Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2007

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Landessozialgericht NRW, L 5 KR 152/03
Datum:
23.08.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 5 KR 152/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 11/01
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 3 KR 25/07 R
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 25.07.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung von Krankentransportleistungen.
2
Die Klägerin ist ein privates Krankentransportunternehmen, das aufgrund einer
Genehmigung nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und
den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW, GV
NRW S. 458/SGV NRW 215) berechtigt ist, Krankentransporte im Gebiet der Stadt Köln
durchzuführen. Bis zum 31.12.2002 übernahm auch die Stadt Köln, für die als Beliehene
die Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund Köln e. V. , Deutsches Rotes Kreuz,
Kreisverband Köln e. V., Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. Köln sowie Malteser Hilfsdienst e.
V. Köln) tätig wurden, Krankentransporte; hierfür erhob sie Gebühren nach Maßgabe der
Satzung über den Rettungsdienst vom 27.03.1992 bzw. 04.12.2001. Als private
Krankentransportunternehmen waren bzw. sind tätig die Firma B Köln T GmbH, die
Firma Krankentransporte T KG, Köln, (frühere Klägerin zu 1), die Firma B Köln (frühere
Klägerin zu 2) sowie die Klägerin (frühere Klägerin zu 3). Ende 1995 kündigten die
privaten Unternehmer die mit den Beklagten bzw. ihren Mitgliedskassen bestehenden
Rahmenverträge zum 31.03.1996 mit dem Ziel, eine Anhebung der Vergütungssätze für
die Krankentransporte (und Rettungsfahrten) zu erreichen. Nach den bis zu diesem
Zeitpunkt gültigen Verträgen wurde ein Krankentransport im Stadtgebiet Köln (bei
Beförderung einer Person) mit 152,80 DM vergütet. Nachdem Vertragsverhandlungen
mit den Krankenkassen erfolglos geblieben waren, erhoben die privaten Unternehmer
Klage vor dem Landgericht Köln. Dieses entschied durch Urteil vom 02.07.1998 (Az.: 81
O (Kart.) 104/97 u.a., dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) verpflichtet sei,
mit den Klägerinnen einen Vertrag über die Vergütung von Krankentransportfahrten in
Höhe von 185,00 DM pro KTW-Transport und einen Kilometerpreis in Höhe von 3,50
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DM pro KTW-Transport abzuschließen. Am 07.12.1998 einigten sich die Parteien jenes
Rechtsstreits - während des vor dem OLG Köln anhängigen Berufungsverfahrens -
außergerichtlich auf eine Pauschale in Höhe von 197,70 DM, mit der KTW-Fahrten bis
100 km abgegolten werden sollten; die Klägerinnen nahmen daraufhin die Klage
zurück. Im Laufe des Jahres 1999 erneut aufgenommene Vertragsverhandlungen (die
privaten Unternehmer waren zu der Ansicht gelangt, die Vergütung sei nicht
auskömmlich) verliefen erfolglos; es kam lediglich zu der Preisvereinbarung vom
30.08.2000 - unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung -, die eine Anhebung
der Preise um die Grundlohnsteigerungsrate von 1,43 % und eine Vergütung für KTW-
Transporte in Höhe von damit 200,53 DM mit Wirkung ab 01.01.2000 vorsah.
Am 17.08.2000 haben die Klägerin (sowie die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) Klage
vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
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Zur Begründung haben sie vorgetragen: Die von den Krankenkassen gezahlten Tarife
für Krankentransportfahrten gefährdeten ihre wirtschaftliche Existenz, denn diese seien
nicht kostendeckend. Ihnen stehe ein Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 225,86
DM je KTW-Transport innerhalb des Stadtgebietes Köln sowie außerhalb des
Stadtgebietes Köln ab Stadtgrenze bis 100 km zusätzlich 4,10 DM je Kilometer und für
jeden weiteren Kilometer zusätzlich 2,60 DM zu. Das ergebe sich aus den von ihnen
vorgenommenen Kostenkalkulationen. Aus einer verfassungs-konformen Auslegung der
§§ 69ff Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergebe sich, dass Anspruch auf einen
Tarif in der Höhe bestehe, wie er sich aus der Kostenstruktur der jeweiligen Klägerin
ergebe. Dies bedeute, dass ein Anspruch auf Erstattung der in dem jeweiligen Betrieb
anfallenden Kosten gegeben sei. Darüber hinaus könne ein Gewinn-zuschlag von
mindestens 10 % (des Umsatzes) verlangt werden. Jedenfalls aber seien die beklagte
Krankenkasse bzw. die Mitgliedskassen der Beklagten verpflichtet, die in der Satzung
der Stadt Köln vom 27.03.1992 bzw. 04.12.2001 enthaltenen Tarife für Rettungs-dienste
zu vergüten. Die Beklagte bzw. die Mitgliedskassen der Beklagten seien
marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbe-schränkungen (GWB). Aus der erheblichen Abweichung zwischen den
aufgrund der Satzung der Stadt Köln gezahlten Entgelten und denen an die privaten
Krankentransport-unternehmen ergebe sich die tatsächliche Vermutung für ein
missbräuchliches Verhalten gem. § 20 GWB. Das an die Feuerwehr aufgrund der
Satzung gezahlte Entgelt sei das ortsübliche Entgelt im Sinne der §§ 612, 632
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Soweit dies verneint werde, komme eine Bestimmung
des Entgelts durch die Klägerin gem.den §§ 315, 316 BGB in Betracht. Schließlich lasse
sich auch aus dem Gleichbehandlungs-grundsatz ein Anspruch auf ein Entgelt in Höhe
der Gebühren nach der Satzung über den Rettungsdienst ableiten.
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Mit Wirkung zum 01.01.2003 hat die Stadt Köln den qualifizierten Krankentransport aus
der verwaltungsmäßigen Erbringung und der damit verbundenen Vergütung nach der
Gebührensatzung herausgenommen. Seither treten die oben bezeichneten
Hilfsorganisationen ebenfalls als private Krankentransporteure auf dem Markt für
Krankentransportdienstleistungen in Köln auf; diese erhalten seit 01.01.2005 - wie auch
die Klägerin und die anderen privaten Unternehmer - eine Pauschale von 103,79 EUR
je KTW-Transport.
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Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25.07.2003 hat das Sozialgericht
Düsseldorf die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich die Festlegung einer angemessenen
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Vergütung verwehrt sei; diese sei vielmehr ausschliesslich vertraglich zu regeln. Wegen
der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug
genommen.
Gegen das ihnen am 04.08.2003 zugestellte Urteil haben die Klägerin -sowie die
früheren Klägerinnen zu 1) und 2) - am 29.08.2003 Berufung eingelegt.
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Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Die Auffassung des Sozialgerichts, dass
eine gerichtliche Festsetzung der angemessenen Vergütung nicht erfolgen könne,
könne bereits wegen Artikel 19 Abs. 4 GG keinen Bestand haben. Die Entscheidung
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.01.1990 (3 RK 11/88), der das Sozialgericht
gefolgt sei, könne keinen Bestand haben. In einer weiteren Entscheidung sei das BSG
dagegen von einer Festsetzungsbefugnis ausgegangen (Urteil vom 16.12.1993, Az.: 4
RK 5/92) und habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer planwidrigen
Regelungslücke gesprochen. Eine Festsetzungsbefugnis der Gerichte müsse auch
deshalb bestehen, weil sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert hätten: Das
Korrektiv des GWB sei weggefallen und außerdem sei die Heranziehung der Artikel 81ff
des EG-Vertrages wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
16.03.2004 (Az.: C - 264/01) nicht möglich. Um ein Mindestmaß an Schutz für die
sonstigen Leistungserbringer zu gewährleisten, bedürfe es der Festsetzungsbefugnis
der Gerichte.
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Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 133 SGB V. Diese Norm wirke in zwei
Richtungen und begründe im Wege der Auslegung im Lichte des Artikels 3 GG einen
Anspruch auf die gleiche Vergütung wie andere Leistungserbringer und ferner den
Anspruch auf die Festsetzung einer angemessenen Vergütung. Die eigene Kalkulation
vom 03.08.2004 ergebe, das ein Betrag von 136,62 Euro je Krankentransport
(einschließlich 20 km Fahrtstrecke) erforderlich sei, um kostendeckend arbeiten zu
können. Der Anspruch auf eine auskömmliche Vergütung sei unabdingbarer
Anspruchsbestandteil und verfassungsrechtlich in Artikel 12 GG verankert. Die
rettungsdienstrechtliche Genehmigung sei im Lichte des Artikel 12 GG schlichthin
wertlos ohne eine entsprechende Vergütungshöhe. Jedenfalls aber bestehe bis zur
Höhe der Satzungsgebühr ein Anspruch nach § 133 SGB V originär, d. h. unabhängig
von einem Vergleichsmaßstab.
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Nachdem der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.12.2006 den
Klägerinnen die Auflage gemacht hatte, sämtliche Kosten anhand der Aufstellung der
Positionen in der Kalkulation vom 03.08.2004 durch geeignete Unterlagen bis zum
15.01.2007 zu belegen, haben die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) durch Schriftsatz
vom 31.03.2007 die Berufung zurückgenommen.
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Die Klägerin hat ferner vorgetragen: Sie habe im Jahr 2004 7.328
Krankentransportfahrten durchgeführt, im Jahre 2005 7.752 Fahrten. Im Jahr 2004 habe
sie 759.102,60 Euro Umsatz erzielt, im Jahr 2005 728.013,76 Euro. Im Jahr 2004 habe
sie einen Verlust in Höhe von 45.134,72 Euro zu verzeichnen gehabt, im Jahr 2005 gar
einen Verlust in Höhe von 71.377,92 Euro. Aus ihrer Kostenaufstellung ergebe sich,
dass 117,21 Euro je KTW-Transport erforderlich seien, um die reinen Kosten zu decken.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2003 zu ändern und die Beklagte zu
14
1) zu verurteilen, an die Klägerin 353.603,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %
Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für
Krankentransportfahrten innerhalb des Stadtgebietes Köln sowie bei Auswärtsfahrten
einschließlich 20 km 136,62 Euro je Krankentransport, bei Krankentransporten
außerhalb des Stadtgebietes Köln zusätzlich ab dem 21. Kilometer Fahrstrecke 2,46
Euro je gefahrenen Kilometer und ab dem 101. Kilometer für jeden weiteren gefahrenen
Kilometer 1,64 Euro, Infektionstransporte zusätzlich pauschal mit 82,47 Euro zu
vergüten,
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festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, Krankentransportfahrten
der Klägerin innerhalb des Stadtgebietes Köln mit 115,48 Euro je Transport,
Krankentransporte außerhalb des Stadtgebietes Köln zusätzlich ab Stadtgrenze bis 100
km Fahrstrecke mit 2,10 Euro je gefahrenen Kilometer und für jeden weiteren Kilometer
mit 1,33 Euro, beginnend ab dem 01.01.2000 bis zum 31.12.2001, zu vergüten,
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festzustellen, dass Krankentransportfahrten der Klägerin innerhalb des Stadtgebietes
Köln sowie bei Auswärtsfahrten, beginnend ab dem 01.01.2002, zu vergüten sind bis
einschließlich 20 km mit 136,62 Euro je Transport, bei Krankentransporten außerhalb
des Stadtgebiets Köln zusätzlich ab dem 21. Kilometer Fahrstrecke mit 2,46 Euro je
gefahrenen Kilometer und ab dem 101. Kilometer für jeden weiteren gefahrenen
Kilometer mit 1,64 Euro und Infektionstransporte zusätzlich pauschal mit 82,47Euro,
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hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2003 zu ändern und die
Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht
Düsseldorf zurückzuverweisen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie entgegnen: Die der Klägerin gezahlten Vergütungssätze seien als auskömmlich zu
beurteilen. Vertragsverhandlungen über höhere Vergütungen mit der Klägerin (und den
früheren Klägerinnen zu 1) und 2) seien daran gescheitert, dass diese keine
nachvollziehbaren Kostenkalkulationen hätten vorlegen wollen. Die vorgelegte
Kostenkalkulation vom 03.08.2004 sei wenig aussagekräftig; die in Ansatz gebrachten
Positionen der Kalkulation seien deutlich überhöht. Dies betreffe die
Geschäftsführergehälter, den gewünschten Gewinn, die Personal- und Leasingkosten
für Krankentransportwagen. Alle ihr bekannten Vergütungen von
Krankentransportunternehmen im Rheinland lägen deutlich unter denen der
Klägerinnen. So habe die Beklagte zu 1) durchschnittlich 103,79 Euro je KTW-Transport
an die Klägerin und die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) im Jahre 2005 gezahlt
(insgesamt 590.369,78 Euro). Die Auswertung ihrer Datenbestände habe ergeben, dass
sie in Aachen, Bonn und Essen in den Jahren 2000 - 2004 durchschnittlich nur 83,06
EUR je KTW-Transport gezahlt habe. Beziehe man in die Betrachtung auch die Städte
Dinslaken, Duisburg und Krefeld ein ergebe sich eine durchschnittliche
Vergütungshöhe von 73,28 EUR. Die DAK, TK, BEK, HMK, und GEK als
Mitgliedskassen der Beklagten zu 2) und 3) hätten an die frühere Klägerin zu 1) im Jahre
2005 durchschnittlich zwischen 98,76 Euro und 129,52 Euro gezahlt; an andere private
Anbieter in Duisburg habe die DAK im Jahre 2005 durchschnittlich 74,53 Euro, die BEK
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in Essen durchschnittlich 58,86 Euro gezahlt.
Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin am 21.08.2007 u. a. mitgeteilt: Im Jahre 2000
habe sie 266.462,97 DM (136.240, 35 EUR), im Jahre 2001 348.088,47 DM (177.974,80
EUR), im Jahre 2002 124.497,36 Euro und im Jahre 2003 54.933,12 Euro Gewinn
erzielt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den
übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsklage und die (gegen alle Beklagten
gerichteten) Feststellungsklagen sind zulässig. Das Klagebegehren insgesamt ist
darauf gerichtet, eine Abänderung der bestehenden Vergütungsvereinbarung durch die
Festsetzung einer höheren Vergütung für Krankentransporte zu erzielen. Die
(erfolgreiche) Änderung der Vergütungsvereinbarung ist Voraussetzung für die
Zahlungsklage, weil dieser Anspruch nur bestehen kann, wenn (für die Vergangenheit)
die Vergütungsvereinbarung durch die Zugrundelegung höherer Preise geändert wird.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, weil mit dem Antrag, bestimmte Vergütungshöhen
für bestimmte Leistungen und Zeiträume festzusetzen, die Feststellung eines
bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten begehrt wird. Das berechtigte
Interesse ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an einer höheren
Vergütung.
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Soweit die Klägerin nach dem Wortlaut ihrer gegen die Beklagten zu 1) und 2)
gerichteten Anträge eine Vergütung der Krankentransportleistungen durch die beklagten
Verbände verlangt, obgleich diese Pflicht nur die Mitgliedskassen treffen kann, ist dies
dahingehend auszulegen, dass die Feststellung zur Verpflichtung der Abänderung der
Vergütungsvereinbarung (was in die Zuständigkeit der beklagten Verbände fallen
würde) begehrt wird. Soweit es um die Höhe der Vergütung in der Vergangenheit geht,
ist auch nicht etwa die Leistungsklage die zulässige Klageform, denn es kann wegen
der Eigenschaft der Beklagten zu 2) und 3) sowie deren Mitgliedskassen als
Körperschaften des öffentlichen Rechts davon ausgegangen werden, dass diese im
Falle einer für die Klägerin positiven Feststellung der Verpflichtung zur Vereinbarung
höherer Vergütungssätze diese einer Neuberech-nung der Ansprüche der Klägerin für
die Vergangenheit zugrundelegen werden (vergl. insoweit z.B. Bundessozialgericht
(BSG), Urteil (Urt) vom 27.04.2005, Aktenzeichen (Az) B 6 KA 18/04 R mit weiteren
Nachweisen (mwN)). Die von der Klägerin im Laufe des Streitverfahrens
vorgenommenen Änderungen hinsicht-lich der Höhe der begehrten Vergütung sind
gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässig.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Änderung der bestehenden Vergütungsvereinbarung ab
01.01.2000 unter Zugrundelegung höherer Vergütungssätze als der am 30.08.2000 mit
Wirkung ab 01.01.2000 unter Anwendung der Grundlohnsteigerungsrate von 1,43% auf
200,53 DM (102,53 EUR) und schliesslich ab 01.01.2005 auf 103,79 EUR erhöhten
Betrages je KTW-Fahrt besteht nicht. Deshalb sind weder die gegen die Beklagte zu 1)
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gerichtete Zahlungsklage noch die Feststellungsklagen begründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf eine Vereinbarung höherer Vergütungssätze ergibt sich
zunächst nicht aus § 133 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese
Vorschrift bestimmt: Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des
Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder
kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen
oder ihre Verbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des
§ 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür gerichteten Einrichtungen oder Unternehmen (Satz 1). Kommt
eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande und sieht das Landesrecht für diesen Fall
eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3
zu beachten (Satz 2). Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden
rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im
Gesundheitswesen zu berücksichtigen (Satz 3). Die vereinbarten Preise sind
Höchstpreise (Satz 4). Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen
Versorgungsmöglichkeiten auszurichten (Satz 5).
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Landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen, die die Höhe der Vergütung
für die von der Klägerin erbrachten Krankentransportleistungen festlegen, existieren
nicht. Insbesondere stellt die auf § 15 Abs. 2 RettG NRW beruhende Gebührensatzung
der Stadt Köln vom 04.12.2001 - die ohnehin Vergütungssätze für
Krankentransportleistungen nur bis zum 31.12.2002 vorgesehen hat - keine
kommunalrechtliche Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift dar (vergl.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urt vom 12.08.2004, Az L 16 KR
81/03 mwN). Für diesen Fall sieht § 133 Abs.1 SGB V den Abschluss von Vertragen
zwischen den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden einerseits und "dafür geeigneten
Einrichtungen und Unternehmen" andererseits vor. Gegenstand der nach § 133 Abs. 1
Satz 1 SGB V zu schließenden Verträge sind allein die Höhe der Vergütung sowie die
Abrechnungsmodalitäten (Joussen in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher
Online-Kommentar, § 133 SGB V Seite 2; Geisler/Temming, NZS 2005, 126). Ein
darüber hinausgehender Regelungsgehalt kann den Verträgen nicht zukommen, da die
Krankenkassen nicht berechtigt sind, eine Bedarfsprüfung oder Geeignetheitsprüfung
des Krankentransportunternehmens vorzunehmen (BSG Urt 29.11.2005, Az 3 RK 32/94,
SozR 3-2500 § 133 Nr. 1). Es besteht ein Kontrahierungszwang (Joussen aaO;
Geisler/Temming aaO). Derartige Preisvereinbarungen bestanden und bestehen
zwischen der Klägerin und den Beklagten, wenn auch unter dem Vorbehalt der
gerichtlichen Überprüfung. Eine endgültige (unbedingte) Einigung über die Höhe der
Vergütung lag damit nicht vor, weil die Klägerin zwar Leistungen erbrachte und auch
nach den genannten Vergütungssätzen abrechnete und abrechnet, aber gleichzeitig mit
gerichtlicher Hilfe die Festsetzung einer höheren Vergütung zu erstreiten suchte. Dieser
Fall einer fehlenden Einigung ist im Gesetz nicht geregelt. Allerdings verdeutlicht die
Regelung des Satzes 2, dass dem Gesetzgeber auch diese Fallgestaltung bewusst
gewesen sein könnte. Eine Schiedsstellenregelung, wie etwa z.B. § 124 Abs. 2 Satz 6
SGB V, enthält § 133 SGB V aber nicht. Diese Sachlage legt die Annahme nahe, dass
nach dem Willen des Gesetzgebers die Vergütungshöhe allein durch Verträge zu regeln
sein soll, so dass auch eine gerichtliche Überprüfung und gffs. Festsetzung der
Vergütung grundsätzlich nicht erfolgen kann. So kommt nach der (älteren)
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die Festsetzung der angemessenen
Vergütung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht in Betracht (BSG Urt vom
24.01.1990, Az 3 RK 11/88). Die Aufgabe, den Bedarf der Leistungserbringer und die
Leistungsfähigkeit der Krankenkassen wirtschaftlich gegeneinander abzuwägen und die
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zweckmäßig erscheinende Vergütung festzusetzen, sei der Sozialgerichtsbarkeit
wesensfremd. Hierbei müssten die Vertragspartner eigene Verfahren entwickeln. Erst
wenn Vertragsverhandlungen durch die Ausübung der marktbeherrschenden Position
der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in breitem Umfang verhindert würden,
könne eine Korrektur bestehender Verhältnisse im Wege der Rechtsprechung in
Betracht gezogen werden. Die Krankenkassen seien nicht verpflichtet, eine
entsprechende Vergütungsvereinbarung mit den privaten
Krankentransportunternehmern zu treffen. § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V bestimme
ausdrücklich, dass die Preisvereinbarung sich an möglichst preisgünstigen
Versorgungsmöglichkeiten auszurichten hätten. Der Gesetzgeber habe die
Vereinbarung der Leistungserbringer mit den Krankenkassen im 4. Abschnitt des SGB V
(§§ 124 ff.) in das freie Spiel der Kräfte gestellt (BSG aaO). Es sei nicht Aufgabe der
Gerichte, eine entsprechende angemessene Vergütung festzusetzen (vgl. LSG NRW,
Urteil vom 12.08.2004 Az.: L 16 KR 81/03).
Diese Auffassung ist nach Ansicht des Senats nicht frei von Bedenken. Sie nimmt dem
privaten Unternehmer jegliche Rechtsschutzmöglichkeit, soweit nicht von Seiten der
Krankenkassen die Grenze des Missbrauchs der Marktmacht überschritten wird. In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Krankentransportunternehmen
wegen der Besonderheiten des Marktes eben nur eingeschränkte Möglichkeiten hat,
sich um andere Kunden zu bemühen, und dass die Gefahr besteht, dass die
rettungsdienstliche Genehmigung und die darauf beruhenden nicht unerheblichen
Investitionen entwertet und Arbeitsplätze gefährdet werden könnten. Andererseits ist
nicht zu verkennen, dass der Wettbewerb der Anbieter von Krankentransportleistungen
ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollt ist, wie sich insbesondere aus der Regelung des
§ 133 Absatz 1 Satz 4 SGB V ergibt. Hinzu kommt, dass - wie der vorliegende Fall
verdeutlicht - auch auf Seiten der Anbieter Möglichkeiten einer gemeinsamen Strategie
gegenüber den Nachfragern ihrer Leistungen bestehen.
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Es ist deshalb einer Lösung den Vorzug zu geben, die eine eingeschränkte Überprüfung
der den Leistungserbringern gewährten Vergütungen ermöglicht. Auszugehen ist dabei
zunächst davon, dass Ziel der gerichtlichen Überprüfung nur sein kann, ob sich die
gezahlten Vergütungen in einem Bereich befinden, der nach einer umfassenden
Würdigung des Sachverhalts als vertretbar angesehen werden kann, oder ob die
Vergütungshöhe sich außerhalb dieses Rahmes bewegt, so dass eine Anhebung zu
erfolgen hat. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen,
dass die Vergütung für Krankentransportleistungen, die die Klägerin seit 01.01.2000
erhalten hat, als im vertretbaren Rahmen liegend zu beurteilen sind. Dieses Ergebnis
stützt sich auf folgende Erwägungen:
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(1)Ausgangspunkt aller Überlegungen zur Höhe der Vergütung der
Krankentransportleistungen kann nur die Vergütungshöhe sein, die die Klägerin zuletzt
mit den Beklagten vereinbart hatte. Diese Vergütung, auf die sich die Vertragsparteien
zuletzt verständigt hatten, lässt vermuten, dass es sich dabei um jedenfalls "eine"
angemessene Vergütung handelt. Erst im Anschluss hieran ist die Frage zu beurteilen,
aufgrund welcher Umstände möglicherweise eine höhere Vergütung gerechtfertigt sein
könnte. Diese Betrachtungsweise, die (lediglich) das Ausmaß einer möglicherweise in
Betracht kommenden Erhöhung der Vergütung und nicht etwa die Vergütung
grundsätzlich einer Beurteilung unterzieht, entspricht der Konzeption des § 133 Abs.1
SGB V. Dies verdeutlichen die Bezugnahmen in den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift
auf § 71 Abs. 1 - 3 SGB V, den hier wird ebenfalls auf die Ausgabensteigerungen bzw.
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die Veränderungsrate und die Mehrausgaben abgestellt. Ob dann etwas anderes zu
gelten hat, wenn bereits die frühere Einigung über die Vergütung durch mißbräuchliches
Verhalten, also etwa unangemessenem Druck, zustandegekommen ist, bedarf hier
keiner Entscheidung. Hierfür ist, was die Vergütungshöhe bis 31.03 1996 sowie die
Einigung vom 07.12.1998 angeht, nichts ersichtlich. Diesen Ansatz verkennt die
Klägerin, denn offensichtlich soll nach ihrer Vorstellung im gerichtlichen Verfahren eine
originäre Neufestsetzung der Vergütung erfolgen, ohne den Ausgangspunkt der zuvor
einverständlich gefundenen Vergütungshöhe zu beachten. Für den vorliegenden Fall
ergibt sich danach folgendes: Bis zum 31.03.1996 erhielt die Klägerin je
Krankentransport 152,80 DM (78, 12 EUR) zuzüglich - jedoch erst ab Stadtgrenze - 2,60
DM (1,33 EUR) je Fahrtkilometer. Nach der Vereinbarung vom 07.12.1998 war dann
eine Pauschale in Höhe von 197,70 DM (101,08 EUR) vereinbart, mit der
Krankentransportfahrten bis einschließlich 100 km Fahrtstrecke abgegolten wurden.
Zwar macht die Klägerin geltend, dass die letztgenannte Vergütungsvereinbarung auf
das Jahr 1999 beschränkt und unter dem Vorbehalt einer erneuten Überprüfung
gestanden habe. Abgesehen davon, dass es unverständlich erscheinen muss, dass
über eine derartig wesentliche Vereinbarung wie derjenigen vom 07.12.1998 unter den
schon damals in gerichtliche Auseinandersetzungen verstrickten Beteiligten keine
schriftliche Vereinbarung existiert, muss die Klägerin diese unternehmerische
Entscheidung grundsätzlich in dem dargelegten Sinne gegen sich gelten lassen. Vor
diesem Hintergrund ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine hinreichend
deutliche Anhaltspunkte (Kostensteigerungen), die das Ausmass der von ihr erstrebten
gravierenden Erhöhung der Entgelte auf 115,48 EUR (bis 31.12.2001) bzw. 136,62 EUR
(ab 01.01.2002) rechtfertigen könnten.
(2)Des weiteren bietet auch die Höhe der anderen privaten Anbietern von
Krankentransportleistungen in Köln gezahlte Vergütung keinen Anlass zu der Annahme,
dass das der Klägerin gezahlte Entgelt unvertretbar niedrig wäre. Zwar sieht § 133 SGB
V - wie dargelegt - es nicht vor, die angemessene Vergütung über ein
Schiedsstellenverfahren zu ermitteln. Gleichwohl lassen sich nach Auffassung des
Senats Grundgedanken der Rechtsprechung des BSG zu § 85 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur gerichtlichen Überprüfung der im
Schiedsstellenverfahren festgelegten Pflegesätze für Alten- und Pflegeheime
entsprechend auch auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Danach ist für den
gerichtlichen Prüfungsmaßstab von einer eingeschränkten Kontrolldichte auszugehen
(vgl. BSG Urteil vom 14.12.2000 Az 3 P 19/00 R m.w.N., ferner auch
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 01.12.1998 Az.: 5 C 17/97,
Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung (E) Band 108, 47 ff.). Der Schiedsspruch stellt
seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges
Gremium dar. Unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraums der Schiedsstelle
sind gerichtlich zu überprüfen ausschließlich die Fragen, ob die Ermittlung des
Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte,
der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten und zwingendes Gesetzesrecht
beachtet worden ist. Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die Ermittlung der
leistungsgerechten Vergütung über die Feststellung von Marktpreisen, wenn keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sämtliche in Betracht kommende
Vergleichseinrichtungen mit ihrem Leistungsangebot nicht dem zu fordernden
Qualitätsstandard entsprechen (BSG aaO).
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Wenngleich es hier nicht darum geht, die Entscheidung einer Schiedsstelle im Hinblick
auf die Beachtung eines bestehenden Beurteilungsspielraums zu überprüfen, so
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gewinnen die Marktpreise für die Erbringung von Krankentransportleistungen in Köln
doch Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob der bestehende Rahmen für die
Vergütung dieser Leistungen beachtet oder aber überschritten ist. In die gleiche
Richtung zielt das Urteil des BSG vom 16.12.2003 (Az 4 RK 5/92, SozR 3-2500 § 13
Nr.4). Zwar ging es hier um die Ermittlung der Höhe der Zuzahlung eines Versicherten
bei der Gewährung von Heilmitteln und fehlender Vergütungsvereinbarung mit dem
Leistungserbringer; die Höhe wurde aber aus dem durchschnittlichen Vergütungshöhe
unterschiedlicher für den Vertragsarztsitz vereinbarter Preise errechnet (BSG aaO). Hier
ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die früheren Klägerinnen zu 1) und zu 2)
nach der Rücknahme der Berufung ihre Leistungen gegenwärtig in Höhe von 103,79
EUR je KTW-Transport anbieten und ferner auch die in der Vergangenheit gezahlte
Vergütung damit zumindest in dem Sinne akzeptiert haben, dass ein Anspruch auf
höhere Vergütung nicht (mehr) geltend gemacht wird. Auch die Hilfsorganisationen
haben ihre Leistungen zu diesen Tarifen - seit Jahren - angeboten. Dies lässt nur den
Schluss zu, dass die gezahlten Vergütungen den Marktpreisen entsprechen. Dagegen
kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, es habe sich bei der Berufungsrücknahme nur
um eine prozessuale Maßnahme gehandelt; die Klägerinnen zu 1) und 2) hielten
ebenso wie die Hilfsorganisationen, die ebenfalls auf eine höhere Vergütung klagten,
die Preise nicht für auskömmlich. In diesem Zusammenhang gewinnt die Tatsache
besondere Bedeutung, dass die Klägerin sowie die früheren Klägerinnen zu 1) und 2)
letztlich bereits seit 01.04.1996 mit dieser Behauptung der Unauskömmlichkeit eine -
entscheidend - höhere Vergütung zu erreichen suchen, aber faktisch auch seither zu
eben dieser angeblich zu niedrigen Vergütung die Leistungen erbringen. Auch die
Anbieter von Krankentransportleistungen dürften kaum in der Lage sein, über einen
derart langen Zeitraum ihre Leistungen unter den Gestehungskosten oder nur
unwesentlich darüber zu kalkulieren. In aller Regel werden nämlich private
Unternehmen nur dann betrieben, wenn es sich für den Unternehmer wirtschaftlich
lohnt, d.h. Gewinn (in einem angemessenen Umfang) erzielt wird. Entsprechendes gilt
für die Hilfsorganisationen, die vor ihrem Eintritt in den Markt ab 01.01.2003 allen Anlass
hatten, die Frage der Wirtschaftlichkeit eingehend zu prüfen. Zudem wird der Hinweis
auf die "Unzufriedenheit" der anderen Unternehmer auch dadurch relativiert, dass diese
ihr Vorgehen gegenüber den Krankenkassen weitgehend abgestimmt haben und eine
gleich hohe Vergütung zu erstreiten suchten. Letztlich ging es auch den
Hilfsorganisationen - wie der gerichtliche Vergleich vom 17.07.2003 in dem
einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 5 B 16/03 KR verdeutlicht - darum, die "gleiche
Vergütung" wie andere private Unternehmer in Köln zu erreichen. Es liegt auf der Hand,
dass mit diesem Ver-halten das Entstehen eines Wettbewerbs auf dem Markt der
Krankentransportleistungen in Köln unterbunden würde und wohl auch werden sollte.
Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Tatsache, dass
Krankentransportdienstleistungen außerhalb der Stadt Köln zu eher niedrigeren Preisen
als der an die Klägerin gezahlte Vergütung erbracht werden. Nach der Aufstellung der
Beklagten zu 1) lag die durchnittliche Vergütung je KTW-Fahrt in den Städten Aachen,
Essen, Duisburg, Krefeld und Bonn sowie Dinslaken und Krefeld im Jahr 2003 bei etwa
73,50 EUR.
36
(3)Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass die wirtschaftliche Situation der Klägerin
selbst durch eine unvertretbar niedrige Vergütung der von ihr erbrachten
Krankentransportleistungen nachhaltig geprägt worden ist. Ohnehin ist die konkrete
Kostensituation eines Leistungserbringers grundsätzlich für die Frage der
angemessenen, leistungsgerechten Vergütung ohne Bedeutung (vergl. BSG Urt vom
37
14.12.2000 aaO). Demzufolge ist es ohne Belang, welche konkreten Kosten der
Klägerin bei der Erbringung ihrer Leistung entstehen. Aus dem von der Klägerin
vorgelegten Zahlenmaterial ergibt sich jedoch, dass die Klägerin in den Jahren 2000 -
2003 Gewinne in Höhe von 136.240,35 EUR, 177.974 EUR, 124.497 EUR und
54.933,12 EUR erzielt hat. Diese Sachlage erscheint vor dem Hintergrund, dass die
Klägerin bereits seit 1996 behauptet, die von den Beklagten gezahlten Preise seien
existenzgefährdend, als durchaus bemerkenswert. Jedenfalls lässt sich hieraus nur
schwerlich schließen, die Vergütung der Klägerin sei unangemessen niedrig. Dass die
Klägerin in den Jahren 2004 und 2005 - jedenfalls nach den Gewinn- und
Verlustrechnungen - Verluste in Höhe von 45.134,72 EUR und 71.377,92 EUR
eingefahren hat, ist jedenfalls allein mit Steigerungen auf der Kostenseite
(Personalkosten, Kosten des Kraftstoffs usw.) allein schon wegen des Ausmaßes der
Verlustentwicklung keinesfalls zu erklären und kann somit zu der Ermittlung einer
leistungsgerechten Vergütung nichts beitragen.
Aufgrund der Würdigung dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass die der
Klägerin seit dem 01.01.2000 gezahlte Vergütung sich jedenfalls im Rahmen der
Vertretbaren bewegt hat. Ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung mit höheren
Preisen ist deshalb aus § 133 SGB V nicht abzuleiten.
38
Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, nach den §§ 315, 316 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB), deren entsprechende Anwendung hier gemäß § 69 SGB V in Betracht käme, die
Vergütung einseitig selbst festzusetzen. Zum einen unterliefe dies die gesetzgeberische
Absicht, dass die Höhe der Vergütung im Leistungserbringerrecht durch Verträge
geregelt werden soll (vergl. BSG Urt. vom 25.09.2001, Az B 3 KR 15/00 R, SozR 3-2500
§ 132a Nr.1). Zum anderen widerspräche die Anwendung dieser Auslegungsregeln dem
erklärten Willen der Beteiligten, die sich gerade nicht über die Höhe der Vergütung
hatten einigen können (vergl. BSG Urt. vom 24.01.1990 Az 3 RK 11/88).
39
Ebensowenig stellt die Vergütung von Krankentransporten aufgrund der Satzung der
Stadt Köln vom 27.03.1992 bzw. 04.12.2001 eine von der Klägerin zu beanspruchende
Vergütung i.S.d. § 612 BGB dar. Für die Zeit nach dem 31.12.2002 scheidet dies von
vornherein aus, da die Satzung der Stadt Köln ab dem 01.01.2003 Gebührensätze für
Krankentransporte nicht mehr vorsieht. Unabhängig von dem zu betrachtenden Zeitraum
ist die satzungsmäßige Vergütung zunächst keine Taxe iSd Vorschrift (vergl. Palandt,
BGB, Kommentar, 66. Aufl. § 612 Rdnr. 7; LSG NRW aaO). Sie stellt aber ferner auch
nicht die übliche Vergütung dar. Die öffentlich-rechtliche Erbringung von Leistungen und
die einseitige Festsetzung der dafür zu erbringenden Gegenleistung durch einen
Hoheitsakt ist grundsätzlich nicht vergleichbar mit dem Abschluß eines Vertrages und
dem damit verbundenen Aushandeln von Leistung und Gegenleistung. Auf eben diese
Weise soll nach dem Willen des Gesetzgebers die angemessene und marktgerechte
Vergütung für Krankentransportleistungen ermittelt werden; ausdrücklich ist in § 133
Abs.1 SGB V bestimmt, dass die vereinbarten Preise Höchstpreise sind (Satz 4); die
Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen
Versorgungsmöglichkeiten auszurichten (Satz 5). Der damit gewollte Wettbewerb der
Leistungserbringer untereinander würde nicht stattfinden, denn den Leistungserbringern
wäre jeder Anreiz genommen, sich mit den Krankenkassen auf Vergütungen unterhalb
der Satzungsgebühren zu verständigen. Soweit die in die Berechnung der Gebühren
nach der Satzung einfließenden Kosten mit den dem Unternehmer entstehenden
Aufwendungen für grundsätzlich vergleichbar gehalten werden (Esch, Rechtsfragen der
Erbringung und Vergütung rettungsdienstlicher Leistungen, Peter Lang Verlag, 2005,
40
Seite 260f, 279) wird verkannt, dass es gerade Gegenstand des privaten
unternehmerischen Handelns ist, Wege zur Kostenminimierung und zur möglichst
preisgünstigen Leistungserbringung zu finden. Letztlich würde die Einschaltung privater
Unternehmer zur Erbringung von Krankentransportleistungen unter dem Gesichtspunkt
des Ausnutzens von Wirtschaftlichkeitsreserven keinen Sinn machen, würde hinsichtlich
der Vergütung doch wieder auf Satzungsgebühren zurückgegriffen.
Ein Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) ist nicht gegeben. Soweit der vorliegende Fall den Zeitraum vom 01.01.2000 bis
zum 31.03.2007 betrifft, findet das GWB wegen des Inkrafttretens der geänderten
Fassung des § 69 SGB V zum 01.01.2000 keine Anwendung mehr (vgl. BSG SozR 3-
2500 § 69 Nr. 1 S. 9 m.w.N.; LSG NRW Urteil vom 12.08.2004 a.a.O.). Allerdings hat
sich diese Rechtslage mit Wirkung ab 01.04.2007 geändert: Gemäß § 69 Satz 2 SGB V
in der Fassung des Gesetzes vom 26.03.2007 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 378)
finden nunmehr die §§ 19 bis 21 GWB entsprechende Anwendung. Ein Verstoß gegen
das Diskriminierungsverbot des § 20 GWB liegt aber schon deshalb nicht vor, weil die
Beklagten sämtliche Unternehmen, die Krankentransportleistungen in Köln anbieten,
hinsichtlich der Vergütungshöhe gleich behandeln; eine höhere Vergütung von
Krankentransportleistungen aufgrund der Satzung der Stadt Köln vom 04.12.2001 findet
seit dem 01.01.2003 nicht mehr statt.
41
Ebensowenig ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles etwas anderes aus
den Art. 81 ff. des EG-Vertrages, denn die Beklagten - Krankenkassen und ihre
Verbände - sind nicht als Unternehmen i.S. dieser Vorschriften zu beurteilen (Urteil des
Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 16.03.2004 Az.: C 264/01, DVBl ( Deutsches
Verwaltungsblatt) 2004, Seite 555ff; ferner auch Koenig/Engelmann, EuZW 2004, Seite
682ff ).
42
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist ebenfalls zu verneinen. Für die
Zeit nach dem 01.01.2003 ergibt sich dies schon daraus, dass eine
Ungleichbehandlung hinsichtlich der Vergütung von Krankentransporten nicht mehr
stattgefunden hat. Für den davorliegenden Zeitraum gilt, dass eine sachliche
Rechtfertigung für die unterschiedliche Vergütung öffentlich-rechtlicher
Krankentransporte und privater Krankentransporte darin zu sehen ist, dass erstere der
Geltung der Gebührensatzung unterfallen.
43
Eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG) der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Die Weigerung der Beklagten mit der Klägerin eine Vergütungsvereinbarung mit
höheren Tarifen für zu erbringende Krankentransportdienstleistungen anzuschliessen,
tangiert die Berufsfreiheit nicht, weil sich die gewährte Vergütung in einem vertretbaren
Rahmen bewegt, wie oben dargelegt worden ist.
44
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der hier noch anzuwendenden bis
zum 01.01.2002 gültigen Fassung.
46
Der Senat hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb
die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr.1 SGG).
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