Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2009
LSG NRW (antragsteller, zusicherung, wohnung, gegenstand des verfahrens, vorläufiger rechtsschutz, sgg, antrag, anordnung, zpo, höchstbetrag)
Landessozialgericht NRW, L 19 B 213/09 AS ER
Datum:
27.08.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 213/09 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 6 AS 186/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.06.2009 werden zurückgewiesen.
Kosten der Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Der Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
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Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer
Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
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Der am 00.00.1958 geborene Antragsteller war bis zum 31.12.2008 als Rechtsanwalt
selbstständig tätig. Seit dem 03.12.2008 bezieht er Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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Zum 01.05.2009 zog er von seinem bisherigen Wohnort I nach H um. Er wohnt im Haus
seiner Mutter, G-Straße 0, H. Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller
Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 351,00 EUR für die Zeit vom 01.05 bis zum
30.10.2009 (Bescheid vom 26.05.2009).
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Am 05.06.2009 legte der Antragsteller zwei Mietangebote vor, u.a. über eine 55 qm
große Wohnung, L-Straße 00, H, und beantragte die Zustimmung zur Anmietung einer
der beiden Wohnungen. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom
09.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2009 ab. Eine
Zusicherung zur Anmietung der Wohnungen könne nicht erteilt werden, da die
Aufwendungen für die neue Wohnung nicht angemessen seien. Die vom Antragsteller
vorgelegten Mietangebote über Wohnungen mit einer Kaltmiete von 290,00 EUR bzw.
302,50 EUR überstiegen die für einen 1- Personenhaushalt nach § 22 Abs. 1 SGB II
angemessene Kaltmiete von maximal 247,50 EUR (Grundmiete + Betriebskosten).
Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, S 33 As 111/09.
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Am 12.06.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Gelsenkirchen beantragt, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung
zum Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung L-Straße 00, H, 3. OG links, zu
erteilen.
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Er hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzung für die Erteilung der
Zusicherung zur Anmietung dieser Wohnung nach § 22 Abs. 2 SGB II erfüllt seien. Die
Kaltmiete (Grundmiete + Betriebskosten) von 302,50 EUR sei angemessen i.S.v. § 22
Abs. 1 SGB II. Der von der Antragsgegnerin zugrundegelegter Höchstbetrag der
angemessenen Kosten der Unterkunft für einen 1-Personenhaushalt von 257,40 EUR
sei unzutreffend ermittelt. Unter Berücksichtigung der Werte für eine Wohnung der
Kategorie A (Wohnungen von 35 qm bis zu 60 qm Größe) in dem aktuellen Mietspiegel
für die Stadt H und der Angaben über die durchschnittlichen Betriebskosten im
Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen 2007 sei für eine 45 qm große Wohnung
eine Kaltmiete bis zu 309,38 EUR angemessen. Auch habe ein Mitarbeiter der
Antragsgegnerin, Herr X, ihm die mündliche Zusage erteilt, dass die Antragsgegnerin
nichts gegen den Höchstbetrag leicht übersteigende Kosten der Unterkunft
einzuwenden habe, falls er in der Lage sei, die Mehrkosten aus eigenen Mitteln zu
tragen. Er sei in der Lage, die Differenz zwischen den von der Antragsgegnerin
angesetzten Höchstbetrag und den tatsächlich anfallenden Kosten ohne Gefährdung
seines Unterhalts zu bestreiten.
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Durch Beschluss vom 19.06.2006 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag
abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
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Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er hält sein Begehren aufrecht.
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II.
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Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den
Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
abgelehnt. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf
Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der
Aufwendungen für die Wohnung L-Straße 00, H, 3. OG links nach § 22 Abs. 2 SGB II zu
erteilen. Ausweislich seiner Einlassungen in der Antragsschrift vom 12.06.2009 und des
schriftsätzlich gestellten Antrags (auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung
der Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung im Wege der
einstweiligen Anordnung) beschränkt sich das Begehren des Antragstellers - auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Antragsteller um einen Rechtsanwalt
handelt und er damit rechtskundig ist - auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II.
Weder aus seinem Vorbringen noch aus seinem schriftsätzlich gestellten Antrag lässt
sich entnehmen, dass er daneben eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II
hinsichtlich der Übernahme von Umzugskosten begehrt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der
Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches
(d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie
das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus.
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Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind
glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Dahin stehen kann, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich
Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der
Aufwendungen für die Wohnung L-Straße 00, H, 3. OG links nach § 22 Abs. 2 SGB II zu
erteilen, glaubhaft gemacht hat.
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Jedenfalls ist ein Anordnungsgrund - wie das SG zutreffend festgestellt hat - auch zur
Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher könnte nur bejaht
werden, wenn dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteils drohten, die durch
eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung zur
Übernahme der Kosten einer neuen Wohnung nach § 22 Abs. 2 SGB II im Fall des
Unterkunftswechsels ist nicht Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der nach §
22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten für eine neue Wohnung (BSG, Urteil vom
07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rn 27); vielmehr ist die
Antragsgegnerin nach Bezug einer neuen Wohnung verpflichtet, die Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit sie angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB
II sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II gegeben sind. Das
Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II hat lediglich den Zweck, über
Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung
herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage
infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (LSG NW, Beschluss
vom 25.03-2008- L 19 B 55/08 AS). § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II begründet nur die
Obliegenheit eines Leistungsempfängers vor Anmietung einer neuen Wohnung auf eine
entsprechende Zusicherung hinzuwirken. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend
dargelegt, dass es im vorliegenden Fall der Regelung eines vorläufigen Zustandes
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bedarf, zumal der Antragsteller
sich im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend eingelassen hat, dass er in der Lage
sei, die Differenz zwischen den von der Antragsgegnerin angesetzten Höchstbetrag von
257,40 EUR und den tatsächlich anfallenden Kosten von 302,50 EUR ohne Gefährdung
seines Unterhalts zu bestreiten. In Hinblick auf diese Einlassung ist es dem
Antragsteller zumutbar, die Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren
abzuwarten. Der Antragsteller ist auch nicht gehindert, die betreffende Wohnung
anzumieten und zu beziehen.
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Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist zudem nicht
Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB
II. Die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II durch die
Antragsgegnerin setzt nur voraus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor der
vertraglichen Begründung der zu übernehmenden Wohnungsbeschaffungs- und
Umzugskosten eine Zusicherung hinsichtlich dieser Kosten erteilt (vgl. hierzu LSG NW,
Beschluss vom 03.07.2009 - L 19 B 138/09 AS ER m.w.N.). Die Zusicherung nach § 22
Abs. 2 SGB II ist nicht inhaltlich identisch mit der nach § 22 Abs. 3 SGB II. Aus der
Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II folgt auch nicht zwangsläufig, dass
eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB
II seitens des Leistungsträgers zu erfolgen hat. Einen Antrag auf Erteilung einer
Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGG hat der Antragsteller zudem nicht gestellt.
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Unabhängig davon ist dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass ihm
Wohnungslosigkeit droht. Vielmehr nutzt er nach eigenen Angaben gegenüber der
Antragsgegnerin im Haus seiner Mutter vorläufig kostenlos zwei Räume. Eine Änderung
dieser Verhältnisse ist nicht vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beschwerde gegen die Ablehnung
der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Eine hinreichende
Erfolgsaussicht hat wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes nicht vorgelegen ((§ 73a
SGG i.V.m. § 114 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht
erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Das Beschwerdeverfahren hat wegen
Fehlens eines Anordnungsgrundes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt (§
73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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