Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2010
LSG NRW (wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, antragsteller, sgg, beschwerde, begründung, erlass, anordnung, information, glaubhaftmachung, bewilligung)
Landessozialgericht NRW, L 12 B 146/09 AS
Datum:
05.02.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 146/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 3 AS 189/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 06.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragstellern für die Durchführung
des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, da dieses Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hierzu
verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die
er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
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Ergänzend zur Begründung des Sozialgerichts weist der Senat darauf hin, dass es sich
bei der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) II um eine
Sollvorschrift handelt. Bereits aus diesem Grunde hätte den anwaltlich vertretenen
Antragstellern klar sein müssen, dass diese gesetzliche Regelung Ausnahmen zulässt
und aus diesem Grunde umso mehr Anlass bestand, vor der Inanspruchnahme
gerichtlicher Hilfe nachzufragen, aus welchem Grunde und wie lange noch die
Zahlungen ausbleiben, die dann tatsächlich nach ihrem eigenen Vortrag am 04.11.2009
auf ihrem Konto eingegangen sind.
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Auch das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner
abweichenden Entscheidung, es lässt ihre Vorgehensweise schlichtweg als nicht
nachvollziehbar erscheinen. Wenn die Antragstellerin zu 1) aus Telefonaten mit der
Antragsgegnerin vom 02. und 03.11.2009 die Information bekommen hatte, 954,29 EUR
erhalten zu haben - der Senat versteht diesen Vortrag so, dass der Antragstellerin zu 1)
bekannt war, dass dieser Betrag an sie angewiesen war - , ist es nicht mehr erklärlich,
aus welchem Grunde die Antragsteller dann mit Schriftsatz vom 03.11.2009, beim
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Sozialgericht Köln am selben Tage eingegangen, den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragen und vortragen lassen, sie wüssten nicht mehr ein
noch aus und hätten nichts mehr zum Leben. Die Vorgehensweise ist für den Senat
entweder nur mit dem wirtschaftlichen Interesse ihrer Prozessbevollmächtigten an der
Verfahrensdurchführung zu erklären oder mit dem Umstand, dass die Antragstellerin zu
1) die Information an ihre Prozessbevollmächtigten nicht weiter geleitet hat. Beide
Kriterien rechtfertigen jedoch nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der weitere Vortrag der Antragsteller führt, abgesehen davon, dass er nicht im
Mindesten die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form des
Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes erfüllt, zu keiner abweichenden
Entscheidung, denn er ist nicht streitgegenständlich. Soweit es wegen
Meldeversäumnissen zu Leistungskürzungen gekommen ist, sind nach dem Vortrag der
Antragsteller hiergegen eigene Widerspruchsverfahren eingeleitet worden verbunden
mit den Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Übrigen wurde
nach dem Vortrag der Antragsgegnerin dem Widerspruch gegen die Sanktionierung in
einem gesonderten Verfahren am 27.11.2009 stattgegeben.
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Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO)
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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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