Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2010
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Landessozialgericht NRW, L 12 B 152/09 AS ER
Datum:
22.01.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 152/09 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 24 AS 145/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 14.12.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
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Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung zu gewähren. Hierzu verweist der Senat auf die
zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich
nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ).
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Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu
keiner abweichenden Entscheidung. Soweit sie die Ausführungen des Sozialgerichts
zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs für unzutreffend hält, ist ihr
Vortrag nicht geeignet, die sozialgerichtlichen Ausführungen in Frage zu stellen. Dies
ergibt sich zum Einen aus der Tatsache, dass die Antragstellerin allgemein gehaltene
Ausführungen zum Meinungsstand hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen
kostenaufwändiger Ernährung infolge einer Laktoseintoleranz macht, zum Anderen das
vom Sozialgericht eingeholte Gutachten des Facharztes für innere Medizin und
Allgemeinmedizin Dr. P vom 02.12.2009 in Frage stellt, indem sie es weder für
nachvollziehbar noch überzeugend hält und dem Sachverständigen die Kompetenz
abspricht, als Internist und u.a. Sportmediziner die streitgegenständliche Frage zu
beurteilen. Der Senat hält die Ausführungen des Dr. P für schlüssig sowie sich
widerspruchsfrei und ist darüber hinaus der Auffassung, dass ein Internist, auch wenn er
die Zusatzbezeichnung Sportmediziner führt, sehr wohl geeignet ist, die Frage zu
beurteilen, ob eine Laktoseintoleranz zu einem ernährungsbedingten Mehraufwand
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führt. Der Senat erlaubt sich hier den Hinweis, dass eher der Klägerin die Kompetenz
fehlen dürfte, die fachlichen Qualitäten des Sachverständigen anzuzweifeln, nur weil
das eingeholte Gutachten nicht zu dem von ihr gewünschten Ergebnis geführt hat. Es
bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass mit einem derartigen Vortrag das Vorliegen
der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht werden
kann.
Darüber hinaus hat der Senat auch Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des
Anordnungsgrundes. Mit dem glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund ist die
Eilbedürftigkeit darzulegen, aufgrund deren das Ergebnis der Hauptsache
vorwegzunehmen ist und der Antragstellerin ein weiteres Abwarten auf die
Entscheidung im Klageverfahren nicht zumutbar ist. Hierzu wäre es erforderlich
gewesen, dass die Antragstellerin überhaupt geltend gemacht hätte, in welcher Höhe ihr
tatsächlich ein monatlicher Mehrbedarf entsteht. Der bereits erstinstanzlich erfolgte
Hinweis, nach dem einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts entsprechend
dieser pauschal mit 71,58 EUR monatlich anzunehmen sei, ist dafür nicht ausreichend.
Sodann hätte die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes es erforderlich gemacht,
darzulegen, dass die Antragstellerin diesen Betrag bis zum Abschluss des
Hauptverfahrens monatlich nicht aufbringen kann und dadurch ihre Gesundheit
gefährdet. Dieser Vortrag wäre insbesondere im Rahmen der Beschwerdebegründung
um so gebotener gewesen, als dass Dr. P in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass die
Antragstellerin durch die Einhaltung einer bestimmten Ernährungsform ihrer Erkrankung
gerecht wird und dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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