaßnahmen einleiten werde.
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Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Antragstellerin Eigentümerin eines
unangemessen großen Hausgrundstückes sei, das auf Grund seines maroden
Zustandes als nicht verwertbar einzustufen sei. Deshalb gewähre sie die Leistungen
nach dem SGB II als Zuschuss. Als Kosten der Unterkunft könnte nur die auf die von der
Antragstellerin selbst bewohnte Fläche entfallenden Kosten berücksichtigt werden.
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Durch Beschluss vom 22.07.2010 hat das Sozialgericht Münster den Antrag abgelehnt.
Auf die Gründe wird Bezug genommen.
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Gegen den am 23.07.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am
20.08.2010 Beschwerde eingelegt.
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Sie verfolgt ihr Begehren weiter.
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Der Senat hat die Antragstellerin aufgefordert, die Kontoauszüge für die Zeit vom 01.07.
bis 30.09.2010 vorzulegen und ihm die Quadratmetergröße der vermieteten Garagen
mitzuteilen.
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II.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Der Senat legt nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz das Begehren der
Antragstellerin dahingehend aus, dass sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin im
einstweiligen Rechtschutzverfahren zur Zahlung der ungekürzten, d. h. ohne
Anrechnung eines Einkommens in Höhe von 372,00 EUR, Leistungen nach dem SGB II
für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2010 begehrt. Die Antragstellerin hat zwar weder in der
Antrags- noch in der Beschwerdeschrift den Beginn der begehrten Leistung -
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer ungekürzten Leistung - noch
das Ende des Zeitraums, für den sie die vorläufige Gewährung von ungekürzten
Leistungen begehrt, konkret bestimmt. Den Einlassungen der Antragstellerin im Antrags-
und Beschwerdeverfahren kann aber das Begehren entnommen werden, dass durch
das einstweilige Rechtsschutzverfahren das im Hauptsacheverfahren streitige
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Rechtsverhältnis vorläufig geregelt werden soll. Streitgegenstand des
Hauptsacheverfahrens - Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 29.06.2010 -
ist der Bescheid vom 29.06.2010, in dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin
Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung eines Einkommens von 372,00 EUR für
die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2010 gewährt hat. Soweit die Antragstellerin schriftsätzlich
beantragt hat, die Antragsgegnerin zur Zahlung von ungekürzten Zahlungen bis zum
Ende des Monats zu verpflichten, in dem über ihren Antrag rechtskräftig entscheiden
wurde, kann diesem Antrag nicht das Begehren der Antragstellerin entnommen werden,
die Antragsgegnerin über den im Bescheid vom 29.06.2010 geregelten
Bewilligungszeitraum hinaus zur vorläufigen Gewährung von ungekürzten Leistungen
zu verpflichten, vielmehr ist dem Antrag nur das Begehren auf Erlass einer
Regelungsanordnung nach § 86b SGG bis zum Abschluss des Hauptsachverfahren, d.
h. zur vorläufigen Regelung des im Hauptverfahren streitigen Rechtsverhältnisses zu
entnehmen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des
Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind
glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
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Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen
Verfahren möglichen Prüfungsdichte beläuft sich der Hilfebedarf der Antragstellerin auf
859,48 EUR (Regelleistung von 359,00 EUR + Kosten der Unterkunft und Heizung
500,48 EUR), wobei offen bleiben kann, ob die von der Antragsgegnerin angesetzten
Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
überschreiten. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass höhere
Kosten der Unterkunft anzusetzen sind. Auch hat sich die Antragstellerin nicht gegen die
von der Antragsgegnerin ermittelten Höhe der Unterkunftskosten gewandt.
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Auf den Hilfebedarf sind die von der Antragstellerin erzielten Einnahmen aus der
Vermietung der sieben Garagen als Einkommen nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz
1 SGB II anzurechnen, da es sich bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung -
wie auch die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt hat - um kein
privilegiertes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder § 11 Abs. 3 SGB II
handelt. Bei der Anrechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht
von dem steuerlichen Gewinn, sondern von den Bruttoeinnahmen auszugehen (Mecke
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 11 Rn 84). Von den Bruttoeinnahmen aus
Vermietung und Verpachtung von 402,40 EUR mtl. sind neben der
Versicherungspauschale nach §11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II von 30,00 EUR (§ 6 Abs.
1 Nr. 1 AlgII-V) u. a. Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung (§ 11
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II) sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Kosten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II) abzuziehen. Aus dem Akteninhalt
sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Antragstellerin Beiträge zu einer
gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung, z. B. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
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anfallen. Solche Beiträge werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
Als notwendige Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind nach Aktenlage
zumindest die anteiligen, d. h. die auf die Grundfläche der vermieteten Garagen
einschließlich der Zufahrt entfallenden Grund- und Gebäudesteuern, sonstige
öffentlichen Abgaben, Versicherungsbeiträge, die anteiligen Schuldzinsen, eine
Instandhaltungspauschalen sowie Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigen (siehe
Mecke, a.a.O., § 11 Rn 85; Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 11
SGB II Rn 11.54). Ein Abzug dieser Ausgaben von den Bruttoeinnahmen ist seitens der
Antragsgegnerin nicht erfolgt. Sie hat sich auf den Abzug der Versicherungspauschale
von 30,00 EUR beschränkt. Die Höhe dieser notwendigen Ausgaben lässt sich aber
ohne die Mitwirkung der Antragstellerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht
konkret beziffern, da sich in den Akten der Antragsgegnerin keine Angaben zur Größe
des gesamten Grundstücks und der Garagenanlage befinden. Den Akten ist nur zu
entnehmen, dass das Geschäftshaus über eine Wohnfläche von ca. 440 m² verfügt. Die
erforderliche Mitwirkung hat die Antragstellerin unterlassen. Trotz Hinweise der
Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren und der mehrmaliger Aufforderung des
Senats im Verfahren hat die Antragstellerin die Quadratmetergröße der Grundfläche der
vermieteten Garagen im Verfahren nicht angegeben. Gründe, die die Antragstellerin an
diesen Angaben gehindert haben, sind nicht ersichtlich und wurden von ihr auch nicht
vorgetragen, obwohl die Antragstellerin als Alleineigentümerin mit den örtlichen
Verhältnissen vertraut ist und zumindest Schätzwerte angegeben könnte. Die Höhe der
notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II kann der Senat auch nicht
nach § 287 ZPO schätzen, da jegliche tatsächliche Grundlagen für eine Schätzung
mangels konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich der Größe der Garagenanlage, der
vermieteten Garagen und des Gesamtgrundstückes fehlen. Die Einlassung der
Antragstellerin, dass allein aus der Höhe der monatlich anfallenden Schuldzinsen von
487,98 EUR, der Rückschluss gezogen werden könne, dass die notwendigen
Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II die Bruttoeinnahmen aus Vermietung
übersteigen, ist nicht schlüssig. Denn zu einem können nicht die gesamten auf das
Grundstück entfallenden Kosten als Kosten der Bewirtschaftung einer Teilfläche des
Grundstücks berücksichtigt werden. Zum anderen hat die Antragsgegnerin einen Teil
der auf das Grundstück entfallenden Kosten, u. a. Schuldzinsen von 247,74 EUR mtl.,
als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der Ermittlung des
Hilfebedarfs der Antragstellerin angesetzt. Da die Antragstellerin der ihr im einstweiligen
Rechtschutzverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BayLSG Beschluss
vom 15.04.2010 - L 8 SO 61/10 B ER) nicht genügt hat, hat sie die sich daraus
ergebenden Beweisnachteile - Nichtglaubhaftmachung eines Anspruchs auf
Auszahlung von höheren Leistungen als 487,48 EUR - zu tragen. Die Antragstellerin hat
die Möglichkeit im Hauptsacheverfahren die für die Ermittlung der Höhe der
notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II erforderlichen Auskünfte
nachzuholen und insoweit einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
nachzuweisen.
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Ebenfalls ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes kann nur bejaht werden, wenn der Antragstellerin schwere und
unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr revidiert werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die
Antragstellerin höhere Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht, d. h. für
die Zeit vom 01.05. bis 29.06.2010, begehrt, entspricht es allgemeiner Auffassung und
der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Anordnungsgrund bei
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Geldleistungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht anzunehmen ist. Im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt
werden, die zur Behebung einer aktuellen, d. h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage
erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten
Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine
aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden
(u. a. Beschluss des Senats vom 04.02.2010 - L 19 B 206/09 AS ER - m. w. N.). Eine
solche Notlage ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.
Hinsichtlich des Begehrens auf höhere Leistungen für die Zeit ab dem 30.06.2010
bestehen schon allein aufgrund der ungenügenden Mitwirkung der Antragstellerin im
Verfahren erhebliche Zweifel an der Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung. Des
weiteren ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin vorläufig durch die von der
Antragsgegnerin gewährten Leistungen nach dem SGB II und den Einnahmen aus der
Vermietung gedeckt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie benötige die Einnahmen
aus Vermietung der sieben Garagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der
Darlehensgeberin und im Fall der Nichterfüllung ihrer Ratenverpflichtung drohe die
Zwangsvollstreckung in das Grundstück, bestehen aufgrund der Größe der von der
Antragstellerin genutzten Wohnfläche - ca. 110 m² - und der Höhe der Unterkunftskosten
- 456,85 EUR - erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Leistungen zur Sicherung einer kostenunangemessenen
Wohnung sind im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nicht gerechtfertigt (LSG
NRW Beschluss vom 29.10.2009 - L 7 B 363/09 AS ER - m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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